Legal_Sources_System_Basic Flashcards

(66 cards)

1
Q

[5. General / Miscellaneous] “According to Art. 24(2) UPCA if the applicable law cannot be determined by the UPCA or Union law

A

Eigentum / Inhaberschaft (dinglich)
Einheitspatent: Art. 24(1) UPCA → Art. 7 EPatVO → Patentrecht des Anknüpfungsstaats (Sitz/Heimat des Anmelders am Anmeldetag) für Eigentum, Übertragung, Sicherungsrechte.

Verträge (Lizenz, Kauf, Abtretung – schuldrechtlich)
Art. 24(2) UPCA → Rom I‑VO → gewähltes Recht bzw. engste Verbindung regelt Wirksamkeit und Pflichten aus dem Vertrag.

Verletzungsfolgen (z.B. Schadenersatz)
Art. 24(1) UPCA → Rom II‑VO, Art. 8 (lex loci protectionis) → Recht des Schutzlandes, ergänzt/überlagert durch spezielle UPCA‑Regeln zu Rechtsfolgen.

Prozessfähigkeit / Vertretung vor dem UPC
Direkt aus UPCA/RoP (insb. Art. 46 UPCA); soweit nötig Rückgriff auf das nationale Recht der Partei (z.B. Gesellschaftsrecht), nicht über Rom I/II

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2
Q

[5. General / Miscellaneous] “According to Art. 47(2) UPCA what right does an exclusive licensee have regarding infringement proceedings?

A

sue, note patentee, if not otherwise provided in contract

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3
Q

[5. General / Miscellaneous] “According to Art. 48 UPCA who is entitled to represent parties before the UPC?

A

Gemäß Artikel 48 EPGÜ (UPCA) sind zwei Gruppen zur Vertretung von Parteien vor dem EPG berechtigt:
Rechtsanwälte: Personen, die zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs vor einem Gericht eines Vertragsmitgliedstaats zugelassen sind (Art. 48 Abs. 1).
Zugelassene europäische Patentanwälte: Europäische Patentanwälte, die zusätzlich über eine angemessene Qualifikation verfügen (z. B. das European Patent Litigation Certificate – EPLC) und in der Liste der zugelassenen Vertreter beim EPG eingetragen sind (Art. 48 Abs. 2).
Parteien können zudem durch nicht zugelassene europäische Patentanwälte unterstützt werden, die jedoch nur als Beistand unter der Leitung des bevollmächtigten Vertreters auftreten dürfen (Art. 48 Abs. 4)

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4
Q

[5. General / Miscellaneous] “According to Art. 61 UPCA what is an ‘Arrest’ or freezing order?

A

Ein Arrest gemäß Art. 61 EPGÜ wird typischerweise nach oder gleichzeitig mit einer Verletzungsklage geltend gemacht, wenn der Kläger konkrete Hinweise hat, dass der Beklagte seine finanzielle Leistungsfähigkeit vorsätzlich reduziert.
Zeitpunkt: Meist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Eilverfahren), oft sogar ohne vorherige Anhörung der Gegenseite (ex parte), um den Überraschungseffekt zu nutzen.
Typische Beispiele/Anwendungsfälle aus der Praxis (2025/2026):
Vermögensabfluss ins Ausland: Ein Unternehmen beginnt kurz nach Klageerhebung, liquide Mittel an eine Muttergesellschaft in einem Drittstaat (z. B. Steueroase oder Nicht-EU-Land) zu transferieren, um den Schadensersatzanspruch ins Leere laufen zu lassen.
Lagerabverkauf und Geschäftsaufgabe: Ein (oft kleinerer) Verletzer stellt den Betrieb ein und verkauft sein gesamtes Inventar unter Wert, um am Ende des Prozesses „mittellos“ zu sein.
Sicherung von Prozesskosten: Wenn der Beklagte keinen Sitz in der EU hat und Anzeichen für eine Zahlungsunwilligkeit bestehen, kann ein Arrest zur Sicherung der voraussichtlichen Verfahrenskosten beantragt werden.
Kurzbeispiel aus der Rechtsprechung:
In Verfahren vor den Lokalkammern (z. B. Hamburg oder Paris) wurde 2025 betont, dass für einen Arrest ein „Arrestgrund“ vorliegen muss. Das bloße Risiko, dass ein Unternehmen wirtschaftlich schwach ist, reicht nicht aus. Es muss eine Verschlechterung der Vollstreckungsaussichten durch aktives Handeln des Beklagten drohen (analog zur Entscheidung C-256/09 zur Brüssel-Ia-VO, die vom EPG als Orientierung genutzt wird).
KI-Antworten können Fehler enthalten. Zur Beratung in rechtlichen Fragen solltest du dich an einen Experten wenden. Weitere Informationen

Der Arrest kann auch mittels einer Einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Kann der Arrest das einzige Ziel / Antrag der Einstweiligen verfügun sein?
Nein, im System des EPG kann ein Arrest nach Art. 61 EPGÜ in der Regel nicht das alleinige Ziel eines eigenständigen Hauptsacheverfahrens sein, sondern ist funktional an einen bestehenden oder einzuleitenden Zahlungsanspruch gebunden.
Hier die kurze Analyse für die Praxis 2026:
Akzessorietät: Der Arrest ist eine Sicherungsmaßnahme. Er setzt voraus, dass dem Kläger ein materieller Anspruch (meist auf Schadenersatz) zusteht. Ohne die Geltendmachung dieses Hauptanspruchs gibt es keine Grundlage für die Sicherung durch einen Arrest.
Einstweilige Verfügung (R. 206 ff. RoP): Ein Arrest wird oft im Rahmen eines Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen beantragt. Er kann dort zwar der einzige Sicherungsantrag sein (z. B. wenn keine Unterlassung, sondern nur die Geldsicherung gewollt ist), aber er ist prozessual zwingend an die Pflicht zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens (innerhalb der Frist nach R. 213.1 RoP) gekoppelt.
Kein Selbstzweck: Ein Arrest dient nicht der endgültigen Befriedigung des Klägers, sondern nur der vorläufigen Sicherung. Ziel des Verfahrens muss immer die Feststellung der Verletzung und die Verurteilung zur Zahlung sein.
Zusammenfassend: Ein Arrest kann der einzige Antrag in einem Eilverfahren sein, aber er kann niemals das einzige Ziel des Gesamtstreits sein. Wenn der Kläger nach dem Arrest nicht fristgerecht die Hauptsacheklage auf Schadenersatz erhebt, wird der Arrest gemäß Regel 213.1 RoP auf Antrag des Beklagten wieder aufgehoben.
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5
Q

[5. General / Miscellaneous] “Art. 55 UPCA provides for a reversal of the burden of proof in which situation? ““If the patent concerns a process for manufacturing a new product

A

Gemäß Artikel 55 Absatz 1 EPGÜ (UPCA) findet eine Beweislastumkehr in Bezug auf das angewendete Verfahren unter folgender Voraussetzung statt:
„Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils jedes von einem Dritten hergestellte identische Erzeugnis als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.“
Die Kernpunkte (Stand 2026):
Voraussetzung: Das durch das Verfahren hergestellte Produkt muss neu sein.
Rechtsfolge: Nicht der Patentinhaber muss beweisen, dass der Beklagte das geschützte Verfahren nutzt, sondern der Beklagte muss beweisen, dass er ein anderes Verfahren zur Herstellung des identischen Produkts verwendet hat.
Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Art. 55 Abs. 2): Bei der Führung des Gegenbeweises durch den Beklagten berücksichtigen das Gericht und die Verfahrensordnung (Regel 262A RoP) das berechtigte Interesse des Beklagten am Schutz seiner Fertigungs- und Geschäftsgeheimnisse (z. B. durch “Confidentiality Clubs”).
Diese Regelung dient dazu, die prozessuale Stellung des Patentinhabers bei Verfahrenspatenten zu stärken, da die Überwachung von Produktionsprozessen in den Fabriken der Wettbewerber oft unmöglich ist.

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6
Q

[5. General / Miscellaneous] “Does the wording of Art. 63(1) UPCA (‘the Court may grant an injunction’) mean that an injunction is an automatic remedy upon a finding of infringement?

