offener Dissens def
die Parteien wissen, dass sie sich noch nicht über alles geeinigt haben
Folge: § 154 Abs. 1 S. 1 BGB
Vertrag im Zweifel nicht geschlossen
versteckter Dissens def
die Parteien wissen nicht, dass sie sich über einen Vertragspunkt noch nicht geeinigt haben
Folge: § 155 BGB
Das Vereinbarte gilt grds., d.h. Vertrag
Formule §155 BGB
„sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde“