Wofür wurde die ALV gechaffen?
Einkommensersatz zu sichern bei:
Die versicherten Personen?
Wer ist nicht versichert?
Alle AN obligatorisch versichert. Auch die AN ohne Beitragspflichtigen AG ANobAG.
Nicht versichert:
Freiwillige Versicherung ist nicht möglich!
Beitragspflicht ALV?
Leistungspflicht ist auf 126’000.- limitiert
Ab 18. Altersjahr, sobald Einkomen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. AN und AG zahlen je Hälfte. ANobAG bezahlen den vollen Betrag.
Nicht beitragspflichtig sind mitarbeitende Familienmitglieder in einem Landwirtschaftbetrieb sowie Personen im AHV-Alter.
Leistungen der ALV?
Finanzielle Beiträge:
Entschädigungen für Einkommensausfall:
Anspruchsvoraussetzungen?
Rahmenfristen?
Ausnahmen = Mutterschaft, Krankheit & Unfall AVIG 9a + 9b
Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit?
Für beitragsbefreite Personen werden fixe, pauschale Tagesansätze angewendet.
Vermitlungsfähigkeit?
Wichtige Voraussetzung für den Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit.
Wann gilt eine Arbeit als unzumutbar?
Einstelltage?
Selbst verschuldete Arbeitslosigkeit, fehlende od. ungenügende Arbeitsbemühungen sowie Verstösse gegen die Kontrollvorschriften haben vorübergehende Einstelltage zur Folge.
Schweregrad des Verschulden:
Höhe des Taggelds?
80% des versicherten Verdiensts:
Alle anderen haben 70% des versicherten Verdiensts!
Taggelder werden nur an 5 Tagen pro Woche bezahlt (Wochenende nicht! Nicht wie bei UVG)
Zwischenverdienst?
Zwischenverdienst wird jedes Einkommen aus unselbstständig od. selbsständiger Erwerbstätigkeit bezeichnet, das innerahb einer Kontrollperiode erzielt wird. Zwischenverdienste haben folgende Vorteile:
Erziehlt jemand einen Zwischenveridenst mit geringerer Entlöhung als der Lohn vor der Arbeitslosigkeit od. nimmt Vollzeitstelle mit tieferem Lohn an, besteht Anspruch auf eine Kompenstionszahlung. Dies gleicht den Fehlbetrag zwischen dem früheren Lohn und dem neu erzielten Verdient aus und wird im normalfall 12 Monate ausbezahlt.
Beendigung des Taggeldanspruchs?
Kurzarbeitsentschädigung (KAE)?
Ziel ist es das Arbeitsplätze erhalten werden können. Die KAE dienst als Überbrückungsinstrumen während vorübergehender unvermeidbarer, wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfälle von mind. 10%. AG muss Kurzarbeit mind. 10 Tage vorher bei kantonalen Amtsstelle amelden und Bewilligung einholen.
Schlechtwetterentschädigung (SWE)?
Nur bestimmte Erwerbszweige haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung. Dabei geht es um witterungsbedingte Ausfälle:
Insolvenzentschädigung?
Deckt offene Lohnforderungen gegen einen konkursen AG (od. bei Pfändungsbegeheren) für die Zeit vor der Konkurseröffung, während der noch gearbeitet wurde. Für max. 4 Monate wird Lohn zu 100% vergütet. Auch hier gilt das Lohnmaximum 10’500.-.
Anspruch muss spätestens 60 Tage nach Konkurseröffnung oder nach Pfändungsvollzug bei öffentlicher Arbeitsloenkasse des Kantons geltend gemacht werden.
Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM)?
Mit den AMM soll eine drohende Arbeitslosigkeit verhindert und eine bereits bestehende Arbeitslosigkeit verkürzt werden. Ziel baldmöglichste Reintegration in den Arbeitsmarkt.
Arbeitsmarktliche Massnahmen?
Bildungsmassnamen =
Beschäftigungsmassnahmen =
Spezielle Massnahmen =