Freiheiten des Art. 5 I GG
Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit, Art. 5 I 1, Fall 1 GG
Meinungen:
Werturteil im weiten Sinne geprägt durch Elemente des Meinens, der Stellungnahme und des Dafürhaltens iR geistiger Auseinandersetzung
–> Recht eine Meinung zu äußern oder nicht zu äußern!
Tatsachenbehauptung (dem Beweis zugänglich)
Nur geschützt, wenn
- sie Voraussetzung der Bildung einer Meinung sind
- sie sich mit Werturteilen zu einer einheitlichen Äußerung untrennbar verbinden
- Nie erwiesen bzw. bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen
Schutzumfang der Meinungsäußerungsfreiheit, Art. 5 I 1, Fall 1 GG
Eingriff in Art. 5 I GG
Jede Anordnung öff. Gewalt, die Meinungsäußerungen/ -verbreitet:
Schutzbereich Informationsfreiheit
Recht zur Information aus allgemein zugänglichen Informationsquellen
I. Informationsquelle
alle denkbaren Informationsträger, auch das Ereignis selbst
II. Allgemein zugänglich
Wenn die Quelle geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen.
Schutzbereich der Pressefreiheit
I. Inhalt
- Institutsgarantie der freien Presse
- Gesamte Ablauf von der Beschaffung der Information bis zur
Verbreitung der Nachrichten oder Meinungen
II. Grundrechtsberechtigte
Alle im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen, also nicht der Leser
Schutzbereich der Rundfunkfreiheit
I. Inhalt
II. Grundrechtsberechtigte
Natürliche und juristische Personen, die eigenverantwortlich Rundfunk veranstalten und verbreiten (auch öff. rechtl. Rundfunkanstalten)
Rundfunk
Jede an unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten durch physikalische Wellen (Hörfunk, Fernsehen)
Schutzbereich der Filmfreiheit
I. Inhalt
Geschützt sind nicht nur dokumentarische Filme (str. – hM), sondern auch Spielfilme und alle anderen filmischen Meinungsäußerungen
II. Grundrechtsberechtigter
Wer die geschützte Tätigkeit ausübt, also nicht die Zuschauer
Film
Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bildreihen, die zur Projektierung bestimmt sind
Presse
Alle zur Verbreitung an die Allgemeinheit bestimmten Druckerzeugnisse
Interne Konkurrenzen des Art. 5 I GG
I. Pressefreiheit ist kein Spezialfall der Meinungsfreiheit
- Meinungsäußerungen werden auch nach der Publikation durch Art.
5 I Fall 1 GG geschützt
II. Rundfunkberichterstattungsfreiheit kein Fall der Meinungsfreiheit
III. Pressefreiheit kein Sonderfall der Informationsfreiheit
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 5 I GG, Art. 5 II GG
I. Schranken:
Allg. Gesetzte, Art. 5 II GG
Nach hM = qualifzierter Gesetzesvorbehalt, da sonst „Gesetzte zum Jugend- und Ehrschutz“ überflüssig wären
Rechtfertigung einer vorläufigen Festnahme wegen Verdacht einer strafbaren Handlung , Art. 2 II 2, 104 III GG
Persönliche Ehre, Art 5 II
Insbesondere die Vorschriften des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts, die sich des Ehren- und Persönlichkeitsschutzes im weitesten Sinne annehmen
–> Z.B. §§ 185 ff. StGB, §§ 823, 1004 BGB
Bestimmungen des Jugendschutzes, Art 5 II GG
Regelungen zur Abwehr der Jugend drohender Gefahren, wie sie vor allem von Medienproduk-ten ausgehen können, die Gewalttätigkeit glorifizieren, Hass auf andere Menschen provozie-ren, den Krieg verherrlichen oder sexuelle Vorgänge in grob schamverletzender Weise darstellen
Erforderlich ist eine Güterabwägung zwischen der Forderung nach umfassenden Grundrechtsschutz und dem verfassungsrechtlich herausgehobenen Interesse an einem effektiven Jugendschutz
Vorzugsregeln des BVerfG iRd der Abwägung Art. 5 I GG gegen ehrenrührige Äußerungen
I. Werturteil
1. Ehrschutz > Menschenwürdeverstoß/ Formalbeleidigung/
Schmähkritik
2. Ehrschutz Ehrschutz
- Sozialsphäre = AbwägungSchutzbereich Kunstfreiheit, Art. 5 III GG
I. Obj. Schutzbereich: Kunstfreiheit, sowohl als
II. Subj. Schutzbereich
Schmähkritik
I. Nicht bloße herabsetzenden Wirkung für Dritte. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich
genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung.
II. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht
Übertragung der Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG auf Art. 5 III GG
Keine Anwendung:
Definition Kunst
I. Kunst muss definiert werden, was nicht definiert werden kann, kans
auch nicht geschützt werden
II. Zulässig ist nur die Unterscheidung von Kunst und Nichtkunst,
nicht aber nach „Guter“ und „Schlechter“ Kunst.
Ästhetische Neutralitätspflicht des weltanschaulich neutralen Staates
III. Die 3 KunstnFbegriffe
Formeller Kunstbegriff
Das Werk weist die Gestaltungsmerkmale eines bestimmte Werktyps auf (Malerei, Bildhauerei etc.)
Materieller Kunstbegriff
Künstlerische Betätigung ist die freie Schöpferische Gestaltung, in der der Künstler seine Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelbarer Anschauung bringt.
Künstlerische Betätigung und Kunst wird ist somit unmittelbarer Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers!