Einteilung Recht
Öffentlich
Privat
Aufbau BGB
Rechtsfähigkeit und Rechtsubjekte
Rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann
Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben, Rechtsgeschäfte zu tätigen und damit Verträge zu schließen
Rechtsgeschäfte
Arten, Formen
Willenserklärung
Definition, Bestandteile, Wirksamwerden
Defintion
Bewusste, nach außen erkennbare Äußerung, die auf Erzielung eines Rechtserfolges gerichtet ist
Bestandteile
Wille und Erklärung
Wirksamwerden
- empfangsbedürftig = abgabe und wirksamer Zugang
- nicht empfangsbesürftig z.B. Testament
Vertrag
Wichtigste Vertragsarten
Hauptpflichten- und Rechte
Kaufvertrag
Verkäufer: verpflichtet die Sache zu übergeben, ohne Sach-/Rechtsmängel, Eigentum übergeben
Käufer: Entgelt bezahlen, Sache abnehmen
Mietvertrag
Private Nutzung gegen Entgelt
Vermieter: Sache für die Zeit der Miete überlassen, gebrauchsgeeignet
Mieter: muss Miete=Mietzins bezahlen
Pachtvertrag
Nutzung mit Fruchtertrag gegen Entgelt
Werkvertrag
Herstellung oder Veränderung einer Sache
Arbeit oder Dienstleistung
Hauptpflicht: erfolgreiches Tätigwerden
Dienstvertrag
Bestimmte Art von Arbeit/Leistung für bestimmtes Entgelt
Erfolg ist nicht von Bedeutung
Arbeit gegen Entgelt
Leihvertrag
Verleiher: unentgeltliche Abgabe, Eigentum bleibt bestehen, Kündigungsrecht
Entleiher: zur Sorgfalt und Rückgabe verpflichtet, nicht weitergeben
Abschluss des Vertrages
Ein Vertrag kommt durch Antrag und Annahme zustande
Antrag: Angebot oder Bestellung
Annahme: Antrag wird unverändert angenommen
Fehlerhafte Rechtsgeschäfte
Nichtigkeit
- Mangel der Person, nicht geschäftsfähig
- Formmangel
- Gesetzesverstoß oder Sittenwidrigkeit
- Wucher
- falsche Willenserklärung (Schein, nicht ernst)
Anfechtbar bei
- Irrtum
- Täuschung
- Drohung
schwebend unwirksam
Fehlende Zustimmung einer Dritten Person
Schuldverhältnisse
Aus Rechtsgeschäft
Einseitiges oder zweiseitiges Rechtsgeschäft
aus Gesetz
Schuldrecht und Sachenrecht
Die unerlaubte Handlung
Verkehrssicherungspflicht
Privatrechtlicher Schutz des Einzelnen gegeb widerrechtliche Eingriffe in seinen Rechtskreis.
Androhung Schadensersatzansprüche.
Zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger entsteht ein Schuldverhältnis.
Tatbestände 823ff
Aktive Verletzungshandlung oder pflichtwidriges Unterlassen
Haftung für eigene Unrechtshandlung, für fremde Unrechtshandlung, Tiere, Grundstücke und Gebäude
Haftung für eigene Unrechtshandlung
Schädiger muss
- Tatbestand nach 823 erfüllen: Tat=aktives Tun, Unterlassen, zielgerichtet=kein Reflex, fahrlässig oder vorsätzlich
- rechtswidrig: kein Rechtfertigungsgrund
- schuldhaft gehandelt haben
Verkehrssicherungspflicht
Jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, hat die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen.
Werden die Maßnahmen unterlassen, wird dies einer schuldhaften Handlung gleichgestellt.
Haftung für den Verrichtungsgehilfen
Sozial abhängig, weisungsgebunden, grundsätzlich haftet Dienstherr, Schadensersatz an Dienstherrn bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz, Dienstherrn haftet bei Organisationsmängeln
Haftung der Aufsichtspflichtigen
Eltern gegenüber Kindern, auch ohne Verschulden der Kinder, bei Verletzung der Aufsichtspflicht
Deliktfähigkeit
Deliktfähigkeit ist die Voraussetzung für einen fahrlässig oder vorsätzlich angerichteten Schaden die Schuld zu übernehmen und den Schaden zu ersetzen
Besitz und Eigentum
Besitz
Tatsächliche Herrschaftsgewalt über eine Sache
Eigentum
Umfassendes Herrschaftsrecht an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache
Der Fund
Begriffe, Verfahren, Finderlohn
Verlorene Sache ist besitzlos aber nicht herrenlos
Gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Finder und dem Besitzer
Finder: Anzeige und Verwahrungspflicht
Verlierer: Pflicht zur Erstattung von Finderlohn und Aufwendungen
Verfahren
Finderlohn
Hauptpflichten, Nebenpflichten, Obliegenheit
Hauptpflichten
Nebenpflichten
Obliegenheit