Tatentschluss
Vorsatz bzgl. Verwirklichung des gesamten objektiven Tatbestands endgültig gefasst (vs. bloße Tatgeneigtheit) sowie Verwirklichung sämtlicher sonstiger subjektiver Merkmale
Unmittelbares Ansetzen
wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum “Jetzt geht´s los” überschritten hat und nach seiner Vorstellung von der Tat objektiv zur tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung ansetzt (
Gefährdungsgedanke: Ist das vom fraglichen Tatbestand geschützte Rechtsgut aus der Sicht des Täters bereits unmittelbar in Gefahr gebracht worden?
Gedanke des Eintritts in die Opferssphäre: Hat der Täter eine Beziehung zur Sphäre des Opfers hergestellt und besteht zw. der Tathandlung und dem angestrebten Erfolgseintritt ein enger zeitl. Zusammenhang?
Lehre vom unmittelbar letzten Teilakt: Liegen zwischen der schon ausgeführten Tätigkeit und der eigentlichen Tatbestandshandlung keine weiteren Teilakte mehr?
subjektiv fehlgeschlagener Versuch
wenn aus Sicht des Täters der tatbestandlicher Erfolg mit den verfügbaren Mitteln gar nicht oder nur mit wesentlicher zeitlicher Zäsur herbeiführbar ist
Bezugspunkt für die Einordnung als fehlgeschlagener Versuch
Dafür: Opferschutz gebietet es dem Täter möglichst lange einen Rücktritt zu ermöglichen
Die Idee hinter dem Rücktritt als persönlichen Strafaufhebungsgrund
Kriminalpolitische Theorie: Goldene Brücke für den Täter-> Opferschutz
Verdienstlichkeitstheorie: Wegen teilweisen Ausgleich des Unwerts besteht kein Strafbedürfnis mehr “ honorierfähige Umkehrleistung”
Verbrecherische Wille war nicht so stark ausgeprägt und Täter deshalb nicht so gefährlich
unbeendeter/beendeter Versuch
Täter glaubt noch nicht alles getan zu haben was zur Herbeiführung des Taterfolgs erforderlich ist.
Korrektur des Rücktritthorizonts bei der Beurteilung ob ein Versuch beendet oder nicht ist
Wenn Täter nach der letzten Ausführungshandlung irrtümlich den Erfolg zunächst für möglich hält (dann eigentlich beendeter Versuch) unmittelbar darauf (in engstem räumlichen und zeitlichem Zusammenhang ) erkennt und erkennt dass er sich geeirt hat (und im Zeitpunkt der Erkenntnis eine Vollendung noch möglich wäre, insoweit kein Fehlschlag) -> Korrektur möglich
Folge: Täter kann durch bloßes Abstand nehmen von weiteren Ausführungshandlungen strafbefreiend zurücktreten
Aufgeben
aufgrund eines entsprechenden Gegenentschlusses Abstand zu nehmen, von der weiteren Realisierung des Entschlusses den gesetzlichen Tatbestand zu ´verwirklichen.
Problem vollständig ?
Abstrakte Betrachtungsweise: Täter muss von gesamten Tatplan endgültig Abstand nehmen -> dagegen § 24 behandelt den Rücktritt von der konkreten Tat
h. M. eingeschränkte abstrakte Betrachtungsweise: Der Täter muss von der konkreten Ausführungshandlung und von denjenigen Fortsetzungshandlungen abstand nehmen, die mit dem bereits vergangenen Versuch -qualitativ gleichwertig sind -eine natürliche Handlung und einheitlichen Lebensvorgang darstellen
- > Wenn Angriffsobjekt und Ausführungsweise dem versuchten Geschehen entsprechen hat der Täter nicht wirklich Abstand genommen.
Konkrete Betrachtungsweise: Täter muss nur von der konkreten Ausführungshandlung Abstand nehmen. -> Wenn andere Handlung das gleiche bewirkt kann nicht von einer Rückkehr in die Legalität gesrochen werden.
Vollendung der Tat verhindern (§24 I 1, 2. Alt)
Täter muss bewusst und gewollt eine neue Kausalreihe in Gang setzen , die für das Ausbleiben der Vollendung wenigstens mitursächlich wird.
Problem: Anforderung an die Verhinderungshandlung
->Rspr, hM s.o. -> Dafür Wortlaut, Umkehrschluss zu §24 I 2 (ernsthaftes bemühen)
->aA: Erforderlich ist ein optimales Verhinderungshaltens bzw. sorgfältiges Bemühen. -> Dafür : Täter verdient nur dann Strafbefreiung -> Dagegen: Anreiz für Umkehr ist kriminalpolitisch sinvoll
-> aA Es ist an die Kriterien der objektiven Zurechnung anzuknüpfen, Verhinderungserfolg muss als Werk des Täters erscheinen
Ernsthaftes Bemühen (§24 I 2)
der Täter ergreift all diejenigen Schritte, die aus seiner Sicht zur Anwendung des drohenden Erfolges notwendig und geeignet ist (Ausschöpfen aller bekannten vermeintlichen Erfolgsabwendungsmöglichkeiten)
genügt auch wenn der Erfolg zwar eintritt, dieser Erfolgseintritt aber nicht mehr dem Täter zugerechnet werden kann (z.B. atypische Weiterentwicklung des Geschehens)
Freiwilligkeit
Problem: Rücktritt im Falle des Erreichens eines außertatbestandlichen Ziels
Täter erreicht sein primäres Handlungsziel und gibt daher auf.
