Rechtsnatur und Entstehungszeitpunkt der Vor-GmbH
Entstehungszeitpunkt:
hM.: zwischen Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages und HReg Eintragung besteht eine Gesellschaft sui generis
Rechtsnatur
Vertretung der Vor-GmbH bei Willenserklärung im Namen der noch anzumeldenden GmbH
2. Aber Vertretung über die Grundsätze des Handelns für den Betriebsinhaber und das betriebsbezogene Geschäft
Vertretung der Vor-GmbH
I. Vertretungsmacht aus § 35 I 1 GmbHG anlog
II. Umfang
1. Alte hM: Theorie vom Vorbelastungsverbot
- Vertretungsmacht nur bzgl. notwendiger Gründungsgeschäfte, die per Gesetz den Geschäftsführern im Gründungsstadium zuweist
- Keine darüber hinausgehende (unbeschränkte) Vertretungsmacht, da die GmbH nicht vor Eintragung mit Schulden belastet sein darf
Erweiterung der Vertretungsmacht der Vor-GmbH durch Beschluss/ übereinstimmende Ermächtigung der Gesellschafter
Die Gesellschafter der der Vor-GmbH sind bis zur HReG Eintragung der GmbH verpflichtet das entstehende Kapitaldefizit ausgleichen, sog. Unterbilanzhaftung entsprechend § 9 GmbHG
Echte/ Unechte Vor-GmbH
I. Echte Vor-GmbH
II. Unechte Vor-GmbH
Handelndenhaftung iRd GmbH-Haftung
§ 11 II GmbHG – Vor Eintragung der Gesellschaft, haften die Handelnden persönlich und solidarisch (gemeinsam)
I. Anwendungsbereich
II. Handelnder, gem. § 11 II GmbH
Herleitung der persönlichen Haftung der Gesellschafter einer nicht eingetragenen GmBH
I. Akzessorische Haftung der Gesellschafter aus allgemeinen Haftungsgrundsätzen aufgrund ihrer Gesellschafterstellung
1. Ausschluss der persönlichen Haftung gem. § 13 II GmbHG
- Haftungsbegrenzung auf Gesellschaftsvermögen entfällt mangels Eintragung
- Eintragung bedingt Sicherung durch Stammkapital! Ohne Eintragung kein Stammkapital
2. Keine anderen Haftungsbeschränkungen ersichtlich
hM: Gesellschafter haften persönlich (sog. Verlustdeckungshaftung)
II. Begründung
1. Allg. Gesetzessystematik
Eing. Haftung bedarf besonderer Regelung. Grds. haftet wer handelt.
Auswirkung der HReg Eintragung für die Haftung der Vor-GmbH, die Gesellschafter und die Handelnden iSv § 11 II GmbHG?
Aufgrund der Identität und Kontinuität von Vor-GmbH und GmbH gehen die wirksamem Verpflichtungen auf die GmbH über.
Die ursprüngliche Handelndenhaftung entfällt, da der Gläubiger seinen gewünschten Schuldner hat.
Gem. § 13 II GmbHG haftet nach Eintragung die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen ausschließlich, jedoch bleibt die Unterbilanzhaftung gem. § 9 II GmbHG analog bestehen.
Haftung bei Handlung für eine UG unter Unrichtigem Zusatz als GmBH
Rechtsscheinhaftung gem. § 179 BGB: Haftung des Handelnden unmittelbar und persönlich ggü. den Rechtsscheinadressaten