Verfallsvereinbarung → § 1229 BGB
Vereinbarung, dass einem Pfandgläubiger bei nicht rechtzeitiger Befriedigung das Eigentum an der Sache zufallen soll
vor Eintritt der Fälligkeit gem. § 1229 BGB nichtig, da der Schuldner vor einer voreiligen Aufgabe des Eigentums und damit einem Verzicht auf die Pfandverkaufsvorschriften der §§ 1233 ff. BGB bewahrt werden soll
Vrss. Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB
§ 647 BGB i. V. m. § 185 I BGB analog
→ Vorbehaltskäufer gibt Sache in Reparatur → konkludentes Einverständnis des Eigentümers mit erforderlicher Reparatur = Verfügungsermächtigung nach § 185 I BGB
P: direkt (-) → Pfandrecht nicht rechtsgeschäftlich bestellt, sondern gesetzlicher Pfandrechtserwerb → § 185 I BGB analog?
(+) Ähnlichkeit mit Pfandrechtserwerb nach § 647 I BGB mit rechtsgeschäftlichem Erwerb: Pfandrecht entsteht als Folge der Besitzerlangung i. R. e. Rechtsgeschäfts (§ 631 BGB)
(+) sachgerecht, da Pfandrecht nur solche Arbeiten erfasst, mit denen sich Eigentümer einverstanden erklärt hat
(-) Vermischung rechtsgeschäftlicher und gesetzlicher Erwerb eines dinglichen Rechts
(-) von Einverständnis des Eigentümers mit Reparatur kann nicht darauf geschlossen werden, dass er auch selbst dinglich verpflichtet werden möchte
(-) reine Fiktion eines Einverständnisses des Eigentümers
§ 647 BGB: Erwerb eines Pfandrechts über Anwartschaftsrecht = Erwerb eines Werkunternehmerpfandrechts am Anwartschaftsrecht?
V = Eigentümer
K = Erwerber unter EVB → AnwR
U = Unternehmer
Erwerb eines Werkunternehmerpfandrechts am Anwartschaftsrecht möglich
V = Eigentümer
K = Erwerber unter EVB → AnwR
U = Unternehmer
wenn AnwR zum Vollrecht erstarkt Pfandrecht (+)
§ 647 BGB: gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts?
P: Pfandrecht = gesetzlich, nicht rechtsgeschäftlich
Voraussetzungen Pfandrechtserwerb gem. § 1205 I BGB
= rechtsgeschäftliche Pfandrechtsbestellung → vgl. § 929 S. 1 BGB
→ Pfandrecht sticht Eigentum, vorrangiges Recht zum Besitz! (sonst könnte Unternehmer seine Forderungen nie durchsetzen)
§ 1231 BGB (Herausgabe des Pfandes zum Verkauf)
Voraussetzungen Veräußerung des Pfandrechts gem. §§ 1242, 929 S. 1 BGB
Vrss. Befriedigung aus der Sache, § 1228 II 1 BGB
2. Pfandrecht an der Sache
Vrss. Zweiterwerb vom Berechtigten, § 1250 BGB
P: Zweiterwerb des Pfandrechts vom Nichtberechtigten möglich?
→ gutgläubiger Zweiterwerb
e. A.: (+), wenn Übergabe der Sache
(+) Zweiterwerb zwar gesetzlicher Pfandrechtserwerb, Wille der Parteien beziehe sich aber eigentlich auf eine rechtsgeschäftliche Übertragung → mittelbar rechtsgeschäftlicher Erwerb
(+) Veräußerer hätte sich auch als Eigentümer des Pfandrechts aufspielen können und Erwerber so Eigentum verschaffen können
h. M.: (-)
(+) kein Verkehrsgeschäft, da Erwerb kraft Gesetzes gem. § 1250 I BGB (→ ipso iure!)
(+) Übergang des Pfandrechts erfordert keine Besitzverschaffung → kein Rechtsscheintatbestand, Erwerber vertraut nur auf “Gerede” des Veräußerers
Pfandrecht am Anwartschaftsrecht
nach ganz h. M. möglich, aber nach welchen Vorschriften?
e. A.: §§ 1273 ff. BGB
§ 1274 BGB → §§ 929 ff. BGB analog
h. M.: § 1205 BGB analog
(+) Rechtsnatur des AnwR als wesensgleiches Minus
Voraussetzungen der Entstehung des Vermieterpfandrechts, §§ 562, 578 I, II 1 Fall 1 BGB
gutgläubiger Erwerb des Vermieterpfandrechts: Findet §§ 1207, 932 ff. BGB auf § 562 BGB Anwendung?
gesetzliche Pfandrechte
Besitzpfandrechte: - § 647 BGB: Werkunternehmerpfandrecht - § 475b HGB: des Lagerhalters - § 397 HGB: des Kommissionärs - § 464 HGB: des Spediteurs - § 440 HGB: des Frachtführers besitzlos: - §§ 562 / 581 II BGB: des Vermieters / Verpächters - § 704 BGB: des Gastwirts
Voraussetzungen Entstehung gesetzliches Pfandrecht
gutgläubiger Erwerb gesetzliche Pfandrechte