A

Nein, das Wort „kann“ („the Court may“) in Artikel 63 Abs. 1 EPGÜ (UPCA) bedeutet nach der aktuellen Rechtsprechung von 2026, dass eine Unterlassungsverfügung keine automatische Folge einer Patentverletzung ist. Das Gericht verfügt über einen Ermessensspielraum.
Die wichtigsten Punkte zur Auslegung:
Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Das EPG muss bei der Entscheidung über eine Unterlassungsverfügung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Proportionalität) prüfen. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 der Durchsetzungsrichtlinie (RL 2004/48/EG) und wird durch das EPGÜ (z. B. in der Präambel und Art. 42) gestützt.
Abwägung: Das Gericht kann eine Unterlassungsverfügung ablehnen oder einschränken, wenn diese den Beklagten oder die Allgemeinheit (z. B. im Gesundheitssektor) unverhältnismäßig hart treffen würde, während der Schaden für den Patentinhaber durch Geldzahlungen kompensiert werden kann.
UPC-Rechtsprechung (Beispiel): In richtungsweisenden Entscheidungen (wie Edwards Lifesciences v. Meril oder Fällen aus 2025) haben die Kammern betont, dass Unterlassungsverfügungen zwar der Regelfall sind, aber unter extremen Umständen (z. B. lebensrettende medizinische Geräte ohne Alternativen) Aufbrauchfristen gewährt oder die Verfügung ganz versagt werden kann.
Sicherheitsleistung: Das Gericht kann die Unterlassungsverfügung auch davon abhängig machen, dass der Kläger eine Sicherheitsleistung hinterlegt (Art. 63 Abs. 1 S. 2 EPGÜ).
Fazit: Die Unterlassung ist im EPG-System diskretionär. Obwohl sie die Standard-Sanktion bleibt, ist sie kein Automatismus, sondern das Ergebnis einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung

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7
Q

[5. General / Miscellaneous] “How is the applicable substantive law for a Unitary Patent as an object of property determined under Art. 7 UPCA?

A

Ømit EPeW-Wirkung
Ølt. EP-Register Patentanmelder
ØWohnsitz bzw. Hauptniederlassung,
Øsonst: eine Niederlassung

zum Zeitpunkt der EP-Anmeldung”“It is determined by the law of the participating member state where the applicant had their residence or principal place of business on the application filing date”; if outside
Gemäß Artikel 7 EU-PatVO (Verordnung (EU) Nr. 1257/2012) – auf den das EPGÜ in der Praxis Bezug nimmt – wird das anwendbare materielle Recht für ein Einheitspatent als Vermögensgegenstand durch eine statische Kollisionsnorm bestimmt.
Die Bestimmung erfolgt in 2026 nach folgender Hierarchie:
Hauptanknüpfung (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a): Es gilt das nationale Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der Anmelder am Tag der Einreichung der europäischen Patentanmeldung seinen Sitz oder seinen Hauptgeschäftssitz hatte.
Nebenanknüpfung (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b): Hatte der Anmelder dort keinen Sitz, gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem er am Tag der Anmeldung eine Niederlassung hatte.
Auffangregelung (Art. 7 Abs. 3): Wenn keine der obigen Bedingungen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat erfüllt ist (z. B. bei Anmeldern aus den USA oder China), gilt das nationale Recht des Staates, in dem die Europäische Patentorganisation (EPA) ihren Sitz hat, also deutsches Recht (München).
Wichtige Merkmale:
Einheitlichkeit: Das gewählte nationale Recht gilt für das Einheitspatent in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich.
Zeitpunkt: Maßgeblich ist strikt der Tag der Anmeldung. Spätere Sitzverlegungen oder Übertragungen des Patents ändern das anwendbare Sachrecht (das “Patentstatut”) nicht mehr.
Umfang: Diese Verweisung umfasst alle dinglichen Aspekte wie Übertragung, Belastung (Verpfändung) und Inhaberschaft.

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8
Q

[5. General / Miscellaneous] “In what circumstance can the President of the Court of First Instance decide on using the language of the patent as the language of proceedings under Art. 49(5) UPCA?

A

"”Upon request of one party and after hearing the other

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9
Q

[5. General / Miscellaneous] “In what circumstances may an inspection order under Art. 60 UPCA be granted ex parte (without hearing the defendant)?

A

"”Where any delay is likely to cause irreparable harm to the patentee; Eine Besichtigungsanordnung gemäß Art. 60 EPGÜ kann ex parte (ohne Anhörung) unter folgenden Bedingungen erlassen werden:
Gefahr der Beweisvernichtung: Konkrete Gefahr, dass Beweismittel beiseitegeschafft oder gelöscht werden, wenn der Gegner informiert wird (Art. 60 Abs. 5).
Dringlichkeit: Jede Verzögerung würde dem Kläger einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen.
Überraschungseffekt: Notwendigkeit, den „Ist-Zustand“ (z. B. Software-Code, Maschinenparameter) unangekündigt zu sichern.
Glaubhaftmachung: Antragsteller muss hinreichende Belege für die Verletzung und die Vernichtungsgefahr vorlegen.
Sicherheitsleistung: Oft Verpflichtung zur Hinterlegung einer Kaution durch den Kläger (Art. 60 Abs. 9).

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10
Q

[5. General / Miscellaneous] “Under Art. 24(1)(a) UPCA the primary source of law the UPC relies upon is _____.

A

Gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a EPGÜ (UPCA) ist die vorrangige Rechtsquelle, auf die sich das EPG stützt:
Das Unionsrecht (einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [Einheitspatent-Verordnung] und der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 [Übersetzungsregelung]).
In der Hierarchie des EPG steht das EU-Recht an oberster Stelle und genießt Vorrang vor dem EPGÜ selbst sowie vor dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ).

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11
Q

[5. General / Miscellaneous] “Under Art. 49(1) UPCA

A

what determines the language of proceedings before a Local or Regional Division?

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12
Q

?[5. General / Miscellaneous] “Under Art. 83 UPCA what is the duration of the transitional period during which the UPC and national courts have shared competence for European bundle patents

A

Gemäß Artikel 83 Absatz 1 EPGÜ (UPCA) beträgt die Dauer des Übergangszeitraums:
7 Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens (also ab dem 1. Juni 2023).
Wichtige Details für 2026:
Enddatum: Der Zeitraum endet regulär am 1. Juni 2030.
Verlängerungsoption: Der Verwaltungsausschuss kann diesen Zeitraum um bis zu weitere 7 Jahre verlängern (Art. 83 Abs. 5 EPGÜ). Eine Entscheidung hierüber wird gegen Ende der ersten Phase erwartet.
Wirkung: Während dieser Zeit besteht eine geteilte Zuständigkeit (Shared Competence). Klagen bezüglich klassischer europäischer Bündelpatente können sowohl vor dem EPG als auch vor den zuständigen nationalen Gerichten erhoben werden, sofern kein Opt-out erklärt wurde (Art. 83 Abs. 3 EPGÜ).

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13
Q

[5. General / Miscellaneous] “Under Article 72 UPCA what is the limitation period for actions relating to infringement?

A

Gemäß Artikel 72 EPGÜ (UPCA) beträgt die Verjährungsfrist für Klagen im Zusammenhang mit Patentverletzungen:
5 Jahre.
Wichtige Details zur Fristberechnung:
Beginn der Frist: Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Kläger von den Tatsachen, die den Klageanspruch begründen, Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen.
Gegenstand: Dies betrifft insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz und die Herausgabe von Gewinnen aus Verletzungshandlungen.
Wirkung: Handlungen, die länger als fünf Jahre vor der Einreichung der Klage zurückliegen und von denen der Kläger Kenntnis hatte, können nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.
Hinweis für 2026: In der aktuellen EPG-Rechtsprechung wird diese Frist strikt als materielle Ausschlussfrist behandelt, um Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer zu gewährleisten.

  1. Die Exklusivität von Artikel 72 EPGÜ
    Artikel 72 EPGÜ bestimmt, dass Ansprüche aus „Klagen im Zusammenhang mit allen Arten der finanziellen Entschädigung“ nach fünf Jahren verjähren. Da das EPGÜ in Artikel 68 den Schadensersatz umfassend regelt, umfasst diese 5-Jahres-Frist alle finanziellen Ansprüche, die aus der Patentverletzung resultieren.
  2. Bereicherungsrechtliche Ansprüche (Restschadensersatz)
    In einigen nationalen Rechtsordnungen (z. B. Deutschland, § 852 BGB) gibt es einen sogenannten „Restschadensersatzanspruch“ aus Bereicherungsrecht, der erst nach 10 Jahren verjährt. Im EPG-System ist die Anwendbarkeit solcher nationalen verlängerten Fristen jedoch äußerst zweifelhaft:
    Vorrang des EPGÜ: Da das EPGÜ in Art. 72 eine eigene, autonome Verjährungsfrist für „finanzielle Entschädigungen“ setzt, verdrängt diese Regelung nach herrschender Meinung und aktueller Rechtsprechung (2025/2026) subsidiäre nationale Verjährungsfristen.
    Keine Lücke: Das EPGÜ wird als geschlossenes System für Patentverletzungsfolgen betrachtet. Ein Rückgriff auf nationales Recht über Art. 24 (2) EPGÜ (um z. B. eine 10-jährige Verjährung zu erreichen) würde das Ziel der Harmonisierung und Rechtssicherheit gefährden.
  3. Was ist mit der Herausgabe von Gewinnen?
    Auch der Anspruch auf Herausgabe von Gewinnen (Art. 68 Abs. 3 Buchst. a EPGÜ) fällt unter den Begriff der „finanziellen Entschädigung“. Daher gilt auch hier die 5-Jahres-Frist des Artikels 72 EPGÜ.
  4. Unterbrechung und Hemmung
    Die einzige Möglichkeit, über die 5 Jahre hinaus Entschädigung zu erhalten, ist die rechtzeitige Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung, zum Beispiel durch:
    Einreichung der Klage beim EPG.
    Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens (Saisie-contrefaçon).
    Fazit: Eine Verlängerung der Frist auf 10 Jahre über das Bereicherungsrecht, wie man es aus dem deutschen Recht kennt, sieht das EPGÜ nicht vor. Wer länger als 5 Jahre untätig bleibt, verliert nach der Rechtsprechung des EPG im Jahr 2026 seine finanziellen Ansprüche vollständig.

