Reisevertrag, §§ 651 a ff. - Übersicht & Allgemeines
A
Spezifischer Werksvertrag
Geregelt wegen großer Praxisrelevanz & Verbraucherschutz (Besteller meist Verbraucher)
geschuldet ist Gesamterfolg von Reiseleistungen (Hotel, Flug, …) - Vertragspartner: Reiseveranstalter (nicht separat: Hotelinhaber, Fluggesellschaft, …)
enthält weitgehend eigenständiges Leistungsstörungsrecht (Schuldrecht AT findet quasi keine Anwendung)
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Q
Reisevertrag
A
setzt mindestes zwei Reiseleistungen voraus
Vertragspartner ist, wer die Reiseleistung in eigener Verantwortlichkeit verspricht = Reiseveranstalter
Abzugrenzen vom bloßen Reisevermittler (= Reisebüro)
Bucht ein Reisender für mehrere Mitreisende, liegt häufig ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor
Der Reiseveranstalter bedient sich Leistungserbringern, um seine Pflichten zu erfüllen (klassischer Fall von Erfüllungsgehilfen von § 278)
> Vertrag zwischen RV und LE ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter
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Q
*Vertrag zugunsten Dritter
A
Echter vs. unechter VZD: beim echten VZD kann der Dritte selbst Erfüllung verlangen
Versprechender, Versprechensempfänger, Dritter
Deckungsverhältnis: Versprechender und Versprechensempfänger
Valutaverhältnis: Versprechensempfänger und Dritter
Sekundärrechte: einhellige Auffassung: Schadensersatzanspruch beim Dritten (Leistungsinteresse); Rücktritts- und Gestaltungsrechte verbleiben beim Versprechensempfänger (wohl hM)
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Q
Gewährleistungsrecht
A
§ 651 c I (§ 651 i II nF): subjektiver Fehlerbegriff
§§ 651 c ff. (§§ 651 i nF): verdrängen auch das allgemeine Leistungsstörungsrecht
§ 651 c II (651k nF): Abhilfe, entspricht Nacherfüllung
§ 651 c III (651 k II): Abhilfe durch den Reisenden; entspricht Selbstvornahme
§ 651 f I (651 n nF): soll nach hM lex spec. nicht nur für die Verletzung des Leistungsinteresses, sondern auch für die Verletzung von Integritätsinteressen sein …
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5
Q
Rücktrittsrecht vor Reisebeginn, § 651 i (§ 651 h nF)