Front
Back
[5. General / Miscellaneous] “According to German law how do the claims for destruction and recall (Vernichtung/Rückruf) differ from the claim for an injunction (Unterlassung) in their temporal focus?
Unterlassungsanspruch (§ 139 Abs. 1 PatG)
Zukunftsgerichtet: Er zielt auf das Unterlassen künftiger Verletzungshandlungen ab.
Er setzt eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus und wirkt in die Zukunft; mit Ablauf des Patents entfällt er.
Vernichtungs‑ und Rückrufansprüche (§ 140a PatG)
Vergangenheits- bzw. gegenwartsbezogen: Sie richten sich auf den Abbau des bereits geschaffenen Störungszustands, also auf vorhandene, schon in Verkehr gebrachte oder lagernde Verletzungsprodukte.
Der Anspruch betrifft nur Produkte, die Gegenstand des Patents sind und aus früheren Verletzungshandlungen stammen; er kann auch noch nach Wegfall der Wiederholungsgefahr bzw. nahe am Schutzende relevant sein, solange rechtsverletzende Ware im Verkehr is
[5. General / Miscellaneous] “According to xxx RoP when does a UPC order become directly enforceable?
[5. General / Miscellaneous] “According to R. 354.1 RoP when does a UPC order become directly enforceable? Under Rule 354.1 RoP, a UPC order becomes directly enforceable from its date of service in each Contracting Member State (subject to Rules 118.8 and 352 RoP)
[5. General / Miscellaneous] “According to RoP 210 what may the court do before deciding on an application for provisional measures?
oral proceeding
[5. General / Miscellaneous] “According to the CoA in Abbott v. Sibiocan a preliminary injunction be worded broadly to cover any infringing product
According to the CoA in Abbott v. Sibio can a preliminary injunction be worded broadly to cover any infringing product
Reviewed 10 sources
Yes. The CoA in Abbott v. Sibio held that a preliminary injunction may be worded in general terms, i.e. as a broad injunction covering all forms of infringement and all infringing products, even if only one specific type of (likely) infringing act/product has been shown.
The court clarified that Art. 62(1) UPCA does not require limitation to a particular product or act; the scope of such a general injunction is interpreted in light of the reasoning of the order, and is therefore considered sufficiently clear and not too broad.
[5. General / Miscellaneous] “According to the CoA in Biolitec v. Light Guidewhat is the key requirement under Rule 206.2(c) RoP for granting a provisional measure
According to the CoA in Biolitec v. Light Guide, the key requirement under Rule 206.2(c) RoP is that the applicant must show that provisional measures are “necessary” in the sense that effective protection of the right cannot be ensured by awaiting a decision on the merits.
The CoA clarified that this “necessity” test is a materielle Voraussetzung, not nur eine formale Begründungspflicht in der Antragsschrift: Es reicht nicht, Verletzung und hohe Validitätswahrscheinlichkeit darzulegen; der Antragsteller muss konkret begründen, warum nur eine einstweilige Maßnahme – etwa zum Schutz von Marktanteilen, Preisen oder anderen nicht nachholbaren Positionen – ausreichend ist
[5. General / Miscellaneous] “According to the CoA in Biolitec v. Light Guide (UPC_CoA_540/2024) what is the significance of the ‘necessity’ requirement under Rule 206.2(c) RoP for granting a preliminary injunction?
The CoA in Biolitec v. Light Guide treats the ‘necessity’ requirement in Rule 206.2(c) RoP as a material key filter: a preliminary injunction is only justified if the applicant shows that proceedings on the merits cannot reasonably be awaited because otherwise effective protection of the right (e.g. Marktanteile, Preise, nicht nachholbare Positionen) would be lost.
In other words, even clear infringement and high validity are not enough; the applicant must substantiate that only interim relief (and not the main action) can prevent serious, non‑kompensierbare Nachteile, so that changing the status quo by PI is genuinely necessary.
[5. General / Miscellaneous] “According to the CoA in Boehringer Ingelheim ./. Zentiva
does the mere application for or grant of a marketing authorisation for a generic drug constitute a threat of patent infringement justifying a PI?
[5. General / Miscellaneous] “According to the CoA in Kodak ./. Fujifilmwhat is a mandatory prerequisite for a court to order the payment of a penalty (Zwangsgeld) under Rule 354.4 RoP?
