G. Gesetzlicher Eigentumserwerb Flashcards

(41 cards)

1
Q

Gesetzlicher Eigentumserwerb, §937 ff

A

= Begründung des Eigentumserwerb durch Realakt: Anordnung des Eigentumserwerb

  1. Ersitzung §§937 ff: Grundlagen
  2. Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, §§946 ff.
  3. Aneignung, §§958 ff.
  4. Fund und Schatzfund, §965 ff
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2
Q

Ersitzung, §§937 Schema

A

1. Bewegliche Sache (bzgl. Immobilien, §900, 927):

2. Eigenbesitz (mittelbarer Besitz genügt)

3. 10 Jahre fortdauernd (Vermutung des §938)

4. Gutgläubigkeit d. Besitzers: Besitzer hat sich für Eigentümer gehalten, §937 II

  • bereits grobe Fahrlässigkeit schadet,
  • BGH: positives Kenntnis der Umstände nicht Eigentümer zu sein genügend

5. Rechtsfolgen

  • Eigentumserwerb
  • Wenn und soweit sicher der gute Glaube auf die Lastenfreiheit erstreckt –> Lastenfreier Eigentumserwerb, §945
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3
Q

Aneignung , §§958 ff.

A

§958 I: Ineigenbesitznahme einer herrenlosen beweglichen Sache –> Rechtsfolge: (ggf. belastetes) Eigentum

1- Herrenlosen Sache

  • §959 = Eigentumsverzichtwillen

Beachte: Sperrmull nicht herrenlos da Übereignungsangebot nach §929 an Abholorganisation

Ausnahme

  • gesetzlichen Aneigungsverbote oder Bestehen besonderer Aneigungsrecht (Jagdpächter)

2- Ansichnahmen mit Eigenbesitzwillen

  • natürliche Wille ausreichend (kein rechtsgeschäftlicher Erforderlich)
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4
Q

Exkurs: Eigentumsverlust (wenn Sachen Herrenlos werden): Dereliktion unterscheid zwischen bewegliche und immobiliarsachen

A

Dereliktion bei beweglichen Sachen §959
= Eigentumsverlust durch einseitige Erklärung

  • Besitzesaufgabe (d.h: jedes Besitzrests) und Rechtsgeschäftlicher (!) Wille, das Eigentum an der Sache aufzugeben, §104 ff, 119 ff
  • Besitzaufgabe ost freiwillig - kein Abhandenkommen der Sache gem. §935

Dereliktion bei Grundstücken, §928

  • Abgabe der Eigentumsverzichtserklärung ggü dem Grundbuchamt
  • dingliche Rechtspositionen am Grundstück bleiben uberührt
  • §928 II: verzichtbares Aneignungsrecht des Bundeslandes in dem das Grundstück belegen ist
  • Wenn der Fiskus verzichtet, kann jedermann sich das Grundstück durch Aneignungserklärung ggü dem GBA und Eintragung ins GB aneignen

Auch Eigentumsverlust im Rahmen der Zwangsvollstreckung §816, 817 ZPO
NICHT KLAUSUR

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5
Q

Prüfungsschema Eigentumserwerb durch Fund §§965

A
  1. Verlorene bewegliche Sache, §965 I ( = besitzlos, aber nicht herrenlos)
  2. Finden und Ansichnehmen d. Sache, §965 I
  3. Ordnungsgemäße Anzeige und Fristablauf, §§965 I, II 973 I 1
  4. Kein Ausschluss vor Fristablauf
  5. Rechtsfolge
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6
Q

Fund

3- Ordnungsgemäße Anzeige und Fristablauf, §§965 I, II 973 I 1

A
  • Anzeige ggü dem Verlierer, sonstigem Empfangsberechtigten oder zuständige Behörde, §§965 I, II 1 (Ausnahme: Geringwertigkeit d. Sache (less than 10 Euro), §965 II 2

