Schema Raub §249
I. Gewalt gegen eine Person
körperliche(!) Zwangswirkung gegen eine Person, rein psychische oder gegen Sachen gerichtete Gewalt scheidet aus
—> auch gegen Dritte, sofern diese bereit das Gewahrsam zu schützen
II. Drohungen mit Gefahr für Leib und Leben
(konkludente) Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt
- auf Ernstlichkeit der Drohung kommt es nicht an
- –> entschiedend, dass das Opfer die Drohung ernstnehmen soll (auch Scheinwaffen)
- unerhebliche KV nicht aureichend
III. Gewalt und Drohung als Mittel zur Wegnahme
finale Verknüpfung verlangt, dass Nötigungsmittel gerade als Mittel zur Wegnahme des Gegenstandes eingesetzt wird
—-> zeitlichen und örtlichen Zusammenhang—> Nötigung mündet unmittelbar in Wegnahmehandlung
ob Gewalt oder Drohung obj. kausal, spielt keine Rolle
—> subjektive Interpretation
Gegenmeinung: dann nur versuchter Raub
III. fehlt, wenn
III. finaler Konnex auch iVm einer Gewaltanwendung durch Unterlassen gegeben sein kann
BGH: Täter aus vorangegangenem tun Garant und deswegen verpflichtet, die andauernde Wirkung des Nötigungsmittels zu beseitigen; indem er dies pflichwidrig nicht tue, stelle er existierende Gewalt in den Dienst der Wegnahme
KR: spricht gegen finalen Struktur des RaubTB
a.A: stets aktives Tun notwendig
—> wer nur im Bewusstsein wegnimmt, eine Zwangslage beseitigen zu müssen , kann nicht auf die gleiche Stufe gestellt werden wie aktiv Gewalt einsetzender Täter
III. bei Tötung
in Tateinheit mit §211
- entfällt nur, wenn der Wegnahmeentschluss erst nach der Tötung gefasst wird
IV. Subj. TB
Vorsatz muss sich auf alle obj. TBM erstrecken
+ Zueignungsabsicht
IV. Vorsatzerweiterung
wenn T nach Gewalt oder Drohung bei Aufrechterhaltung des generellen Wegnahmewillens mehr als ursprünglich geplant wegnimmt
—> gleiches gilt für Objektwechsel
VI. Versuch
Tatentschluss muss sich auf den Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel und die finale Verknüpfung erstrecken
VII. Sukzessive Mittäterschaft und Beihilfe
(P)
(1) kann jmd, der sich allein zwischen Vollendung der Wegnahme und deren Beendigung in das Tatgeschehen einschaltet, noch als Mittäter/Gehilfe des Diebstahls/Raubs werden
(2) wenn man derartige Beteiligung nur im Beendigungsstadium ablehnt: Können zumindest bei einem vor Vollendung erfolgenden Eintritt dem hinzukommenden Beteiligten schon verwirklichte Erschwerungsgründe zugerechnet werden
Schwerer Raub gem. §250
Qualifikation zu §249, die kraft ausdrücklicher Verweisung auch in den Fällen der §§ 252,255 gilt
I. §250 I Nr. 1a
jedes gegenständliche Mittel, das der Täter bei sich führt, um es in einer §224 I Nr.2 erfüllenden Weise zu verwenden.
§ 250 Nr. 1b
Scheinwaffen und andere obj. ungefährliche Gegenstände auch umfasst
—> gesteigerter verbrecherischer Wille und Situation des O, das den Schein nicht durchschauen kann und daher verstärkt bedroht sei
§ 250 Nr. 1c
T muss O vorsätzlich
§ 250 Nr.2
Ausführungen zum übereinstimmenden § 244 I 2 gelten entsprechend
II. § 250 II Nr. 1 Var. 1
Verwenden einer Waffe : umfasst jeden dem Nötigungszweck dienenden tatsächlichen Gebrauch der Waffe sowohl als Mittel zur Gewaltanwendung als auch als bloßes Drohmittel
Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs
Unrechtssteigerung durch Verwenden anstatt bei sich führen
(P)
Verwirklichung der Qualifikationsgründe im Beendigungsstadium
e.M.: Einbeziehung des Beendigungsstadiums ablehnen
- Tatgeschehen des §249 mit der Wegnahme abgeschlossen
—> Für die Todesverursachung “durch den Raub” eine nur zur Beutesicherung eingesetzte Drohung reicht nicht aus
–> Strafschärfung verlangt restriktive Auslegung
–> maßgeblicher Anknüpfungspunkt tatbestandlich vertyptes Unrecht (-> dann abgeschlossen)
Rspr: nur möglich, wenn die Täterhandlung auch im Beendigungsstadium von einer Verwirklichung der Zueignungsabsicht getragen wird
Begr:
- Schutzweck der §§249, 255, Strafrahmensprung
- Qualifikation betreffe bei RaubTBs nur bes. Form und Intensität des Gewalteinsatzes
Raub mit Todesfolge §251 Schema
I. §212 (wenn Tötungsvorsatz verneint wird)
II. §249 (oder 252 bzw 255)
III. §250
IV. § 251
1. Verweis auf das strafbare Grunddelikt
2. Eintritt und Verursachung des Todeserfolgs iSd Bedingungstheorie
3. Obj. Zurechnung
4. Spez. Gefahrenverwirklichungszusammenhang zw. Grunddelikt und Todeserfolg
5. Leichtfertigkeit bzw.,Vorsatz des Todeserfolgs und Gefahrenverwirklichungszusammenhang
Gleicher Streit wie bei §250 um die Qualifikation bei Beendigung
grobe Fahrlässigkeit
Rücktritt vom § 251
a) Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch
(P) ob Rücktritt auch dann noch in Betracht kommt, nachdem der Täter die erfolgsqualifizierende Todesfolge leichtfertig herbeigeführt hat
e. M.: mit Eintritt der schweren Folge materiell beendet
- widerpreche dem Gerechtigkeitsempfinden, einem Täter, der sein tödliches Handeln erkannt habe, durch bloßen Verzicht auf die Wegnahme Rücktrit zu ermöglichen und nur nach §222 (227) zu bestrafen
h. M.: Rücktritt mgl.
- Wortlaut § 24, wonach T von einem nur versuchten Grunddelikt zurücktreten kann. Tut er dies, entfällt Anknüfungspunkt für Erfolgsqualifikation