Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) (Definition + Arten)
Jemand (Geschäftsführer) führt für einen anderen (Geschäftsherr) ein Geschäft, ohne von ihm dazu beauftragt oder sonst dazu berechtigt zu sein
Arten der GoA
Echte berechtigte GoA,§ 677 BGB
I. Fremdgeschäftsführungswille (+)
II. Im Interesse (+)
III. Wirklicher/ mutmaßlicher Wille (+)
Ansprüche:
echte unberechtigte GoA
I. Fremdgeschäftsführungswille (+)
II. Wirklicher/ mutmaßlicher Wille (-)
Ansprüche:
irrtümliche GoA, § 687 I BGB
Fremdgeschäftsführungswille (-)
Irrtümliche Annahme eines eigenen Geschäfts
–> Keine GoA Ansprüche. § 812 ff BGB gilt!
Angemaßte GoA, § 687 II BGB
Fremdgeschäftsführungswille (-)
Geschäftsführer hat positive Kenntnis von der Fremdheit des Geschäfts!
Ansprüche:
I. § 677, 681 2, 687 II 1 BGB –> Herausgabe des Erlangten
II. 678, 687 II 1 BGB –> SEA
III §§ 684, 812, 687 II 2 BGB –> Aufwendungsersatz
GoA (Prüfungsschema)
I. Geschäftsbesorgung
II. für einen anderen
III. ohne Auftrag
IV. Rechtfertigung
Geschäftsbesorgung (GoA)
Jede fremdnützige Tätigkeit im rechtlichen oder tatsächlichen Sinne
Benötigt ein tasächliches Tun (Realakt, Rechtsgeschäftsähnliches Handeln, Rechtsgeschäftliches Handeln).
Dulden, Unterlassen, Reflexhandlungen genügen nicht!
Fremdes Geschäft (GoA)
I. Obj. Fremdes Geschäft
Rechtsgeschäft ist schon seiner Natur nach einem fremden Rechtskreis zuzuordnen (Verkauf fremder Sachen, Krankenhilfe)
II. Auch fremdes Geschäft
Geschäftsübenahme ist im Eigenen und im Fremden Interesse. 3 Arten, Rechtsfolge umstr.
III. objektiv neutrale Geschäft
Geschäft das seiner Natur nach keinem Rechtskreis zuzuordnen ist sondern die zu Ordnung erst durch Willensbetätigung erfährt (zB. Erwerb einer Sache)
Bewusstsein der Fremdheit (GoA)
Geschäftsherr muss sich der Fremdheit des Geschäfts bewusstsein, er darf also nicht nicht wissen/ irrtümlich annehmen, dass es sich um ein eigenes Geschäft handelt
Fremdgeschäftsführungswille (GoA)
Unterordnung des Geschäftsführers unter den Geschäftsherren
–> Geschäftsführer ist sich der Fremdheit des Geschäfts bewusst und will dieses auch als Fremdes Geschäft, also für den Geschäftsherren ausführen!
Wird uU vermutet:
Ohne Auftrag/ sonstige Berechtigung (GoA)
I. Ohne Auftrag
II. Keine sonstigen Berechtigungen
Achtung: § 323 c StGB (Allgemeine Hilfspflicht) ≠ Berechtigung
Im Interesse es Geschäftsführers (GoA)
Immer dann wenn die Geschäftsführung zzT der Übernahme objektiv nützlich ist.
