Aufbauschema
a) Tatsituation
- Unglücksfall
- gemeine Gefahr/ gemeine Not
b) Tathandlung: Unterlassen der erforderlichen und zumutbaren Hilfe
I. Unglücksfall
II. Gemeine Gefahr/Not
gemeine Gefahr: - Zustand, bei dem die Möglichkeit eines erheblichen Schadens an Leib und Leben oder an bedeutenden Sachwerten für unbestimmt viele Personen vorliegt Not: - Notlage der Allgemeinheit --> keine örtliche Nähe erforderlich
Unterlassen der erforderlichen und zumutbaren Hilfeleistung
Hilfeleistung:
- jede Tätigkeit, die ihrem Zweckbezug nach auf Abwehr weiterer Schäden gerichtet ist
erforderlich:
- muss Hilfe geleistet werden, die möglichst schnell und auf wirksamste Weise die Aufhebung oder Abmilderung der Notlage verspricht
zumutbar:
- richtet sich nach Größe der Gefahr und den Fähigkeiten des Hilfspflichtigen
Vorsatz
bedingter Vorsatz ausreichend