D. Eigentum Flashcards

(41 cards)

1
Q

Eigentumserwerb

A
  1. Rechtsgeschäftlich
  2. Gesetzlich
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2
Q

Eigentum def.

A

alle Vermögenswerten privaten Rechte, einschließlich Forderungen, geistigen Eigentum sowie die auf Eigenleistung beruhende öffentlich-rechtliche Rechtspositionen (zb. Rentenansprüche)

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3
Q

Privatrechtlicher Eigentumsbegriff (§903 BGB)

A
  • Eigentum nur an körperlichen Gegenständen (Sachen, s. o.)
  • Kein Eigentum an Forderungen, sonstigen Rechten oder an geistigen Schöpfungen

Strikte Unterscheidung zwischen „geistigem Eigentum“ (UrhG, MarkenR) und Sacheigentum

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4
Q

Formen des Eigentum

A
  • Alleineigentum = Grundform
  • Miteigentum, §1008 ff.
  • Gesamthandseigentum

Außerdem

  • Wohnungseigentum als Sonderform des Miteigentums nach Bruchteilen
  • Erbbaurecht (nicht klausur relevannt)
  • Fiduziarisches Eigentum (auch“ „Treuhandeigentum“)
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5
Q

Miteigentum, §§1008 ff, §§741

A
  • Bruchteilsgemeinschaft §741
  • Miteigentum als Unterfall der Bruchteilsgemeinschaft.
  • Miteigentum kann kraft Rechtsgeschäfts oder kraft gesetztes (§§947, 948 BGB) entstehen

Veräußerungen: 747: Anteile jeweils 50%

Ansprüche ggü Dritter (+) §1011

Ansprüche Zwischen (+) §985

Verwaltung und Erhaltung des Grundstücks, §744: gemeinschaftlich, darf notwendige Maßnahmen aber selbst treffen

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6
Q

ME: Mietverhältnis und Mietzins

A

Miteigentümer treten als Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner in das bestehende Mietverhältnis ein (§§ 578 I, 566 BGB).

Außenverhältnis (gegenüber dem Mieter): h.M Leistung an Eigentümergemeinschaft (§ 432 BGB).

Innenverhältnis: Anspruch jedes Miteigentümers auf anteilige Mieteinnahmen (§ 743 I BGB).

⚠️ Hinweis:
„Kauf bricht nicht Miete“ (§ 566 BGB) bezieht sich auf den Eigentumsübergang, nicht auf den Kaufvertrag selbst.

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7
Q

ME: Aufhebung der Gemeinschaft

A
  • Kündigungsrecht (§ 749 I BGB).
  • Ausnahmen: §§ 750, 751 BGB; abweichende Vereinbarungen sind nach § 749 II BGB möglich.
  • Wirkung gegenüber Rechtsnachfolgern richtet sich nach § 1010 BGB.

Folgen:

  • Grundsätzlich Teilung in Natur (§ 752 BGB).
  • Bei Grundstücken regelmäßig nicht möglich → Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 I 1 BGB).
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8
Q

Gesamthandseigentum

A

= kein Bruchteil sondern gesamthänderischen Verbundenheit

kein Befügnis d. Gesamthänders zur Übertragung seines Anteils an Dritte, z. B. § 1419 I Hs. 1 Var. 2 (Gütergemeinschaft), § 2033 II BGB (Erbengemeinschaft)

Nutzung und Verwertung steht nur allen Gesamthändern gemeinsam zu

Verfügungs: nur gemeinsam möglich, § 2040 I

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9
Q

Fiduziarisches Eigentum (Treuhandeigentum)

A

Treuhänder (=Treunehmer) wird nach außen voller Eigentümer

  • Im Innenverhältnis: Verpflichtung ggü. dem, nur im Interesse des Treugebers zu handeln
  • Trennung von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum

= rechtliche Volleigentum

Insolvenz

  • Treugeber kann Vollstreckungsakte von Gläubigern des Treuhänders i.d.R. gem. § 771 ZPO abwehren
  • Treunehmer kann Vollstreckungsakte der Gläubiger des Treugebers nicht endgültig abwehren

Sicherungstreuhand

  • eigennützige Treuhand“: Treuhänder (= Sicherungsnehmer) verfolgt als Gläubiger des Sicherungsgebers auch eigene Interessen, nämlich die Sicherung der Forderung.
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10
Q

