Welche 4 Klagearten gibt es?
Leistungsklage
Feststellungsklage
Gestaltungsklage
Weitere besondere Klagen
Voraussetzung ist das Rechtsschutzbedürfniss bei jeder Klage
Was ist die Leistungsklage? Was bedarf es dafür
Verklagen auf Tun oder Unterlassen
Kann durch Zwangsvollstrecker durchgesetzt werden (Ausnahme für §888 III ZPO
ein fälliger Anspruch und ein Rechtsschutzbedürfniss
Was sind nicht vertretbare Handlungen
Es sind Handlungen die nur höchstpersönlich vom Beklagten durchgeführt werden können; kann faktisch nicht vom Zwangsvollstrecker durchgeführt werden§888 III ZPO
Was ist das Rechtsschutzbedürfniss
Es sollen nur Klagen erhoben werden die tatsächlich notwendig sind. Also man braucht eine Klage um sein Recht durchsetzen zu können. Regelmäßig bei Leistungsklagen schon gegeben, wenn der Anspruch nicht erfüllt wurde
Was ist die Feststellungsklage? was ist die besondere voraussetzung?
Es wird über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses geklagt §256 ZPO z.b. bestehen eines Kaufvertrages
Es bedarf ein Feststellungsinteresse (ist gegeben wenn das Rechtsverhältniss unklar ist und es z.b. Streit zwischen den Parteien gibt)
Es wird keine Leistung gefordert
Was ist die Gestaltungsklage
Die Gestaltungsklage ist auf die Änderung eines bestehenden Rechtsverhältnisses gerichtet z.b. Scheidung, Auflösung OHG
Was bedeutet Subsdiriarität der Feststellungsklage
Die Feststellungsklage ist der Leistungsklage nachrangig
Die Leistungsklage enthält auch immer eine Feststellungsklage, da ja meist ein Rechtsverhältniss festgestellt werden muss um eine Leistung einzufordern
Was sind weitere Besondere Klagearten
Stufenklage: Klage auf Rechnungslegung, Abgabe einer eidesstattlichen VErsicherung und Herausgabe des Geschuldeten Gutes auf Grundlage der bereitgestellten Informationen (3 Stufen)
Fristbestimmende Klage: zusätzlicher Klagebestandteil, dass wenn ein Bestimmter Teil nicht erfüllt wird eine Frist mit SE gesetzt wird z.b. Leasingeigentümer klage primär auf Herausgabe des PkW und verlangt ab einer Frist SE
Wie prüft man eine Klage
A. Zulässigkeit
I. Zustellung
1. Ordnungsgemäße Einreichung
2. Deutsche Gerichtsbarkeit
3. Zahlung der Prozessgebühr
II. Echte Sachurteilsvoraussetzungen
1. Einklagbarer Anspruch und Zulässigkeit des Rechtswegs (idr. unwichtig)
2. Zuständigkeit des Gerichts (sachlich, örtlich)
3. Prozesshandlungsvoraussetzungen
- Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulatonsfähigkeit, Prozessführungsbefugniss
4. Klageerhebung §253 ZPO
- Bezeichnung der Parteien, Besimmter Kalgeantrag, bestimmtheit Klagegegenstand
5. Rechtsschutzbefürfniss
6. keine anderweitige Rechtshängigkeit
7. Keine entgegenstehende Rechtskraft
III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
IV.Prozesshindernisse, Prozesseinreden
Wann ist eine Leistungsklage vollstreckbar?
wenn sie hinreichend bestimmt ist §704 ZPO
Was ist ein Rechtsverhältniss isd. §256 ZPO
Jede rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen und sachen die sich aus einem Sachverhalt ergibt