[5. General / Miscellaneous] “According to Art. 24(2) UPCA if the applicable law cannot be determined by the UPCA or Union law
Eigentum / Inhaberschaft (dinglich)
Einheitspatent: Art. 24(1) UPCA → Art. 7 EPatVO → Patentrecht des Anknüpfungsstaats (Sitz/Heimat des Anmelders am Anmeldetag) für Eigentum, Übertragung, Sicherungsrechte.
Verträge (Lizenz, Kauf, Abtretung – schuldrechtlich)
Art. 24(2) UPCA → Rom I‑VO → gewähltes Recht bzw. engste Verbindung regelt Wirksamkeit und Pflichten aus dem Vertrag.
Verletzungsfolgen (z.B. Schadenersatz)
Art. 24(1) UPCA → Rom II‑VO, Art. 8 (lex loci protectionis) → Recht des Schutzlandes, ergänzt/überlagert durch spezielle UPCA‑Regeln zu Rechtsfolgen.
Prozessfähigkeit / Vertretung vor dem UPC
Direkt aus UPCA/RoP (insb. Art. 46 UPCA); soweit nötig Rückgriff auf das nationale Recht der Partei (z.B. Gesellschaftsrecht), nicht über Rom I/II
[5. General / Miscellaneous] “According to Art. 47(2) UPCA what right does an exclusive licensee have regarding infringement proceedings?
sue, note patentee, if not otherwise provided in contract
[5. General / Miscellaneous] “According to Art. 48 UPCA who is entitled to represent parties before the UPC?
Gemäß Artikel 48 EPGÜ (UPCA) sind zwei Gruppen zur Vertretung von Parteien vor dem EPG berechtigt:
Rechtsanwälte: Personen, die zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs vor einem Gericht eines Vertragsmitgliedstaats zugelassen sind (Art. 48 Abs. 1).
Zugelassene europäische Patentanwälte: Europäische Patentanwälte, die zusätzlich über eine angemessene Qualifikation verfügen (z. B. das European Patent Litigation Certificate – EPLC) und in der Liste der zugelassenen Vertreter beim EPG eingetragen sind (Art. 48 Abs. 2).
Parteien können zudem durch nicht zugelassene europäische Patentanwälte unterstützt werden, die jedoch nur als Beistand unter der Leitung des bevollmächtigten Vertreters auftreten dürfen (Art. 48 Abs. 4)
[5. General / Miscellaneous] “According to Art. 61 UPCA what is an ‘Arrest’ or freezing order?
Ein Arrest gemäß Art. 61 EPGÜ wird typischerweise nach oder gleichzeitig mit einer Verletzungsklage geltend gemacht, wenn der Kläger konkrete Hinweise hat, dass der Beklagte seine finanzielle Leistungsfähigkeit vorsätzlich reduziert.
Zeitpunkt: Meist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Eilverfahren), oft sogar ohne vorherige Anhörung der Gegenseite (ex parte), um den Überraschungseffekt zu nutzen.
Typische Beispiele/Anwendungsfälle aus der Praxis (2025/2026):
Vermögensabfluss ins Ausland: Ein Unternehmen beginnt kurz nach Klageerhebung, liquide Mittel an eine Muttergesellschaft in einem Drittstaat (z. B. Steueroase oder Nicht-EU-Land) zu transferieren, um den Schadensersatzanspruch ins Leere laufen zu lassen.
Lagerabverkauf und Geschäftsaufgabe: Ein (oft kleinerer) Verletzer stellt den Betrieb ein und verkauft sein gesamtes Inventar unter Wert, um am Ende des Prozesses „mittellos“ zu sein.
Sicherung von Prozesskosten: Wenn der Beklagte keinen Sitz in der EU hat und Anzeichen für eine Zahlungsunwilligkeit bestehen, kann ein Arrest zur Sicherung der voraussichtlichen Verfahrenskosten beantragt werden.