Schema : Eigentümerherausgabenanspruch, §985

A
  1. Anspruchsteller = Eigentümer
  2. Anspruchsgegner = Besitzer, §854 BGB
  3. Kein Recht zum Besitz des Anspruchsgegners ggü dem Anspruchssteller, §986
  4. Rechtsfolge: Anspruch auf Herausgabe
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11
Q

3) Kein recht zum Besitz, §986

A
  • §986 I S.1 Alt. 1: Eigenes Besitzrecht ggü. Eigentümer
  • §986 I S. 1 Alt, 2: Vom mittelbaren Besitzer abgeleitetes Besitzrecht ggü. Eigentümer
  • §986 II: weitergeleitetes Besitzrecht

–> §986 I gibt dem berechtigten Besitzer eine Einwendung (keine Einrede) gegen die Vindikation

  1. Obligatorisches, schuldrechtliches Besitzrecht
  2. Dingliches Besitzrecht (zB Anwartschaftsrecht)

–> §986 II: Besitzrecht nach §986 II bei Veräußerung

  • §986 II analog bei Veräußerung nach §930 anwendbar
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12
Q

Form 1: §986 I S.1 Alt. 1: Eigenes Besitzrecht ggü. Eigentümer

A
  • aus dinglichen Recht
  • aus Schuldverhältnis (hier Prüfung der Wirksamkeit des SV)
  • aus besonderen gesetzlichen Vorschriften ((z.B. Insolvenzverwalter ggü. Gemeinschuldner, §148 I InsO: Besitzrecht der Eltern am Kindesvermögen, §1626 I)
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13
Q

§986 I S.1 Alt. 1: Meinungsstreit, Zurückbehaltungsrecht als Recht zum Besitz - h.L

A

hL: (-)

  • Systematische Unterscheide: Zurückbehaltungsrechte führen im Prozess, anders als ein Rechts zum Besitz nach §986, nicht zur Klageabweisung sonder Verurteilung Zug um Zug (RzB = Einwendung vs Zurückbehaltungsrecht = Einrede)
  • Telos: wurde man ein RzB annehmen entfiele bereits bei der ersten Verwendung die Vindikationslage (§1000 s.1): für alle späteren Verwendungsersatzansprüche (§§994 ff.) wurde die Notwendige Vindikationslage fehlen

Rspr: (+)

  • Vergleich des Wortlauts von § 1000 S. 1 und § 986 I 1
  • „Ergänzender“ Rückgriff auf §§ 994 ff. auch für weitere Verwendungen nach der ersten, „soweit das Rechtsverhältnis, welches das Besitzrecht begründet, eine Regelung der Ansprüche auf Nutzungsherausgabe und Verwendungsersatz nicht enthält“
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14
Q

Zurückbehaltungsrecht : 273 I schema

A

In V. Durchsetzbarkeit zu prüfen

Schema

  1. Wechselseitige Ansprüche
  2. Fälligkeit des Gegenanspruchs (aus §346 I)
  3. Konnexität: muss aus demselben “rechtlichen Verhältnis stammen”
    = Ansprüche entspringen einem einheitlichen Lebensverhältnis stehen in einem natürliche und wirtschaftlichen Zusammenhang
  4. Rechtsfolge: §274: Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
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15
Q

Auf Herausgabe anwendbare Vorschriften , §986

A
  • Schuldnerverzug, §286 über §990 II anwendbar gegen bösgläubigen Besitzer
  • Annahmeverzug, §§293 ff.
  • Schadensersatz statt der Leistung, §281: in Höhe des Wertes

Nicht

  • Herausgabe des Surrogats, §285: –> §816 I 1, 185 II 1 Var. 1
  • Schadensersatz wegen unmöglichkeit, §283 –> §§989 ff. leges specialis
  • Herausgabenanspruch ist nicht selbsständig abtretbar

Erfüllung ort

  • Ort an den sich ZZ des Herausgabeverlangens befindet. (Bei Bösgläubigkeit: zP des Eintritts der Bösgläubigkeit)
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16
Q

Inhalten des Herausgabeanspruchs

A

–> gegen unmittelbaren Besitzer

  • Herausgabe der Sache an den Eigentümer
  • soweit mittelbarer Besitzer existert gem §986 I 2 nur Herausgabe an diesen