Fristablauf: 6 Monate

  • Bei anzeigepflichtigem Fund ggü. zuständiger Behörde (§ 965 II 1): Fristbeginn mit Anzeige, § 973 I 1
  • Bei Geringwertigkeit d. Sache (§ 965 II 2): Fristbeginn mit Fund, § 973 II 1
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7
Q

Fund

Kein Ausschluss vor Fristablauf

A
  • Bei anzeigepflichtigem Fund: Bekanntwerden d. Empfangsberechtigten oder Anmeldung seines Rechts bei d. zuständigen Behörde, § 973 I 1
  • Bei Geringwertigkeit d. Sache: Verheimlichung d. Funds auf Nachfrage, § 973 II 2 (nicht: Anmeldung eines Rechts bei zuständiger Behörde, § 973 II 3)
  • Rückausnahme, § 974: Eigentumserwerb trotz der o. g. Umstände, wenn der Finder dem Empfangsberechtigten seine Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Finderlohn konkret beziffert mitteilt, aber der Eigentümer innerhalb der gesetzten und angemessenen Frist nicht reagiert
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8
Q

Fund - Rechtsfolge

A

= Begründung eines gesetzlichen SV: besonders ausgeformtes Geschäftsbesorgunsverhältnis

    • Lastenfreier Eigentumserwerb d. Finders mit Fristablauf, § 973 I (vorher: auch kein AnwartschaftsR)
  • Bereicherungsanspruch d. Empfangsberechtigten auf Rückübereignung/Wertersatz noch 3 Jahre nach Eigentumsübergang, § 977 (beachte: keine Entreicherung, da der Finder den bereicherungsrechtlichen Mangel kennt, §§ 818 IV, 819)
  • Kein Eigentumserwerb bei „Verkehrsfund“, §§ 978 ff. (s. u.)
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9
Q

(P) Fund bei Creditkarte

A

AUF ABSTRAKTES MISSBRAUCHSRISIKO ABZUSTELLEN

–> an einen PIN gebundenen Kreditkarte ohne PIN:

  • Maßgeblich: Kosten für Sperrung u. Neuerteilung
  • keine Bargeldabhebung möglich, also geringe Missbrauchspotential

–> einen PIN gebundenen Kreditkarte mit PIN / nicht PIN gebundenen Kreditkarte (erhöhtes Missbrauchrisiko)

  • Maßgeblich: Auszahlungsguthaben an einem (institutsfremden) Geldautomaten
    → Berücksichtigung d. zu Lasten d. Kontoinhabers missbräuchlich erlangbaren Betrags
  • ggf auch Sperr und Neuerteilungskosten
  • Berücksichtigung, ob durch unbefugte Abbuchung eingetretener Verlust v. kartenausgebenden Institut getragenwird?

Kern des Streits: Abstrakte Zugriffsmöglichkeit vs tatsächliche Haftung des Karteinhabers

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10
Q

Folgen des Fundes

A

(gesetzlichen Schuldverhältnisses) →Geschäftsbesorgungsverhältnis

Primäres Ziel: Verschaffung der Möglichkeit des Wiederergreifens der Sache für den Eigentümer

  • Verwahrungspflicht (§ 966) und Ablieferungspflicht (§ 967) d. Finders
  • Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 970) und Finderlohn ( § 971) d. Finders

Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit d. Finders, § 968

Beachte: Anwendbarkeit d. §§ 965 ff. nur auf Sachen, die nicht nur an einem bestimmten Ort „vergessen“, sondern tatsächlich verloren und damit besitzlos geworden sind

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11
Q

Verbindung, §§946 I

A

§946 I: –> „wesentlicher Bestandteil“ iSd §§93, 94 I, II sind

  • Eigentumserwerb kraft Realakts

Kontrollfrage: Kann die bewegliche Sache ohne erhebliche Wertminderung getrennt werden

  • Irrelevant: Wertverhältnis zwischen Grundstück und beweglicher Sache
  • Beachte: Nach (einer) Verbindung iSd § 946 keine Änderung d. Eigentumslage auch bei späterer erneuter Abtrennung
  • § 946 = zwingendes Recht → unabdingbar
  • Realakt, daher keine Geschäftsfähigkeit erforderlich
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12
Q

