GSM? Welche Arten?
Grds. nur unmittelbar Beteiligte an SV mit Rechten/Pflichten
ABER: Gl-und Sch-Mehrheiten möglich
nebeneinander:
- beide können gleichzeitig in Asp genommen werden
nacheinander:
- zunächst 1. Gl/Sch, dann der nächste
Verträge zugunsten Dritter
Abtretung, 398 ff BGB
Übertragung einer Forderung als V-Gegenstand
§§ 404 ff BGB
Schuldnerschutz
Rechtsstellung des Sch darf sich durch Übertragung der Forderung nicht verändern, da dies ja ohne seine Mitwirkung geschieht
PROBLEM: Aufrechnung bei Abtretung
Neugläubiger N nimmt S in Asp
S hat noch Forderung gegen A(Altgläubiger)
- kann S mit Forderung gegen A gegenüber N aufrechnen? Eigentlich fehlt Gegenseitigkeit!
FALLGRUPPEN:
1. S war Aufrechnung bei Abtretung mögl. aber nicht erklärt -> mögl. sopwohl vor als auch nach Kenntniserlangung
gesetzl. Forderungsübergang
cessio legis
- Dritter leistet, Asp des Gl. gegen Sch geht auf Dritten über!
Welche Sonderformen der Abtretung gibt es? Wird Forderung immer abgetreten?
dienen der Sicherung einer Forderung/Asp