In der Entscheidung Kodak ./. Fujifilm (14. Oktober 2025) stellte das Berufungsgericht (CoA) fest:
Zwingende Voraussetzung für die** Festsetzung eines Zwangsgeldes** nach Regel 354.4 RoP ist eine vorherige gerichtliche Anordnung (Penalty Order), die die Verpflichtung bereits mit der Androhung einer konkreten Zwangsgeldzahlung verknüpft hat.
Das Gericht stellte klar:
Ein bloßer Hinweis auf die Möglichkeit von Zwangsgitteln in den Entscheidungsgründen reicht nicht aus.
Ohne eine solche formale vorherige Festsetzung fehlt die Rechtsgrundlage für die spätere Anordnung der tatsächlichen Zahlung.
[5. General / Miscellaneous] “According to the CoA in Mammut v. Ortovoxow is indirect infringement under Art. 26 UPCA assessed for a product with both infringing and non-infringing uses?
Bei Produkten mit sowohl verletzenden als auch nicht-verletzenden Nutzungsmöglichkeiten liegt eine mittelbare Patentverletzung nach Art. 26 EPGÜ vor, wenn der Anbieter die patentgemäße Nutzung gezielt fördert.
Entscheidend ist:
Bestimmung durch den Anbieter: Maßgeblich ist, wie das Produkt beworben oder in Anleitungen beschrieben wird.
Kenntniselement: Es genügt, wenn der Anbieter weiß (oder es offensichtlich ist), dass das Mittel zur Benutzung der Erfindung geeignet und bestimmt ist.
Aktivierbare Funktionen: Auch deaktivierte Funktionen, die vom Nutzer leicht aktiviert werden können, begründen die Haftung, wenn der Anbieter den Anreiz zur Aktivierung schafft.
[5. General / Miscellaneous] “According to the ECJ’s ruling in BSH Hausgeräte
does an invalidity defense raised in an infringement action in a national court oust that court’s jurisdiction over foreign parts of the same European patent?
[5. General / Miscellaneous] “According to the case law is the UPC likely to grant extensions to the strict deadlines set out in the Rules of Procedure?
Relevante Regelungen und Grundsätze:
Regel 9.3(a) RoP: Fristverlängerungen werden nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt.
Rechtsprechung (z. B. CoA, Mala ./. Nokia): Eine Verlängerung erfordert den Nachweis, dass die Einhaltung der Frist objektiv unmöglich oder extrem erschwert war.
Abgelehnte Gründe: Personalmangel, Urlaubszeiten oder die Komplexität des Falles gelten grundsätzlich nicht als Rechtfertigung, da diese Faktoren bereits bei der Bemessung der Fristen durch den Gesetzgeber berücksichtigt wurden.
Zulässige Gründe: Nur außergewöhnliche Umstände, wie etwa gravierende Mängel bei der Zustellung zahlreicher Anlagen oder technische Totalausfälle des CMS, können eine Ausnahme begründen.
Fazit: Der UPC verfolgt eine „Null-Toleranz-Politik“ gegenüber verspätetem Vorbringen, um die Verfahrensbeschleunigung zu sichern. Weitere Details finden sich in der Verfahrensordnung (RoP).
siehe auch Regel 36
[5. General / Miscellaneous] “According to the decision Emboline v. AorticLabwhy might a court order a security for costs?
In der Entscheidung Emboline ./. AorticLab (UPC_CoA_393/2025) bestätigte das Berufungsgericht, dass eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten (Security for Costs) nach Art. 69(4) EPGÜ und Regel 158 RoP angeordnet werden kann, wenn:
Berechtigtes Interesse: Ein begründetes Risiko besteht, dass der Kläger im Falle des Unterliegens die gegnerischen Kosten nicht erstatten kann.
Wirtschaftliche Lage: Die finanzielle Situation des Klägers (z. B. geringe Liquidität oder drohende Insolvenz) eine spätere Vollstreckung zweifelhaft erscheinen lässt.
Abwägung: Das Gericht prüft, ob die Anordnung verhältnismäßig ist und den Kläger nicht unbillig am Zugang zum Gericht hindert.
Das CoA betonte, dass die bloße Ansässigkeit außerhalb der EU allein nicht ausreicht; es muss eine konkrete Gefahr der Uneinbringlichkeit bestehen.