Verbindung §947 I

A
  • Bisherige Eigentümer d. Bestandteile werden zu Miteigentümern §1008, der einheitlichen Sache
  • Bemessung d. Miteigentumsanteile nach dem Wertverhältnis der Einzelsachen im Zeitpunkt der Verbindung

Beschränkt dingliche Rechte an den Einzelsachen setzten sich an den Miteigentumsanteilen fort §949 s. 2 (= kein lastenfreier Erwerb)

–> Anwartschaftsrecht am Miteigentumsanteil des H

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13
Q

Verbindung: Ausnahme §947 II

A

= Alleineigentum d. Eigentümers d. ursprünglichen Hauptsache

  • Ausgleichsanspruch: §951 I 1
  • Zweck: Erhalt des neu geschaffenen wirtschaftlichen Werts / Schutz vor Teilungsansprüchen im Rahmen der Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft

§ 947 = ist zwingendes Recht → Unabdingbarkeit
(P: Verbindungsklauseln / Verarbeitungsklauseln: s.u., zu § 950 BGB)

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14
Q

P: Hauptsache ist §947 II

A

e.A: Hauptsache: Für das Wesen des Ganzen von entscheidender Bedeutung (Verkehrsauffassung);die übrigen Sachen könnten fehlen, ohne dass das Wesen der Sache dadurch beeinträchtigt wäre

Rspr: restriktive Anwendung d. §947 II: nur wenn eine Sache im Verhältnis zur anderen nur „schmückendes Beiwerk“ ist

  • Arg: vollständiger Verlust d. Eigentums soll idR vermieden werden
  • Arg: idR interessengerechter: Miteigentum nach Wertanteilen, §947 I (Bsp: §947 II + im Verhältnis von Knöpfen zum Anzug)
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15
Q

Prüfungsschema §947: Verbindung mehrerer beweglichen Sachen

A

I. Verbindung von bewegliche Sachen
Verbindung = Realakt, außerdem durch bloßes Naturereignis mgl.

II. Wesentlicher Bestandteil, §93

III. Rechtsfolge

  • Erwerb von Miteigentum; Bestimmung der Eigentumsanteile nach Verhältnis des Wertes der verbundenen Sachen, § 947 I 2. Hs.
  • Erwerb von Alleineigentum, wenn eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen ist, § 947 II (Ausnahme, eher geringe praktische Bedeutung)
  • Bzgl. Rechte Dritter s. § 949 S. 2, 3
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16
Q

Wesentliche Bestandteile iSd §93:

A

wenn der Bestandteil durch die Trennung von der Hauptsache zerstört oder in seinem Wesen verändert würde

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17
Q

wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes iSv §94 II, 946

A
  • wenn erst ihre Einfügung dem Gebäude nach Verkehranschauung eine besondere Eigenart, ein bestimmtes Gepräge gibt
  • ohne kann es nicht als fertiggestellt gelten

wenn die Einbauküche dem Baukörper besonders angepasst ist und deswegen mit ihm eine Einheit bildet

18
Q

§948 I: Eigentumserwerb durch untrennbare Vermischung / Vermengung

Vermischung / Vermengung

A
  • Vermischung = Verbindung von Flüssigkeit oder Gase so dass sie ihre körperliche Abgrenzung verlieren
  • Vermengung = untrennbares Zusammenfallen beweglicher Sachen
19
Q

§948 II

A

Verweis aus §947 auch, wenn eine Trennung zwar theoretisch möglich aber unverhältnismäßig teuer ist

  • Ermittlung d. „Konstitutätsinteresse“ Differenz zwischen Verkehrswert d. ursprünglichen Sache & Verkehrswert d. Miteigentumsanteils
    Bsp: „teure: Fingerabdruckanalyse bei vermengten Münzen
20
Q

