Arten der Grundrechte
I. Freiheitsrechte
II. Gleichheitsrechte
III. Verfahrensrechte
1. Keinen Schutzbereich
2. Gewährleisten die Möglichkeit des Rechtsschutzes/ Einhaltung
bestimmter Verfahrensgrundsätze
Funktion der Grundrechte
I. Grundrechte als objektives Recht
Begründet Pflichten für alle 3 Staatsgewalten unabhängig vom konkreten Individuum
1. Einrichtungsgarantien
2. obj. Wertordnung
II. Grundrechte als subjektives Recht Anspruchsgrundlagen des Bürgers gegen den Staat 1. Abwehrrecht 2. Anspruch auf Schutz 3. Anspruch auf Leistung
Grundrechte als Einrichtungsgarantien
Einzelne Grundrechte garantieren den Bestand bestimmter Einrichtungen. Dies kann den Staat dazu verpflichten:
I. Institutionelle Garantien von Einrichtungen des öff. Rechts
II. Institutsgarantien von Einrichtungen des Privatrechts
Grundrechte als objektive Wertordnung
Grundrechte sind objektive Wertentscheidungen der Verfassung, die für die gesamte Rechtsordnung gelten und Richtlinien/ Impulse für Rechtsprechung/ Gesetzgebung sind.
I. Pflicht zur Grundrechtsauslegung/ Anwendung einfachen Rechts
II. Grundrechtsschutz durch Organisationsfreiheit
1. Schutzpflicht des Staates durch Organisations-/ Verfahrensregeln
(Anhörung vor Zwangsversteigerung, geregelte Genehmigungsverf.)
III. objektive Schutzpflichten des Staates
Abwehrrechte
Dem Staat ist der Eingriff verboten, außer dieser ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dieser Schutz liefe leer, wenn der Bürger den Eingriff nicht auch aktiv abwehren könnte:
—> Gewohnheitsrechtlich anerkannt!
Anspruch auf Schutz (Voraussetzungen)
I. zT. ausdrücklich (Art. 1 I, Art 6 IV Schutz + Fürsorge der Mutter)
II. Sonst bei Gefährdung durch Dritte
Anspruchs auf Schutz auf Grund der obj. Schutzpflicht des Staates (Rechtsfolge
Zu Unterscheiden je nach Anspruchsgegner
I. Gegen die Legislative und Regierung
a. evidente Untätigkeit (nichts oder offensichtlich zu wenig getan)
b. Ermessensreduzierung auf null (hätten handeln müssen)
- -> Die Notwendige Handlung kann gefordert werden, der sehr weite Handlungsspielraum ist aber zu beachten
II. Gegen die Verwaltung
Ermessensreduzierung auf 0 wenn das Grundrecht eindeutig entgegenstehende öff. Interesse überwiegt
Ansprüche auf Leistung aus Grundrechten
Bei Sach- und Geldleistungsansprüchen gilt der Vorrang des Anspruchs aus Sonderbeziehungen/ einfachgesetzlichen Vorschriften sowie evt. Sperrwirkungen des einfachen Rechts!
Unterschieden werden
I. derivativer Leistungsanspruch, Art. 3 I GG ggf. iVm Freiheitsrecht
Bürger begehrt staatliche Leistung die Andere schon erhalten
II. originärer Leistungsanspruch
Bürger begehrt erstmalige Leistung oder noch nicht da gewesene Erweiterung der Leistung.
Sehr strenge Voraussetzungen
Voraussetzungen des originären Leistungsanspruchs
I. Schutzbereich des Grundrechts betroffen
II. Keine Abwehr vorangegangener Eingriffe
Kommt nicht auf die prozessuale Situation an (Leistungsklage = Leistungsrecht), da über Leistungsklagen auch Eingriffe abgewehrt werden können. (zB. Anspruch auf Zulassung als Anwalt, da die Zulassungsvoraussetzungen Einschränkung des Art. 12 GG sind)
III. Voraussetzungen für Leistungsanspruch
klassischer Eingriffsbegriff
alte hM!
Alle vier Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen:
a) Finalität/Zielgerichtetheit des Eingriffs
b) Unmittelbarkeit
c) In der Form eines (verbindlichen) Rechtsakts
d) Mit Befehl und Zwang angeordnet oder durchsetzbar
Kritik:
Heutiger Eingriffsbegriff
Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht.
Wegen der Unüberschaubarkeit und Vielgestaltigkeit der Neben- und Folgewirkungen muss eine Zurechenbarkeit bestehen.
Zurechenbar sind:
- unmittelbare Beeinträchtigungen
- Zielgerichtete bzw. finale bzw. bezweckte Beeinträchtigungen
- Jede voraussehbare Beeinträchtigung von einigem Gewicht (!)