Das ist ein absolut korrekter und strategisch wichtiger Punkt. In der Tat bietet das deutsche nationale Recht hier einen signifikanten Vorteil gegenüber dem EPG-System, was die zeitliche Reichweite von Zahlungsansprüchen angeht.
Der „Vorteil Deutschland“: § 852 BGB
Während das EPG (wie oben beschrieben) mit Artikel 72 EPGÜ eine harte 5-Jahres-Grenze für alle finanziellen Ansprüche zieht, sieht das deutsche Recht für europäische Bündelpatente (sofern sie nicht vor dem EPG verklagt werden) folgendes vor:
Regelverjährung: 3 Jahre (§ 102 PatG i.V.m. BGB).
Restschadensersatzanspruch (§ 852 BGB): Auch wenn der eigentliche Schadensersatzanspruch nach 3 Jahren verjährt ist, hat der Patentinhaber gegen den Verletzer einen Anspruch auf Herausgabe des durch die Verletzung Erlangten.
Frist: Dieser Anspruch verjährt erst nach 10 Jahren ab Entstehung.
Umfang: In der deutschen Praxis entspricht dieser Anspruch oft einer angemessenen Lizenzgebühr.
Strategische Konsequenz für 2026:
Wenn Sie ein europäisches Bündelpatent besitzen und feststellen, dass ein Wettbewerber das Patent bereits seit 8 oder 9 Jahren verletzt:
Klage vor dem EPG: Sie können nur Schadensersatz für die letzten 5 Jahre rückwirkend geltend machen (Art. 72 EPGÜ). Alles davor ist verloren.
Klage vor einem deutschen Zivilgericht (z. B. LG Düsseldorf): Sie können über § 852 BGB eine Lizenzentschädigung für die gesamten 10 Jahre zurückfordern.

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14
Q

[5. General / Miscellaneous] “Under what article of the UPCA is the court granted the power to order an infringer to stop its infringing activities?

A

"”Art. 63 UPCA

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15
Q

[5. General / Miscellaneous] “Under what condition can an exclusive licensee bring an infringement action according to Art. 47(2) UPCA?

A

"”The licensee can bring an action unless the license agreement provides otherwise

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16
Q

[5. General / Miscellaneous] “What does Art. 62 UPCA empower the court to do regarding provisional and protective measures?

A

"”The court may order provisional measures to prevent imminent infringement
Gemäß Artikel 62 EPGÜ (in Verbindung mit Artikel 61 und den Regeln 205 ff. RoP) ist das Gericht ermächtigt, die folgenden vorläufigen und sichernden Maßnahmen anzuordnen:
1. Einstweilige Unterlassungsverfügung (Art. 62 Abs. 1)
Das Gericht kann dem mutmaßlichen Verletzer vorläufig verbieten, die Patentverletzung fortzusetzen oder aufzunehmen. Dies dient dazu, den Status quo während des laufenden Verfahrens zu sichern.
2. Sicherung von Gegenständen (Art. 62 Abs. 2)
Anordnung der Beschlagnahme oder Herausgabe von verdächtigen Waren, um deren Inverkehrbringen oder Vertrieb zu verhindern.
3. Der Arrestanspruch (Art. 61 & Art. 62 Abs. 3)
Der Arrestanspruch ist das schärfste Schwert zur Sicherung von Geldansprüchen (Schadensersatz und Kosten).
Befugnis: Das Gericht kann die vorsorgliche Pfändung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens (z. B. Bankkonten, Immobilien, Lagerbestände) des Antragsgegners anordnen.
Voraussetzung: Der Kläger muss glaubhaft machen, dass die spätere Vollstreckung seiner Forderung gefährdet ist (z. B. durch drohende Vermögensverschiebung ins Ausland).
Informationsrecht: Um den Arrest effektiv zu machen, kann das Gericht den Zugriff auf Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen gewähren.
4. Ex-parte-Maßnahmen (Art. 62 Abs. 4)
Bei besonderer Dringlichkeit oder wenn die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet oder Vermögenswerte verschoben werden (besonders relevant beim Arrest), können diese Maßnahmen ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners erlassen werden.
5. Sicherheitsleistung (Art. 62 Abs. 5)
Um den Antragsgegner vor Schäden durch eine möglicherweise unberechtigte Maßnahme (insbesondere einen Kontenarrest) zu schützen, kann das Gericht die Anordnung von einer Sicherheitsleistung des Klägers abhängig machen.
Fazit für die Praxis 2026:
Während die Unterlassung (Art. 62 Abs. 1) den Markt schützt, sichert der Arrestanspruch (Art. 61/62 Abs. 3) das finanzielle Ergebnis des Prozesses. Beide Maßnahmen können im Rahmen einer einzigen Einstweiligen Verfügung beim EPG kombiniert werden.

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17
Q

[5. General / Miscellaneous] “What is the ‘opt-out’ provision under Art. 83(3) UPCA?

A

"”It allows owners of classic European patents to exclude them from the exclusive jurisdiction of the UPC during a transitional period if no UPC case is pending.

Hier ist die wichtigste Rechtsprechung zu Art. 83 EPGÜ (Stand 2026) auf den Punkt gebracht:
Ocado v. AutoStore (Lock-out Effekt): Eine Klage beim EPG blockiert das Opt-out sofort. Eine nationale Klage blockiert das Opt-back-in (Withdrawal) dauerhaft.
Neo Wireless v. Toyota (Inhaberschaft): Ein Opt-out ist nur wirksam, wenn alle materiell Berechtigten (nicht nur die im Register Stehenden) zustimmen. Fehler führen zur Unwirksamkeit.
CuroCell v. Care of Sweden (Vollmacht): Vertreter müssen beim Opt-out nachweisen können, dass sie im Namen des wahren Inhabers handeln; das Gericht prüft dies bei Zuständigkeitsstreitigkeiten streng.
Shared Competence: Die Kammern bestätigen das uneingeschränkte Wahlrecht des Klägers zwischen EPG und nationalen Gerichten für Bündelpatente ohne Opt-out während der Übergangszeit.

Wirkung der Klageerhebung (Lock-out):
Sobald eine Klage beim EPG eingereicht wurde, ist ein Opt-out für dieses Patent dauerhaft ausgeschlossen, auch wenn die Klage später zurückgenommen wird.
Berechtigung zum Opt-out:
Ein Opt-out ist nur wirksam, wenn es von allen tatsächlichen Inhabern erklärt wurde. Formale Registereintragungen sind nicht allein entscheidend; das EPG prüft bei Bedarf die materiell-rechtliche Inhaberschaft.
Widerruf des Opt-outs (Withdrawal):
Die Rücknahme eines Opt-outs („Opt-back-in“) ist unwirksam, wenn zuvor bereits eine Klage vor einem nationalen Gericht eines Mitgliedstaats erhoben wurde.
Shared Competence (Art. 83 Abs. 1):
Die Rechtsprechung bestätigt das Wahlrecht des Klägers: Ohne Opt-out können Bündelpatente während der Übergangszeit (bis 2030) wahlweise vor dem EPG oder nationalen Gerichten eingeklagt werden.

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18
Q

[5. General / Miscellaneous] “What is the default language of proceedings in a UPC Local or Regional Division under Art. 49(1) UPCA?

A

"”An official language of the Contracting Member State hosting the division

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19
Q

[5. General / Miscellaneous] “What is the key difference in purpose between an order to produce evidence under Art. 59 UPCA and an order to preserve evidence under Art. 60 UPCA?

