Was bedeutet Konzernrecht?
Recht der verbundenen Unternehmen
Relevante Vorschriften für das Konzernrecht
§§ 15-20 AktG
§§ 291-327 AktG
WpHG
WpÜG
HGB
Verbundene Unternehmen gemäß § 15 AktG
Rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander
§ 16 AktG
im Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen
§ 17 AktG
abhängige und herrschende Unternehmen
§ 18 AktG
Konzernunternehmen
§ 19 AktG
wechselseitig beteiligte Unternehmen
§ 291, 292 AktG
Vertragsteile eines Unternehmensvertrags
Ziel des Konzernrechts
Gefahren von Unternehmensverbindungen unter einheitlicher Leitung für Gläubiger und Minderheitsgesellschafter begrenzen
Beherrschungskonzern = Vertragskonzern
1. Normen
2. Konzernvermutung
Konzern bei Abhängigkeit = Faktischer Konzern
1. Normen
2. Konzernvermutung
3. Wieso “faktischer” Konzern?
4. Wann kommen Minderheitsaktionäre als herrschendes Unternehmen in Betracht?
Vertragskonzern
1. Unternehmensvertrag
2. Sonderregeln für GmbH
3. Abschluss des Unternehmensvertrags
4. Wirksamkeit des Unternehmensvertrags
5. Weisungsbefugnis Beherrschungsvertrag
6. Normen zum Schutz der abhängigen Gesellschaft und ihren Gläubigern
7. Normen zum Schutz der Minderheitsaktionäre der abhängigen Gesellschaft
8. Beendigung des Unternehmensvertrags
Faktischer Konzern
1. §§ 311-318 AktG
2. Entsprechende Anwendbarkeit §§ 311-318 AktG auf die GmbH
3. Weisungsbefugnis
Definition “Nachteil”
Jede Minderung oder konkrete Gefährdung der Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft, soweit sie auf die Abhängigkeit zurückzuführen ist.
Wann ist eine finanzielle Integration und ein Zugriff auf Cash-Flows der abhängigen Gesellschaft zulässig?
Schutz der abhängigen Gesellschaft, Gläubiger und Minderheitsaktionäre (Schranken des Einflusses)
§ 311, 312 AktG
- kein nachteiliges Rechtsgeschäft
- Nachteilsausgleich
- Abhängigkeitsbericht
Haftungstatbestände und Schadensersatz
§ 317, 318 AktG
§ 117 AktG
§ 826 BGB
Meldepflichten bei Mehrheitsbeteiligungen
1. AktG
2. WpHG
Pflichtangebot bei Kontrollerwerb über Inlandsemittent
§ 29 WpHG: 30 % Beteiligung für Pflichtangebot ausreichend
§ 35 WpHG: Erwerber muss anderen Aktionären aufgrund Erwerb der mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle ein Pflichtangebot machen
§ 31 WpÜG: Angebotspreis muss mindestens dem Durchschnittspreis der letzten drei Monate ODER dem höchsten außerbörslichen Preis der letzten sechs Monate betragen
Konzernrechnungslegung
§§ 290-315a HGB Konzernrechnungslegung und Konzernlagebericht