Regelungszweck EBV?
Ausgleich zwischen Eigentümer und Besitzer auf SE/Nutzungsersatz bei ET und Verwendungsersatz bei Besitzer
IMMER: Vindikationslage nötig!
Haftungsregelungen?
- gutgl. Besitzer: privilegierte Haftung
Sperrwirkung des EBV?
Wie? Wie weit?
allgeime Normen werden vom EBV als lex specialis verdrängt!
PROBLEM: teilweise doppelte Regelung
- EBV sperrt Anwendung der allg. Normen nur so weit, wie das EBV die Problemfelder selbst regelt
Wann liegt ein EBV vor?
wenn ET den gem. § 985 in Asp. genommenen Besitzer kein RzB hat und weder gesetzl/vertragl. berechtigt ist.
Vss
I. ET
II. Besitzer
III. Besitzer hat kein RzB
- PROBLEME: Nicht-So-/Nicht-mehr-Berechtigter
Asp des ET gegen den unrechtmäßigen Besitzer
Asp des unrechtmäßigen Besitzers gegen ET
994 ff!
Überschreitung des Besitzrechts? Str.!
bei Aufschwingen zum unrechtmäßigen Eigenbesitzer (+), da Fremd und Eigenbesitz wesensverschieden, dies löst neue BEsitzbegründung aus
bei Beschädigung/Unterschlagung nach wirksamem Besitzrecht muss 987ff nicht angewandt werden, da andere Regelungen abschließend.
NACH BESITZRECHT: entsteht EBV neben Rückabwicklungsansprüchen!
Schadensersatzanspruch 989, 990
gutgl. Besitzmittler haftet dem ET auf SE, soweit er dem mittelb. Besitzer verpflichtet ist, ALSO:
- falls zwischen gutgl. Besitzmittler und bösgl. mittelb. Besitzer Haftungsprivilegierung -> Keine Haftung!
SE des Deliktsbesitzers, 992, 823ff BGB
WICHTIG! 992 hebt Sperrwirkung des EBV für Fall des Delikts auf! (993 I)
1. Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht/Straftat
Fremdbesitzerexzess?
gutgl. unrechtmäßiger Fremdbesitzer überschreitet vermeintl. Besitzrecht, Haftung nach 823, obwohl gutgl., da sonst unrechtm. Besitzer besser stünde!
Erst recht für bösgl.!
Nutzungsersatz 987, 990 Vss
Nutzungsherausgabe § 988
nur, wenn unentgeltlicher Besitz!
redlicher Besitzer Nutzungsherausgabe?
nein, privilegiert, 993 I Hs. 2 BGB, nur für Übermaßfrüchte
Verwendungsersatzansprüche des Besitzers gegen den ET
994 ff BGB
nützliche Verwendungen? DEF
Aufwendungen (frewillige V-Opfer), die einer Sache zugute kommen sollen, die sie also verbessern, in ihrem Bestand erhalten oder wiederherstellen sollen
P: enger Verwendungsbegriff?
- Sache darf nicht grundlegend verändert werden! (BGH, STR!)
notwendige Verwendungen? DEF
= die für die Erhaltung der Sache erforderlich sind und die sonst der ET hätte machen müssen