Kurzbeispiel aus der Rechtsprechung:
In Verfahren vor den Lokalkammern (z. B. Hamburg oder Paris) wurde 2025 betont, dass für einen Arrest ein „Arrestgrund“ vorliegen muss. Das bloße Risiko, dass ein Unternehmen wirtschaftlich schwach ist, reicht nicht aus. Es muss eine Verschlechterung der Vollstreckungsaussichten durch aktives Handeln des Beklagten drohen (analog zur Entscheidung C-256/09 zur Brüssel-Ia-VO, die vom EPG als Orientierung genutzt wird).
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Der Arrest kann auch mittels einer Einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Kann der Arrest das einzige Ziel / Antrag der Einstweiligen verfügun sein?
Nein, im System des EPG kann ein Arrest nach Art. 61 EPGÜ in der Regel nicht das alleinige Ziel eines eigenständigen Hauptsacheverfahrens sein, sondern ist funktional an einen bestehenden oder einzuleitenden Zahlungsanspruch gebunden.
Hier die kurze Analyse für die Praxis 2026:
Akzessorietät: Der Arrest ist eine Sicherungsmaßnahme. Er setzt voraus, dass dem Kläger ein materieller Anspruch (meist auf Schadenersatz) zusteht. Ohne die Geltendmachung dieses Hauptanspruchs gibt es keine Grundlage für die Sicherung durch einen Arrest.
Einstweilige Verfügung (R. 206 ff. RoP): Ein Arrest wird oft im Rahmen eines Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen beantragt. Er kann dort zwar der einzige Sicherungsantrag sein (z. B. wenn keine Unterlassung, sondern nur die Geldsicherung gewollt ist), aber er ist prozessual zwingend an die Pflicht zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens (innerhalb der Frist nach R. 213.1 RoP) gekoppelt.
Kein Selbstzweck: Ein Arrest dient nicht der endgültigen Befriedigung des Klägers, sondern nur der vorläufigen Sicherung. Ziel des Verfahrens muss immer die Feststellung der Verletzung und die Verurteilung zur Zahlung sein.
Zusammenfassend: Ein Arrest kann der einzige Antrag in einem Eilverfahren sein, aber er kann niemals das einzige Ziel des Gesamtstreits sein. Wenn der Kläger nach dem Arrest nicht fristgerecht die Hauptsacheklage auf Schadenersatz erhebt, wird der Arrest gemäß Regel 213.1 RoP auf Antrag des Beklagten wieder aufgehoben.
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[5. General / Miscellaneous] “Art. 55 UPCA provides for a reversal of the burden of proof in which situation? ““If the patent concerns a process for manufacturing a new product
Gemäß Artikel 55 Absatz 1 EPGÜ (UPCA) findet eine Beweislastumkehr in Bezug auf das angewendete Verfahren unter folgender Voraussetzung statt:
„Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils jedes von einem Dritten hergestellte identische Erzeugnis als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.“
Die Kernpunkte (Stand 2026):
Voraussetzung: Das durch das Verfahren hergestellte Produkt muss neu sein.
Rechtsfolge: Nicht der Patentinhaber muss beweisen, dass der Beklagte das geschützte Verfahren nutzt, sondern der Beklagte muss beweisen, dass er ein anderes Verfahren zur Herstellung des identischen Produkts verwendet hat.
Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Art. 55 Abs. 2): Bei der Führung des Gegenbeweises durch den Beklagten berücksichtigen das Gericht und die Verfahrensordnung (Regel 262A RoP) das berechtigte Interesse des Beklagten am Schutz seiner Fertigungs- und Geschäftsgeheimnisse (z. B. durch “Confidentiality Clubs”).
Diese Regelung dient dazu, die prozessuale Stellung des Patentinhabers bei Verfahrenspatenten zu stärken, da die Überwachung von Produktionsprozessen in den Fabriken der Wettbewerber oft unmöglich ist.
[5. General / Miscellaneous] “Does the wording of Art. 63(1) UPCA (‘the Court may grant an injunction’) mean that an injunction is an automatic remedy upon a finding of infringement?
