Universalsukzession, § 1922 I BGB
Erbe(n) tritt / treten insgesamt in die Rechtsstellung des Erblassers ein, Vermögen geht auf Erben in Gesamtheit über
Von-Selbst-Erwerb, § 1942 I BGB
Erbschaft fällt dem Erben mit dem Tod des Erblassers an, keine Annahme erforderlich (führt nur zum Verlust der Möglichkeit der Ausschlagung, § 1943 BGB)
Parentelsystem, §§ 1924 ff. BGB
Erbfolge nach Ordnungen, nicht Verwandtschaftsgrad
Gradualsystem
Anzahl der zwischen dem Erblasser und dem Erben liegenden Geburten ist entscheidend, erst ab 4. Ordnung nur innerhalb der Ordnung, § 1928 III BGB
Erbfolge nach Stämmen
Schema gesetzliche Erbfolge
I. Bestimmung des Erben
1. Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, § 1937 BGB
2. Ehegattenerbrecht, § 1931 BGB
3. Bestimmung der berufenen Ordnung, § 1930 BGB
4. Bestimmung der Person innerhalb der Ordnung
- bis zur 3. Ordnung: Parentelsystem
- ab 4. Ordnung: Gradualsystem
5. letztlich: Staat, § 1936 BGB
II. Höhe des Erbteils: grundsätzlich Erbteilung nach Köpfen, § 1924 IV BGB
Testament
einseitiges, nicht empfangsbedürftiges, formgebundenes Rechtsgeschäft, das als solches alle Merkmale einer wirksamen Willenserklärung aufweist
Prüfung Wirksamkeit Testament
I. Tatbestand eines Testaments
1. obj. Erklärungstatbestand: Testierwille (vgl. RBW)
2. subj. Erklärungstatbestand: Handlungswille und (zwingend!) Erklärungsbewusstsein
3. Abgabe mit Vollendung
II. besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen
1. höchstpersönliche Errichtung, §§ 2064 f. BGB
2. Testierfähigkeit, § 2229 BGB
3. Form, §§ 2231 ff. BGB
→ § 2247 BGB: Beweissicherung, Übereilungsschutz, Authentizität
4. sonstige Wirksamkeitshindernisse: §§ 134, 138 BGB
5. Gegenstandslosigkeit oder inhaltliche Unbestimmtheit
6. Scheidung, § 2077 BGB
III. Inhaltsermittlung (Auslegung)
IV. Außerkrafttreten (“Erlöschensgründe”)
1. Widerruf, §§ 2253 ff. BGB
2. Anfechtung
Bestimmung des Erben durch einen Dritten
Verstoß gg. § 2065 II BGB, es sei denn, Bezeichnung durch den Erblasser dergestalt, dass dem Dritten kein eigener Ermessensspielraum mehr bleibt (z. B. rein objektive Auswahlkriterien) → nur Bezeichnung, nicht Bestimmung zulässig
Delegation der Bestimmung des Erben an das Nachlassgericht
unwirksam: Erblasser hat keine Kompetenz, die Bestimmung des Erben an eine Behörde zu delegieren
→ Kehrseite Privatautonomie: Selbstbestimmung = Eigenverantwortlichkeit
Testament: Inhaltsermittlung (Auslegung)
Testament: Anfechtung
gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB: Besonderheiten
gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB:
Einheitslösung oder “Berliner Testament”
§ 2269 I BGB: im Zweifel gewollt
gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB: Einheitslösung: Verwirkungsklausel
gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB: Jastrow’sche Klausel
Wiederverheiratungsklausel
im Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten soll Kindern die Hälfte des ererbten, dann noch vorhandenen Vermögens zukommen
→ Vermögen des erstverstorbenen Ehegatten soll möglichst den gemeinsamen Kindern schon zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten zukommen und vor einem Zugriff durch den neuen Ehegatten geschützt werden
gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB: Trennungslösung
Erbvertrag, §§ 2274 ff. BGB
Anspruch auf den Pflichtteil, § 2303 BGB
→ Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme, keine dingliche Beteiligung
Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, §§ 2325, 2329 BGB
konkludente Annahme der Erbschaft, §§ 1942 ff. BGB
= pro herede gestio
Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff. BGB
Erbschein