Briefhypothek ↔︎ Buchhypothek
Buchhypothek: zur Übertragung ist Eintragung ins Grundbuch erforderlich
Briefhypothek: Ausstellung eines Hypothekenbriefes (§ 1116 I), mit dessen Hilfe die Hypothek außerhalb des Grundbuchs auf einen anderen übertragen werden kann
Bestellung einer Hypothek
Verfügung über das Grundstück in Form der Belastung mit einem dinglichen Recht
Voraussetzungen Bestellung der Briefhypothek - Ersterwerb gem. §§ 873 I, 1113 I, 1116, 1117 BGB
Vrss. Bestellung Buchhypothek
bestehende Forderung
muss eindeutig bezeichnet sein und auf die Leistung einer bestimmten Geldsumme gerichtet sein (sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz)
Hypothek kann auch zur Sicherung einer bedingten oder künftigen Forderung bestellt werden (§ 1113 II BGB), soweit der Rechtsboden für ihre Entstehung schon bereitet ist (h. M., vgl. Vormerkung → mit der Entstehung der Forderung zu rechnen sowie Inhalt bestimmbar)
gesetzliche Eigentümerhypothek
§ 1163 BGB
Eigentümer der Grundstücks und Hypothekar personenidentisch
besteht, solange die Forderung noch nicht zur Entstehung gelangt ist sowie in dem Fall, in dem der Eigentümer die persönliche Forderung erwirbt und damit auch die Hypothek auf ihn übergeht
→ dient dem vorläufigen Schutz des Eigentümers und der Wahrung des Ranges der Hypothek
Vrss. Gutgläubiger Erwerb gemäß § 892 BGB
Verteidigungsmöglichkeiten des Eigentümers gegenüber der Hypothek
Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus § 1147 BGB
Rechtsfolgen von Zahlungen an den Gläubiger
Schuldner = Eigentümer zahlt an Gläubiger
Rechtsfolgen von Zahlungen an den Gläubiger
Schuldner ≠ Eigentümer zahlt an Gläubiger
Rechtsfolgen von Zahlungen an den Gläubiger
Eigentümer, der nicht zugleich Schuldner ist, zahlt an Gläubiger
Rechtsfolgen von Zahlungen an den Gläubiger
Dritter zahlt an Gläubiger
→ hängt davon ab, ob Drittem ein Ablöserecht zustand
Übergang der Hypothek gem. §§ 398, 1154, 1153 (Zweiterwerb)
Vrss. gutgläubiger Zweiterwerb §§ 1155, 891 ff. Briefhypothek
gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek
Besteht die zu sichernde Forderung, ist jedoch die Bestellung der Hypothek gescheitert, z. B. weil eine wirksame Einigung hinsichtlich der Hypothekenbestellung fehlte oder weil der Erwerber beim Erwerb vom Nichtberechtigten bosgläubig war, so kann die nicht wirksam enstandene, aber im Grundbuch eingetragene Hypothek gleichwohl von einem gutgläubigen Dritten erworben werden
gutgläubiger Zweiterwerb der Briefhypothek
P: eine der Abtretungserklärunegn samt Beglaubigung ist (äußerlich unerkennbar) gefälscht
e. A.: Gutglaubensschutz (-)
(+) Schutz des wahren Hypothekengläubigers, vgl. § 935 BGB
(+) Wortlaut § 1155 BGB setzt echte Abtretungserklärungen voraus
a. A.: gutgläubiger Erwerb möglich
(+) Verkehrsschutz
(-) Fälschungsrisiko von demjenigen zu tragen, der sich auf die Echtheit einer Urkunde beruft
forderungsentkleidete Hypothek
P: Hypothek im GB eingetragen - Rechtsschein
Lösung: §§ 1138, 892 fingiert Erwerb der Forderung, soweit wie dies zum Zweiterwerb der Hypothek gem. § 1153 I erforderlich ist
Voraussetzungen des gutgl. Erwerbs gem. § 892
Rechtsfolge: Erwerb der Hypothek kraft Gesetz (§ 1153) als sog. forderungsentkleidete Hypothek, kein Erwerb der Forderung
(+) Verkehrsschutz
Doppelmangel
Mangel bei Hypothekenbestellung (Lösung über §§ 892, 1155) + Mangel der fehlenden Forderung (Lösung über §§ 1138 BGB)
→ Erwerber muss sowohl hinsichtlich Forderung als auch hinsichtlich Hypothek gutgläubig sein
Trennung von Forderung und Hypothek
P: Schuldner kann doppelt aus Forderung und Hypothek in Anspruch genommen werden
h. M.: Einheitstheorie
gutgläubiger Erwerber der Hypothek muss entgegen § 404 BGB auch die Forderung erwerben, Forderung wird quasi von Hypothek “mitgerissen”, § 1153 II BGB analog
(+) Gefahr der doppelten Inanspruchnahme gebannt, Schuldnerschutz: Einrede kann abbedungen werden / Existenz unbekannt
(+) Wertung § 1153 BGB
(+) für urspr. Hypothekar Forderung praktisch wertlos, da Eigentümer nur gegen Briefvorlage leisten muss, §§ 1160 ff., 1144, 1167 BGB; zudem ausreichend über § 816 I BGB geschützt
Trennung von Forderung und Hypothek
P: Schuldner kann doppelt aus Forderung und Hypothek in Anspruch genommen werden
a. A.: Trennungstheorie
Gesamthypothek, § 1132 I 1 BGB
mehrere Grundstücke haften für dieselbe Forderung, Stellung der Eigentümer gleicht derjenigen der Schuldner einer Gesamtschuld, § 421 BGB
Hypothekengläubiger kann nach seiner Wahl in jedes der haftenden Grundstücke in vollem Forderungsumfang vollstrecken
str.: Erfasst Hypothek auch den Bereicherungsanspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB, wenn der zugrundeliegende Vertrag, aus dem die Forderung stammt, nichtig ist?
zwar § 1180 I BGB: Auswechslung der gesicherten Forderung formbedürftig
aber ergänzende Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB: auch Sicherung des Bereicherungsanspruchs gewollt, Interessen der Parteien
→ wirtschaftlich der gleiche Anspruch, der auf das gleiche Interesse gerichtet ist
Wettlauf der Sicherungsgeber
mehrere SG verschiedenartiger Sicherheiten stehen nebeneinander und einer von ihnen befriedigt den Gläubiger
→ Forderung geht kraft Gesetzes auf ihn über und er könnte sich aus der Sicherheit der anderen befriedigen
= derjenige, der den Gläubiger als erstes befriedigt, könnte in voller Höhe beim jeweils anderen Sicherungsgeber Regress nehmen
Bürge: § 774 I BGB
Schuldner Hypothek: § 1143 I 1 BGB