Nein, das Wort „kann“ („the Court may“) in Artikel 63 Abs. 1 EPGÜ (UPCA) bedeutet nach der aktuellen Rechtsprechung von 2026, dass eine Unterlassungsverfügung keine automatische Folge einer Patentverletzung ist. Das Gericht verfügt über einen Ermessensspielraum.
Die wichtigsten Punkte zur Auslegung:
Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Das EPG muss bei der Entscheidung über eine Unterlassungsverfügung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Proportionalität) prüfen. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 der Durchsetzungsrichtlinie (RL 2004/48/EG) und wird durch das EPGÜ (z. B. in der Präambel und Art. 42) gestützt.
Abwägung: Das Gericht kann eine Unterlassungsverfügung ablehnen oder einschränken, wenn diese den Beklagten oder die Allgemeinheit (z. B. im Gesundheitssektor) unverhältnismäßig hart treffen würde, während der Schaden für den Patentinhaber durch Geldzahlungen kompensiert werden kann.
UPC-Rechtsprechung (Beispiel): In richtungsweisenden Entscheidungen (wie Edwards Lifesciences v. Meril oder Fällen aus 2025) haben die Kammern betont, dass Unterlassungsverfügungen zwar der Regelfall sind, aber unter extremen Umständen (z. B. lebensrettende medizinische Geräte ohne Alternativen) Aufbrauchfristen gewährt oder die Verfügung ganz versagt werden kann.
Sicherheitsleistung: Das Gericht kann die Unterlassungsverfügung auch davon abhängig machen, dass der Kläger eine Sicherheitsleistung hinterlegt (Art. 63 Abs. 1 S. 2 EPGÜ).
Fazit: Die Unterlassung ist im EPG-System diskretionär. Obwohl sie die Standard-Sanktion bleibt, ist sie kein Automatismus, sondern das Ergebnis einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung
[5. General / Miscellaneous] “How is the applicable substantive law for a Unitary Patent as an object of property determined under Art. 7 UPCA?
Ømit EPeW-Wirkung
Ølt. EP-Register Patentanmelder
ØWohnsitz bzw. Hauptniederlassung,
Øsonst: eine Niederlassung
zum Zeitpunkt der EP-Anmeldung”“It is determined by the law of the participating member state where the applicant had their residence or principal place of business on the application filing date”; if outside
Gemäß Artikel 7 EU-PatVO (Verordnung (EU) Nr. 1257/2012) – auf den das EPGÜ in der Praxis Bezug nimmt – wird das anwendbare materielle Recht für ein Einheitspatent als Vermögensgegenstand durch eine statische Kollisionsnorm bestimmt.
Die Bestimmung erfolgt in 2026 nach folgender Hierarchie:
Hauptanknüpfung (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a): Es gilt das nationale Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der Anmelder am Tag der Einreichung der europäischen Patentanmeldung seinen Sitz oder seinen Hauptgeschäftssitz hatte.
Nebenanknüpfung (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b): Hatte der Anmelder dort keinen Sitz, gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem er am Tag der Anmeldung eine Niederlassung hatte.
Auffangregelung (Art. 7 Abs. 3): Wenn keine der obigen Bedingungen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat erfüllt ist (z. B. bei Anmeldern aus den USA oder China), gilt das nationale Recht des Staates, in dem die Europäische Patentorganisation (EPA) ihren Sitz hat, also deutsches Recht (München).
Wichtige Merkmale:
Einheitlichkeit: Das gewählte nationale Recht gilt für das Einheitspatent in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich.
Zeitpunkt: Maßgeblich ist strikt der Tag der Anmeldung. Spätere Sitzverlegungen oder Übertragungen des Patents ändern das anwendbare Sachrecht (das “Patentstatut”) nicht mehr.
Umfang: Diese Verweisung umfasst alle dinglichen Aspekte wie Übertragung, Belastung (Verpfändung) und Inhaberschaft.
[5. General / Miscellaneous] “In what circumstance can the President of the Court of First Instance decide on using the language of the patent as the language of proceedings under Art. 49(5) UPCA?
"”Upon request of one party and after hearing the other
[5. General / Miscellaneous] “In what circumstances may an inspection order under Art. 60 UPCA be granted ex parte (without hearing the defendant)?
