§ 117 Abs. 1 BGB
Scheingeschäft
§ Scheingeschäft
§ 117 Abs. 1 BGB
Scheingeschäft def
Parteien rufen einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervor, wollen aber nicht die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen
D.h.: Fehlen des Rechtsbindungswillens
Was sind die Etapen um eine Vertrag zu prüfen, wenn er möglicherweise nicthig ist?
1 Einigung
2 Nichtigkeit der Einigung
A § 125 BGB
B § 134 BGB
C § 138 BGB
D § 117 BGB
§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB
definit les zwingendes Recht et dispositiv des parties