Was ist der Steuergegenstand der GewSt?
Was ist der Gewerbebetrieb?
Welche Arten von Gewerbebetrieb existieren bei der GewSt?
Wann beginnt und endet die GewStPflicht bei gewerblicher Betätigung?
Wann beginnt und endet die GewStPflicht bei gewerblicher Prägung?
Wann beginnt und endet die GewStPflicht bei GewBetrieb kraft Rechtsform?
Wann beginnt und endet die GewStPflicht bei GewBetrieb kraft wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?
Wer ist der Steuerschuldner der GewSt?
Was ist die Bemessungsgrundlage für die GewSt?
Gewerbeertrag #6GewStG
Was ist der Ausgangspunkt der Ermittlung für die GewSt?
Was ist in der GewSt nicht steuerbar?
Welche Hinzurechnungen gibt es in der GewSt?
Welche Kürzungen gibt es im GewStG?
9GewStG
Wie ist der Verlust im GewStG geregelt?
Verlustrücktrag
n/a
### Verlustvortrag
- analog
- zeitlich unbegrenzt
- betragsmäßig beschränkt
- 1 Mio. sofort abziehbar
- darüber hinaus 60%
Was sind die Voraussetzungen für den Verlustvortrag im GewStG geregelt?
Wie wird der Steuermessbetrag der GewStG ermittelt?
Wie wird die Gewerbesteuerschuld berechnet?
Wie ist die Organschaft in der GewSt geregelt?
Wie ist die Zerlegung der GewSt geregelt?
Wie wird die Gewerbesteuer angerechnet?
B erhält von der B-GmbH (beteiligt zu 12 %) eine vGA i. H. von 10.000 €, die dem Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens zuzurechnen ist.
Variante 1: Die vGA wurde dem Einkommen der B-GmbH hinzugerechnet.
Variante 2: Die vGA wurde dem Einkommen der B-GmbH nicht hinzugerechnet.
Aufgabe: Wie ist die vGA bei B gewerbesteuerlich zu erfassen?
Die vGA gehört gem. § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG bei B zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
In Variante 1 sind 40 % der vGA steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG), da die vGA das Einkommen der B-GmbH nicht gemindert hat. Dementsprechend sind 6.000 € steuerpflichtig und im Gewinn enthalten, der nach § 7 GewStG als Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbeertrags dient. Da die Beteiligungsquote unterhalb von 15 % liegt, muss der bislang nicht enthaltene Teil der vGA (4.000 €) dem Gewerbeertrag gem. § 8 Nr. 5 GewStG hinzugerechnet werden, weil die vGA in Gänze gewerbesteuerpflichtig ist. In Variante 2 findet das Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 Satz 2 EStG keine Anwendung, denn die vGA hat das Einkommen der B-GmbH gemindert. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in der Einkommensteuerveranlagung von B ist die vGA daher in voller Höhe zu berücksichtigen. Gewerbesteuerlich bleibt es wie in Variante 1 dabei, dass die vGA nicht begünstigt ist. Da die vGA allerdings bereits in der Ausgangsgröße zur Ermittlung des Gewerbeertrags enthalten ist, ist keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG notwendig.