Welche Grundsätze gelten im BDSG?
Def. personenbezogene Daten
(§ 3 BDSG)
Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person
Datenschutzbeauftragter
technische und organisatorische Maßnahmen, damit Sicherheit der Danteverarbeitung gewährleistet (§ 64 BDSG)
technische und organisatorische Maßnahmen (§ 64 BDSG)
Datenträgerkontrolle
gesicherte Aufbewahrung und Verschlüsselung
technische und organisatorische Maßnahmen (§ 64 BDSG)
Speicherkontrolle
Vergabe von Berechtigungen, entsprechende Dokumentation und Überwachung
idR Identity Management System
technische und organisatorische Maßnahmen (§ 64 BDSG)
Benutzerkontrolle
Überwachung, Datenübertragungseinrichtungen, Firewall, etc.
technische und organisatorische Maßnahmen (§ 64 BDSG)
Wiederherstellbarkeit
im Störungsfall
aktuelle Notfall- und Wiederanlaufplanung
technische und organisatorische Maßnahmen (§ 64 BDSG)
Zuverlässigkeit
Monitoring, Fehlfunktionen, Ausfallschutzmaßnahmen
technische und organisatorische Maßnahmen (§ 64 BDSG)
Datenintegrität
keine Beschädigung Daten durch Fehlfunktion
technische und organisatorische Maßnahmen (§ 64 BDSG)
Zugangskontrolle
Schutz vor unbefugter Nutzung System, Benutzungsbefugnisse
Protokollierung Zugriffe
technische und organisatorische Maßnahmen (§ 64 BDSG)
Zugriffskontrolle
Mitarbeiter nur auf für sie notwendige Daten zur Ausübung Tätigkeit;
Nutzung protokollieren;
Reglementierung Datenträger (USB-Sticks);
nicht mehr benötigtes in Archiv mit Archivordnung, etc. ;
Vernichtung Daten
technische und organisatorische Maßnahmen (§ 64 BDSG)
Weitergabekontrolle
Verschlüsselung bzw. Verschluss bei physischen ;
Empfängeridentifikation
technische und organisatorische Maßnahmen (§ 64 BDSG)
Eingabekontrolle
Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit;
Dokumentation Änderungen
technische und organisatorische Maßnahmen (§ 64 BDSG)
Auftragskontrolle
schriftliche Anweisungen durch Auftraggeber
technische und organisatorische Maßnahmen (§ 64 BDSG)
Verfügbarkeitskontrolle
Sicherungskopien zum Schutz gegen Verlust; Möglichkeit der Zurücksetzung von Änderungen
technische und organisatorische Maßnahmen (§ 64 BDSG)
Trennungsgebot
getrennte Verarbeitung von Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken
technische und organisatorische Maßnahmen (§ 64 BDSG)
Organisation
Verpflichtung Mitarbeiter Datengeheimnis;
Vier-Augen-Prinzip;
Verteilung Schritte auf mehrere Personen