Rechtfolge des §948

A
  • grds. Miteigentümerschaft des früheren Eigentümer im Verhältnis des Werts der einzelnen Sache z.Z der Vermischung / Vermengung §948 I, §947 I
  • Bei Unmöglichkeit der Feststellung d. Wertverhältnisses: Miteigentümerschaft zu gleichen Teilen, entsprechend § 742
  • Keine Möglichkeit d. Verfügung der Miteigentümer über ihren jeweils eigenen Wertanteil
  • Aufhebung der Gemeinschaft gem. §§ 749, 753 / Teilungsvereinbarung erforderlich
21
Q

P: Eingreifen d. §948 bei deutlichen quantitativen Übergewicht einer Sache iSd §947 II

Beispiel: Ein Sack Getreide d. A fällt in das Getreidesilo d. B und platzt, sodass sich das im Sack befindliche Getreide mit dem Getreide im Silo vermengt.

A

* e.A: B erlangt Alleineigentum, wertmäßiger Ausgleichsanspruch d. A gem §951 I

  • Arg: Wortlaut – Verweis d. §948 I auch auf §947 II

* a.A: Kein Rechtsverlust d. A

  • arg: kein allgemeiner Grenzwert für ein deutliches quantitatives Übergewicht; nicht erkennbar, warum dem früheren Eigentümer d. geringen Anteils seine dingliche Mitberechtigung entzogen werden soll
22
Q

Prüfungsschema §948

A

I. Vermischung / Vermengung beweglicher Sachen

= Realakte; außerdem durch bloßes Naturereignis
- Vermischung: Flüssigkeit, Gase
- Vermengung: fest und bewegliche Sache
- Unterscheidung ohne praktische Bedeutung

II. Untrennbarkeit

III. Rechtsfolge siehe grds. §947

23
Q

Übereignung gem. §929 s. 1 möglich bei Minderjahrigenn

Einigung bei Beschränkte Geschaftsfähigkeit §106 2

A

Eigentumsverlust = rechtlicher Nachteil für S –> Zustimmung d. gesetzlicher Vertreter erforderlich

  • Verwendung war für Kaufe eines Erdkundesbuchs gedacht
  • keine Einwilligung d. Eltern (§§1626 I, 1629 1 ) gem. §107
  • §110 (-) da Geld nicht für den Kauf v Computerspielen u4berlassen
  • Keine Genehmigung, §108 I*
24
Q

P: Ausnahme v. §§949, 947 bei Geld (Umstritten: Vorliegen einer Geldwertvindikation oder Nicht)

A

e.A Geldwertvindikation

  • keine Anwendung d. §§948, 947 auf Geldvermengung
  • Arg: geht davon aus das Geld als bestimmbarer körperlicher Gegenstand nicht vindiziert werden kann aber nur den Wert

