Werkvertrag
Unternehmer verpflichtet sich zur entgeltlichen Herstellung des versprochenen individuellen Werkes, dh zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges für den Besteller.
Wichtige Abgrenzungen!
Kaufvertrag: Nur Übereignung und Übergabe
Dienstvertrag: Geschuldet ist eine Tätigkeit, nicht der Erfolg
Reisevertrag: Geschuldet ist keine Einzelleistung sondern eine Gesamtheit von Leistungen (die ganze Reise)
Pflichten im Werkvertrag
I. Werkunternehmer
II. Besteller
Ansprüche des Werkunternehmers
I. Vergütung, § 631, 632 BGB
II. Abnhame, § 640 I BGB
III. Abschlag, § 632a BGB
Einschränkung der Vorleistungspflicht des Werkunternehmers. Für abgeschlossene Teile des Werkes kann Vergütung verlangt werden
Anspruch auf Vergütung, §§ 631, 632 BGB
I. Anspruch entstanden
II. Anspruch nicht erloschen
III. Anspruch nicht gehemmt
Abnahme
Körperliche Entgegennahme des Werkes (Besitzübertragung), mit der Billigung des Werkes als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung.
Ansprüche und Rechte des Bestellers
I. Herstellung und Herausgabe des Werkes, § 631 BGB
Herausgabe ist nicht ausdrücklich geregelt, folgt aber aus § 631, 633 BGB (verschaffen)
II. Sachmängelgewähr, § 634 BGB
III. Kündigung, § 649 BGB
IV. Allgemeine Rechte
Sachmängelgewähr im Werkrecht, § 634 BGB
I. Ohne Frist, ohne Verschulden - Nacherfüllung
II. Mit Frist, ohne Verschulden
III. Mit Frist, mit Verschulden
Mängelgewähr im Werkrecht, Grundrüfungsschema
I. Anwendbarkeit
- Grds. erst mit Abnhame. Vorher § 280 ff. BGB direkt!
II. Werkvertrag
III. Mangel iSd § 633 BGB
IV. zur Zeit des Gefahrenübergangs
- Nicht gesetzlich geregelt, ergibt sich aber aus § 644 BGB
V. kein Ausschluss
Vi. keine Verjährung
Mangel iSv § 633 BGB
I. Subjektiver Fehlerbegriff (Ist und Soll), § 633 II 1
II. Die nach dem Vertrag vorrausgestezte Beschaffenheit, § 633 II 2 Nr. 2 BGB
III. Für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet oder Beschaffenheit die unter dem Üblichen legt § 633 II 2 Nr. 2 BGB
III. Aliud- und Mankolieferung, § 633 II 3 BGB
IV. Rechtsmangel, § 633 III BGB
Immer dann wenn Dritte Rechte an dem Werk geltend machen können
Ausschluss der Sachmangelgewähr im Werkrecht
I. Individualabrede, in den Grenzen des § 639 BGB
II. AGB
III. § 323 V 2 BGB, Unerheblichkeit der Pflichtverletzung
IV. § 313 VI BGB, Gläubigervertreten
V. § 640 BGB, Abnahme trotz Mangelkenntnis!
Wahlrecht im Werkrechtlichen Nacherfüllungsanspruch
Wahlrecht steht dem Unternehmer nicht dem Besteller zu!!!
gem. § 635 IV BGB kann der Unternehmer bei Neuherstellung das alte Werk herausverlangen
Aufwendungsersatz für Mangelbeseitigungskosten, § 637, 634 Nr. 2, 633, 631 BGB
I. Nacherfüllugnsanspruch gem. § 634 Nr, 1 BGB
II. Erfolglose Fristsetzung 1. Grds. Angemessene Frist 2. Entbehrlichkeit der Fristsetzung - § 323 II BGB - § 637 II 2 BGB (Fehlschlagen einer Form der Nacherfüllung genügt (hM) III. kein Ausschluss
IV. Rechtsfolgen
Kündigung des Werkvertrags, § 649 BGB
Besteller kann das Werk jederzeit ohne Angabe von Gründen oder Frist Kündigen
I. § 649 I BGB: Werkunternehmer behält Anspruch auf Vergütung, muss sich aber das ersparte anrechnen lassen, § 649 2 BGB
II. § 649 3 BGB: Vermutung, dass pauschal 5% des Werklohns für den noch nicht erbrachten Teil der Werkforderung an Unternehmer zu zahlen sind
–> Soll aber auch auf die ganze Werklohnforderung (für erbrachten + nicht erbrachter Teil) anwendbar sein, da die Vermutung, das Projekt sei mit 5% Gewinnmarge kalkuliert für das ganze Projekt gelten muss
III. Kündigung wirkt ex nunc. Grund zum Behaltendürfen für die Vergangenheit bleibt also bestehen
Übergang der Preisgefahr im Werkrecht gem. §
I. § 326
II. § 644 I 2 (bei Annahmeverzug des Bestellers)
III.§ 644 II (mit Übergabe an Transporteur; vgl. § 447)
Übergang der Preisgefahr im Werkrecht nach §§ 644, 645 BGB iF der Unmöglichkeit
eA: Nicht Anwendbar
§§ 644, 645 sind keine von § 326 II abweichende Sonderregeln, sondern der werkvertraglichen Sonderfall der wiederholbaren geschuldeten Leistung
- Sonst wäre § 644 I 2 überflüssig, da § 326 II 1 den Fall regelt
- Unbillig wenn der Unternehmer iRv § 645 I nur Anspruch auf Teilvergütung hat, ohne dass er – wie bei wiederholbaren Werkleistungen – über § 631 Aussicht auf volle Vergütung behält
–> Unternehmer hat Ansprüche bzgl. neu hergestelltem Werk (§ 631) und auf Zusatzvergütung für unmöglich gewordenes Werk
hM: Auch auf das unmöglich gewordene Werk anwendbar
- Wortlaut § 645
- Entstehungsgeschichte: Gesetzgeber dachte, dass § 326 I idF des §
645 I anwendbar wäre, hielt dieses Ergebnis aber für unbillig
- § 645 BGB ist nach hM eine Anspruchsgrundlage (hM)
Das Werkunternehmerpfandrecht
I. Werkvertrag II. Bewegliche Sache in Besitz des Unternehmers III. Eigentum des Bestellers IV. Keine Unpfändbarkeit, § 811 ZPO V. Bestand der gesicherten Forderung --> Kein zukünftigen Forderungen!!
VI. kein Erlöschen
VII. Rechtsfolgen
Unternehmerpfandrecht an Anwartschaftsrechten
nach hM (+)
Pfandrecht erstarkt dann bei Bedingungseintritt gem. § 1287 BGB zum Pfandrecht am Eigentum
Gutgläubiger Erwerb des Unternehmerpfandrechts an Sachen die nicht im Eigentum des Bestellers stehen,§ 1207 BGB
I. mM.: Gutgläubiger Erwerb möglich
II. wohl hM.: Nicht möglich
Erlöschen des Werkunternehmerpfandrechts
Es bestehen keine besonderen Erlöschenstatbestände. § 1257 BGB gilt: