Arten von Verträgen
I. Tyischer Vertrag
II. gemisch-typische Verträge
z. B.: Beherbungsvertrag, Personenbeförderung
- -> Absorptionstheorie oder Kombinationstheorie
III. atypische Verträge (suis generis), §§ 241 II, 311 I BGB)
zB.: Garantievertrag, Kumulativer Schuldbeitritt, Leasingvertrag, Factoring
–> Schuldrecht BT analog oder direkt, Schuldrecht AT direkt
Rechtliche Behandlung gemischter Verträge
Absorptionstheorie
Anwendung des Rechts der Hauptleistungspflicht auf den ganzen Vertrag. Auslegung gem. rechtlichem/ wirtschaftlichen Schwerpunkt sowie dem Parteiwille
Kombinationstheorie
Vertrag - Prüfungsschema
Anspruch Entstanden = Vertrag Entstanden? I. Einigung 1. Angebot a. Vorliegen eines Angebots? b. Wirksamkeit des Angebots
II. Inhalt
III. Keine Wirksamkeitshindernisse
Angebot
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen die Begründung eines Vertrages so präzise vorgeschlagen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch vom Einverständnis des anderen abhängen soll. (Muss gesamtes Angebot enthalten und mit „ja“ angenommen werden können) (§§ 150 II, 154 I BGB).
Annahme
Die Erklärung, das Angebot ohne Einschränkung anzunehmen. Empfangsbedürftige Willenserklärung.
Prüfung des Angebotes
I. Tatbestand der Willenserklärung
1. objektiver Tatbestand
a) Setzen eines Erklärungszeichens
b) Erkennbarer Rechtsbindungswille (Abgrenzung Gefälligkeit)
2. Subjektiver Tatbestand
Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Rechtsfolgenwille
II. Wirksamkeit
III. Fortbestand der Wirksamkeit
Prüfung der Annahme
I. Möglichkeit der Annahme, §§ 153, 130 II BGB
II. Tatbestand der Willenserklärung
1. objektiver Tatbestand
a) Setzen eines Erklärungszeichens
b) Erkennbarer Rechtsbindungswille (Abgrenzung Gefälligkeit)
2. Subjektiver Tatbestand
Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Rechtsfolgenwille
III. Wirksamkeit
1. Abgabe
2. Zugang
3. Zurechenbarkeit des Zugangs
IV. Fortbestand der Wirksamkeit der Annahme
- nachträglicher Tod/ Geschäftsunfähigkeit egal, § 153 BGB
- Kein Widerruf, § 130 II BGB
V. Rechtzeitige Annahme, § 150 I BGB
VI. Abdeckender Inhalt, §§ 150 II, 154 ff. BGB
Essentialia Negotii
Notwendige Vertragselemente
Solche Elemente die notwendigerweise in einem Angebot enthalten sein müssen, damit dieses eine Vertrag enthalten kann
z.B. Verkaufssache, Verkaufspreis
Accidentialia Negotii
Nebenabreden im Vertrag
Gegenangebot
Eine Annahme, die nicht in allen Punkten mit dem Angebot übereinstimmt, 150 II BGB
Sie löscht das vorherige Angebot aus und stell ein neues Angebot dar
Bedingung
§ 158 BGB:
Ein zukünftiges, ungewisses Ereignis, von dem die Wirkung des Geschäfts abhängt.
Befristung
§163 BGB
Ein zukünftiges, gewisses Ereignis, von dem die Wirkung des Ge-schäfts abhängt.
Muss nicht in einer Datumsangabe/ genau bestimmten zeitlichen Frist bestehen. Der Eintritt des zukünftigen Ereignisses muss gewiss sein; der Zeitpunkt des Eintritts muss nicht feststehen.
