Grundbuch Publizität
Grundsatz der positiven Publizität:
Was im GB steht, gilt als richtig §89 (1) s. 1 BGB
–> Bucheigentümer falls nicht wirklicher Eigentümer
Vereinsregister
alle eingetragenen (Ideal-)Vereine + betreffende Tatsachen & Rechtsverhältnisse Führung bei Amtsgerichten
Vereinsregister Publizität
Grundsatz der negativen Publizität
etwas, dass wahr was, darauf kann sich berufen werden
(Wenn niemals wahr war, aber im Register steht, kann sich nicht darauf berufen werden)
Handelsregister
Amtliches Verzeichnis über alle Kaufleute eines Registerbezirks
HR Abteilung A
HR Abteilung B
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
HR: negative Publizität zugunsten Dritten
§15(1)
HR: positive Publizität zugunsten Kfm
§15 (2)
HR: Positive Publizität zugunsten Dritter bei unrichtiger Bekanntmachung
§15 (3)
- eintragungspflichtige Tatsache
- unrichtig bekannt gemacht
- Dritter keine positive Kenntnis v. Unrichtigkeit
–> Kann sich ggü. Kaufmann auf unrichtige Bekanntmachung berufen
!! Wahlrecht: kann auch auf Schutz verzichten + korrekte Tatsache berufen