Rechtsfähigkeit der GbR
I. alte hM.: GbR ist nicht Rechtsfähig
§ 736 ZPO: Die Vollstreckung gegen die OHG bedarf eines Titels gegen alle Gesellschafter! Gegen die OHG kann man direkt vorgehen
II. neue hN.: Außen-GbR ist rechtsfähig, § 124 HGB analog
1. Rechtsfähigkeit der GbR wurde ausdrücklich offen gelassen. Akt. Gesetzgeber hat diese jetzt mit Insolvenz- und Grundbuchfähigkeit ausgestaltet (§ 899a BGB, 47 II GBO)
Vertretung der GbR
I. Grundsatz: Gesamtvertretung der Gesellschafter, § 714 BGB
II. Ausnahme
Einzel, oder beschränkte Gesamtvertretung soweit ausdrücklich geregelt oder durch Aufgabenverteilung so bedingt, § 710 BGB
Das Widerspruchsrecht gem. § 711 BGB gilt grds. nicht im Außenverhältnis