Nichtigkeit wegen Verstoß gegen Verbotsgesetz, Prüfschema
§134 BGB
I. Anwendbarkeit
II. Verbotsgesetz
III. Verstoß
IV. Rechtsfolge
Anwendbarkeit, § 134 BGB
Die Nichtigkeit darf in dem einschlägigen Verbotsgesetz nicht selbst. angeordnet werden, da § 134 BGB dann unnötig ist
Anwendbarkeit neben § 138 II BGB (bei Wucher) nach hM (+)
Verbotsgesetz, § 134 BGB
Vorschriften die eine grds. mögliche Regelung wegen ihres Inhaltes oder der Umstände ihres Zustandekommens untersagt
I. Gesetz
Jede Rechtsnorm iSv § 2 EGBGB)
II. Verbot
III. gegen Inhalt oder Vornahme desRechtsgeschäfts
Vestoß, iSv § 134 BGB
Grds. genügt der objektiver Verstoß (Ausnahme Strafgesetzte, dort auch der subj. Verstoß)
§ 134 BGB bezweckt nicht Bestrafung sondern Abwehr widerrechtlicher Regelungen. Schuldhaftigkeit ist irrelevant
Umgehungsgeschäfte
Rechtsfolge, § 134 BGB
I. Grds. Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts im Ganzen
–> Verpflichtungsgeschäft bleibt grds. unberührt. Ausnahme Fehleridentität
II. Geltungserhaltende Reduktion
Wenn sich aus Sinn und Zweck der Verbotsnorm ergibt, dass das Rechtsgeschäft nicht nichtig sein soll.
Indizien:
Anwendbarkeit § 138 BGB
I. § 134 BGB ist lex speciales zu § 138 BGB
II. § 138 II BGB verdrängt § 138 I BGB (insbesondere)
II. § 826 (sittenwidrige Schädigung) und § 138 BGB
Nebeneinander. § 826 sanktioniert Handeln, § 138 betrifft die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften
III. § 134 BGB iVm § 291 StGB (Wucher) und § 138 II BGB
eA.: § 134 BGB iVm § 291 BGB hat Vorrang
aA.: § 138 II ist die Zivilrechtliche Sonderregelung
hM.: Stehen Nebeneinander
IV. § 123 BGB verdrängt § 138 BGB. (Wahlrecht des Anfechtenden)
Objektiver TB, § 138 I
Verhalten verstößt gegen das Anstandsgefühl aller Billig und Gerecht Denkenden. (Anhaltspunkte sind zB. Grundrechte etc.)
I. Inhaltssittenwidrigkeit
Das Rechtsgeschäft ist seinem Inhalt nach sittenwidrig
II. Umstandssittenwidrigkeit
Ergibt sich aus Gesamtunwürdigkeit von Zweck, Anlass, Motivation, Missbrauch einer Machtposition, Knebelung, Schädigung Dritter, Verleitung zur Kredittäuschung und Vertragsbruch, Bürgschaftsfälle
III. Maßgeblicher Zeitpunkt ist Vornahme des Rechtsgeschäfts. (Ausnahme Testament, da Zeitpunkt des Erbfalls)
Subjektives Element, § 138 I BGB
I. Inhaltssittenwidrigkeit:
Kein subj. Element notwendig. Verwerflichkeit ergibt sich schon aus dem Verstoß gegen die Werteordnung
II. Umstandssittenwidrigkeit
Kennen oder grob fahrlässiges Nichtkennen der Umstände
Rechtsfolge, § 138 I BGB
I. Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
II. Teilaufrechterhaltung des Rechtsgeschäfts
Ausnahmsweise Beschränkung des Nichtigkeit und Teilaufrechterhaltung
- § 139 BGB
- Sittenwidrigkeit eindeutig und auf abtrennbaren Teil beschränkt
- Keine sonstigen Bedenken gegen das Zustandekommen
Anwendbarkeit § 138 I BGB auf Verfügungen
I. § 138 I ist auf alle Rechtsgeschäfte anwendbar, auch Verfügungen
Aber: Abstraktionsprinzip:
Sittenwidrige Verpflichtungsgeschäfte wirken sich nicht auf Verfügungen auf.
–> Somit muss die Verfügung selbst sittenwidrig sein
Gründe für Sittenwidrigkeit einer Verfügung, § 138 I BGB
Grds.
Aber Umstandssittenwidrigkeit:
Schuldnerknebelung
Verhalten des Vertragspartners führt zu übermäßiger, nicht zumutbaren Freiheitsbeschränkung (wirtschaftliche/ persönliche Handlungsfreiehit) des Schuldners (nicht nur Einschränkung)
Vor allem wenn alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen zu Sicherungszwecken abgetreten werden, da somit keine anderen Sicherungsmittel mehr übrig sind und der Zedent ausschließlich an den Sicherungsgebenden Zedenten gebunden ist