"”Where any delay is likely to cause irreparable harm to the patentee; Eine Besichtigungsanordnung gemäß Art. 60 EPGÜ kann ex parte (ohne Anhörung) unter folgenden Bedingungen erlassen werden:
Gefahr der Beweisvernichtung: Konkrete Gefahr, dass Beweismittel beiseitegeschafft oder gelöscht werden, wenn der Gegner informiert wird (Art. 60 Abs. 5).
Dringlichkeit: Jede Verzögerung würde dem Kläger einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen.
Überraschungseffekt: Notwendigkeit, den „Ist-Zustand“ (z. B. Software-Code, Maschinenparameter) unangekündigt zu sichern.
Glaubhaftmachung: Antragsteller muss hinreichende Belege für die Verletzung und die Vernichtungsgefahr vorlegen.
Sicherheitsleistung: Oft Verpflichtung zur Hinterlegung einer Kaution durch den Kläger (Art. 60 Abs. 9).
[5. General / Miscellaneous] “Under Art. 24(1)(a) UPCA the primary source of law the UPC relies upon is _____.
Gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a EPGÜ (UPCA) ist die vorrangige Rechtsquelle, auf die sich das EPG stützt:
Das Unionsrecht (einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [Einheitspatent-Verordnung] und der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 [Übersetzungsregelung]).
In der Hierarchie des EPG steht das EU-Recht an oberster Stelle und genießt Vorrang vor dem EPGÜ selbst sowie vor dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ).
[5. General / Miscellaneous] “Under Art. 49(1) UPCA
what determines the language of proceedings before a Local or Regional Division?
?[5. General / Miscellaneous] “Under Art. 83 UPCA what is the duration of the transitional period during which the UPC and national courts have shared competence for European bundle patents
Gemäß Artikel 83 Absatz 1 EPGÜ (UPCA) beträgt die Dauer des Übergangszeitraums:
7 Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens (also ab dem 1. Juni 2023).
Wichtige Details für 2026:
Enddatum: Der Zeitraum endet regulär am 1. Juni 2030.
Verlängerungsoption: Der Verwaltungsausschuss kann diesen Zeitraum um bis zu weitere 7 Jahre verlängern (Art. 83 Abs. 5 EPGÜ). Eine Entscheidung hierüber wird gegen Ende der ersten Phase erwartet.
Wirkung: Während dieser Zeit besteht eine geteilte Zuständigkeit (Shared Competence). Klagen bezüglich klassischer europäischer Bündelpatente können sowohl vor dem EPG als auch vor den zuständigen nationalen Gerichten erhoben werden, sofern kein Opt-out erklärt wurde (Art. 83 Abs. 3 EPGÜ).
[5. General / Miscellaneous] “Under Article 72 UPCA what is the limitation period for actions relating to infringement?
Gemäß Artikel 72 EPGÜ (UPCA) beträgt die Verjährungsfrist für Klagen im Zusammenhang mit Patentverletzungen:
5 Jahre.
Wichtige Details zur Fristberechnung:
Beginn der Frist: Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Kläger von den Tatsachen, die den Klageanspruch begründen, Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen.
Gegenstand: Dies betrifft insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz und die Herausgabe von Gewinnen aus Verletzungshandlungen.
Wirkung: Handlungen, die länger als fünf Jahre vor der Einreichung der Klage zurückliegen und von denen der Kläger Kenntnis hatte, können nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.
Hinweis für 2026: In der aktuellen EPG-Rechtsprechung wird diese Frist strikt als materielle Ausschlussfrist behandelt, um Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer zu gewährleisten.
Das ist ein absolut korrekter und strategisch wichtiger Punkt. In der Tat bietet das deutsche nationale Recht hier einen signifikanten Vorteil gegenüber dem EPG-System, was die zeitliche Reichweite von Zahlungsansprüchen angeht.