ganz hM: Keine Geldwertvindikation

  • Geld ist zu behandeln wie andere Sachen –> Anwendbarkeit §§948, 947
  • Arg: andernfalls Verstoß gegen den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz
25
P: Anwendbarkeit d. §§948, 947 II | Kasse fall - Vermischung von Geld in der Kasse
**e.A: Entsprechende Anwendung d. §§948, 947 II insbes. auf Geld-Fälle** - Arg: Praktikabilitätsgründe - andernfalls könnte der Kasseninhaber wegen des Miteigentumsanteils des Anderen nicht mehr über den Kassenbestand verfügen, solange keine Auseinandersetzung erfolgt ist - für Kassen mit ständig wechselndem Bestand unpraktisch **H.m : keine Anwendung d. §947 II, sondern d, §947 I --> Miteigentum aber Trennungsrecht d. Miteigentümers (hier d. S)** - Grds: Anwendungsbereich d. §947 II: Verbindung zweier qualitativ unterschiedlicher Sachen (zb Auto und Motor): §948 gleichartige Stoffe: - Telos d. §947 II: Verhinderung d. Zerstörung wirtschaftlicher Werte durch Zwang zur Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft (im Falle d. Miteigentums grds.: Auseinandersetzungsanspruch d. Miteigentümer gem. §§ 741, 749 I, 752 S. 1 (s. oben zum Miteigentum)) - kein qualitativer, sondern rein quantitativer Unterscheid - Kein Beeinträchtigung d. wirtschaftlichen Werts d. Sache durch Aufspaltung / Auseinandersetzung - Kein Bedürfnis der Rechtsfolge d. §947 II
26
P: Vermischung bei Gleichartigen Stoffen
e.A: Alleineigentum wenn der eine Bestandteil den anderen **Mengenmäßig** überwiegt a.A: Niemals Alleineigentum bei gleichartigen Sachen: es kommt nicht auf quantitativen Unterscheid aber qualititativ: * Abgrenzung des §947 II Hauptsache ist bei gleichartigen Sachen nicht anwendbar
27
Verarbeitung, §950 Prüfungsschema
**I. Herstellereigenschaft** **II. Verarbeitung / Umbildung** (=Herstellungsvorgang) **III. Neue bewegliche Sache** (=Herstellungserfolg) **IV. Kein Ausschluss wegen** - vergleich zwischen Verarbeitungs- und Stoffwert **V. Rechtsfolge** - Eigentumserwerb (§950 I 1) und Erlöschen der Rechte Dritter (§950 II)
28
Hersteller iSv §950
derjenige der das **unternehmerische Risiko** der Verarbeitung trägt (nicht zwingend: derjenige der die Verarbeitung / Umbildung unmittelbar selbst vornimmt)
29
Verarbeitung iSv §950
zielgerechter Arbeitsvorgang, der auf die **Veränderung** des verarbeiteten Stoffe gerichtet ist ! siehe ferne §950 I 2: Schrieben Malten etc gelten als Verarbeitung - Umbildung = Herstellung eines Produkts aus einem bereits bestehenden anderen Produkt - Verarbeitung/Umbildung = Realakte! Keine Anwendung d. §§ 104 ff. - aber muss vom Willen des Verarbeitenden getragen sein: Abgrenzung zu Naturvorgänge
30
P: Verarbeitungsklausel = Vereinbarung zwischen Lieferant und weiterverarbeitendem Unternehmer, dass Lieferant auch bei Verarbeitung Eigentümer bliebt (zB bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung) §950 Dispositiv oder Zwingend? ## Footnote Die sog. Hersteller eigenschaft wird durch Vertrag zwischen den Partein mittels einer Verarbeitungsklausel konkretisiert --> sodass der Lieferant Eigentümer der neuen Sache wird