A

Der entscheidende Unterschied liegt im Zeitpunkt und im Sicherungsbedürfnis:
Art. 59 EPGÜ (Vorlage von Beweismitteln):
Zweck: Offenlegung spezifischer Dokumente oder Beweisstücke, die sich im Besitz der Gegenseite befinden.
Voraussetzung: Die Beweismittel müssen bereits identifiziert sein und für die Entscheidung des Falls benötigt werden.
Charakter: Ein Instrument des laufenden Beweisverfahrens zur Vervollständigung des Sachvortrags.
Art. 60 EPGÜ (Sicherung von Beweismitteln / “Saisie-contrefaçon”):
Zweck: Unangekündigtes Einfrieren oder physisches Sichern von Beweismitteln (z. B. Prototypen, Software-Code, Maschinenparameter).
Voraussetzung: Gefahr der Vernichtung, Veränderung oder Beiseiteschaffung von Beweismitteln.
Charakter: Eine Eilmaßnahme (oft ex parte), um Beweise vor deren Verlust überhaupt erst für den Prozess zu sichern.
Zusammenfassend: Art. 59 dient der Einsicht, Art. 60 der Rettung von Beweismitteln vor deren Vernichtung. UPC Legal Framework”“Art. 59 aims to compel a party to present specific

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20
Q

[5. General / Miscellaneous] “What is the language of proceedings in the Central Division according to Art. 49(6) UPCA?

A

"”The language in which the patent was granted (English

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21
Q

[5. General / Miscellaneous] “What is the primary source of law the UPC must apply according to Article 24(1)(a) UPCA?

A

"”Union law Gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a EPGÜ (UPCA) ist die vorrangige Rechtsquelle des Gerichts:
Das Unionsrecht.
Dies umfasst insbesondere die Verordnungen über das Einheitspatent (EU Nr. 1257/2012 und EU Nr. 1260/2012) sowie alle anderen direkt anwendbaren EU-Rechtsakte. Im Falle eines Konflikts geht das Unionsrecht dem Übereinkommen (EPGÜ) und anderen Rechtsquellen (wie dem EPÜ oder nationalem Recht) vor.

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22
Q

[5. General / Miscellaneous] “What is the purpose of an order for inspection under Art. 60(2) UPCA?

A

"”To allow for the detailed inspection of products
Gemäß Artikel 60 Absatz 2 EPGÜ (UPCA) dient eine Besichtigungsanordnung (Order for Inspection) folgendem Zweck:
Beweissicherung: Sie ermöglicht die physische Untersuchung von Gegenständen, Geräten oder Herstellungsverfahren in den Räumlichkeiten des Antragsgegners.
Feststellung der Verletzung: Sie dient dazu, Beweise für eine behauptete Patentverletzung zu gewinnen, die der Kläger ohne den Zugang zu den Räumen des Gegners nicht erlangen könnte (z. B. komplexe Maschinenkonfigurationen oder interne Prozessabläufe).
Unangekündigter Zugriff: Oft wird die Besichtigung mit einer Anordnung zur Beweissicherung nach Art. 60 Abs. 1 kombiniert, um den „Ist-Zustand“ unangekündigt zu dokumentieren, bevor Beweismittel verändert oder vernichtet werden können.
In der Praxis wird diese Maßnahme häufig durch einen vom Gericht bestellten unabhängigen Sachverständigen durchgeführt, um die Neutralität zu wahren und Geschäftsgeheimnisse zu schützen.

Abs. 1: Beweissicherung – Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung relevanter Beweismittel vor oder während des Verfahrens.
Abs. 2: Besichtigung – Befugnis zur physischen Untersuchung von Räumlichkeiten, Verfahren oder Gegenständen durch Sachverständige.
Abs. 3: Durchführung – Sofortige Vollziehbarkeit; Begleitung durch vom Gericht benannte Personen (z. B. Anwälte/Experten).
Abs. 4: Schutz von Geschäftsgeheimnissen – Vertraulichkeitsmaßnahmen bei der Beweisaufnahme zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen.
Abs. 5: Ex-parte-Maßnahmen – Anordnung ohne Anhörung des Gegners bei Gefahr der Beweisvernichtung oder besonderer Eile.
Abs. 6: Rechtliches Gehör – Nachträgliche Benachrichtigung und Überprüfung der Maßnahme bei Ex-parte-Anordnungen.
Abs. 7: Frist für Hauptsache – Verfall der Maßnahmen, wenn nicht innerhalb einer Frist (R. 213 RoP) die Hauptklage erhoben wird.
Abs. 8: Schadensersatz – Entschädigungspflicht des Klägers bei unberechtigter oder hinfälliger Beweissicherung.
Abs. 9: Sicherheitsleistung – Gericht kann die Maßnahme von einer Kautionszahlung des Antragstellers abhängig machen.

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23
Q

[5. General / Miscellaneous] “What is the purpose of measures for preserving evidence (‘saisie’) under Art. 60 UPCA?

A

"”To secure evidence of an alleged infringement before or during main proceedings

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24
Q

[5. General / Miscellaneous] “What key requirements must an applicant demonstrate for the UPC to grant provisional measures under Art. 62 UPCA?

A

"”The court must be convinced with a sufficient degree of certainty that the applicant is entitled to sue