–> gegen mittelbaren Besitzer

  • e.A: nur Abtretung des herausgabenanspruchs
  • hM: auch Herausgabe der Sache (Prozessökonomie): Vollstreckung gegen beide Besitzer möglich.
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17
Q

Form 2: §986 I 1, Alt. 2: von mittelbaren Besitzer abgeleitete Besitzrecht ggü. Eigentümer:

A

der unmittelbarer Besitzer muss ggü dem mittlbaren Besitzer zum, Besitz berechtigt sein, und kann dies wiederum ein Besitzrecht ggü den Eigentümer geltend machen = eine Besitzkette liegt vor

Rechtsfolge: unmittelbarer Besitzer kann die Herausgabe des Besitzers verweigern

Voraussetzungen des abgeleiteten Besitzrechts:
1- Ununterbrochene Kette von Besitzrechten (liegt nicht vor bei Rücktritt etc)
2- Gestattung der Überlassung des Besitzes durch den Eigentümer

Beachre: nicht erforderlich dass die Person in der Besitzrechtskette mittelbarer Besitzer ist

–> Falls abgeleitetes BesitzR (-)

  • Anspruch d. Eigentümer aus §985 grds. nur auf Herausgabe an den Dritten
  • Ausnahme: Dritter ist nicht bereit oder in der Lage, die Sache entgegenzunehmen
18
Q

Schranken des Eigentums: Notstand, §904

A

Duldungspflicht d. Eigentümers bzgl. Einwirkungen Dritter auf die Sache

Voraussetzungen

  • Notwendigkeit der Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr
  • Unverhältnismäßig großer abzuwendender Schaden ggü Schaden für dem Eigentümer

Beachte: Schadenersatzanspruch d. Eigentümers. Gem. §904 S. 2

19
Q

Beseitigungsanspruch aus §1004 I 1

A

I. Anspruchsberechtigung: Eigentümer

II. Beeinträchtigung des Eigentums

III. Anspruchsgegner: Störer

IV. Rechtswidrigkeit

20
Q

Beeinträchtigung des Eigentums

A

= Jede von außen kommende Einwirkung in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes, die sich auf menschliches Verhalten zurückführen lässt und fortdauert, also im Zeitpunkt noch Besteht

1) Positive Einwirkungen
2) Negative Einwirkungen
3) Ideele Einwirkungen

21
Q

Unterlassungsanspruch aus §1004 I 2 Schema

A

I. Anspruchsberechtigung: Eigentümer

II. Beeinträchtigung des Eigentums

III. Anspruchsgegner: Störer

IV. Rechtswidrigkeit” Fehlen einer Duldungspflicht

V. Wiederholungsgefahr oder Erstbegehungsgefahr (korrigierende Auslegung von §1004 I 2)

22
Q

III. Anspruchsgegner: Störer

A

Handlungsstörer: durch Verhalten

Zustandsstörer: Herrschaft über eine Sache

23
Q

IV. Rechtswidrigkeit: Fehlen einer Duldungspflicht

A

§906 I 1, II 1

A) Wesentlichkeit der Beeinträchtigung (umfassende Interessenabhwägung)

b) Ortsüblichkeit

c) Keine Vermeidung durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen möglich

d) Beeinträchtigung ohne Entschädigung

24
Q

Zwei Arten des Duldungspflicht aus §906

A

(1) wesentliche Beeinträchtigungen

(2) unwesentliche Beeinträchtigungen die nur durch wirtschaftliche unzumutbare Maßnahmen verhindert werden können §906 II 2