**e.A. §950 = dispositiv** - Vorrang d, Privatautonomie - Herstellersbegriff vollständig disponibel **BGH: §950 als zwingendes Recht** - Bestimmung des Herstellers **nach Verkehrsanschauung** - Arg: systematik, gesetzlicher Eigentumserwerb, numerus clausus d. Sachenrecht - *Aber: Möglichkeit d. privatautonomen Vereinbarung, wer Hersteller ist ?* - freie Vereinbarung mgl. dass der verarbeitende Unternehmen für den Lieferanten herstellen soll - Parallele zum WerkV: Herstellung aus Stoffen des Bestellers --> Eigentum beim Besteller **CONTRA hM / Kritik** - Umgehung d. zwingenden Natur d. §950 *(Lieferanten wird nicht zum Geschäftherrn des Verabeitungsvorgang)* - Verarbeitung = Realakt --> Hersteller Wille unbeachtlich - objektiver Herstellerbegriff, *Hersteller = wer Prozess steuert + wirtschaftliches Risiko tragt* - **Verarbeitender Unternehmer bleibt Hersteller iSd §950** **Lösung** - Vereinbarung wirkt nur schuldrechtlich - Eigentumserwerb des Herstellers (Durchgangserwerb - logische Sekunde) - Rückübertragung über Antizipiertes Besitzkonstitut gem. §930 ## Footnote Beachte: Entscheidung zwischen diesen verschiedenen Ansichten dann, wenn etwa die neue Sache in der logischen Sekunde nach der Verarbeitung vor der antizipierten Rückübereignung durch ein Pfandrecht (wie etwa das Vermieterpfandrecht gem. § 562 I BGB) belastet wird.
31
Neue bewegliche Sache | Anwendbarkeit d. §950 nur auf bewegliche Sache
= **Bestimmt sich nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise untr Berücksichtigung der Verkehrsanschaaung** Bestimmung nach Verkehrsauffassung (+): wenn sich die Sache nach Verarbeitung / Umbildung für eine **andere Verwendung** eignet als die für die Ausgangssache eingesetzt wurde Indiz für die Neuheit d. Sache: **neue Name**
32
P: Bemalung einer Mauer als neue Sache?
Mauer war z.Z der Bemalung fest mit dem Grund und Boden verbunden --> wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, §94 I (Eigentum der DDR)
33
Ausnahme: Kein Eigentumserwerb, wenn Wert der Verarbeitung / Umbildung deutlich geringer als der Wert der eingesetzten Stoffe
- Rechtsfolge: Lieferanten blieben Eigentümer Eigentum setzt sich an der neuen Sache fort, §947 Bestimmung d. Wertverhältnisses: (1) Ermittlung des Stoffwerts des Ausgangssache (2) Ermittlung des Verkehrswerts der neuen Sache **(3) Ermittlung d. Wertes der Verarbeitung = Verkehrswert der neuen Sache – Stoffwert** (4) Vergleich des Wertverhältnisses d. Verarbeitung zum ursprünglichen Stoffwert: Eigentumserwerb d. Herstellers, wenn Wert der Verarbeitung **mindestens 60% des Stoffwertes ausmacht**
34
# Helmut kohl fall P: Speichern auf Datenträger = Herstellung einer neuen Sache ?
- **a.A neue Sache** (+) wenn Aufzeichnung für langerfristige Nutzung bestimmt - **differenzierende A** (+) wenn der Datenträger durch den Speichervorgang nicht nur eine neue Funktion und Bezeichnung erhalten, erste ihre **eigene wirtschaftliche Bedeutung erlangen** - **h.L** neue Sache (-) wenn dAufnahme jederzeit löschbar oder überspielbar ist **BGH** * Neue Sache: (-) wenn typischen Funktion (wiederholtes Aufnehmen / Löschen) unverändert * Neue Sache (+): wenn wirtschaftliche Verselbstständigung - zum Vertrieb
35
Ausgleichsanspruch in Geld, §951
- §951 I 1: schuldrechtlicher „Rechtsfortwirkungsanspruch“ - Entschädigung für den Eigentumsverlust nach §§946 ff - Klarstellung dass §§946 ff. keinen rechtlichen Grund für die Vermögensmehrung geben **Ganz hm: Rechtsgrundverweis (nicht bloß Rechtsfolgenverweis** * Prüfung aller Voraussetzung des §812 ff. erforderlich * **Arg;** §946 ff klären nur die sachenrechtliche Zuordnung, aber nicht das etwaige Vorliegen eines (schuldrechtlichen) Grundes für die Eigentumsübergang, dieser ist bei §§812 ff. zu prüfen * §946ff keine Leistungen * **AUCH**: Wertersatzpflicht soll nicht dann eintreten wenn ein wirksames Vertragsverhältnis vorliegt: somit muss der Tatbestandsprüfung des §812 ff. "ohne Rechtsgrund" geprüft werden **P: Verweisung nur auf Eingriffskondiktion (h.L) oder auch Leistungskondiktion (Rspr, Teil d. Lit)** - I. meist kein Unterscheid - Ausgleichsanspruch entweder unmittelbar nach §812 I 1 Alt. 1 oder nach §951 I 1 ivm §812 I 1 Alt. 1
