Aufbauschema
I. Sichversetzen in einen Rausch
- wenn sicher ist, dass der Täter durch Rauschmittel vermindert schuldfähig iSv § 21 oder schuldunfähig iSd § 20 ist
II. Vorwerfbarkeit
Vorsatz und Fahrlässigkeit
III. Rauschtat
Beteiligung
I an der Rauschtat
-Beteiligung nach allg. Regeln möglich
II. am Vollrausch
-> eigenhändiger Charakter: Mittäterschaftsformen scheiden aus
(P) Teilnahme möglich
mM: lehnt Teilnahme ab
-> nur Pflicht der SElbstkontrolle auferlegen
-> unübersehbaren Haftungsausdehnung für Wirte und Zechgenossen
hM:
- weiterhin möglich
–> mit Kriterien der obj. Zurechnung genügend Korrektive verfügbar
–> könnte so auch Teilnahme an § 316 ablehnen