25
Duldungspflicht aus nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis i.V.m. §242
BGH: Pflicht zu gesteigerter gegenseitiger Rücksichtnahme / Duldungspflicht "sehendes Auge" die absehbaren Beinträchtigung in Kauf nehmen
26
Frist der posessorischer Anspruch aus §862 I
* Anspruch aus §862 kann nur binnen eines Jahres nach Verübung der Eigenmacht ausgeübt wurde * Also Dauerstörung (30 Jahre) - oder wiederholte Einzelstörung = kein Anspruch aus §862
27
(P) Reichweite des Beseitigungsanspruch - Dereliktion (§956) i.R.v. §1004 I
**e.A: Kausalitätstheorie:** * jede positive Einwirkung, die wenigstens mittelbar / adäquat kausal auf dem Verhalten des Störers beruht, sofern und solange sie noch andauert = Beeinträchtigung * (+) angemessener bei Beseitigungsanspruch * (-) Wertungswiderspruch zu verschuldensabhängigen Duldungsrecht **e.A Rechtsusurpationstheorie** * wenn eine Dritter durch sein Verhalten die räumliche Lage / Ausstrahlungen seiner Sache - eine **Herschaftsposition einnimmt**, die ihm nach der Eigentumsordnung nicht zukommt = Beeinträchtigung --> In dem er auf die Sache des Anspruchsinhabers einwirkt oder dies nicht verhindert (Eigentumsanmaßung) --> Der Zustandstörer muss somit das Eigentum an die störende Sache aufgeben (+) klare Abgrenzungen - kein Wertungswiderspruch mit Deliktsrecht (-) schwierig bei Emissionen (weder Eigentum / Besitzt) Haftungsbefreiung durch Dereliktion rechtspolitisch fraglich (sittinwidrigkeit: §138) Probl. bei Bodenkontamination (§946
28
Nachbarrecht, §906
Kein direktes Nachbarschaftsverhältnis erforderlich **hM:**: Wortlaut --> Erfassung auch von Einwirkungen die von einer weiter entfernten Störungsquelle stammen (soweit Kausalzusammenhang) **E.A:** Erforderlichkeit einer engeren räumlichen Beziehung
29
Nachbarschaftsrecht - wesentlichkeit
Wesentlich ist, was einem verständige Durchschnittsmenschen auch unter Würdigung andere **öffentlicher und private Belange** billigerweise nicht mehr zuzumuten ist * **widerlegbar Vermutet** dass unwesentlich wenn Grenze eingehalten werden
30
Nachbarschaftsrecht - Abwendungsmöglichkeit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen
1. Geeignethiet 2. Wirtschaftliche Zumutbarkeit (gemischte subjektiv objektiver Maßstab)
31
Nachbarrechtlicher Ausgleichanspruch §906 II 2
**I. Anspruchsteller = Eigentümer / Berechtigter** **II. Anspruchsgegner = Störer iSd §1004** **III. Duldungspflicht** bzgl. einer Einwirkung nach §906 II 2 : (Immission v. anderem Grundstück i.S.d. §906 I 1, wesentliche ortsübliche Beeinträchtigung, die nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann) **IV. Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung der ortübliche Nutzung**
32
Ortsüblichkeit, §906 I
= Duldungspflicht trotz wesentlichkeit * Duldungspflicht aus nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis iSv §242
33
Anspruch gem §906 II 2 Analog - Prüfungsschema (Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch) --> Beeinträchtigungen die nicht unter §906 I 1 Fallen
**I. Unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks d. Anspruchstellers durch privatwirtschaftliche Benützung eines anderen Grundstücks** **II. Keine Duldungspflicht d. Anspruchsstellers,** Störereigenschaft d. Anspruchsgegners (inzidente Prüfung eines Unterlassungsanspruch d. Anspruchsstellers) **III. Faktische Duldungszwang** (keine tatsächliche Möglichkeit rechtzeitigen Rechtschutzes) **IV. Grundstücksbezug** ( Zuordnung d. Beeinträchtigung zur konkreten Grundstücksnutuzng: sachlicher Bezug zum Grundstück) **V. Subsidiarität** (keine andere, den Fall abschließen regelnde gesetzliche Vorschrift - Sonderkonstellationen, z.B §114 I Bundesberggesetz )
34
Wann ist 906 II 2 (Ausgleichsaspruch) analog anzuwnenden
Analogie erfasst * **(1)**: wenn er unverschuldet die Beeinträchtigung faktisch dulden muss (weil er den Abwehranspruch nicht rechtzeitig geltend machen kann) * **(2)**: Es sich um Grobimmissionen (nicht unwägbare Stoffe handelt) * **(3)**: Nicht nur Grundstückseigentümer aber auch berechtigten Besitzer der nach §862 kein Unterlassungsanspruch geltend machen kann