[5. General / Miscellaneous] “According to the decision Valinea ./. Tiru (UPC_CoA_2/2025) how do the requirements for an ex parte order to preserve evidence differ from those for a preliminary injunction?
In der Entscheidung Valinea ./. Tiru (UPC_CoA_2/2025 vom 15. Juli 2025) differenzierte das Berufungsgericht (CoA) die Anforderungen für ex parte Beweissicherungsverfahren (Art. 60 EPGÜ) deutlich von denen für einstweilige Verfügungen (PI):
Keine Prüfung der Patentgültigkeit: Im Gegensatz zu PI-Verfahren, bei denen das Gericht mit „hinreichender Sicherheit“ von der Rechtsbeständigkeit des Patents überzeugt sein muss, findet bei Beweissicherungsanträgen keine vorab erfolgende Gültigkeitsprüfung statt. Die Vermutung der Gültigkeit wird nur dann infrage gestellt, wenn objektive Gründe (z. B. eine Widerrufsentscheidung des EPA) diese offensichtlich erschüttern.
Geringere Anforderungen an die Dringlichkeit: Während bei PIs eine „unangemessene Verzögerung“ des Antragstellers schädlich sein kann (Regel 211.4 RoP), gibt es für Beweissicherungsanträge keine vergleichbar strenge zeitliche Ausschlussfrist.
Voraussetzung für ex parte: Eine Anordnung ohne Anhörung des Gegners erfordert lediglich den Nachweis eines konkreten Risikos der Beweismittelvernichtung oder einer Unverfügbarkeit (z. B. durch Inbetriebnahme einer Anlage), nicht jedoch die Gewissheit darüber.
Offenlegungspflicht (Candour): Der Antragsteller muss alle Tatsachen offenlegen, die die Entscheidung gegen eine Anhörung beeinflussen könnten, ist aber generell nicht verpflichtet, entgegenstehenden Stand der Technik zu nennen, es sei denn, dieser berührt das ex parte-Interesse direk
[5. General / Miscellaneous] “According to the decision in Nanostring/10x Genomics
what is the standard of proof for the validity of a patent in preliminary injunction proceedings?
[5. General / Miscellaneous] “According to the principle established in the ECJ’s BSH Hausgeräte ruling can the UPC rule on the validity of a national part of a European patent for a non-UPC member state like Spain?
Gemäß dem im EuGH-Urteil BSH Hausgeräte (C-339/22, 25. Februar 2025) etablierten Grundsatz kann das Einheitliche Patentgericht (UPC) über die Verletzung eines nationalen Teils eines europäischen Patents für Nicht-UPC-Mitgliedstaaten (wie Spanien oder das Vereinigte Königreich) entscheiden, darf diesen Patentteil jedoch nicht mit Wirkung gegenüber jedermann (erga omnes) für nichtig erklären.
Die Anwendung dieses Grundsatzes durch das UPC (z. B. in Kodak ./. Fujifilm) sieht wie folgt aus:
Zuständigkeit für Verletzungsklagen: Das UPC ist für Verletzungsklagen bezüglich nationaler Teile in Nicht-UPC-Staaten (wie Spanien) zuständig, sofern die Beklagten ihren Sitz in einem UPC-Mitgliedstaat haben.
Inzidente Gültigkeitsprüfung (inter partes): Wenn der Beklagte die Nichtigkeit des spanischen Patentteils als Einrede im Verletzungsverfahren erhebt, darf das UPC die Gültigkeit als Vorfrage prüfen.
Wirkung der Entscheidung: Eine solche Feststellung der Nichtigkeit wirkt nur zwischen den Prozessparteien (inter partes). Das UPC hat keine Befugnis, das Patent im spanischen Register zu löschen oder abzuändern.
Unterschied nach Staatentyp:
Drittstaaten (z. B. UK, Türkei): Das UPC kann die Gültigkeit inter partes vollumfänglich prüfen.
EU-Staaten außerhalb des EPGÜ (z. B. Spanien, Polen): Hier ist das UPC zurückhaltender. Die Lokalkammer Den Haag (UPC_CFI_386/2024) entschied im Oktober 2025, dass sie nur dann fortfährt, wenn keine „ernsthafte, nicht vernachlässigbare Aussicht“ besteht, dass das zuständige nationale Gericht das Patent für nichtig erklären würde.