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Perfectly
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[5. General / Miscellaneous] "What power does Art. 60(1) UPCA grant the court regarding the preservation of evidence?
Gemäß Artikel 60 Absatz 1 EPGÜ (UPCA) hat das Gericht die Befugnis, noch vor Einleitung eines Hauptsacheverfahrens einstweilige Maßnahmen zur Sicherung relevanter Beweismittel anzuordnen. Hier sind die Befugnisse stichwortartig: Sicherung von Beweisen: Schutz von Beweismitteln vor Vernichtung, Veränderung oder Beiseiteschaffung. Art der Maßnahmen: Dazu gehören die detaillierte Beschreibung (Protokollierung), die Probenahme sowie die physische Beschlagnahme von verletzenden Erzeugnissen oder der für deren Herstellung verwendeten Materialien. Beweissicherung an Dokumenten: Beschlagnahme von Unterlagen, die für die Feststellung der Verletzung oder des Schadensumfangs relevant sind. Voraussetzung: Der Antragsteller muss lediglich eine begründete Verletzungsgefahr glaubhaft machen und sicherstellen, dass Geschäftsgeheimnisse des Gegners geschützt bleiben (siehe dazu auch Regel 192 ff. RoP). ""The court may
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[5. General / Miscellaneous] "What right does Article 28 UPCA grant to a person who
Gemäß Artikel 28 EPGÜ hat eine Person das Recht, eine Erfindung trotz bestehenden Patents weiter zu nutzen (Vorbenutzungsrecht), wenn sie: die Erfindung bereits vor dem Anmeldetag (oder Prioritätstag) des Patents "genutzt hat" oder wirksame und ernsthafte Vorbereitungen zur Nutzung getroffen hat. Wichtig: Nationales Recht: Der Umfang des Rechts richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Patentrecht des Staates, in dem die Vorbenutzung stattfand. Territorialität: Das Recht gilt nur in dem Staat, in dem die Vorbenutzung erfolgte. Übertragbarkeit: Es kann nur zusammen mit dem entsprechenden Unternehmensteil übertragen werden.
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[5. General / Miscellaneous] "What type of information can the Court order an infringer to provide under Art. 67 UPCA?
""Information on the origin and distribution channels of infringing products Artikel 67 EPGÜ: Das Auskunftsrecht (Information) Zweck: Dient der Ermittlung der Vertriebswege. Der Kläger will wissen: Wer hat geliefert? Wer hat gekauft? Wie viele Stücke sind im Umlauf? Inhalt: Namen/Adressen von Lieferanten und Abnehmern sowie Mengen und Preise (Art. 67 Abs. 1). Wann: Wird oft schon vor der endgültigen Schadensberechnung beantragt, um das Ausmaß der Verletzung und weitere potenzielle Beklagte (z. B. Großhändler) zu identifizieren. Gegen wen: Kann sich auch gegen Dritte richten (z. B. Speditionen oder Banken), die an der Vertriebskette beteiligt sind. Zweck: Aufklärung von Ursprung und Vertriebswegen, Identifizierung weiterer Beteiligter/Infringer. ​ Inhalt: Herkunft und Vertriebswege, Lieferanten/Abnehmer/sonstige Beteiligte (Name/Adresse) sowie Mengen und erzielte Preise. ​ Zeitpunkt: Regelmäßig im Anschluss an die Feststellung der Verletzung bzw. im Rahmen der Entscheidung zur Haftung, um die Schadensberechnung vorzubereiten. ​ Adressaten: Primär der Verletzer (Abs. 1); daneben bestimmte gewerblich beteiligte Dritte (Abs. 2), etwa Händler, Großhändler, Logistikdienstleister – Banken nur als theoretischer Ausnahmefall
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[5. General / Miscellaneous] "What types of damages can a patent holder claim for infringement under Art. 68 UPCA?
Regel 125, 126 --- Offenlegung der Bücher: R 126 - 1 Jahresfrist für Verfahren R 119 vorläufige Zuerkennung von SE für voraussichtliche Kosten des SE Verfahrens Regel 131: Schriftliches Verfahren zur Schadenshöhe. Regel 132: Einrede des Beklagten (z. B. Bestreiten der Gewinnmargen). Regel 137: Das Gericht kann eine erneute mündliche Verhandlung anberaumen, die sich ausschließlich auf die Schadenshöhe bezieht. Under Article 68 UPCA, the patent holder can obtain compensatory damages aimed at fully covering the actual harm suffered, including economic and certain non‑economic harm, or alternatively a lump‑sum based on a hypothetical licence. ​ Main heads of damages Negative economic consequences, in particular lost profits of the patent holder caused by the infringement. ​ Any unfair profits made by the infringer (which the Court must take into account when using the “all appropriate aspects” method). ​ In appropriate cases, other elements beyond pure economics, such as moral prejudice caused to the patent holder. ​ Lump-sum / reasonable royalty As an alternative to the above “all appropriate aspects” approach, the Court may, in appropriate cases, award a lump sum. ​ Diese Pauschale bemisst sich insbesondere nach mindestens den Royalties oder Gebühren, die fällig gewesen wären, wenn der Verletzer eine Lizenz eingeholt hätte (fiktive Lizenz / reasonable royalty). ​ Fault requirement and innocent infringer Volle Art.‑68‑Schadensersatzansprüche setzen voraus, dass der Verletzer wusste oder vernünftigerweise wissen musste, dass er eine Patentverletzung begeht. ​ Wenn diese Kenntnis fehlt, kann das Gericht statt „vollen“ Schäden die Abschöpfung von Gewinnen oder eine angemessene Entschädigung anordnen""The patent holder can claim damages appropriate to the harm actually suffered
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[5. General / Miscellaneous] A counterclaim for damages under Art. 68 UPCA is typically handled in a separate proceeding after the main infringement decision
Ausnahme Das Gericht kann die Schadenshöhe ausnahmsweise direkt im ersten Urteil festsetzen, wenn der Kläger den Schaden bereits exakt beziffern kann und keine Auskunft des Gegners mehr benötigt (Regel 118.1 Satz 2 RoP). Dies ist in der Praxis jedoch selten. UPC Rules of Procedure 1. Stufe: Das Verletzungsverfahren (Infringement Action) Ziel: Feststellung der Verletzung dem Grunde nach. Urteil: Das Gericht erlässt ein Urteil gemäß Regel 118.1 RoP, das die Haftung des Beklagten dem Grunde nach bestätigt und ihn zur Auskunft und Rechnungslegung (gemäß Art. 67 EPGÜ) verpflichtet. Ergebnis: Der Patentinhaber hat nun einen Titel, weiß aber noch nicht genau, wie viel Geld er fordern kann. 2. Stufe: Das Schadensfestsetzungsverfahren (Award of Damages) Einleitung: Der Kläger muss innerhalb von einem Jahr nach dem Urteil der 1. Stufe einen separaten Antrag nach Regel 125 RoP stellen. Verfahren: Dies wird als eigenständiger Verfahrensabschnitt geführt (Regel 131 ff. RoP). Es gibt einen erneuten schriftlichen Austausch (Replik/Duplik) und ggf. eine weitere mündliche Verhandlung, die sich nur um die Euro-Beträge dreht. Grundlage: Die Berechnung erfolgt nach den Methoden aus Artikel 68 Abs. 3 EPGÜ (entgangener Gewinn, Verletzergewinn oder Lizenzanalogie).
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[5. General / Miscellaneous] What determines languages before local devisions?
**Ausgangspunkt: Sprachen der Lokalkammer** Jede Lokalkammer verwendet als Sprachen des Verfahrens nur solche Sprachen, die der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 49 Abs. 1 und 2 UPCA offiziell für diese Kammer benannt hat (mindestens eine Amtssprache des Staats, ggf. zusätzlich EPO‑Amtssprache(n), typischerweise Englisch). Für Verfahren vor einer Lokalkammer ist die Verfahrenssprache daher zunächst eine der so benannten Sprachen (z.B. Deutsch/Englisch in DE‑Lokalkammern). Rolle des Klägers (Rule 14 RoP) Hat eine Lokalkammer mehrere Sprachen benannt, darf der Kläger grundsätzlich eine dieser Sprachen frei wählen **(Rule 14.2(a) RoP)**. ​ Diese **Wahlfreiheit ist eingeschränkt**, wenn der Beklagte in diesem Mitgliedstaat ansässig ist und die Verletzung auf dieses Gebiet beschränkt ist: Dann muss das Verfahren in der „Heimatsprache“ des Beklagten geführt werden, also in der nationalen Amtssprache bzw. ggf. Regionalsprache des Vertragsstaats (**Art. 49 Abs. 1 UPCA i.V.m. Rule 14.2(b) RoP** – „**small local supplier“**‑Klausel), nicht etwa in Englisch, obwohl Englisch als zusätzliche Sprache benannt sein mag. **Sprache des Patents (language of grant)** Die Parteien können einvernehmlich beantragen, dass die Patentsprache (Erteilungs‑Sprache) Verfahrenssprache wird; dies bedarf der Zustimmung des Spruchkörpers (Art. 49 Abs. 3 UPCA). ​ Der Spruchkörper kann mit Zustimmung der Parteien aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Fairness ebenfalls auf die Patentsprache wechseln (Art. 49 Abs. 4 UPCA). ​ Gerichtliche Änderung der Sprache Auf Antrag einer Partei kann der Präsident des Gerichts erster Instanz die Verwendung der Patentsprache anordnen (Art. 49 Abs. 5 UPCA), nach Abwägung der Interessen und insbesondere unter Fairness‑Gesichtspunkten (z.B. KMU‑Schutz). ​ Die RoP (**Rules 321–324**) regeln das Antragsverfahren und die Folgen eines Sprachwechsels, etwa Übersetzungspflichten für bereits eingereichte Schriftsätze. ​ Praktische Leitlinie fürs Kurzmerkblatt Ausgangspunkt: „Sprachenpaket“ der Lokalkammer nach Art. 49(1),(2) UPCA. ​ Kläger wählt daraus die Verfahrenssprache (Rule 14.2 RoP), außer bei „Heimspiel“ des Beklagten mit lokal begrenzter Verletzung → dann Beklagtensprache. ​ Wechsel zur Patentsprache: einvernehmlich oder auf Antrag / Initiative des Gerichts, jeweils mit Fairnessprüfung, Art. 49(3)–(5) UPCA, Rules 321–324 RoP
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[5. General / Miscellaneous] According to Art. 54 UPCA
