Welcher Grundsatz gilt für die Übertragbarkeit von Mitgliedschaften bei Personengesellschaften?
Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft
Wie kann vom Grundsatz der Unübertragbarkeit von Mitgliedschaften bei Personengesellschaften abgewichen werden?
Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft im Rahmen der Übertragung der Mitgliedschaft
Grundsatz
Altgesellschafter
- Altschulden i.R.d. sog. “Nachhaftung”, d.h. Altschulden müssen innerhalb von 5 Jahren nach Austritt fällig und gerichtlich geltend gemacht werden
Neugesellschafter
- Grundsatz: nur Neuschulden
- Personenhandelsgesellschaft und PartG: auch Altschulden
- GbR: auch Altschulden (§ 130 HGB entsprechend)
Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft im Rahmen der Übertragung der Mitgliedschaft
OHG
Altgesellschafter
- § 160 HGB
Haftung für Altschulden i.R.d. Nachhaftung
Neugesellschafter
- Neuschulden
- § 130 HGB: auch Altschulden
Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft im Rahmen der Übertragung der Mitgliedschaft
Kommanditgesellschaft (examensrelevant)
Altkommanditist
- § 160, 161 Abs. 2 HGB
Haftung für Altschulden i.R.d. Nachhaftung
Neukommanditist
§ 171 Abs. 1, 173 HGB
-> persönlich bis zur Höhe der Einlage für NEU- und ALTSCHULDEN
§ 176 Abs. 2 HGB
-> PERSÖNLICHE Haftung des Neukommanditisten für Neuschulden zwischen Eintritt und Eintragung in das Handelsregister
-> Kann durch eine Vereinbarung vermieden werden, dass der Eintritt erst mit Eintragung wirksam werden soll
Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft im Rahmen der Übertragung der Mitgliedschaft
Partnerschaft
Gleicher Gläubigerschutz wie bei OHG kraft Verweisung
§ 10 Abs. 2 PartGG, 160 HGB: Altpartner für Altschulden
§ 5 Abs. 2 PartGG, 15 HGB: Altpartner für Neuschulden bis Eintragung
§ 8 Abs. 1 S. 2 PartG, 130 HGB: Neupartner für Alt- und Neuschulden
Welcher Grundsatz gilt für die Übertragbarkeit von Mitgliedschaften bei Kapitalgesellschaften?
Übertragbarkeit der Mitgliedschaft
Haftung der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Übertragung der Mitgliedschaft
GmbH
§ 15 GmbHG: Vinkulierung
§ 16 Abs. 2 GmbHG
Erwerber und Veräußerer haften i.R.v. Gesellschafterwechsels für rückständige Einlageverpflichtungen
§ 16 Abs. 3 GmbHG: Wirksamer Erwerb vom Nichtberechtigten, wenn der Veräußerer in Gesellschafterliste eingetragen ist.
§ 40 GmbHG: Gesellschafterliste
Haftung der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Übertragung der Mitgliedschaft
AG
1. Ausschluss der Übertragbarkeit
2. Inhaberaktien
3. Namensaktien
4. Vinkulierter Namensaktien
5. Zwischenscheine
Welcher Grundsatz gilt für die Übertragbarkeit von Mitgliedschaften bei Genossenschaften?
Unübertragbarkeit
§§ 15, 76 Abs. 1 GenG