36
§951 I 1 ivm §812 ff als Rechtsfortwirkungsanspruch?
* Bereicherungsrechtliche Ausgleichanspruch tritt an die Steller der durch den gesetzlichen Eigentumserwerb verlorenen Ansprüche und Rechte * Bereicherungsanspruch an Stelle des Herausgabenanspruchs §985 (da durch gesetzlicher Eigentumserwerb Recht zum Besitz erlangt wurde)
37
Prüfungsschema §951: Ausgleichsanspruch
I. Dingliche Rechtsänderung im Zusammenhang mit §§946 ff II. Voraussetzung der (idR) Eingriffskondiktion, §812 I 1 Alt. 2 (Verwendungskondiktion, sofern derjenige der sein Eigentum verliert, den Eigentumsverlust selbst durch einen Realakt herbeigeführt hat) III. Rechtsfolge Wertersatz, §818 II Beachte ggf: Entreicherung §818 III
38
P: Anwendbarkeit der Eingriffskondiktion | Voranng der Leistungskondiktion - leistung d. U an E
Zwar keine rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb, sondern Eigentumserwerb durch Gesetz aber: Rspr und hM: gesetzlicher Eigentumserwerb basiert auf Leistung d. U (a.A. vertretbar: Leistung d. Bauunternehmers nur des Besitzes an den Materialien)
39
P: Anwendbarkeit d. Eingriffskonditiktion (Drei-Personen Verhältnis) Rechtsfolge: (str.) Ist die Eingriffskondiktion ausgeschlossen für L, weil der Eigentumserwerb des E auf einer Leistungs des Unternehmers U beruhrt
**Rspr: Auschluss der Eingriffskondiktion** - arg: enumerativer Charakter der Ausnahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes (§816 I 2) **h.L Auschluss** der Eingriffskonditktion **jedenfalls dann** wenn der Leistungsempfänger es **rechtsgeschäftlich** erlangt hat** - Eingetretener Eigentumserwerb muss der Leistung **zurechenbar bleiben** - Wenn trotz gesetzlichen Eigentumserwerbs Leistung des U angenommen wird → **Vergleich mit rechtsgeschäftlichem Erwerb nötig:** - §812 I 1 Alt. 2 nur angemessen wenn **keine** wirksame Rechtsgeschäftliche Verfügung vorliegt - bei wirksame Rechtsgeschäftliche verfügung (zwischen E und U) hätte H weder Anspruch auf §985 noch §812 I 1 Alt. 2 : somit würde die Anwendbarkeit d. Eigriffskondition H unbilligerwiese besser stellen - keiner Besserstellunng beim gesetzlichen Eigentumserwerb: darf nicht weitergehen als Vindikationsschutz bei rechtsgeschäftlichen Eigntumserwerb. Subsidiaritätsausnahme bei §935: Eingriffskondiktion ist nicht ausgeschlossen ## Footnote Wenn E Eigentum erwirbt, das U nicht wirksam hätte übertragen können, muss H gegen E geschützt werden.
40
3 anerkannten Ausnahmen des Subsidiaritätsgrundsatz In Mehrpersonenverhältnis relevant * Leistungsbeziehung zwischen W und S * Nichtleistungskondiktion zwischen W und B (Anwendbar wo B schützwürdig ist) ## Footnote Subsidiaritätsgrundsatz: Leistungsbeziehung geht vor und Nichtleistungskondiktion gesperrt
**1. Leistungsempfänger ist bösgläubig** (hier W) * Wertungen des §§892, 932, 1207, 2366 und 366 HGB wonach bösgläubige Leistungsempfänger nicht schutzwürdig ist **2. Vorteilserwerb des Empfängers war unentgeltlich** * Beruht auf Gedanken des §§816 I 2, und 822 **3. Der geleistete Vorteil ist dem Anspruchsteller abhandengekommen** * Schutzwürdigkeit basiert auf die Wertung des §935
41
Lex specialis des §950
§950 als lex specialis ggü 947, 948 --> weil durch §950 erwirbt man Alleineigentum