which party generally bears the burden of proving facts in a UPC proceeding?
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[5. General / Miscellaneous] According to Art. 69 UPCA
the losing party shall bear the costs of the winning party
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[5. General / Miscellaneous] which party generally bears the reasonable and proportionate legal costs and other expenses incurred by the successful party?
Artikel 69(1) UPCA: „Reasonable and proportionate legal costs and other expenses incurred by the successful party shall, as a general rule, be borne by the unsuccessful party, unless equity requires otherwise, up to a ceiling set in accordance with the Rules of Procedure.“ ​ Das ist die präzise Grundlage für den Merksatz: „Die unterliegende Partei trägt grundsätzlich die notwendigen und angemessenen Kosten der obsiegenden Partei (innerhalb der Kostendeckel).“ ​ Modifikationen / Ausnahmen Bei teilweisem Obsiegen oder in außergewöhnlichen Umständen kann das Gericht die Kosten „gerecht verteilen“ oder anordnen, dass jede Partei ihre Kosten selbst trägt (Art. 69(2) UPCA). ​ Unnötige Kosten, die eine Partei verursacht, trägt sie selbst (Art. 69(3) UPCA). ​ Die konkrete Kostenausgleichung erfolgt über eine gesonderte Kostenentscheidung nach den Rules 150–155 RoP, wobei Wertgrenzen („cost ceilings“) gelten
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[5. General / Miscellaneous] According to Art. 8(2) UPCA
how are panels of the Court of First Instance typically composed?
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[5. General / Miscellaneous] According to Art. 82 UPCA decisions and orders of the UPC are enforceable in which territories?
According to Article 82(1) UPCA, decisions and orders of the UPC are enforceable in any Contracting Member State of the Agreement. ​ Territorial scope Art. 82(1) UPCA: „Decisions and orders of the Court shall be enforceable in any Contracting Member State.“ ​ Praktisch bedeutet dies: Ein UPC‑Urteil (z.B. Unterlassung, Schadensersatz) kann in allen UPCA‑Vertragsmitgliedstaaten vollstreckt werden, wobei sich das konkrete Vollstreckungsverfahren nach dem nationalen Recht des Staates richtet, in dem die Vollstreckung stattfindet (Art. 82(3) UPCA) „UPC-Entscheidungen wirken einheitlich, vollstreckbar in allen Vertragsmitgliedstaaten; Vollstreckungsformalien richten sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats (Art. 82 Abs. 1, 3 UPCA).“ ​ „Bei Einheitspatenten erstreckt sich die Vollstreckung typischerweise auf das gesamte aktuelle UPC‑Gebiet; bei klassischen EP nur auf die validierten Vertragsstaaten.“ ​ Verhältnis Unionsrecht / nationales Recht „Art. 82 Abs. 3 UPCA begründet einen Anwendungsvorrang von UPCA und RoP; nationales Vollstreckungsrecht gilt nur, soweit das Übereinkommen keine abschließende Regelung trifft.“ ​ Vollstreckungsinstrumente und Zwang „Die UPC‑Entscheidung ist ab Zustellung direkt vollstreckbar; ein zusätzlicher Exequatur‑Akt ist nicht erforderlich, nur ein Vollstreckungsvermerk nach Art. 82 Abs. 1 Satz 2 UPCA.“ ​ „Zentrales Druckmittel der UPC‑Vollstreckung sind wiederkehrende Zwangsgelder zugunsten des Gerichts; sie stehen neben Ansprüchen auf Schadensersatz oder Sicherheitsleistungen.“ ​ „Die Höhe der Zwangsgelder muss verhältnismäßig zur Bedeutung der zu vollstreckenden Anordnung sein
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[5. General / Miscellaneous] According to Art. 82(4) UPCA the UPC has the power to impose _____ to ensure compliance with its orders.
Zwangsgelder
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the UPC is a common court of the Contracting Member States and is subject to the same obligations under _____ as any national court.[5. General / Miscellaneous] According to Article 1 of the UPCA
Unionsrecht
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[5. General / Miscellaneous] According to Article 82(3) UPCA the enforcement of UPC decisions is governed by the law of which state?
According to Article 82(3) UPCA, enforcement procedures are governed by the law of the Contracting Member State where the enforcement takes place.
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what is the language of proceedings for a case brought before the Central Division?[5. General / Miscellaneous] According to the UPCA
49(6) Article 49(6) UPCA: „The language of proceedings at the central division shall be the language in which the patent concerned was granted.“ ​ Da Europäische Patente weit überwiegend in Englisch erteilt werden, sind Verfahren vor der Central Division in der Praxis fast immer englischsprachig (mit deutlich geringeren Anteilen französischer oder deutscher Erteilungssprachen)
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[5. General / Miscellaneous] Art. 26 UPCA deals with the right to prevent _____ infringement which involves supplying means for putting the invention into effect.
indirect The correct word is “indirect”. Art. 26 UPCA is titled “Right to prevent the indirect use of the invention” and covers contributory/indirect infringement by supplying essential means for putting the invention into effect Indirect infringement requires a double territoriale Anknüpfung: Angebot/Lieferung und Benutzung der Erfindung müssen im UPC‑Gebiet liegen. Angebot/Lieferung von essential means an Dritte kann Art. 26 UPCA erfüllen; bei nur potentiell patentfreier Verwendung tendieren die Gerichte zu relativen Unterlassungsgeboten (z.B. Pflicht zu Warnhinweisen statt absolutes Verbot). Liefert der Anbieter alle Komponenten eines leicht montierbaren Produkts und weist auf die Zusammenbau‑Möglichkeit hin, kann dies als direkte (nicht nur indirekte) Verletzung qualifiziert werden; Art. 26 bleibt dann subsidiär
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[5. General / Miscellaneous] The CoA's decision in *Philips v. Belkin* (UPC_CoA_534/2024) established that company directors are generally not personally liable for patent infringement as 'intermediaries' under which article of the UPCA?
Wer kann Patentverletzer sein? Patentverletzer ist nicht nur, wer die Verletzungshandlung selbst ausführt (Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen etc.), sondern auch Instigator, Gehilfe oder Assistent, dem die Handlung Dritter zugerechnet wird (z.B. bewusste Anstiftung, gemeinsamer Verletzungsplan). Geschäftsführer können persönlich Patentverletzer sein, wenn ihr Verhalten über normale Organpflichten hinausgeht (z.B. bewusstes Ausnutzen der Gesellschaft zur Verletzung oder bewusstes Nicht‑Einschreiten trotz Kenntnis und Eingriffsmöglichkeit). Wer ist Mittelsperson nach Art. 63 UPCA? Mittelsperson ist eine dritte Person, deren Dienste für die Verletzung genutzt werden (typisch: Plattform‑, Logistik‑, Fulfilment‑ oder Handelsdienstleister); gegen sie können Unterlassungs‑ und sonstige Maßnahmen, aber keine Schadensersatzpflicht aus Art. 63 selbst angeordnet werden. Die CoA hat klargestellt, dass ein Geschäftsführer grundsätzlich keine Mittelsperson zu „seinem“ Unternehmen ist; die frühere weite Auffassung der LD München (Direktoren automatisch als intermediaries) wurde ausdrücklich zurückgenommen Article 63 UPCA.;; The CoA in Philips v. Belkin (UPC_CoA_534/2024) held that managing directors of an infringing company are not “intermediaries” and therefore are generally not personally liable for patent infringement solely by virtue of their office. They can only incur personal liability where they themselves act as infringer (e.g. instigator/accomplice) by conduct going beyond normal management duties, so that Art. 63 UPCA does not apply to them as “intermediaries”. The relevant provision is Article 63 UPCA (measures against intermediaries whose services are used by a third party to infringe a patent)
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[5. General / Miscellaneous] The Court may appoint _____ under Art. 57 UPCA to provide expertise for specific aspects of the case.
court experts;;
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[5. General / Miscellaneous] The UPC's power to order the production of evidence is based on which article of the UPCA?
Article 59 UPCA.;;
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[5. General / Miscellaneous] The UPCA provides that the substantive law for acts of infringement that began before the entry into force of the UPCA and continued after that date is the _____.