Der „Vorteil Deutschland“: § 852 BGB
Während das EPG (wie oben beschrieben) mit Artikel 72 EPGÜ eine harte 5-Jahres-Grenze für alle finanziellen Ansprüche zieht, sieht das deutsche Recht für europäische Bündelpatente (sofern sie nicht vor dem EPG verklagt werden) folgendes vor:
Regelverjährung: 3 Jahre (§ 102 PatG i.V.m. BGB).
Restschadensersatzanspruch (§ 852 BGB): Auch wenn der eigentliche Schadensersatzanspruch nach 3 Jahren verjährt ist, hat der Patentinhaber gegen den Verletzer einen Anspruch auf Herausgabe des durch die Verletzung Erlangten.
Frist: Dieser Anspruch verjährt erst nach 10 Jahren ab Entstehung.
Umfang: In der deutschen Praxis entspricht dieser Anspruch oft einer angemessenen Lizenzgebühr.
Strategische Konsequenz für 2026:
Wenn Sie ein europäisches Bündelpatent besitzen und feststellen, dass ein Wettbewerber das Patent bereits seit 8 oder 9 Jahren verletzt:
Klage vor dem EPG: Sie können nur Schadensersatz für die letzten 5 Jahre rückwirkend geltend machen (Art. 72 EPGÜ). Alles davor ist verloren.
Klage vor einem deutschen Zivilgericht (z. B. LG Düsseldorf): Sie können über § 852 BGB eine Lizenzentschädigung für die gesamten 10 Jahre zurückfordern.
[5. General / Miscellaneous] “Under what article of the UPCA is the court granted the power to order an infringer to stop its infringing activities?
"”Art. 63 UPCA
[5. General / Miscellaneous] “Under what condition can an exclusive licensee bring an infringement action according to Art. 47(2) UPCA?
"”The licensee can bring an action unless the license agreement provides otherwise
[5. General / Miscellaneous] “What does Art. 62 UPCA empower the court to do regarding provisional and protective measures?
"”The court may order provisional measures to prevent imminent infringement
Gemäß Artikel 62 EPGÜ (in Verbindung mit Artikel 61 und den Regeln 205 ff. RoP) ist das Gericht ermächtigt, die folgenden vorläufigen und sichernden Maßnahmen anzuordnen:
1. Einstweilige Unterlassungsverfügung (Art. 62 Abs. 1)
Das Gericht kann dem mutmaßlichen Verletzer vorläufig verbieten, die Patentverletzung fortzusetzen oder aufzunehmen. Dies dient dazu, den Status quo während des laufenden Verfahrens zu sichern.
2. Sicherung von Gegenständen (Art. 62 Abs. 2)
Anordnung der Beschlagnahme oder Herausgabe von verdächtigen Waren, um deren Inverkehrbringen oder Vertrieb zu verhindern.
3. Der Arrestanspruch (Art. 61 & Art. 62 Abs. 3)
Der Arrestanspruch ist das schärfste Schwert zur Sicherung von Geldansprüchen (Schadensersatz und Kosten).
Befugnis: Das Gericht kann die vorsorgliche Pfändung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens (z. B. Bankkonten, Immobilien, Lagerbestände) des Antragsgegners anordnen.
Voraussetzung: Der Kläger muss glaubhaft machen, dass die spätere Vollstreckung seiner Forderung gefährdet ist (z. B. durch drohende Vermögensverschiebung ins Ausland).
Informationsrecht: Um den Arrest effektiv zu machen, kann das Gericht den Zugriff auf Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen gewähren.
4. Ex-parte-Maßnahmen (Art. 62 Abs. 4)
Bei besonderer Dringlichkeit oder wenn die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet oder Vermögenswerte verschoben werden (besonders relevant beim Arrest), können diese Maßnahmen ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners erlassen werden.
5. Sicherheitsleistung (Art. 62 Abs. 5)
Um den Antragsgegner vor Schäden durch eine möglicherweise unberechtigte Maßnahme (insbesondere einen Kontenarrest) zu schützen, kann das Gericht die Anordnung von einer Sicherheitsleistung des Klägers abhängig machen.