Zusammenfassend kann das UPC also über die Verletzung in Spanien urteilen und dabei die Gültigkeit des spanischen Patents prüfen, um die Klage abzuweisen, darf das Patent aber nicht förmlich widerrufen.
BSH-Grundsatz und Zuständigkeit des UPC
Richtig: Nach BSH Hausgeräte kann ein Gericht (und damit auch der UPC) bei EU‑domiziliertem Beklagten grenzüberschreitend über Verletzung aller nationalen Teile eines EP (inkl. UK, Spanien, Türkei) entscheiden; echte Nichtigkeitsklagen mit erga‑omnes‑Wirkung bleiben aber dem jeweiligen Ursprungsstaat vorbehalten.
Präzisierung: Der UPC stützt diese Zuständigkeit auf Brüssel Ia (insb. Art. 4, 8, 25, 71b) – die UPCA selbst begrenzt die Wirkung seiner Entscheidungen territorial, nicht die Zuständigkeit für Nicht‑UPCA‑Teile.
EU‑Staat außerhalb des UPCA (z.B. Spanien, Polen)
Der UPC gilt als Gericht eines EU‑Mitgliedstaats und unterliegt vollständig der Brüssel‑Ia‑VO und der EuGH‑Rechtsprechung (u.a. BSH Hausgeräte).
Er kann grenzüberschreitend über Verletzung des spanischen EP‑Teils entscheiden und inzident die Gültigkeit inter partes prüfen, muss aber wegen Art. 24(4) Brüssel Ia die ausschließliche Zuständigkeit Spaniens für erga‑omnes‑Nichtigkeit respektieren und ist tendenziell zurückhaltend (Aussetzung bei ernsthafter Aussicht auf nationale Nichtigkeit).
Nicht‑EU‑Staat (z.B. UK, Türkei)
Brüssel‑Ia gilt nicht unmittelbar, der UPC stützt seine „long‑arm“‑Zuständigkeit hier auf Art. 71b Brüssel‑Ia (für UP/EP) plus allgemeine Zuständigkeitsanknüpfungen (Wohnsitz der Beklagten im UPC‑Staat).
Folge: Der UPC kann Verletzung im UK/TR‑Gebiet entscheiden und die Gültigkeit des UK/TR‑Teils inter partes voll prüfen, ohne Rücksicht auf eine unionsrechtliche Exklusivzuständigkeit eines EU‑Staates; Registerwirkungen bleiben aber auch hier den nationalen Stellen vorbehalten
Verletzung und inzidente Gültigkeitsprüfung
Sehr gut:
Zuständigkeit für Verletzungsklagen bzgl. spanischer/UK‑Teile, wenn alle Beklagten in einem UPC‑Staat domiziliert sind – das ist durch Fujifilm/Kodak und andere Entscheidungen bestätigt („long arm jurisdiction“).
Inzidente Prüfung der Gültigkeit inter partes als Vorfrage der Verletzung, ohne Eintragung im nationalen Register zu ändern; das hast du korrekt beschrieben.
Differenzierung nach Staatentyp
Drittstaaten (UK, Türkei):
Deine Aussage passt: Der UPC prüft die Schutzfähigkeit des UK‑/TR‑Teils inter partes vollständig; der Effekt bleibt auf die Beteiligten und die UPC‑Durchsetzung (z.B. Unterlassung, Schadenersatz) beschränkt, ohne Registerwirkung.
EU‑Staaten außerhalb UPCA (Spanien, Polen):
Die von dir zitierte Formulierung der Haager Lokalkammer („ernsthafte, nicht vernachlässigbare Aussicht“ einer nationalen Nichtigkeit) trifft den Prüfmaßstab gut: Das Gericht setzt Verletzungsverfahren zu nicht‑UPCA‑Teilen eher aus oder reduziert sie, wenn ein reales Risiko abweichender nationaler Nichtigkeitsentscheidungen besteht.
Für HL Display ./. BSRP (UPC_CFI_386/2024) lässt sich festhalten: Die Kammer erkennt eine grundsätzlich weite Zuständigkeit für UK/ES‑Teile, prüft aber, ob eine Fortführung mit Blick auf mögliche nationale Nichtigkeitsurteile prozessökonomisch und konsistent ist.
