Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG
I. Sachl. Schutzbereich
Umfassender Schutz der Organisation, Vorbereitung, Durchführung und Leitung einer friedlichen Versammlung ohne Waffen
II. Persönlicher Schutzbereich: Deutschengrundrecht!
Versammlungsbegriff
BVerfG: Örtliche Zusammenkunft von mehreren Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung
I. Örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen
II. zu einem gemeinsamen Zweck
III. Anforderungen an den Zweck
Mindestteilnehmerzahl der Versammlung
Familie
Gemeinschaft von Eltern und Kindern (1 Elternteil + 1 Kind genügen, sog. Kleinfamilie))
Gemeinsame Zweckversammlung
Einigkeit besteht darüber, dass eine innere Verbindung durch eine gemeinsame Zweckverfolgung erforderlich ist
Keine Versammlungen, sondern bloße Ansammlungen sind daher
- Ein Menschenauflauf bei einem Verkehrsunfall
- Zuhörerschaft bei einem Konzert,
(keinen gemeinsamer Zweck, da sie einander für die Zweckverfolgung nicht brauchen)
–> Bei kommerziell geprägten Veranstaltungen muss dies häufig bezweifelt werden
Anforderungen an den Zweck, Art 8 GG
Zweck der Versammlung muss gemeinsame Meinungsbildung/ –äußerung sein
Pro:
Die Versammlungsfreiheit hat eine Komplementärfunktion zu anderen Kommunikationsgrundrechten, insbes. zur Meinungsfreiheit
Kritik:
Zweck der Versammlung ist die gemeinsame Meinungsbildung/ -Äußerung und -teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bzw. -kundgabe
Zweck der Versammlung ist Erörterung öffentlicher Angelegenheiten
I. Pro
nach der geschichtlichen Erfahrung, die zu Art. 8 GG geführt haben, waren vor allem politische Versammlungen staatlichen Eingriffen ausgesetzt
II. Kritik
Friedlich (Art. 8 GG)
Wenn die Versammlung keinen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt (Anlehnung an §§ 5 Nr. 3, 13 Abs. 1 Nr. 2 VersG)
Abgestellt wird auf die Versammlungsleitung oder die Mehrzahl der Teilnehmer
Ohne Waffen (Art. 8 GG)
Reine Schutzgegenstände stellen keine Waffen dar!
Eingriffe in Versammlungsfreiheit
I. Anmelde- und Erlaubnispflicht (Art. 8 I GG)
II. Verbot, Auflösung, sonstige Beschränkungen
Auch:
Rechtfertigung von Eingriffen in Art. 8 GG
I. Versammlung unter freiem Himmel
II. Versammlung in privaten Räumen