Zulässigkeit der SV
Grds. bei rechtsgeschäftlichen & rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen
Ausnahme: höchstpersönliche Geschäfte (Eheschließung, Testament, …)
Sog. Offenkundigkeitsprinzip Def
ausdrückliche oder konkludente Offenlegung, dass nur der Vertretene Vertragspartner werden soll