Eigentumserwerb
Eigentum def.
alle Vermögenswerten privaten Rechte, einschließlich Forderungen, geistigen Eigentum sowie die auf Eigenleistung beruhende öffentlich-rechtliche Rechtspositionen (zb. Rentenansprüche)
Privatrechtlicher Eigentumsbegriff (§903 BGB)
Strikte Unterscheidung zwischen „geistigem Eigentum“ (UrhG, MarkenR) und Sacheigentum
Formen des Eigentum
Außerdem
Miteigentum, §§1008 ff, §§741
Veräußerungen: 747: Anteile jeweils 50%
Ansprüche ggü Dritter (+) §1011
Ansprüche Zwischen (+) §985
Verwaltung und Erhaltung des Grundstücks, §744: gemeinschaftlich, darf notwendige Maßnahmen aber selbst treffen
ME: Mietverhältnis und Mietzins
Miteigentümer treten als Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner in das bestehende Mietverhältnis ein (§§ 578 I, 566 BGB).
Außenverhältnis (gegenüber dem Mieter): h.M Leistung an Eigentümergemeinschaft (§ 432 BGB).
Innenverhältnis: Anspruch jedes Miteigentümers auf anteilige Mieteinnahmen (§ 743 I BGB).
⚠️ Hinweis:
„Kauf bricht nicht Miete“ (§ 566 BGB) bezieht sich auf den Eigentumsübergang, nicht auf den Kaufvertrag selbst.
ME: Aufhebung der Gemeinschaft
Folgen:
Gesamthandseigentum
= kein Bruchteil sondern gesamthänderischen Verbundenheit
kein Befügnis d. Gesamthänders zur Übertragung seines Anteils an Dritte, z. B. § 1419 I Hs. 1 Var. 2 (Gütergemeinschaft), § 2033 II BGB (Erbengemeinschaft)
Nutzung und Verwertung steht nur allen Gesamthändern gemeinsam zu
Verfügungs: nur gemeinsam möglich, § 2040 I
Fiduziarisches Eigentum (Treuhandeigentum)
Treuhänder (=Treunehmer) wird nach außen voller Eigentümer
= rechtliche Volleigentum
Insolvenz
Sicherungstreuhand
Schema : Eigentümerherausgabenanspruch, §985
3) Kein recht zum Besitz, §986
–> §986 I gibt dem berechtigten Besitzer eine Einwendung (keine Einrede) gegen die Vindikation
–> §986 II: Besitzrecht nach §986 II bei Veräußerung
Form 1: §986 I S.1 Alt. 1: Eigenes Besitzrecht ggü. Eigentümer
§986 I S.1 Alt. 1: Meinungsstreit, Zurückbehaltungsrecht als Recht zum Besitz - h.L
hL: (-)
Rspr: (+)
Zurückbehaltungsrecht : 273 I schema
In V. Durchsetzbarkeit zu prüfen
Schema
Auf Herausgabe anwendbare Vorschriften , §986
Nicht
Erfüllung ort
Inhalten des Herausgabeanspruchs
–> gegen unmittelbaren Besitzer
–> gegen mittelbaren Besitzer
Form 2: §986 I 1, Alt. 2: von mittelbaren Besitzer abgeleitete Besitzrecht ggü. Eigentümer:
der unmittelbarer Besitzer muss ggü dem mittlbaren Besitzer zum, Besitz berechtigt sein, und kann dies wiederum ein Besitzrecht ggü den Eigentümer geltend machen = eine Besitzkette liegt vor
Rechtsfolge: unmittelbarer Besitzer kann die Herausgabe des Besitzers verweigern
Voraussetzungen des abgeleiteten Besitzrechts:
1- Ununterbrochene Kette von Besitzrechten (liegt nicht vor bei Rücktritt etc)
2- Gestattung der Überlassung des Besitzes durch den Eigentümer
Beachre: nicht erforderlich dass die Person in der Besitzrechtskette mittelbarer Besitzer ist
–> Falls abgeleitetes BesitzR (-)
Schranken des Eigentums: Notstand, §904
Duldungspflicht d. Eigentümers bzgl. Einwirkungen Dritter auf die Sache
Voraussetzungen
Beachte: Schadenersatzanspruch d. Eigentümers. Gem. §904 S. 2
Beseitigungsanspruch aus §1004 I 1
I. Anspruchsberechtigung: Eigentümer
II. Beeinträchtigung des Eigentums
III. Anspruchsgegner: Störer
IV. Rechtswidrigkeit
Beeinträchtigung des Eigentums
= Jede von außen kommende Einwirkung in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes, die sich auf menschliches Verhalten zurückführen lässt und fortdauert, also im Zeitpunkt noch Besteht
1) Positive Einwirkungen
2) Negative Einwirkungen
3) Ideele Einwirkungen
Unterlassungsanspruch aus §1004 I 2 Schema
I. Anspruchsberechtigung: Eigentümer
II. Beeinträchtigung des Eigentums
III. Anspruchsgegner: Störer
IV. Rechtswidrigkeit” Fehlen einer Duldungspflicht
V. Wiederholungsgefahr oder Erstbegehungsgefahr (korrigierende Auslegung von §1004 I 2)
III. Anspruchsgegner: Störer
Handlungsstörer: durch Verhalten
Zustandsstörer: Herrschaft über eine Sache
IV. Rechtswidrigkeit: Fehlen einer Duldungspflicht
§906 I 1, II 1
A) Wesentlichkeit der Beeinträchtigung (umfassende Interessenabhwägung)
b) Ortsüblichkeit
c) Keine Vermeidung durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen möglich
d) Beeinträchtigung ohne Entschädigung
Zwei Arten des Duldungspflicht aus §906
(1) wesentliche Beeinträchtigungen
(2) unwesentliche Beeinträchtigungen die nur durch wirtschaftliche unzumutbare Maßnahmen verhindert werden können §906 II 2