Gewährleistungsrecht
Nacherfüllungsanspruch
a) Erfüllungsort
* richtet sich dispositiv nach § 269 (in erster Linie Vertragsauslegung)
* bei Ladengeschäften am Ort des Erwerbs
* Transportkosten soll grds Verkäufer tragen gem. § 439 II (Grenze § 439 III: eventuelle Unverhältnismäßigkeit)
* 439 setzt kein Verschulden voraus
* Grund: Art. 3 III VerbrGK-RL: “ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher”
* BGH: einheitliche Auslegung
b) Aus- und Wiedereinbaukosten
* Verkäufer nach hM nicht nur Rückgabeanspruch, sondern Rücknahmepflicht
* ursprünglich versprochen war der Einbau nicht, daher sind die Kosten eigentlich von der Nacherfüllung auch nicht umfasst
* Aus- und Wiedereinbaukosten ersetzbar nur bei Verschulden gem. § 437 Nr. 3, 280 I
* dennoch: EuGH sieht Verkäufer zum Aus- und Wiedereinbau verpflichtet
- -> BGH: richtlinienkonforme Auslegung, aber nicht bei b2b
- -> § 439 wird also nur für den VerbrGK richtlinienkonform ausgelegt (gespaltene Auslegung)
- -> Gesetzgeber: § 439 III n.F.: Aus- und Einbaupflicht auch bei b2b (alternativ jedoch: Kostenersatz)
- —> steht unter dem Vorbehalt des § 439 IV n.F.
- —> bei VerbrGK: bei Unverhältnismäßigkeit sind Verbraucher jedenfalls verhältnismäßige Kosten zu ersetzen (§ 439 IV S. 2 n.F.)
c) Unmöglichkeit der Nacherfüllung
* § 275 I: hinsichtlich Mangelbeseitigung und Nachlieferung zu prüfen
* Stückschulden: ausnahmsweise Nachlieferung dann möglich, wenn Parteien wohl eine Austauschbarkeit der Sache vereinbart haben
* § 275 II, III werden durch § 439 III ergänzt und weitgehend verdrängt
- > relative Unverhältnismäßigkeit: Käufer wird auf andere Art der Nacherfüllung verwiesen
- > absolute Unverhältnismäßigkeit: jede Art der Nacherfüllung ist unverhältnismäßig
- > Kodifikation nun in § 475 IV S. 2
Rücktritt
a) Behebbare Mängel, §§ 437 Nr. 2, 323
- entweder durch Nachlieferung oder Nachbesserung behebbar
- grds. ist Fristsetzung erforderlich (aber: VerbrGK-RL)
b) § 437 Nr. 4, 326 V
- Unmöglichkeit bezüglich Nachbesserung und Nachlieferung
Minderung
Schadensersatz
Selbstvornahme im Kaufrecht
nachtragen
Garantie
Haftungsausschluss
Verkäuferregress, § 445a BGB n.F. (vgl. § 478 BGB a.F.)
Weitere Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf
Konkurrenzen
Nachtragen!