GewSt Flashcards

(21 cards)

1
Q

Was ist der Steuergegenstand der GewSt?

A
  • # 2GewStG
    • stehender GewBetrieb
    • Inland
  • wichtigstes Einkommen für Kommunen
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2
Q

Was ist der Gewerbebetrieb?

A
  • # 12AO
  • feste Geschäftseinrichtung/Anlage
  • insbesondere:
    • Stätte Geschäftsleitung
    • Zweigniederlassung
    • Geschäftsstellen
    • Fabrikations/Werkstätten
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3
Q

Welche Arten von Gewerbebetrieb existieren bei der GewSt?

A
  • Gewerbliche Betriebe iSd EStG §2IGewStG
    • kraft gewerblicher Betätigung (§15II-IIINr.1EStG –> EU, PersG
    • kraft gewerblicher Prägung (§15IIINr2EStG –> GmbH & Co.KG
  • Gewerbebtrieb kraft Rechtsform §2IIGewStG–> KapG
  • Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs §2IIIGewStG
    • sonstige juristische Personen des privaten Rechts/nicht-rechtsfähige Vereine
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4
Q

Wann beginnt und endet die GewStPflicht bei gewerblicher Betätigung?

A
  • Beginn: Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für Annahme GewBetr
  • Ende: Einstellung aktiver gewerblicher Tätigkeit
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5
Q

Wann beginnt und endet die GewStPflicht bei gewerblicher Prägung?

A
  • Beginn: Ingangsetzung GewBetrieb
  • Ende: Einstellung aktiver gewerblicher Tätigkeit
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6
Q

Wann beginnt und endet die GewStPflicht bei GewBetrieb kraft Rechtsform?

A
  • Beginn: Aufnahme nach außen gerichteter Geschäftstätigkeit, spätestens HR Eintragung
  • Ende: Beendigung der Abwicklung (Liquidation) und Vermögensverteilung
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7
Q

Wann beginnt und endet die GewStPflicht bei GewBetrieb kraft wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?

A
  • Beginn: Aufnahme wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
  • Ende: Einstellung wirt. Geschäftsbetrieb
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8
Q

Wer ist der Steuerschuldner der GewSt?

A
  • # 5GewStG
  • grundsätzlich Unternehmer
  • bei PersG: Gesellschaft
    • Durchbrechung Transparenzprinzip PersG
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9
Q

Was ist die Bemessungsgrundlage für die GewSt?

A

Gewerbeertrag #6GewStG

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10
Q

Was ist der Ausgangspunkt der Ermittlung für die GewSt?

A
  • Ausgangspunkt: Gewinn Gewerbebetrieb #7S1GewStG
    • regelmäßig:
    • Einzelgewerbebetreibenden: Einkünfte Gewerbebetrieb #15I1Nr1EStG
    • Mitunternehmerschaft: steuerlicher Gewinn iSd #15IS1Nr2EStG (einschließlich Sonderbetrieb -> Sonderbetriebsvermögen: GF-Gehalt, Überlassung VW)
    • KapG: KSt-Einkommen vor Verlustabzug
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11
Q

Was ist in der GewSt nicht steuerbar?

A
  • Veräußerungs/ Aufgabegewinn wenn auf nat. Person
    • # 16bEstG wird rausgerechnet -> kein Mitunternehmeranteil
  • Veräußerungsgewinn einer Beteiligung die das gesamte Nennkapital umfasst #H7_1IIIGewStH (kein GewB)
  • Veräußerungsgewinnne #17EStG (kein GewB)
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12
Q

Welche Hinzurechnungen gibt es in der GewSt?

A
  1. Finanzierungsaufwendungen
    • Entgelte für Schulden #8Nr1aGewStG #R8_1IGewStR
      • laufende Zinsen
      • einmalig Zinsen
      • außergewöhnliche Skonti
    • Renten/dauerhafte Lasten #8Nr1bGewStG #R8_1IIGewStR
    • Gewinnanteile stille Gesellschaft #8Nr1cGewStG #R8_1IIIGewStR
    • Miet/Pachtzinsen für Benutzung WG AV #8Nr1d-eGewStG #R8_1IVGewStR
      • 20% bewegliche WG
      • 50% unbewegliche WG
      • 25% zeitlich befristete WG
  2. Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter KGaA
  3. steuerfreie Dividende Streubesitz
    • Hinzurechnen, wenn Anteil nicht mindestens 15%
    • steuerfreier Teil
    • Hinzurechnungsbetrag ist um 5% zu mindern
  4. Verlustanteile aus Mitunternehmerschaft
  5. Spenden
  6. Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung
    • HR: #253HGB Abschreibung auf niedrigeren Wert
    • StR: #8bIIIKStG Ausschüttungsverbot
  7. Als Betriebsausgaben abgezogene ausländische Steuern
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13
Q

Welche Kürzungen gibt es im GewStG?

A

9GewStG

  1. 1,2% Einheitswert zum BV gehörende Grundbesitz
    • nach #20IGewStDV und #R4_2Abs7EStR analog zählt Zuordnung am Beginn KJ
    • erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen = GewErtrag aus VuV wird in GewSt nicht einbezogen
    • Bewertungsgesetz #122aBewG und #133BewG müssen für Klausur nicht genannt werden, inhaltlich aber schon
  2. Gewinne aus Mitunternehmerschaften (analog #8Nr8GewStG)
    • Kürzung auf Ebene des gewerbliche MU
  3. a Erträge aus Anteilen inländischer KapG (GewSt Schachtelprivileg)
    • nicht befreit
    • Beteiligung mind. 15% zu Beginn des VZ
  4. b Gewinnanteile eines persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA
    • Ebene des Komplementär einer KapG
  5. Gewinne ausländische Betriebsstätten
  6. Spenden
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14
Q

Wie ist der Verlust im GewStG geregelt?

