Rückübereignung
§812 Abs.1 S.1Alt.1
Leistung def
bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zur Erfüllung einer (vermeintlichen) Verbindlichkeit
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln §
§ 110 BGB
§ 110 BGB
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln §
Was ist besonders : Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln, § 110 BGB
z.B Taschengeld
§ 110 BGB: nach h.M. Sonderfall der Einwilligung
z.b Generaleinwilligung für Bargeschäfte
Taschengeld wurde dem A hier auch zur freien Verfügung überlassen
keine Einschränkung, was A mit seinem Taschengeld kaufen darf
Prufungschema einer Rückübereignung
Etwas erlangt
Durch Leistung
Ohne rechtlichen Grund