Maßgebend ist die konkrete Sachlage im Einzelfall. Zu beachten sind sowohl allgemeine Nützlichkeit als auch sie subjektiven Verhältnisse des GH
im Willen des Geschäftsführers (GoA)
I. Grds. der tatsächlich geäußerter Wille des GH
II. hilfsweise der mutmaßliche Wille des GH
Der Wille, den der Geschäftsführer bei Beurteilung aller Umstände zzT der Geschäftsübernahme geäußert hätte
III. Ausnahmen
Träger öff. Verwaltung nimmt Aufgaben des Bürgers wahr (auch-fremdes Geschäft)
Fall des pflichtengebundenen Geschäftsführers
Träger der öff. Verwaltung nimmt in Erfüllung seiner öff. rechtlichen Pflichten zugleich Aufgaben des Bürgers war
I. Rspr.: GoA (+)
II. Lit: GoA (-), § 812 ff BGB
Geschäftsführer wird aufgrund eines Vertrages mit einem Dritten zugleich für den Geschäftsherren tätig (auch-fremdes Geschäft)
Fall des pflichtengebundenen Geschäftsführers:
Privater (GF) besorgt aufgrund privaten Vertrages mit einem Dritten zugleich Angelegenheiten des Geschäftsherren
I. hM.: GoA (+)
II. mA.: GoA (-), §§ 812 ff
Geschäftsführer wird aufgrund eines nichtigen Vertrages in Unkenntnis der Nichtigkeit tätig
I. Rspr.: GoA (+)
1. Wer aufgrund eines nichtigen Vertrages handelt soll nicht schlechter stehen als der gänzlich unberechtigte
2. Fremdgeschäftsführungswille ergibt sich aus dem Handlungsinhalt
(Wird obj. für Dritten gehandelt, kann Fremdgechäfsführungswille wohl angenommen werden)
II. Lit.: GoA (-), § 812 ff BGB
Vermutung des Fremdgeschäftsführugswillens im auch-fremden Geschäft
I. hM: (+)
Liegen die Voraussetzungen des auch-fremden Geschäfts vor, ist der Fremdgeschäftsfürungswille zu vermuten
II. mM: (-)
Auch-fremde Geschäft sind wie neutrale Geschäfte zu behandeln, der Fremdgeschäftführungswille muss positiv festgestellt werden
Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens, § 679 BGB
Ein entgegenstehender Wille ist unbeachtlich und die Geschäftsübernahme gerechtfertigt wenn:
Rettung des Selbstmörders (Entgegenstehender Wille des GH)
Fraglich iRd Ersatztes von Aufwendungen zu Rettung
Zu unterscheiden:
I. Appellselbstmord: Immer anwendbar
Der Selbstmörder möchte nicht sterben, die Rettung ist somit nicht gegen seinen Willen
II. Echter Freitod, Anwendbar (hM)
1. eA.: Sterbewille ist nichtig, §§ 105 II, 138 BGB. Somit kein entgegenstehender Wille
Schadensersatz in der echten berechtigten GoA, §§ 280, 677 BGB
I. Anwendbarkeit (+)
II. Schuldverhältnis
Echte berechtigte GoA als gesetzliches Schuldverhältnis
III. Pflichtverletzung
IV. Verschuldensvermutung
1. Grds. § 276, 278 BGB
2. § 680 BGB: Nur Vorsatz/ gr. Fahrlässigkeit bei Gefahrenabwehr!
V. Rechtsfolge: § 249 ff BGB
Pflichten des GF iRd GoA
I. Hauptpflichten, § 677 BGB
Im Interesse des GH und in seinem wirklichen/ mutmaßlichen Willen
II. Leistungsbezogene Nebenpflichten
III. Nicht leistungsbezogene Nebenpflichten
§ 241 II BGB: Schutz der Rechte, Rechtsgüter Interessen des GH
Umfang des Aufwendungsersatzes gem. § 670, 683, 677 BGB
Ersatz der Aufwendungen die der GF für erforderlich halten durfte!
I. Aufwendungen
Freiwillige Vermögensopfer des GF zum Zwecke der Geschäftsführung sowie deren notwendige Folgekosten (zB. Zölle)
- P.: Risikotypische Begleitschäden
- P.: Vergütung von Arbeitskraft
II. Für erforderlich halten durfte
Nach Verständigem Ermessen auf der Grundlage sorgfältiger Prüfung bei Berücksichtigung aller Umstände
Ersatz Risikotypische Begleitschäden über § 670 BGB (GoA)
Unfreiwillige Vermögensopfer deren Eintritt typischerweise mit der Geschäftsführung verbunden sind. (Evt. unbillig den GF schutzlos zu stellen)
I. hM.: Ersatz über § 670 BGB
Mit der freiwilligen Geschäftsübernahme übernimmt der GF auch freiwillig das typische Schadensrisiko
II. mM.: Ersatz über SEA
Vergütung von Arbeitskraft über § 670 BGB (GoA)
I. hM.: Vergütung möglich
II. mM.: Keine Vergütung
GoA verweist in das Auftragsrecht. Dieses ist grds. unentgeltlich! Die Verweisung hätte auch ins Werk- oder Dienstrecht erfolgen können