Sache
körperlicher Gegenstand, § 90 BGB
Fremd
zumindest auch im Eigentum eines anderen stehend und verkehrsfähig
Beweglich
ist eine Sache, sobald sie tatsächlich fortbewegt werden kann
Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams
Gewahrsam
ist die tatsächliche von natürlichem Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft, die in ihrer Reichweite von der Verkehrsanschauung bestimmt wird
Enteignung
Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position
Aneignung
Anmaßung einer eigentümerähnlichen Position
Bruch
Aufhebung gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers
Rechtswidrigkeit der Zueignung
wenn kein fälliger, einredefreier Anspruch auf Übereignung der Sache besteht