UPCA;; In Übereinstimmung mit der aktuellen EPG-Rechtsprechung (Stand 2026) gilt für Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des EPGÜ (1. Juni 2023) begannen und danach fortgesetzt wurden, folgende Regelung zum anwendbaren materiellen Recht: Zuständigkeit: Das EPG hat die Zuständigkeit für die gesamte Dauer der Verletzungshandlungen, sofern diese nicht verjährt sind. Anwendbares Recht: Für die Zeit nach dem 1. Juni 2023 findet das harmonisierte materielle Recht des EPGÜ (insb. Art. 25–30) Anwendung. Für die Zeit vor dem 1. Juni 2023 gilt das jeweilige nationale materielle Recht des Staates, in dem die Handlung erfolgte. Fortgesetzte Handlungen (Continuous Acts): Bei ununterbrochenen Handlungen, die über das Stichtagsdatum hinausgehen, wendet das EPG das EPGÜ als harmonisiertes nationales Recht an. Den Parteien steht es jedoch frei, sich für den Zeitraum vor dem 1. Juni 2023 auf günstigere nationale Bestimmungen zu berufen, sofern sie diese konkret darlegen. Wichtig: Das Auskunftsrecht (Art. 67 EPGÜ) und der Schadensersatzanspruch (Art. 68 EPGÜ) werden von der Rechtsprechung (z. B. Lokalkammer Mannheim, März 2025) so ausgelegt, dass sie prozessual auch den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens abdecken können, um eine effektive Durchsetzung zu ermöglichen. Einheitliche Durchsetzung: Das EPG kann in einem Urteil Schadensersatz für den gesamten Zeitraum zusprechen, wendet aber für die Zeit vor Inkrafttreten die nationalen Haftungskriterien an. Beweis/Auskunft: Prozessuale Mittel (Art. 67 EPGÜ) können auch für Zeiträume vor 2023 angeordnet werden, um den Gesamtschaden zu ermitteln.
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[5. General / Miscellaneous] The ability of the court to impose a recurring penalty payment for non-compliance with an injunction is provided for in which article of the UPCA?
The ability to impose a recurring penalty payment for non-compliance with an injunction is provided in Article 63(2) UPCA The ability of the court to impose a recurring penalty payment (Zwangsgeld) for non-compliance with an injunction is provided for in Article 82(4) UPCA. This article allows the court to sanction non-compliance with its orders (such as an injunction granted under Article 63 UPCA) through the forfeiture of a penalty sum payable to the court itself. This mechanism is further detailed in Rule 354.3 of the Rules of Procedure (RoP).
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[5. General / Miscellaneous] Under Art. 49(5) UPCA the President of the Court of First Instance may permit the use of the language in which the _____ as the language of proceedings.
Gemäß Artikel 49 Absatz 5 EPGÜ (UPCA) kann der Präsident des Gerichts erster Instanz auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der anderen Parteien die Verwendung der Sprache gestatten, in der das Patent erteilt wurde (the language in which the patent was granted), als Verfahrenssprache. Hier sind die Details zur Anwendung im Jahr 2026: Voraussetzung: Der Präsident trifft diese Entscheidung aus Gründen der Billigkeit und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, insbesondere der Position des Beklagten (häufig KMU). Praxisrelevanz: Diese Regelung ist ein wichtiges Korrektiv, wenn ein Kläger eine Lokalkammer in einem Land wählt, dessen Amtssprache der Beklagte nicht beherrscht, das Patent jedoch in einer dem Beklagten vertrauteren Sprache (oft Englisch, Deutsch oder Französisch) vorliegt. Rechtsprechung (2024/2025): In wegweisenden Entscheidungen (z. B. 10x Genomics v. Curio Bioscience) hat das EPG klargestellt, dass die Sprache des Patents oft die angemessenste Verfahrenssprache ist, wenn beide Parteien international agieren und das Patent auf Englisch erteilt wurde, selbst wenn die Klage vor einer Lokalkammer mit anderer Amtssprache (z. B. Italienisch oder Deutsch) erhoben wurde. UPC Legal Framework - Art. 49 UPCA
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[5. General / Miscellaneous] Under Art. 50(2) UPCA what alternative language of proceedings may the parties agree to use before the Court of Appeal?
Parteivereinbarung - Sprache des erteilten Patents 2. Was passiert, wenn die Sprache geändert wird? Wenn die Parteien (oder das Gericht in Ausnahmefällen gemäß Art. 50 (3)) die Sprache ändern, hat dies folgende Auswirkungen: Schriftverkehr und Verhandlung: Ab dem Zeitpunkt der Änderung müssen alle weiteren Schriftsätze, Anträge und die mündliche Verhandlung in der neuen Sprache erfolgen. Übersetzungen (**Regel 323.3 RoP**): Das Gericht kann anordnen, dass bereits eingereichte Dokumente der Vorinstanz in die neue Sprache übersetzt werden müssen. Die Kosten für diese Übersetzungen tragen in der Regel die Parteien, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Richterkollegium: Das Gericht stellt sicher, dass das Panel (die Richtergruppe) die neue Sprache ausreichend beherrscht. Da die Richter am Berufungsgericht in Luxemburg international besetzt sind, ist dies bei den Amtssprachen des EPA (insb. Englisch) meist unproblematisch. Urteil: Das Urteil des Berufungsgerichts wird in der neu gewählten Sprache verfasst. Gemäß Regel 324 RoP ist diese Fassung die allein maßgebliche. 3. Auswirkungen auf das Verfahren Kosten: Die **Übersetzungskosten** können erheblich sein, insbesondere wenn die Akte der ersten Instanz sehr umfangreich ist. **Geschwindigkei**t: Da die Parteien und Richter oft direkt in der Sprache des Patents (meist Englisch) kommunizieren können, entfallen Verzögerungen durch Dolmetscher während der Verhandlung, was die Effizienz steigern kann. Präzision: Da technische Begriffe im Patentrecht oft in der Erteilungssprache (Englisch) am präzisesten sind, dient der Wechsel oft der Vermeidung von Missverständnissen durch Übersetzungsfehler. Zusammenfassend: Der Wechsel zur Sprache des Patents (Art. 50 Abs. 2) ist das primäre Werkzeug, um das Berufungsverfahren internationaler und technisch präziser zu gestalten, erfordert aber eine Einigung der Parteien. UPC Legal Framework - Art. 50 UPCA
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[5. General / Miscellaneous] Under Art. 60 UPCA what measures can the Court order to secure evidence of an alleged infringement
Gemäß Artikel 60 Absatz 1 EPGÜ (i. V. m. Regeln 196, 197 RoP) kann das Gericht folgende Maßnahmen zur Beweissicherung anordnen: Detaillierte Beschreibung: Erstellung eines Protokolls über die mutmaßlich verletzenden Gegenstände oder Verfahren. Probenahme: Entnahme von physischen Proben der Erzeugnisse. Beschlagnahme: Physische Sicherstellung von Waren, Materialien oder relevanten Unterlagen. Besichtigung (Saisie): Untersuchung von Räumlichkeiten und Prozessen durch Sachverständige (Art. 60 Abs. 2). Auskunft: Anordnung zur Vorlage von Beweismitteln, die sich im Besitz der Gegenseite befinden (Art. 59). Diese Maßnahmen können bei besonderer Eile oder Gefahr der Beweisvernichtung unangekündigt (ex parte) erfolgen (Art. 60 Abs. 5). UPC Legal Frameworkwhat measures can the Court order to secure evidence of an alleged infringement
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[5. General / Miscellaneous] Under Art. 62 UPCA and R. 211.4 RoP
what behavior by an applicant must the court consider when deciding on provisional measures?
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[5. General / Miscellaneous] Under Art. 62 UPCA what recourse does a defendant have if a provisional measure is revoked or lapses due to the applicant's action or inaction?
Gemäß Artikel 62 Absatz 5 EPGÜ (UPCA) in Verbindung mit Artikel 60 Absatz 8 EPGÜ und Regel 213.2 der Verfahrensordnung (RoP) hat ein Beklagter bei Widerruf oder Erlöschen einer einstweiligen Maßnahme (z. B. wegen Nicht-Einleitung der Hauptsache) folgenden Rechtsbehelf: Antrag auf angemessene Entschädigung (Schadensersatz): Der Beklagte kann vom Antragsteller den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die Durchführung der (nun aufgehobenen) Maßnahmen entstanden ist. Voraussetzungen (Regel 213.2 RoP): Der Anspruch besteht, wenn die Maßnahmen wegen einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers (z. B. Fristversäumnis nach R. 213.1) hinfällig werden oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass keine Patentverletzung vorlag. Sicherheitsleistung: Zur Absicherung dieses Regressanspruchs kann das Gericht den Kläger bereits bei Anordnung der Maßnahme zur Hinterlegung einer Sicherheit (z. B. Bankbürgschaft) verpflichten (Art. 62 Abs. 5 EPGÜ). Rechtsprechung (Stand 2026): Die Kammern (z. B. LK München) betonen, dass dieser Schadensersatzanspruch verschuldensunabhängig ist, um das Risiko unberechtigter Eilmaßnahmen fair zu verteilen. UPC Legal Framework - Art. 62 In der Rechtsprechung des EPG (Stand 2026, u. a. C-Kore v. RTS und 10x Genomics) wurden folgende Grundsätze gefestigt: Verschuldensunabhängige Haftung: Der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 60 Abs. 8 / Art. 62 Abs. 5 EPGÜ ist verschuldensunabhängig. Wird die Maßnahme aufgehoben (z. B. wegen Nicht-Einleitung der Hauptsache), haftet der Kläger für alle entstandenen Schäden. Schadensumfang: Ersetzt werden müssen nicht nur entgangene Gewinne, sondern auch Reputationsschäden und die Kosten der Rechtsverteidigung (sofern sie über die Pauschalerstattungen hinausgehen). Sicherheitsleistung als Standard: Die Lokalkammern (insb. München und Düsseldorf) machen den Vollzug von einstweiligen Verfügungen fast immer von einer hohen Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) des Klägers abhängig, um den Entschädigungsanspruch des Beklagten abzusichern. Kausalität: Der Beklagte muss beweisen, dass der Schaden unmittelbar durch die Maßnahme (z. B. den Lieferstopp) verursacht wurde. Zusammenfassend: Das EPG schützt den Beklagten durch eine strikte Risikohaftung des Klägers, gesichert durch Barkautionen oder Bürgschaften. UPC Legal Framework
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[5. General / Miscellaneous] Under Art. 63 UPCA the UPC has discretion to grant a permanent injunction. The infringer bears the burden of proving that an injunction would be _____.
