Vorausseztungen der GoA, §677 ff.
–> ein Objektive eigenes oder objektiv neutrales Geschäft kann keine Geschäftsanmaßung nach §687 II begründen
Fremdgeschäftführungswillen
= der Wille das jeweilige Geschäft nicht in seinem eigenen Wille sondern im Interesse des Geschäftsherrn
wenn nicht: gewöhnliche Führung eigener Geschäften
bei objektiv fremden Geschäften –> irrtümliche Eigengeschäftsführung
Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
§677 = jede Tätigkeit im Rechtskreis eines anderen sie sie rein tatsächlich oder rechtsgeschäftlicher Natur
Rechtsfolgen: Allgemeine
(keine Haftung gem. §276 wenn die Geschäftsführung die Abwehr einer drohenden Gefahr des Geschäftsherrn bezweckt)
Berechtigte GoA: Ansprüche des Geschäftsführer
Ausgeschlossen nach §685: Schenkungsabsicht
Berechtigte GoA: Ansprüche des Geschäftsherrn
Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangen: §§ 681 II, 667
Schadensersatzanspruch bei Pflichtverletzung: § 677 (Beachte § 680: Notgeschäftsführung und §682: Minderjährige)
Unberechtigten Goa: Ansprüche des Geschäftsherrn
Geschäftsherr Ansprüche nach §§823 ff, 812 ff
Unberechtigten GoA: Ansprüche des Geschäftsführers
Herausgabe, §684 s. 1, 818
§§817 und 814 Anwendung
Begriffsbestimmung
Geschäftsführer - wer unaufgefordert in fremder Rechtssphäre
Geschäftsherr: die Person in deren Rechtssphäre die Geschäfte geführt werden
Übernahmeverschulden, § 678 BGB
objektiv fremdes Geschäft
Nutzung fremden Eigentums
Def: ein Geschäft das dem Geschäftsherrn zugeweisen ist, dessen Besorgung daher in den Rechts- und Interessenkreis eines anderen eingreift
für GoA ist ein objektiv fremdes oder objektiv auch-fremdes Geschäft
Übernahmeverschulden, §678
Erkennenmüssen = wenigstens Fahrlässig Unkenntnis hinsichtlich entgegenstehenden wahren / mutmaßlichen Wille des Geschäftsherrn
Auf wass wird bei Übrnahme d. Geschafts im Interesse des Geschäftsherrn abgestellt
wird auf mutmaßliche Wille abgestellt
= Wille den der Geschäftsherr bi objektive Beeurteilung aller Umstände z.Z der Geschäftsübernahme geäußert haben würde
–> Tilgung einer einredefreien Schuld ist für Schuldner grds. vorteilhaft und daher interessegemäß