oftmals problematisch: Rechtsbindungswillen (Abgrenzung zum Gefälligkeitsverhältnis: dieses begründet kein Leistungsinteresse auf Durchführung, sondern nur den normalen Schutz von Integritätsinteressen, §§ 280 I, 241 II)
> Auslegungsfrage im Einzelfall
Verwahrung als unentgeltlicher Vertrag speziell geregelt in §§ 688 ff
anders die entgeltliche Geschäftsbesorgung, § 675
Auftrag ist häufig Grundgeschäft der Vollmacht; beachte aber Abstraktheit der Vollmacht
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Q
Hauptleistungspflichten des Auftragnehmers
A
nur einseitiger Vertrag, kein Synallagma (mangels Gegenleistungspflicht, §§ 320 nicht anwendbar)
Auftragnehmer muss Auftrag ausführen
bei Leistungsverpflichtungen greift schadensersatzrechtlicher Schutz des Leistungsinteresses
> trotzt Unentgeltlichkeit kein Haftungsprivileg (Haftungsprivileg bspw. bei Schenkung)
Weisungsgebunden (§ 665)
Darf Auftrag nicht übertragen (§ 664)
Herausgabepflicht (§ 667) (beachte: privatautonom vereinbarte Risikoverteilung: 275 greift bei gestohlenem/verlorenem Geld (wenn Auftragnehmer etwas verkaufen sollte), da “Geld hat man zu haben” in diesem Fall nicht gilt: kein klassischer Geldschuldner)
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3
Q
Ansprüche gegen Auftraggeber
A
Aufwendungsersatz gem. § 670 (keine Arbeitszeitvergütung, sondern aufgewendete Vermögenswerten)
> Schäden für Auftragnehmer: Auftraggeber hat auftragsspezifische Risiken zu tragen (s. auch Arbeitsrecht): 670 analog (hM); ergänzende Vertragsauslegung