Kleine Anpassungsvorschläge für deine Fassung
Bei „Das UPC ist für Verletzungsklagen bezüglich nationaler Teile in Nicht‑UPC‑Staaten zuständig“: Ergänze „auf Grundlage der Brüssel‑Ia‑Verordnung (insb. Art. 4 und 71b), sofern die Beklagten ihren Sitz in einem UPC‑Staat haben“.
Beim Abschnitt zu EU‑Staaten außerhalb des UPCA würde sich als Kernsatz anbieten:
„Das UPC übt seine long‑arm‑Zuständigkeit hier zurückhaltender aus und prüft, ob eine ernsthafte, nicht zu vernachlässigende Aussicht besteht, dass das nationale Gericht den Patentteil für nichtig erklärt; nur wenn dies fernliegt, entscheidet es über Verletzung.“
Inhaltlich liegst du richtig: Der UPC darf Verletzung auch für Spanien/UK prüfen und die Gültigkeit dortigen Patentteile nur inter partes würdigen, ohne diese aus dem Register zu löschen
[5. General / Miscellaneous] “According to the principle of res judicataa matter that has been finally decided by a competent court cannot be litigated again. Does this apply to UPC decisions?
Der Grundsatz der Rechtskraft (res judicata) gilt vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, obwohl er im UPCA nicht ausdrücklich definiert ist.
Maßgeblich ist die klassische Dreifachidentität:
Parteienidentität
Identität des Streitgegenstands
Identität des Klagegrundes
➡️ Bestätigt u. a. durch den Court of Appeal, z. B. Fives ECL ./. REEL (UPC_CoA_437/2024).
a) Art. 31 UPCA – Brückenfunktion
Art. 31 UPCA verpflichtet das UPC, seine Zuständigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere der Brüssel‑Ia‑Verordnung (EuGVVO), auszuüben.
➡️ Darüber wird der unionsrechtliche Grundsatz der Rechtskraft (über Brüssel Ia) für das UPC verbindlich.
b) Brüssel‑Ia‑Verordnung (EuGVVO) – Anerkennung und Wirkungen
Relevant sind insbesondere:
Art. 36 EuGVVO – Anerkennung rechtskräftiger Entscheidungen
Art. 45 Abs. 1 lit. c EuGVVO – Anerkennungsverweigerung, wenn ein Urteil mit einer früheren rechtskräftigen Entscheidung unvereinbar ist
Art. 29 EuGVVO – Rechtshängigkeit (Litispendenz)
Art. 30 EuGVVO – Zusammenhängende Verfahren
Art. 71c EuGVVO – Einbindung des UPC in das Brüssel‑Ia‑System
➡️ Die EuGVVO definiert res judicata nicht, schützt die Rechtskraft aber über Anerkennungs- und Koordinationsmechanismen.
a) Rule 20 RoP – Preliminary objections
Rule 20 RoP regelt formal, wie preliminary objections (u. a. Einreden zu Zuständigkeit, Litispendenz, Rechtskraft/Unzulässigkeit) behandelt werden.
Die materiellen Maßstäbe für Litispendenz und Rechtskraft ergeben sich aus Brüssel Ia (Art. 29, 30, 36, 45) und den zugrunde liegenden nationalen Rechtsordnungen, nicht aus Rule 20 selbst.
b) Rule 48 RoP – Unzulässigkeit
➡️ Zentral für res judicata in der Praxis
Eine Klage ist unzulässig, wenn ihr ein rechtskräftig entschiedener Streit entgegensteht (Dreifachidentität von Parteien, Streitgegenstand, Klagegrund).
Rule 48 RoP ist der prozessuale Anknüpfungspunkt, über den das UPC den Rechtskraftgrundsatz praktisch umsetzt (Abweisung als unzulässig).
Ein rechtskräftiges nationales Urteil über den nationalen Teil eines europäischen Patents:
entfaltet Rechtskraft nur für diesen nationalen Teil,
nicht für andere nationale Teile des Bündelpatents,
nicht für ein Einheitspatent (UP).
➡️ Die Rechtskraft ist territorial begrenzt, entsprechend dem territorialen Charakter von Patenten.
