Reicht das bloße berichten einer Tatsache als Bestimmungshandlung?
Nur nach der Meinung die ein kollusiven Unrechtspakt fordert nicht.
Eine Verursachung im Wege des offenen geistigen Kontakts reicht aus.
Kausalität der Beihilfe
e. A.: Gehilfenbeitrag muss für den Erfolg der Haupttat kausal werden.
- dafür: Der Strafgrund der Teilnahme ist die Förderung der Haupttat. Eine solche Mitwirkung an fremdem Unrecht liege aber nur vor wenn der Teilnehmer einen kausalen Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung geleistet hat. Für das Kausalitätserfordernis spreche auch die einheitliche Grundstruktur von Anstiftung und Beihilfe.
dagegen: §27 stellt schon das Hilfeleisten zur Haupttat unter Strafe -> der Erfolg muss dem Gehilfen nicht als sein Werk zugerechnet werden.
Risikoerhöhungslehre: Es kommt nicht auf die Kausalität an -> es genügt, dass der Gehilfenbeitrag das Risiko für den Erfolg erhöht hat.
hM: Kausalität einer Beihilfe ist nicht erforderlich-> Es genügt wenn die Beihilfehandlung die Haupttat erleichtert oder gefördert hat. Lediglich die bloße Förderungsabsicht reicht nicht aus.
Kettenteilnahme
-Besonderheit bei § 159
-> Nach wohl richtiger Ansicht erweitert § 159 den § 30 I1 nur bzgl. der versuchten Anstiftung, nicht im Hinblick auf die versuchte Kettenanstiftung. -> Denn § 30 I unterscheidet zwischen beiden, § 159 greift seinem Wortlaut nach aber nur die versuchte Anstiftung auf. Im Umkehrschluss ist also die versuchte Kettenanstiftung zu einer Falschaussage nicht erfasst.
sukzessive Beihilfe
hM: Beihilfe kann noch bis zur Beendigung der Tat geleistet werden, da bis zum Beendigungdszeitpunkt ein einheitlicher Deliktsvorgang gegeben sei. Auch nach Vollendung (vor Beendigung) können die Rechtsgutsbeeinträchtigung vertieft und die Chancen der (endgültigen) deliktischen SChädigung des Opfers noch erhöht werden.
hL: Beihilfe ist nur bis zur Vollendung der Tat möglich. (Ausnahme bei Dauerdelikten) Zeitpunkt der Beendigung nirgendwo normiert -> verstoß gegen § 103 II GG . Zudem sei aus der Regelung einzelner Anschlussdelikte (§259, 261), deren Strafrahmen nicht durch die Möglichkeit einer Beihilfe zur Vortat umgangen werden darf, eine allgemeine Sperrwirkung abzuleiten.