Gesetzlicher Eigentumserwerb, §937 ff
= Begründung des Eigentumserwerb durch Realakt: Anordnung des Eigentumserwerb
Ersitzung, §§937 Schema
1. Bewegliche Sache (bzgl. Immobilien, §900, 927):
2. Eigenbesitz (mittelbarer Besitz genügt)
3. 10 Jahre fortdauernd (Vermutung des §938)
4. Gutgläubigkeit d. Besitzers: Besitzer hat sich für Eigentümer gehalten, §937 II
5. Rechtsfolgen
Aneignung , §§958 ff.
§958 I: Ineigenbesitznahme einer herrenlosen beweglichen Sache –> Rechtsfolge: (ggf. belastetes) Eigentum
1- Herrenlosen Sache
Beachte: Sperrmull nicht herrenlos da Übereignungsangebot nach §929 an Abholorganisation
Ausnahme
2- Ansichnahmen mit Eigenbesitzwillen
Exkurs: Eigentumsverlust (wenn Sachen Herrenlos werden): Dereliktion unterscheid zwischen bewegliche und immobiliarsachen
Dereliktion bei beweglichen Sachen §959
= Eigentumsverlust durch einseitige Erklärung
Dereliktion bei Grundstücken, §928
Auch Eigentumsverlust im Rahmen der Zwangsvollstreckung §816, 817 ZPO
NICHT KLAUSUR
Prüfungsschema Eigentumserwerb durch Fund §§965
Fund
3- Ordnungsgemäße Anzeige und Fristablauf, §§965 I, II 973 I 1
Fristablauf: 6 Monate
Fund
Kein Ausschluss vor Fristablauf
Fund - Rechtsfolge
= Begründung eines gesetzlichen SV: besonders ausgeformtes Geschäftsbesorgunsverhältnis
(P) Fund bei Creditkarte
AUF ABSTRAKTES MISSBRAUCHSRISIKO ABZUSTELLEN
–> an einen PIN gebundenen Kreditkarte ohne PIN:
–> einen PIN gebundenen Kreditkarte mit PIN / nicht PIN gebundenen Kreditkarte (erhöhtes Missbrauchrisiko)
Kern des Streits: Abstrakte Zugriffsmöglichkeit vs tatsächliche Haftung des Karteinhabers
Folgen des Fundes
(gesetzlichen Schuldverhältnisses) →Geschäftsbesorgungsverhältnis
Primäres Ziel: Verschaffung der Möglichkeit des Wiederergreifens der Sache für den Eigentümer
Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit d. Finders, § 968
Beachte: Anwendbarkeit d. §§ 965 ff. nur auf Sachen, die nicht nur an einem bestimmten Ort „vergessen“, sondern tatsächlich verloren und damit besitzlos geworden sind
Verbindung, §§946 I
§946 I: –> „wesentlicher Bestandteil“ iSd §§93, 94 I, II sind
Kontrollfrage: Kann die bewegliche Sache ohne erhebliche Wertminderung getrennt werden
Verbindung §947 I
Beschränkt dingliche Rechte an den Einzelsachen setzten sich an den Miteigentumsanteilen fort §949 s. 2 (= kein lastenfreier Erwerb)
–> Anwartschaftsrecht am Miteigentumsanteil des H
Verbindung: Ausnahme §947 II
= Alleineigentum d. Eigentümers d. ursprünglichen Hauptsache
§ 947 = ist zwingendes Recht → Unabdingbarkeit
(P: Verbindungsklauseln / Verarbeitungsklauseln: s.u., zu § 950 BGB)
P: Hauptsache ist §947 II
e.A: Hauptsache: Für das Wesen des Ganzen von entscheidender Bedeutung (Verkehrsauffassung);die übrigen Sachen könnten fehlen, ohne dass das Wesen der Sache dadurch beeinträchtigt wäre
Rspr: restriktive Anwendung d. §947 II: nur wenn eine Sache im Verhältnis zur anderen nur „schmückendes Beiwerk“ ist
Prüfungsschema §947: Verbindung mehrerer beweglichen Sachen
I. Verbindung von bewegliche Sachen
Verbindung = Realakt, außerdem durch bloßes Naturereignis mgl.
II. Wesentlicher Bestandteil, §93
III. Rechtsfolge
Wesentliche Bestandteile iSd §93:
wenn der Bestandteil durch die Trennung von der Hauptsache zerstört oder in seinem Wesen verändert würde
wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes iSv §94 II, 946
wenn die Einbauküche dem Baukörper besonders angepasst ist und deswegen mit ihm eine Einheit bildet
§948 I: Eigentumserwerb durch untrennbare Vermischung / Vermengung
Vermischung / Vermengung
§948 II
Verweis aus §947 auch, wenn eine Trennung zwar theoretisch möglich aber unverhältnismäßig teuer ist
Rechtfolge des §948
P: Eingreifen d. §948 bei deutlichen quantitativen Übergewicht einer Sache iSd §947 II
Beispiel: Ein Sack Getreide d. A fällt in das Getreidesilo d. B und platzt, sodass sich das im Sack befindliche Getreide mit dem Getreide im Silo vermengt.
* e.A: B erlangt Alleineigentum, wertmäßiger Ausgleichsanspruch d. A gem §951 I
* a.A: Kein Rechtsverlust d. A
Prüfungsschema §948
I. Vermischung / Vermengung beweglicher Sachen
= Realakte; außerdem durch bloßes Naturereignis
- Vermischung: Flüssigkeit, Gase
- Vermengung: fest und bewegliche Sache
- Unterscheidung ohne praktische Bedeutung
II. Untrennbarkeit
III. Rechtsfolge siehe grds. §947
Übereignung gem. §929 s. 1 möglich bei Minderjahrigenn
Einigung bei Beschränkte Geschaftsfähigkeit §106 2
Eigentumsverlust = rechtlicher Nachteil für S –> Zustimmung d. gesetzlicher Vertreter erforderlich
P: Ausnahme v. §§949, 947 bei Geld (Umstritten: Vorliegen einer Geldwertvindikation oder Nicht)
e.A Geldwertvindikation
ganz hM: Keine Geldwertvindikation