In Fives ECL ./. REEL stellte der CoA klar, dass ein nationales Verletzungsurteil über den DE‑Teil die Zuständigkeit des UPC für eine isolierte Schadensfestsetzung nicht sperrt; gebunden ist das UPC nur an die bereits entschiedene Haftungsfrage.
Stadium Normen Funktion / deutscher Begriff
Parallelverfahren Art. 29, 30 EuGVVO; Geltendmachung über preliminary objections nach Rules 19, 20 RoP Rechtshängigkeit / Koordination / Aussetzung
Nach Entscheidung Art. 36, 45 EuGVVO; allgemeiner unionsrechtlicher Grundsatz Rechtskraft (res judicata)
Prozessuale Folge Rule 48 RoP Unzulässigkeit der neuen Klage wegen Rechtskraft
Rule 20 RoP regelt die Behandlung von Einreden (u. a. Litispendenz und Rechtskraft) im Wege der preliminary objection – sie verhindert doppelte Verfahren verfahrensrechtlich.
Rule 48 RoP verhindert doppelte Entscheidungen, indem sie die neue Klage bei eingetretener Rechtskraft als unzulässig qualifiziert.
Die materielle Rechtskraft wirkt vor dem UPC als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts über Art. 31 UPCA i. V. m. der Brüssel‑Ia‑Verordnung und der lex fori des Ersturteilsstaats.
Die CoA‑Entscheidung Fives ECL ./. REEL (UPC_CoA_30/2024; 16.01.2025) enthält im Kern drei Prüfungs‑Leitsätze, die du dir merken solltest.
Das UPC ist daher zuständig, über die Höhe des Schadensersatzes zu entscheiden, obwohl der nationale Haftungstatbestand schon rechtskräftig festgestellt wurde.
Damit können Schadensersatzansprüche für einen Zeitraum vor und nach Start des UPC in einem Verfahren vor dem UPC zusammengefasst werden.
Der UPC‑Schadensprozess verstößt daher weder gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der res judicata noch gegen Art. 36, 45 Brüssel Ia; die Rechtskraft wirkt teilgegenständlich, beschränkt auf den nationalen Patentteil und die Haftungsfrage
[5. General / Miscellaneous] “Can a Unitary Patent be transferred in respect of only some of the participating member states?
A Unitary Patent cannot be transferred for only some of the participating member states; any transfer must cover all participating states in which it has unitary effect.
Legal basis: Art. 3(2) of Regulation (EU) No 1257/2012 (Unitary Patent Regulation) provides that a European patent with unitary effect may only be limited, transferred, revoked or lapse in respect of all the participating Member States.
The EPO Guidelines confirm this explicitly: “A Unitary Patent may be transferred only in respect of all the participating Member States for which the Unitary Patent is registered.” (Guidelines UP, 6.2).
Partial territorial flexibility is only possible via licences, not via transfer of title: a UP can be licensed for all or part of the territories of the participating member states.
[5. General / Miscellaneous] “Can a license for a Unitary Patent be granted for only a part of the territories of the participating member states?
"”Yes, article 3(2) EPatVO
[5. General / Miscellaneous] “Can a party bring a new infringement theory in a further brief after the defendant’s reply according to the Judge-Rapporteur in Centripetal v Keysight?
No. According to the Judge‑Rapporteur in Centripetal v Keysight (LD Mannheim), a party cannot introduce an entirely new infringement theory in a further brief after the defendant’s reply.
Der JR hat den Antrag auf weiteren Schriftsatz mit neuer „infringement reading“ abgelehnt, weil dies aus Gründen der prozeduralen Fairness zwingend einen weiteren Schriftsatz der Beklagten erfordern würde und zu spät im Verfahren kam.
Er betonte, dass der Kläger bereits im Statement of Claim und der Replik mehrere alternative Verletzungslesarten vorgebracht hatte und der „neue“ Angriff (inkl. „click here“- und AI‑Stack‑Funktionalität) ihm seit den ITC‑Verfahren bekannt war; eine solche neue Theorie kurz vor der mündlichen Verhandlung ist nach Rules 36 und 333 RoP grundsätzlich nicht mehr zuzulassen
[5. General / Miscellaneous] “Can a party introduce new facts and evidence late in the proceedings for example during the oral hearing?
