BGH: grds. muss Mieter/Käufer nicht damit rechnen, dass er den Makler beauftragt (-> Makler müsste ausdrücklich darauf hinweisen, dass er mit Mieter/Kaufinteressenten Vertragsschluss anstrebt)
der Gesetzgeber möchte bei Wohnraum dafür sorgen, dass stets der Vermieter den Makler bezahlen muss und hat dies unglücklich als “Bestellerprinzip” bezeichnet: § 2 Ia Wohnungsvermittlungsgesetz (nur bei MietV!) (eher: Veranlasserprinzip)
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Q
Hauptleistungspflichten - Auftraggeber
A
schuldet Maklerprovision
aber nur, wenn der nach dem MaklerV erstrebte Hauptvertrag tatsächlich zustandekommt
> es reicht “wirtschaftliche Identität” auch in persönlicher Hinsicht (bspw. Mann schließt Vertrag, Frau kauf Immobilie - Umgehungsversuche sollen kassiert werden)
Leistung des Maklers muss kausal für den Vertragsschluss sein