Der Sachkauf, § 433 BGB
Ein auf die dauernde Überlassung einer Sache oder sonstigen Gegenstandes gerichteter, gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag.
Verkäuferpflichten:
Besondere Sachkäufe
Der Rechtskauf, § 453 BGB
Ein auf die dauerhafte Überlassung eines Rechts, Unternehmens, Geschäftsanteils oder sonstigen Gegenstandes gerichteter, gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag. § 433 ff. finden, soweit anwendbar, entsprechende Anwendung.
Pflichten:
Mängelgewähr:
Nebenpflichten:
Insbesondere Auskunft, Aufklärung und Beratung.
Gegenstand des Rechtskauf
Der Sachmangel im Kaufrecht
Legaldefiniert in § 434 BGB
Beschaffenheit ist jedenfalls jede des Sache unmittelbar anhaftende physische Eigenschaft
Einigung über Beschaffenheit, § 434 I 1 BGB
eA.: konkludente Erklärungen
aA.: einseitige Erklärungen des Verkäufers
hM.: ausdrücklich vereinbarte oder besondere Beschaffenheiten, da sonst kaum Anwendungsbereich für § 434 I 2 BGB bestünde.
–> vor allem „normale“ Eigenschaften sind regelmäßig nicht konkludent vereinbart. Wenn eine bestimmte Eigenschaften besonders wichtig ist, dann soll eine solche vereinbart werden.
Beschaffenheit iSd § 434 I 1 BGB
I. Immer die physischen Merkmale einer Sache
II. physische Umweltbeziehungen
eA.: Enger Beschaffenheitsbegriff
körperliche Eigenschaften und Umstände tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Art die auf Dauer anhaften
hM.:
Alle Umweltbeziehungen die in irgendeiner Weise einen Bezug zur Körperlichkeit der Kaufsache haben. Keine Einschränkungen iSv „anhaften“ oder „dauerhaft“
Vertraglich vorausgesetzte Verwendung, § 434 I 2 Nr. 1 BGB
Str.: Vertraglich vereinbart oder lediglich tatsächliche Übereinkunft
Zumindest:
Zur Kenntnis bringen des Verwendungszwecks und keine Verwahrung (ausdrücklich oder stillschweigend).
Konkludente Vereinbarungen sind, außer bei ungewöhnlichen Verwendungen grds. nicht anzunehmen, da sonst kein Anwendungsraum für § 434 I 2 Nr. 2 BGB bleibt.
Beschaffenheit der Kaufsache ohne Einigung, § 434 I 2 Nr. 2 BGB
Streitetscheid.: hM (+)
Abr, die Beziehung der Sache zur Umwelt muss aus der Natur der Sache kommen (zB.: Blick, Authentizität uÄ.)
Welche Beschaffenheit der Sache darf erwartet werden? (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB)
Die die üblicherweise erwartet werden darf (der Markt üblicherweise erwartet), nicht was der Käufer subj. erwartet hat.
–> Preisabschläge weil subj. mehr erwartet wurde und nur das übliche geliefert wurde stellen keinen Mangel da
Zuwenig-Lieferung als Mangel gem. § 434 BGB
§ 434 III: Zuwenig = Mangel
hM: Nur die Verdeckte Mankolieferung
Erbringung der Mindermenge als Erfüllungsleistung. Sonst liegt nur eine bewusste Teilleistung (offene Mankolieferung) vor, § 266 BGB
mM: Immer Mangel
Streitentscheid: hM - Wortlaut bedarf der Korrektur
Zuviel-Lieferung als Mangel gem. § 434 BGB
§ 434 III BGB umfasst nur die Zuweniglieferung (Wortlaut)
mM.: analoge Anwendung
- Gläubiger soll Anspruch auf Abholung gem. § 439 BGB kriegen
hM.: kein Mangel, da keine planwidrige Regelungslücke
Anderes Gut als Mangel gem. § 434 BGB
sog. Alliudlieferung
1. Alliud ist weniger Wert: Mangel gem. § 434 III BGB
–> Die Frage ob das Gut höherwertig ist, ist unerwünscht. Is die Alliudlieferung immer ein Mangel, entfällt die Frage
–> hM: Auch das höherwertige Alliud ist Erfüllung. Aber evt, Anfechtung der Tilgungsbestimmung gem. § 119 II BGB analog
Fehlerverdacht als Mangel gem. § 434 BGB
Fehlverdacht = Glauben an Mangel (Angst vor Würmern im Essen …)
grds.: Mangel (-)
Es muss feststehen, dass bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit nicht besteht.