Gemäß der gefestigten Rechtsprechung des UPC Court of Appeal (z. B. CoA, UPC_CoA_264/2024) und der Verfahrensordnung (RoP) verfolgt das Gericht einen strengen “front-loaded” Ansatz. Die Einführung neuer Tatsachen und Beweismittel in einem späten Stadium, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, ist nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig.
Zentrale Regeln und Grundsätze (Stand 2026):
Ausschluss verspäteten Vorbringens (Regel 9.1 & 222.2 RoP): Das Gericht kann Tatsachen oder Beweismittel, die nicht innerhalb der gesetzten Fristen eingereicht wurden, unberücksichtigt lassen. Der Court of Appeal betont, dass Parteien verpflichtet sind, ihr gesamtes Vorbringen so früh wie möglich (idealerweise in der Klageschrift bzw. Erwiderung) einzureichen.
Änderung des Vorbringens (Regel 263 RoP): Eine Partei kann zwar beantragen, ihr Vorbringen zu ändern oder zu ergänzen, muss aber nachweisen, dass:
die Änderung trotz gehöriger Sorgfalt (reasonable diligence) nicht zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen werden konnte.
die Änderung die andere Partei nicht unbillig in der Prozessführung behindert.
Mündliche Verhandlung: Neue Angriffe oder Beweismittel, die erst in der Verhandlung vorgebracht werden, werden regelmäßig als verspätet zurückgewiesen, da sie das Recht der Gegenseite auf Gehör verletzen.
Ausnahme – Neues Beweismaterial: Eine spätere Einreichung kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie unmittelbar auf neue Beweismittel der Gegenseite reagiert oder auf Umständen beruht, die zuvor nicht bekannt sein konnten (z. B. Release eines neuen Produkts).
Fazit: Der UPC hat eine “Hardline”-Position gegen das late filing eingenommen, um das Ziel einer erstinstanzlichen Entscheidung innerhalb von 12 Monaten zu sichern. Nachträgliches Vorbringen während der Verhandlung ist fast immer ausgeschlossen.
Fairness / Waffengleichheit (Art. 42 UPCA): Späte „Überraschungen“ verletzen die Waffengleichheit, weil die Gegenseite keine Gelegenheit hat, das neue Material sachgerecht zu prüfen und zu erwidern.
Neue Erfindungshöhe‑Argumente: Der UPC hat mehrfach entschieden, dass neue Erfindungshöhe‑Angriffe oder -Argumente in der mündlichen Verhandlung unzulässig sind, selbst wenn die zugrundeliegenden Dokumente bereits in der Akte lagen; sie wären nach Rule 9.2 RoP zu ignorieren.
Vertagung zur Beweiserhebung (Rule 114 RoP): Nur wenn das Gericht selbst nach der mündlichen Verhandlung weitere Aufklärung für erforderlich hält, kann es die Verhandlung vertagen und zusätzliche Beweise anordnen; dies ersetzt aber nicht die Pflicht der Parteien, frühzeitig vorzutragen.
Voraussetzungen (verkürzt):
Die Änderung hätte bei zumutbarer Sorgfalt nicht früher erfolgen können.
Die Änderung beeinträchtigt die andere Partei nicht unzumutbar in der Führung ihres Verfahrens.
Die Rechtsprechung betont, dass „alte Anwalts‑Tricks“ – etwa sehr spät eingereichte Schreiben außerhalb des CMS oder der vorgesehenen Schriftsatzphasen – dem Geist des UPC‑Verfahrens widersprechen und nach Rule 9.2 i.V.m. Rules 13, 36, 263 RoP regelmäßig nicht zugelassen werden.
Art. 73(4) UPCA: Neue Tatsachen und neue Beweismittel sind nur zulässig, wenn ihre Vorlage im ersten Rechtszug vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte und sie nur „in Übereinstimmung mit den RoP“ eingeführt werden.
Die CoA hat klargestellt, dass „neue“ Tatsachen, Angriffe oder Anträge nach richterlichem Ermessen unberücksichtigt bleiben können; dabei werden insbesondere die Relevanz des neuen Vorbringens und die Prozessposition der Gegenseite (Überraschung, zusätzlicher Aufwand, Verzögerung) abgewogen.
egel 36 von zentraler Bedeutung für die Zustellung der Klageschrift (Service of the Statement of claim). Sie bildet das Fundament für den Beginn der Fristen und die Wirksamkeit des Verfahrens gegen den Beklagten.