Fazit für die Praxis 2026:
Während die Unterlassung (Art. 62 Abs. 1) den Markt schützt, sichert der Arrestanspruch (Art. 61/62 Abs. 3) das finanzielle Ergebnis des Prozesses. Beide Maßnahmen können im Rahmen einer einzigen Einstweiligen Verfügung beim EPG kombiniert werden.
[5. General / Miscellaneous] “What is the ‘opt-out’ provision under Art. 83(3) UPCA?
"”It allows owners of classic European patents to exclude them from the exclusive jurisdiction of the UPC during a transitional period if no UPC case is pending.
Hier ist die wichtigste Rechtsprechung zu Art. 83 EPGÜ (Stand 2026) auf den Punkt gebracht:
Ocado v. AutoStore (Lock-out Effekt): Eine Klage beim EPG blockiert das Opt-out sofort. Eine nationale Klage blockiert das Opt-back-in (Withdrawal) dauerhaft.
Neo Wireless v. Toyota (Inhaberschaft): Ein Opt-out ist nur wirksam, wenn alle materiell Berechtigten (nicht nur die im Register Stehenden) zustimmen. Fehler führen zur Unwirksamkeit.
CuroCell v. Care of Sweden (Vollmacht): Vertreter müssen beim Opt-out nachweisen können, dass sie im Namen des wahren Inhabers handeln; das Gericht prüft dies bei Zuständigkeitsstreitigkeiten streng.
Shared Competence: Die Kammern bestätigen das uneingeschränkte Wahlrecht des Klägers zwischen EPG und nationalen Gerichten für Bündelpatente ohne Opt-out während der Übergangszeit.
Wirkung der Klageerhebung (Lock-out):
Sobald eine Klage beim EPG eingereicht wurde, ist ein Opt-out für dieses Patent dauerhaft ausgeschlossen, auch wenn die Klage später zurückgenommen wird.
Berechtigung zum Opt-out:
Ein Opt-out ist nur wirksam, wenn es von allen tatsächlichen Inhabern erklärt wurde. Formale Registereintragungen sind nicht allein entscheidend; das EPG prüft bei Bedarf die materiell-rechtliche Inhaberschaft.
Widerruf des Opt-outs (Withdrawal):
Die Rücknahme eines Opt-outs („Opt-back-in“) ist unwirksam, wenn zuvor bereits eine Klage vor einem nationalen Gericht eines Mitgliedstaats erhoben wurde.
Shared Competence (Art. 83 Abs. 1):
Die Rechtsprechung bestätigt das Wahlrecht des Klägers: Ohne Opt-out können Bündelpatente während der Übergangszeit (bis 2030) wahlweise vor dem EPG oder nationalen Gerichten eingeklagt werden.
[5. General / Miscellaneous] “What is the default language of proceedings in a UPC Local or Regional Division under Art. 49(1) UPCA?
"”An official language of the Contracting Member State hosting the division
[5. General / Miscellaneous] “What is the key difference in purpose between an order to produce evidence under Art. 59 UPCA and an order to preserve evidence under Art. 60 UPCA?
Der entscheidende Unterschied liegt im Zeitpunkt und im Sicherungsbedürfnis:
Art. 59 EPGÜ (Vorlage von Beweismitteln):
Zweck: Offenlegung spezifischer Dokumente oder Beweisstücke, die sich im Besitz der Gegenseite befinden.
Voraussetzung: Die Beweismittel müssen bereits identifiziert sein und für die Entscheidung des Falls benötigt werden.
Charakter: Ein Instrument des laufenden Beweisverfahrens zur Vervollständigung des Sachvortrags.
Art. 60 EPGÜ (Sicherung von Beweismitteln / “Saisie-contrefaçon”):
Zweck: Unangekündigtes Einfrieren oder physisches Sichern von Beweismitteln (z. B. Prototypen, Software-Code, Maschinenparameter).
Voraussetzung: Gefahr der Vernichtung, Veränderung oder Beiseiteschaffung von Beweismitteln.
Charakter: Eine Eilmaßnahme (oft ex parte), um Beweise vor deren Verlust überhaupt erst für den Prozess zu sichern.