Ausn.: Fallgruppen der Rechtsprechung
Zum Weiterverkauf vorgesehene und jetzt unverkäuflich Ware wenn der Fehlverdacht nicht durch dem Käufer zumutbare Maßnahmen beseitigt werden kann
Lehre vom Grund- und Folgemangel.
Tatsächlicher Mangel ist ein ach Gefahrenübergang aufgetretener Folgemangel der auf einen bei Gefahrenübergang vorgelegenen Grundmangel (DNA, schlechtes Material oÄ. zurückzuführen ist)
Der Rechtsmangel im Kaufrecht
§ 435 BGB - Rechtsmangel
Frei von Rechtsmängeln, wenn im Bezug auf die Sache keine, oder nur die im Kaufvertrag vereinbarten Rechte Dritter bestehen.
Absolute Rechte Dritter
Dingliche Rechte:
Recht zur unmittelbaren Herrschaft über die Sache. Der Berechtigte kann ihn beeinträchtigende Einwirkungen Dritter ausschließen.
Sonstige Rechte:
obligtorische Rechte als Rechtsmangel
Obligatorische Rechte sind persönliche Rechte.
Dann ein Rechtsmangel, wenn sie einen anderen zum Besitz berechtigen, ggü. dem Verkäufer als Einwendung wirken und ihn in seiner Verfügungsbefugnis über die Sache oder ihre Nutzung beeinträchtigten.
zB.: bestehende Miet/ Pachtverhältnisse (vgl. § 566 BGB)
öffentliche Rechte
Rechtsmängel iSd § 435
Alle zu Gunsten einer juristischen Person bestehenden Befugnisse zu öffentlich rechtlichen Eingriffen, Bindungen und Beschränkungen
Ausgenommen sind solche Rechte, die auf Gründen des öffentlichen Gemeinwohls beruhen, da der Verkäufer diese Rechte nicht beseitigen kann.
Keine Rechtsmängel iSd § 435, aber evt. Sachmangel
- Bloße öffentlich rechtliche Bau-,Nutzungs-,
Verfügungsbeschränkungen (Stellpaltzbaulast etc.)
- Zweckentfremdungsverbot von Wohnrau
- Beschlagnahme beim Käufer, § 94 StPO
Nicht bestehende aber im Grundbuch eingetragene Rechte als Rechtsmangel iSd § 435 BGB
§ 435 2 BGB stellt nicht bestehende Rechte im Grundbuch, die als solches die Rechtsstellung des Käufers nicht beeinträchtigen können dem Rechtsmangel gleich
Begründung:
Bedingung: Unrichtigkeit des Grundbuchs gem. § 894 BGB
- Recht besteht nicht
- Recht besteht, aber mit zu Lasten des Käufers falsch eingetragenerm
Rang § 879 BGB
Anwendbarkeit des Mängelewährleistungsrechts
Grds. erst nach Gefahrenübergang iSd § 446 BGB
Aber: Ausnahmsweise auch schon vor Gefahrenübergang
Nacherfüllung im Mängelgewährleistungsrecht
§ 439, 437 I Nr. 1, 434, 433 BGB
Leistungsort der Nacherfüllung gem. § 439 BGB
Rechtsfolge des § 439 I BGB
I. § 439 I: Mangelbeseitigung/ Neulieferung nach Wahl des Käufers
II. § 439 II: Verkäufer trägt notwendige Kosten und Aufwendungen
III. § 346 I, 439 IV
Herausgabeanspruch des Verkäufers ggü. dem Käufer nach vom Käufer verlangter Neulieferung
Umfang der Nacherfüllungspflicht § 439 BGB (Sind Ausbau der mangelhaften und Einbau) der Mangelfreien Sache umfasst?)