§ 823 I BGB Vss
I. TB 823 1. RG-Verletzung - Leben, Körper, Freiheit, Eigentum - sonst. Rechte (ET-ähnlich) a) Besitz b) dingl. Rechte etc. c) ReaG (betriebsbezogener Eingriff nötig!) d) APR Art. 2 I iVm 1 I GG 2. Verletzungshandlung - Tun - Unterlassen (Garantenstellung nötig) 3. Haftungsbegründende Kausalität - zw. Verletzungshandlung und Verletzung - aquivalent/adäquat kausal - Schutzzweck der Norm II. RW - Grds. indiziert III. Verschulden - Greds. VS/Fahrl. § 276 BGB - Ausnahmen: 827, 828 BGB IV. RF: Schadensersatz 1. Schaden - unfreiwillige V-Einbuße 2. haftausfüllende Kausalität - zw. Verletzung und Schaden - adäqaut/ kausal/ Schutzzweck d. Norm 3. Art und Umfang, § 249 - P: Wertigkeit von immateriellen Schäden
negatorischer Rechtsschutz
Asp auf Unterlassung von fortdauernden/bevorstehenden Störungen
§ 1004 BGB
- analoge Anwendung auf RG des § 823 BGB
PROBLEM:
Weiterfressermangel/Schaden
mangelhafte Lieferung/Herstellung mangelhafter Sache
hM: hat Käufer an seinen Sachen einen Schaden, der über dem bloßen Minderwert der Sache hinausgeht? “wertende Abgrenzung”
1. “stoffgleicher Schaden” mit Unwert, den Sache wegen Mangelhaftigkeit hat -> Nutzungsinteresse verletzt, ET (-)
APR als sonst. Recht iSv § 823 I BGB
Schutz der Menschenwürde, § 823 II geht zu kurz
RF
Verkehrssicherungspflichten
Sinn?
Begründung von VSP?
löst Garantenpflicht aus, also RGV durch Unterlassen möglich, wenn VSP besteht! Wodurch entstehen VSP: - Verkehrseröffnung -> Straßen etc. -> Freizeitanlagen - Sachbeherrschung -> Kfz, Waffen, (Tiere)
Sind übertragbar
§ 823 II BGB Schema
I.TB: Verletzung eines Schutzgesetzes 1. Schutzgesetz: Art. 2 EGBGB - jede Norm, die Ge- Verbot erhält und zumindet auch dem Einzelnen dient 2. Verstoß gg. SchutzGes a) tb b) rw c) schuldhaft (§ 823 II 2 BGB!) II. RW - indiziert - bei Strafgesetz nicht nötig III. Verschulden - nur prüfen, wenn nicht schon bei schuldhaft im TB IV. RF: Schadensersatz - Schaden - haft.ausfüllende Kausalität - Art/Umfang, § 249ff BGB
§ 831 BGB Schema
- Haftung für Verrichtungsgehilfen
I. Tbm/rw. unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
- Verrichtungsgehilfe = Wer mit Wissen+Wollen des GH in dessen Interesse tätig wird und weisungsabhängig ist
II. Handeln in Ausführung der Verrichtung
- nicht bloß bei Gelegenheit
III. Entlastung, § 831 I 2 BGB
§ 833 BGB Besonderheiten?
Vss
vermutetes Verschulden
- tierspezifische Gefahr
I. Tierhalter
= wer Tier nicht nur vorübergehend im eigenen Interesse verwendet
II. Tötung/Verletzung/Beschädigung durch das Tier
- typische Tiergefahr (unberechenbare + selbsttätiges Verhalten)
- gilt nur für Luxustiere = alles, was kein Nutztier ist
- Nutztier = Haustier (zahm), dass dem Beruf etc. zu dienen bestimmt ist. (Berufstiere etc)
Gefährdungshaftung nach dem StVG
Vss
I. Kfz-Halter: wer Kfz für eigene Rechnung im Gebrauch hat
II. Körper/Sachschäden BEI Betrieb
- betriebsspezifische Gefahr verwirklicht
- verkehrstechnische Auffassung maßgeblich
III. kein Ausschluss der Haftung
- § 7 II StVG “höhere Gewalt”
- betriebsfremdes, von außen kommend, durch elementare Naturereignisse
- nach menschlicher Erfahrung unvorhersehbar