Zusammenfassend: Art. 59 dient der Einsicht, Art. 60 der Rettung von Beweismitteln vor deren Vernichtung. UPC Legal Framework”“Art. 59 aims to compel a party to present specific
[5. General / Miscellaneous] “What is the language of proceedings in the Central Division according to Art. 49(6) UPCA?
"”The language in which the patent was granted (English
[5. General / Miscellaneous] “What is the primary source of law the UPC must apply according to Article 24(1)(a) UPCA?
"”Union law Gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a EPGÜ (UPCA) ist die vorrangige Rechtsquelle des Gerichts:
Das Unionsrecht.
Dies umfasst insbesondere die Verordnungen über das Einheitspatent (EU Nr. 1257/2012 und EU Nr. 1260/2012) sowie alle anderen direkt anwendbaren EU-Rechtsakte. Im Falle eines Konflikts geht das Unionsrecht dem Übereinkommen (EPGÜ) und anderen Rechtsquellen (wie dem EPÜ oder nationalem Recht) vor.
[5. General / Miscellaneous] “What is the purpose of an order for inspection under Art. 60(2) UPCA?
"”To allow for the detailed inspection of products
Gemäß Artikel 60 Absatz 2 EPGÜ (UPCA) dient eine Besichtigungsanordnung (Order for Inspection) folgendem Zweck:
Beweissicherung: Sie ermöglicht die physische Untersuchung von Gegenständen, Geräten oder Herstellungsverfahren in den Räumlichkeiten des Antragsgegners.
Feststellung der Verletzung: Sie dient dazu, Beweise für eine behauptete Patentverletzung zu gewinnen, die der Kläger ohne den Zugang zu den Räumen des Gegners nicht erlangen könnte (z. B. komplexe Maschinenkonfigurationen oder interne Prozessabläufe).
Unangekündigter Zugriff: Oft wird die Besichtigung mit einer Anordnung zur Beweissicherung nach Art. 60 Abs. 1 kombiniert, um den „Ist-Zustand“ unangekündigt zu dokumentieren, bevor Beweismittel verändert oder vernichtet werden können.
In der Praxis wird diese Maßnahme häufig durch einen vom Gericht bestellten unabhängigen Sachverständigen durchgeführt, um die Neutralität zu wahren und Geschäftsgeheimnisse zu schützen.
Abs. 1: Beweissicherung – Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung relevanter Beweismittel vor oder während des Verfahrens.
Abs. 2: Besichtigung – Befugnis zur physischen Untersuchung von Räumlichkeiten, Verfahren oder Gegenständen durch Sachverständige.
Abs. 3: Durchführung – Sofortige Vollziehbarkeit; Begleitung durch vom Gericht benannte Personen (z. B. Anwälte/Experten).
Abs. 4: Schutz von Geschäftsgeheimnissen – Vertraulichkeitsmaßnahmen bei der Beweisaufnahme zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen.
Abs. 5: Ex-parte-Maßnahmen – Anordnung ohne Anhörung des Gegners bei Gefahr der Beweisvernichtung oder besonderer Eile.
Abs. 6: Rechtliches Gehör – Nachträgliche Benachrichtigung und Überprüfung der Maßnahme bei Ex-parte-Anordnungen.
Abs. 7: Frist für Hauptsache – Verfall der Maßnahmen, wenn nicht innerhalb einer Frist (R. 213 RoP) die Hauptklage erhoben wird.
Abs. 8: Schadensersatz – Entschädigungspflicht des Klägers bei unberechtigter oder hinfälliger Beweissicherung.
Abs. 9: Sicherheitsleistung – Gericht kann die Maßnahme von einer Kautionszahlung des Antragstellers abhängig machen.
[5. General / Miscellaneous] “What is the purpose of measures for preserving evidence (‘saisie’) under Art. 60 UPCA?
"”To secure evidence of an alleged infringement before or during main proceedings
[5. General / Miscellaneous] “What key requirements must an applicant demonstrate for the UPC to grant provisional measures under Art. 62 UPCA?
"”The court must be convinced with a sufficient degree of certainty that the applicant is entitled to sue