A

Verlustrücktrag
n/a
### Verlustvortrag
- analog
- zeitlich unbegrenzt
- betragsmäßig beschränkt
- 1 Mio. sofort abziehbar
- darüber hinaus 60%

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15
Q

Was sind die Voraussetzungen für den Verlustvortrag im GewStG geregelt?

A
  • Unternehmeridentität
    • Bindung Gewerbeverlust an Person des Unternehmers, der den Verlust erlitten hat
    • Einzelunternehmen: Übertragung bei Wechsel nach #10aS8GewStG
    • MU: Zurechnung Gewerbeverlust zu MU auf Basis Gewinnverteilungsbeschluss
    • KapG: analoge Anwendung #8cKStG, #8dKStG #10aS10ffGewStG
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16
Q

Wie wird der Steuermessbetrag der GewStG ermittelt?

A
  • maßgebende Betrag nach #11I3GewStG auf voll 100€ abzurunden
  • Kürzung bei PersG und natürliche Personen um 24.500€ Freigrenze #11I3Nr1GewStG
  • Kürzung bei KapG mit Begünstigung iHv 5.000€ #11IS3Nr2GewStG
  • Freibetrag ist betriebsbezogen, kann bei Person mit mehreren Betrieben mehrfach in Anspruch genommen werden
  • Messbetrag #11IS1-2GewStG durch gekürzter Gewerbeertrag x Steuermesszahl
    • Messzahl immer 3,5% nach #11IIGewStG
17
Q

Wie wird die Gewerbesteuerschuld berechnet?

A
  • Multiplikation von Steuermessbetrag und Hebesatz #16IGewStG
  • von Gemeinde festgelegt #16IGEwStG
  • mind. 200% #16IV2GewStG
18
Q

Wie ist die Organschaft in der GewSt geregelt?

A
  • # 2II2GewStG: KapG ist OG nach #14KStG oder #17KStG –> Betriebsstätte des OT
  • Verweis: Vorraussetzungen aus KStG gelten auch hier
  • Rechtsfolgen:
    • vglbar mit KStG
19
Q

Wie ist die Zerlegung der GewSt geregelt?

A
  • Betriebsstätten in mehrere Gemeinde, dann muss Steuermessbetrag auf mehrere Gemeinden aufgeteilt werden #28GewStG
  • Zerlegungsmaßstab #29GewStG:
    • idR: Summe Arbeitslöhne
    • Sonderfall: Stromerzeugung oder falls Regelzerlegung zu unbilligem Ergebnis führt #33GewStG
  • Organgesellschaft als Betriebsstätten des OT -> einheitliche Zerlegung innerhalb Organkreis
20
Q

Wie wird die Gewerbesteuer angerechnet?

A
  • Rechtsformneutrale Behandlung
  • keine (erheblich) stärkere Belastung gewerblicher Einkünfte von natürlichen Personen im Vergleich zu nichtgewerblichen Einkünften
  • Steuerermäßigung #35GewStG
    • Berechne EStG auf §15Einkünfte
    • Berechne GewSt mit max.400% Hebesatz
    • Ziehe die GewSt von der ESt ab
    • Einkünfte nach 16/17 EStG bleiben unberührt
      ### Begrenzung
  • tarifliche ESt
  • Begrenzung auf 4fache von GewStMB
  • Begrenzung auf gezahlte GewSt
21
Q

B erhält von der B-GmbH (beteiligt zu 12 %) eine vGA i. H. von 10.000 €, die dem Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens zuzurechnen ist.

Variante 1: Die vGA wurde dem Einkommen der B-GmbH hinzugerechnet.

Variante 2: Die vGA wurde dem Einkommen der B-GmbH nicht hinzugerechnet.

Aufgabe: Wie ist die vGA bei B gewerbesteuerlich zu erfassen?

A

Die vGA gehört gem. § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG bei B zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

In Variante 1 sind 40 % der vGA steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG), da die vGA das Einkommen der B-GmbH nicht gemindert hat. Dementsprechend sind 6.000 € steuerpflichtig und im Gewinn enthalten, der nach § 7 GewStG als Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbeertrags dient. Da die Beteiligungsquote unterhalb von 15 % liegt, muss der bislang nicht enthaltene Teil der vGA (4.000 €) dem Gewerbeertrag gem. § 8 Nr. 5 GewStG hinzugerechnet werden, weil die vGA in Gänze gewerbesteuerpflichtig ist. In Variante 2 findet das Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 Satz 2 EStG keine Anwendung, denn die vGA hat das Einkommen der B-GmbH gemindert. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in der Einkommensteuerveranlagung von B ist die vGA daher in voller Höhe zu berücksichtigen. Gewerbesteuerlich bleibt es wie in Variante 1 dabei, dass die vGA nicht begünstigt ist. Da die vGA allerdings bereits in der Ausgangsgröße zur Ermittlung des Gewerbeertrags enthalten ist, ist keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG notwendig.