35
Vermutung §1006 II
zugunsten eines früheren Besitzes wird vermutet, dss er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist
36
P: Anwendbarkeit von §285 auf §985
**P: ob §985 ein SV begründen kann - problem:** * vindikation = dinglicher Vertrag **mm: Anwendbarkeit (+)** - Eigentümer ist schutzwürdig und soll den Veräußerungserlös auch herausverlangen können ohne vorschnell zu einer Genehmigung der Verfügung (§816 I 1) gedrängt werden, also auf sein Eigentum zu verzichten * (-) fehlen der Argument der Regelungslücke: Eigentümer ist durch Ansprüch des §985, 816 I, 987 ff BGB hinreichend gesichert * (-) postulierte strukturelle Vergleichbarkeit besitz nicht (Schutzrichtung des EBV) **hM: Anwendbarkeit (-)** * Anders als im Regelfall des §285 erlischt der Anspruch aus §985 nicht ersatzlos: Anspruch besteht nur gegen neuen Besitzer * Anwendung führt zu einer sachwidrigen Mehrfachberechtigung des Eigentümers und Mehrfachbelastung des früheren Besitzers * **§816 I 1** trifft eine Sachgerechte, abschließende Regelung: Herausgabe des Veräußerungserlöses nur dann, wenn die Veräußerung dem Nichtberechtigten ggü wirksam ist (nach §932 ff / Genehmigung, §185 II 1. Alt.1) * Dogmatisches Argument: Bei §285 geht es um ein Eigentumssurrogat während §985 nur den Zugriff auf den Besitz eröffnet
37
§816 I 1
Herausgabe des Veräußerungserlöses nur dann, wenn die Veräußerung dem Nichtberechtigung ggü wirksam ist (Nach §932 ff / Genehmigung, §185 II 1. Alt. 1)
38
Anwartschaftsrecht im Rahmen eines Rechts zum Besitz: (§986) --> Dingliches Besitzrecht
= wenn von einem mehraktigen Erwerbstatbestand so viele Voraussetzungen erfüllt sind, dass der Erwerb durch der Veräußerer nicht mehr einseitig verhindert werden kann Schutz nach §161, 162
39
Übertragung des Anwartschaftsrecht
* Grundsätzlich möglich, weil Anwartschaftsrecht als „wesensgleiches Minus“ zum Eigentum behandelt wird, §§ 929 ff. analog. * Verfügung: §§ 929 ff. analog; gutgläubiger Erwerb möglich (teilw. aber umstr.) * Besitzrecht: dingliches Recht zum Besitz (umstr.) * Drittschutz: §§ 985, 987 ff., 1004 analog, im Bereicherungs- und Deliktsrecht sind Vorbehalts-VK und Vorbehalts-K Gläubiger gem. § 432 * Weitere Fälle von Anwartschaftsrechten: Sicherungsgeber bei auflösend bedingter Sicherungsübereignung; Grundstückserwerber nach Auflassung und Eintragungsantrag, aber vor Eintragung (str.); Hypothekar vor Entstehung der gesicherten Forderung
40
P: Ist §985 auch neben vertraglichen Herausgabenansprüche anwendbar? | *§985 = gesetzlicher Herausgabeanspruch*
**e.A. ("Lehre vom Vorrang der Vertragsverhältnisse”)** § 985 wird in diesen Szenarien von vertraglichen Herausgabeansprüchen verdrängt * Arg.: Keine "Umgehung" der vertraglichen Sonderregelungen **Ganz h.M.: Anspruchskonkurrenz** * Arg.: Aus Gesetz nicht ersichtlich, dass HGA im Vertragsrecht abschließende Sonderregelung darstellen sollten → vielmehr Anspruchskonkurrenz als Normalfall des BGB * Arg.: Wären diese Fälle nicht erfasst, hätte § 985 nur noch beim unfreiwilligen Besitzverlust eine Funktion, der jedoch bereits von §§ 861, 1007 umfassend abgedeckt ist]
41
P: Spätere Vindikationslage bei Verwendung ausreichend
**BGH**: Ausnahmsweise **unbeachtlich**, dass im Zeitpunkt der Verwendungshandlung keine Vindikationslage vorlag, sonder erst später * berechtigt Besitzer darf nicht schlechter stehen als gänzlich unberechtigter Besitzer **a.A: am Erfordernis der Vindikationslage zum Zeitpunkt der Verwendungshandlung ist festzuhalten** * Wortlaut (§§ 994 II, 996) ist hinsichtlich des Zeitpunktes eindeutig * Das EBV differenziert danach, ob ein Besitzer redlich oder unredlich ist. Hinsichtlich eines bestehenden Besitzrechtes kann man nicht unredlich sein, insofern ist eine Differenzierung sinnlos. Gibt es ein Besitzrecht, ergibt die Regelungstechnik des EBV keinen Sinn