e. A. -> Rücktritt scheidet aus
- Arg: wer sein eigentliches Handlungsziel erreicht hat kann gar nichts mehr aufgeben; Täter verdient hier nichts und ist auch nicht weniger gefährlich.
h. M. -> Rücktritt bleibt möglich
- Arg: entscheidend ist dass der Täter die konkrete Tathandlung und Taterfolg aufgibt; wer Rücktrittsmöglichkeit versagt muss als Tat die Verwirklichung des motivierenden Ziels ansehen-> ist nicht vereinbar mit dem Tatbegriff der an den gesetzlich umschriebenen Tatbestand anknüpft
Problem: Gibt es einen Teilrücktritt
Lehre und neuere Rechtsprechung: Teilrücktritt von einer Qualifikation ist möglich
z.B. A begeht einen Raubversuch mit Waffen (§ 250 I Nr. 1a 22,23I) wirft aber nach Versuchsbeginn die Waffe fort und vollendet den Raub unbewaffnet.
.Arg- Es besteht kein höheres Strafbedürfniss. Der Täter erweist sich als weniger gefährlich.
Unmittelbares Ansetzen und Qualifikationen
Bei Qualifikationen oder Regelbeispielen bedeutet der Beginn bzgl. der strafschärfenden Umstände nur dann ein unmittelbares Ansetzen, wenn darin auch ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Grundtatbestandes liegt.
Bsp: Einstecken einer Waffe bedeutet kein unmittelbares Ansetzen zu § 244 I1a weil darin noch kein unmittelbares Ansetzen zur Wegnahme iSv. 242 liegt.
Unmittelbares Ansetzen beim Mittäter
Einzellösung: Der Versuchsbeginn muss für jeden Mittäter gesondert geprüft werde: Es kommt darauf an ob er bereits zu seinem eigenen Tatbeitrag angesetzt hat.
-dagegen: Mittäter begehen die Tat im Wege des bewussten und gewollten Zusammenwirkens, deren Versuch und Vollendung sich einheitlich vollzieht.
Wer einen Mittäterschaftsbeitrag im Vorbereitungsstadium für möglich hält, würde sich durch ein Plädoyer zugunsten dieser Theorie selbst widersprechen.
Gesamtlösung: das unmittelbare Ansetzen eines Mittäters kann dem Mittäter über §25II zugerechnet werden.
-dafür: jeder Täter muss sich Beiträge im Rahmen eines gemeinsamen Tatentschlusses zurechnen lassen. -> konsequenterweise muss es genügen wenn nur einer von ihnen nach der Vorstellung aller in das Ausführungsstadium eintritt.
Unmöglichkeit der Tatvollendung
Ein subjektiver Fehlschlag liegt dann vor wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs nicht mehr für möglich hält wobei er den Erfolgseintritt nicht notwendigerweise für unerreichbar halten muss; es genügt wenn er davon ausgeht er könne ihn mit den ihm aktuell zur Verfügung stehenden Mitteln nicht ohne eine zeitlich erhebliche Zäsur erreichen.
-“Teilweise” fehlgeschlagener Versuch
Es wird versucht mehrere gleichartige auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhenden Tatbestände innerhalb eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mehrfach zu verwirklichen. Dabei schlägt mindestens eine Tatbestandsverwirklichung fehl.
Da der Täter plant alle Einzelakte in unmittelbarer Folge vorzunehmen und diese insgesamt auf einem einheitlichen Willensentschluss basieren, liegt nur eine versuchte Gesetzesverletzung mit einem lediglich quantitativ gesteigerten Unrechtserfolg vor. Richtigerweise ist daher auf Grundlage der Gesamtbetrachtungslehre für die Feststellung der Rücktrittsanforderungen nicht auf jeden einzelnen subjektiv fehlgeschlagenen Einzelakt, sondern auf die Perspektive des Täters nach der letzten Ausführungshandlung abzustellen.
bsp: D möchte aus einer Villa sowohl einen hohen Geldbetrag aus einer Geldkassette als auch ein wertvolles Gemälde sowie Schmuck stehlen. Vor Ort findet er allerdings in der Geldkassette - anders als erhofft - kein Bargeld. Ernüchtert davon lässt er auch von dem Plan ab das Gemälde und weiteren Schmuck mitzunehmen, obwohl ihm das erkanntermaßen noch ohne weiteres möglich gewesen wäre.
-> Es ist auf den Zeitpunkt unmittelbar nach der letzten Ausführungshandlung abzustellen. Da D nachdem er festellt dass die Geldkassette leer ist - davon ausgeht er könne ohne wesentlichen Zwischenschritte noch das wertvolle Gemälde sowie den Schmuck entwenden, wäre der Versuch trotz eines “ teilweisen Scheiterns” nicht subjektiv fehlgeschlagen.