Die wichtigsten Details hierzu: Rechtliche Basis: Das Gericht nutzt sein Ermessen gemäß Art. 63 Abs. 1 EPGÜ, um die Unterlassung im Einzelfall zu prüfen. Dabei muss es gemäß Art. 3 Abs. 2 der Durchsetzungsrichtlinie (2004/48/EG) sicherstellen, dass Maßnahmen „verhältnismäßig“ sind. Beweislast: Während der Patentinhaber die Verletzung beweisen muss, liegt es beim Verletzer, außergewöhnliche Umstände darzulegen und zu beweisen, die eine Unterlassung als unbillige Härte erscheinen lassen. Kriterien für Unverhältnismäßigkeit: Der Verletzer muss nachweisen, dass der durch die Unterlassung entstehende Schaden (z. B. für die Allgemeinheit, die öffentliche Gesundheit oder durch extreme wirtschaftliche Vernichtung) in keinem Verhältnis zum Interesse des Patentinhabers an der Exklusivität steht. Rechtsprechung (2025/2026): In Fällen wie Edwards Lifesciences v. Meril wurde klargestellt, dass die Unterlassung zwar der Regelfall ist, der Verletzer aber „zwingende Gründe“ für eine Ausnahme (z. B. Aufbrauchfristen oder eine bloße Geldentschädigung statt Unterlassung) vorbringen muss.
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[5. General / Miscellaneous] Under what article of the UPCA can a patent holder forbid third parties from supplying essential elements of an invention (indirect infringement)?
Article 26 UPCA.;;
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[5. General / Miscellaneous] What authority does Art.__ UPCA grant the court to request information from the parties?
Hier sind die Details zu dieser Befugnis im Jahr 2026: Inhalt der Anordnung: Das Gericht kann anordnen, dass Informationen über den Ursprung und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen offengelegt werden (Art. 67 Abs. 1). Umfang: Dies umfasst Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten, Vorbesitzer und gewerblichen Abnehmer sowie Angaben über Mengen und Preise. Adressaten: Die Anordnung kann sich gegen den Verletzer selbst oder gegen Dritte richten, die im gewerblichen Ausmaß rechtsverletzende Waren besitzen, nutzen oder Leistungen erbringen (Art. 67 Abs. 1 Buchst. a–d). Schranken: Die Anordnung muss verhältnismäßig sein. Zudem bleiben Rechte auf Auskunftsverweigerung (z. B. Zeugnisverweigerungsrechte oder Datenschutz) sowie der Schutz vertraulicher Informationen gemäß Art. 67 Abs. 2 und 3 gewahrt. In der Praxis dient diese Regelung dazu, die gesamte Lieferkette aufzudecken, um weitere Verletzer zu identifizieren und den Schadensersatzanspruch nach Artikel 68 EPGÜ genau beziffern zu können. ;
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[5. General / Miscellaneous] What does Article 34 UPCA state about the territorial scope of a UPC decision?
A decision of the UPC covers the territory of all Contracting Member States for which the European Patent has effect.;; Szenario 1: **Die „Standard-EPG-Wirkung“ (Art. 34 EPGÜ)** In diesem Fall verklagen Sie jemanden (z. B. eine Firma aus China), der keinen Sitz in einem EPG-Staat hat, wegen einer Verletzung in z. B. Deutschland. Zuständigkeit: Ergibt sich aus dem Ort der Verletzung (Art. 33 Abs. 1 a EPGÜ). Wirkung des Urteils: Das Urteil wirkt strikt nur für das EPG-Gebiet (die derzeit 18 teilnehmenden Staaten). Konsequenz: Wenn der Beklagte das Patent auch in London (UK) oder Madrid (Spanien) verletzt, passiert ihm durch dieses Urteil dort nichts. Sie müssen dort separat vor nationalen Gerichten klagen. **Szenario 2: Die „Long-Arm Jurisdiction“ (Art. 71b Brüssel-Ia-VO)** In diesem Fall haben Sie einen Ankerbeklagten (einen Beklagten mit Sitz in einem EPG-Staat, z. B. die deutsche Tochter Meril GmbH). Zuständigkeit: Ergibt sich aus dem Wohnsitz/Sitz des Beklagten (**Art. 33 Abs. 1 b EPGÜ i.V.m. Art. 4 Brüssel-Ia-VO**). Wirkung des Urteils: Gemäß der Rechtsprechung von 2025 (z. B. Fujifilm v. Kodak) kann das EPG diesem Beklagten die Verletzung des europäischen Patents weltweit (bzw. für alle validierten Staaten des Bündelpatents, auch außerhalb des EPG-Gebiets wie UK, Schweiz, Spanien) untersagen. Rechtsgrundlage: Das Gericht stützt sich auf A**rt. 71b Abs. 2 Brüssel-Ia-VO.** Da das EPG als „**gemeinsames Gericht**“ der EU-Staaten gilt, kann es die Befugnisse nutzen, die ein nationales Gericht am Sitz des Beklagten auch hätte – nämlich die umfassende Unterlassung für alle Teile des verletzten Patents.
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[5. General / Miscellaneous] What does the term 'imminent infringement' mean in the context of seeking a preliminary injunction under Art. 62.1 UPCA?
It means the alleged infringer has completed all preparations and set the stage for the infringement to occur.;;
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[5. General / Miscellaneous] What is the 'saisie-contrefaçon' in French law similar to in the UPCA?
The order to preserve evidence and for inspection under Article 60 UPCA.;; 1. Die Hürde für die Anordnung (Verhältnismäßigkeit) Während französische Gerichte die Saisie fast schon routinemäßig und automatisch bewilligen, sobald ein gültiges Patent vorliegt, ist das EPG deutlich restriktiver. Gemäß der EPG-Rechtsprechung (z. B. C-Kore v. RTS) muss das Gericht eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen. Der Kläger muss glaubhaft machen, dass die Beweissicherung absolut notwendig ist und dass mildere Mittel (wie eine einfache Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten nach Art. 59 EPGÜ) nicht ausreichen. 2. Die handelnden Personen In Frankreich wird die Maßnahme von einem Huissier de justice (Gerichtsvollzieher) geleitet, der oft von einem vom Kläger gewählten Experten begleitet wird. Im EPG-System hingegen wird die Besichtigung in der Regel durch einen vom Gericht bestellten, unabhängigen Sachverständigen durchgeführt. Dies soll die Neutralität wahren und sicherstellen, dass der Kläger nicht unberechtigt Einblick in die Firmengeheimnisse seines Wettbewerbers erhält. 3. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen Ein entscheidender Unterschied im EPG-Verfahren ist die Anwendung der Regel 262A RoP (Confidentiality Clubs). Das EPG ist extrem darauf bedacht, Geschäftsgeheimnisse des Besichtigten zu schützen. Oft dürfen die gesicherten Beweise zunächst nur von unabhängigen Anwälten und Experten eingesehen werden, während sie für die Parteien selbst gesperrt bleiben, bis das Gericht über deren Relevanz entschieden hat. In der traditionellen französischen Saisie war dieser Schutz oft weit weniger streng ausgeprägt. 4. Die Frist zur Hauptsacheklage In beiden Systemen verfällt die Beweissicherung, wenn nicht rechtzeitig die Klage in der Hauptsache erhoben wird. Das EPG hat hierfür in Regel 213.1 RoP eine sehr präzise Frist von 31 Kalendertagen oder 20 Arbeitstagen (je nachdem, was länger ist) festgelegt. Fazit Man kann sagen: Die EPG-Beweissicherung ist eine „europäisierte und modernisierte“ Version der französischen Saisie-contrefaçon. Sie übernimmt deren Effektivität und den Überraschungseffekt, bettet sie aber in ein rechtsstaatlich strengeres Korsett ein, das durch eine intensive richterliche Kontrolle und einen modernen Geheimschutz geprägt ist.
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[5. General / Miscellaneous] What is the legal basis in the UPCA that allows a defendant to request security for legal costs from the claimant?
Article 69(4) UPCA.;;
58
[5. General / Miscellaneous] What is the primary purpose of provisional measures under Article 62 UPCA?
To prevent an imminent infringement or to prohibit the continuation of an alleged infringement on a provisional basis.;;
59
[5. General / Miscellaneous] What is the purpose of Article 24 UPCA?
It defines the sources of law and their hierarchy that the UPC must apply when deciding a case.;;
60
[5. General / Miscellaneous] What is the purpose of Article 69(4) of the UPCA regarding security for costs?
It allows a defendant to request that the plaintiff provides security for the legal costs the defendant might incur.;;
61
[5. General / Miscellaneous] What is the purpose of the Mediation and Arbitration Centre established by the UPCA?
To facilitate the amicable settlement of patent disputes pending before the UPC.;;
62
[5. General / Miscellaneous] What must a party requesting an order to produce evidence under Art. 59 UPCA specify?
The party must specify evidence which lies in the control of the opposing party or a third party.;;
63
[5. General / Miscellaneous] What must an applicant for an order to produce evidence under Art. 59 UPCA present to the court?
The applicant must present reasonably available evidence sufficient to support its claims that the patent is infringed and must specify the evidence that lies in the control of the opposing party.;;
64
[5. General / Miscellaneous] What recourse does a defendant have under Art. 60(9) UPCA if measures to preserve evidence are revoked or are found to be unjustified?
The court may order the applicant to provide the defendant with appropriate compensation for any injury caused by those measures.;;
65
[5. General / Miscellaneous] What significant limitation on an order to produce evidence is clarified by Art. 59(1) UPCA?
The order must not result in an obligation to self-incriminate.;;
66
[5. General / Miscellaneous] Which article of the UPCA gives the court the power to order protective measures for confidential information?
Article 58 UPCA.;;