[5. General / Miscellaneous] “Can a party request a hearing to be conducted by video conference instead of in person?
a, eine Verhandlung per Videokonferenz ist möglich, bleibt aber die Ausnahme. Die zentralen Regelungen sind:
Regel 112.3 RoP: Die Hauptgrundlage. Das Gericht kann die gesamte Verhandlung per Video durchführen, wenn alle Parteien zustimmen. Ohne Zustimmung ist dies nur bei außergewöhnlichen Umständen zulässig.
Regel 104(h) RoP: Die Durchführung per Videokonferenz soll bereits in der Zwischenkonferenz (Interim Conference) geklärt werden.
Einzelzuschaltung: Das Gericht kann einzelnen Personen (Vertretern, Zeugen, Experten) gestatten, per Video teilzunehmen, auch wenn die Verhandlung physisch stattfindet.
Öffentlichkeit: Die Verhandlung muss für Zuschauer in einen Gerichtssaal übertragen werden, um den Grundsatz der öffentlichen Verhandlung zu wahren.
[5. General / Miscellaneous] “Can a third party intervene in UPC proceedings if they have an interest in the result of the action?
Ja, eine Nebenintervention ist möglich, aber an hohe Hürden geknüpft:
Rechtliches Interesse (Rule 313 RoP):
Maßgeblich ist Rule 313.1 RoP (nicht Art. 69 UPCA): Der Dritte muss ein „legal interest in the result of the action“ nachweisen.
Dieses rechtliche Interesse erfordert ein direktes und gegenwärtiges Interesse an der konkret beantragten gerichtlichen Entscheidung, nicht nur ein allgemeines Interesse an der Rechtsentwicklung oder eine entfernte wirtschaftliche Betroffenheit.
Zulässige Konstellationen:
Anerkannt wurde ein solches Interesse insbesondere, wenn
die streitgegenständlichen Produkte vom Intervenienten geliefert wurden und ihm Regress oder Folgeprozesse drohen, oder
eigene Geschäftsgeheimnisse des Intervenienten im Verfahren offengelegt werden könnten (z.B. über Rule 262A RoP).
Eingeschränkte Rechte (Rule 315 RoP):
Nach Rule 315 RoP darf der Intervenient nur die unterstützte Partei unterstützen, ihr aber nicht widersprechen.
Er darf keine eigenständigen, von der unterstützten Partei abweichenden Ansprüche geltend machen; insbesondere kann er nicht nachträglich eine eigene Nichtigkeitswiderklage erheben, wenn die Frist für die unterstützte Partei abgelaufen ist.
Frist:
Ein Interventionsantrag kann zwar „at any stage“ gestellt werden, ist aber nur zulässig, wenn er vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens eingereicht wird (Rule 313.2 RoP; Ausnahmen nur in engen Sonderfällen).
Fazit:
Die Hürden liegen vergleichbar hoch wie beim EuGH: Erforderlich ist ein direktes und aktuelles rechtliches Interesse am konkreten Entscheidungsausspruch; eine rein faktische oder nur mittelbare Betroffenheit genügt nicht
[5. General / Miscellaneous] “Can an ‘opt-out’ be withdrawn?
Rechtsgrundlagen:
Art. 83(4) UPCA erlaubt den Widerruf eines Opt‑out während der Übergangszeit.
Rule 5.7 RoP regelt die Form (Antrag auf „withdrawal of opt‑out“ über das CMS) und dass nach einem wirksamen Widerruf kein erneuter Opt‑out mehr möglich ist.
Kernaussage der Rechtsprechung (CoA, UPC_CoA_489/2023):
Ein Opt‑out kann wirksam widerrufen werden, solange keine Klage wegen des betreffenden Patents nach dem 1. Juni 2023 vor einem nationalen Gericht erhoben wurde.
Nationale Verfahren, die vor dem 1. Juni 2023 anhängig gemacht wurden, hindern den Widerruf nicht; der Patentinhaber kann also trotz solcher Altverfahren in den UPC „zurückoptieren“ und dort klagen.
Ist dagegen nach dem 1. Juni 2023 bereits eine nationale Klage anhängig geworden, ist ein späterer Widerruf des Opt‑out unwirksam; die Zuständigkeit bleibt dauerhaft bei den nationalen Gerichten