mdl. StB: BGB Flashcards

(100 cards)

1
Q
  1. Welche wesentlichen Änderungen gab es im Jahr 2025 im Bereich
    des Namensrechts?
A

Zum 1.5.2025 ist das „Gesetz zur Änderung des Ehenamensund Geburtsnamensrechts und des In­
ternationalen Namensrechts“2 in Kraft getreten. Die Änderungen finden sich in den §§ 1355 ff.
und §§ 1617 ff. BGB .
Bisher mussten Ehegatten bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Ta­
ten sie dies nicht, führten sie die vorehelichen Namen fort. Als Ehename konnte nur der Geburts­
name oder der geführte Name eines Ehegatten bestimmt werden. Für den Partner, dessen Name
nicht zum Ehenamen bestimmt worden war, bestand die Möglichkeit, diesen als Begleitnamen zu
führen.
Seit Mai 2025 kann nun auch ein Doppelname als Ehename geführt werden. Entsprechendes gilt
für Kinder : Auch sie können einen aus den Familiennamen ihrer Eltern zusammengesetzten Dop­
pelnamen erhalten. Das gilt selbst dann, wenn die Eltern selbst keinen Doppelnamen führen, und
unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Die Anzahl der Einzelnamen, aus de­
nen ein Doppelname neu gebildet werden darf, ist aber auf zwei Namen beschränkt.
* Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater, ist Partner in der Kanzlei WTS in Nürnberg. Darüber hinaus ist er als Do­
zent in den Bereichen Verfahrensrecht, Privat-, Gesellschafts- und Europarecht für WLW – Ihr Institut für Steuerrecht tätig.
1 Enthalten sind teilweise Fragen von Grädler, SteuerStud 11/2024 S. 717 NWB OAAAJ-73183, die als absolute „Klassiker“ essentiell für
Ihre Vorbereitung auf die mündliche Steuerberaterprüfung 2026 sind.
2 Vgl. Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts v. 11.6.2024, BGBl 2024 I
Nr. 185.
SteuerStud Nr. 11 vom 04.11.2025 - NWB ZAAAJ-98986 1
© NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.S. 723
Auch Stief- und Scheidungskindern wird es in bestimmten Fällen erleichtert, ihren Namen zu än­
dern. Im Gegenzug gibt es nach einer Erwachsenenadoption keinen Zwang mehr, den Familienna­
men zu ändern, d. h. die angenommene Person kann ihren bisherigen Familiennamen behalten,
den Namen der annehmenden Person erhalten oder eine Kombination aus dem bisherigen und
dem Namen der annehmenden Person wählen.

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2
Q
  1. Für welche Gesellschaftsform sind zum 1.1.2024 wesentliche Ände­
    rungen im BGB in Kraft getreten?
A

Zum 1.1.2024 sind im Bereich des Gesellschaftsrechts durch das „MoPeG“3 weitreichende Ände­
rungen des Rechts der GbR, also der §§ 705 ff. BGB , in Kraft getreten.4

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3
Q
  1. Für wen gilt das BGB?
A

Das BGB ist das zentrale Gesetz des deutschen Privatrechts und normiert die Beziehungen zwi­
schen rechtlich gleichgestellten Rechtsteilnehmern (Bürgern, Unternehmen). Ergänzende gesetzli­
che Regelungen finden sich in weiteren Gesetzen, u. a. im HGB, dem „Sonderprivatrecht der Kauf­
leute“.

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4
Q
  1. Wann sind das BGB und das HGB in Kraft getreten?
A

Das BGB wurde im Jahr 1896 erlassen und ist gem. Art. 1 EGBGB (= Einführungsgesetz zum Bürger­
lichen Gesetzbuch) am 1.1.1900 in Kraft getreten.
Der Vorläufer des heutigen HGB, das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (AD-HGB), datiert
zwar bereits von 1861. Das HGB , wie wir es heute kennen, wurde aber am 10.5.1897 erlassen und
trat ebenfalls am 1.1.1900 in Kraft.

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5
Q
  1. Welche vier klassischen Methoden der Gesetzesauslegung gibt es?
A

> Historische Auslegung: Auslegung einer Norm vor dem Hintergrund der Motive und Vorstellun­
gen des Gesetzgebers.
Grammatikalische Auslegung/Wortlautlauslegung: Auslegung der Norm nach dem Wortsinn
der betroffenen Vorschrift.
Systematische Auslegung: Die Stellung der betroffenen Norm im System weiterer Normen wird
ermittelt und der Auslegung zugrunde gelegt.
Teleologische Auslegung: Die Auslegung erfolgt nach dem Sinn und Zweck der Norm. Hierbei
handelt es sich um die wichtigste Auslegungsmethode.

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6
Q
  1. Was versteht man unter einer „Legaldefinition“, welche Funktion
    hat sie und woran ist sie zu erkennen?
A

Unter einer „Legaldefinition“ versteht man die Definition eines Rechtsbegriffs in einem Gesetz .
Dadurch legt der Gesetzgeber per Gesetz fest, wie ein unbestimmter Rechtsbegriff zu verstehen
ist. Erkennbar ist eine Legaldefinition meist daran, dass der Rechtsbegriff der gesetzlichen Definiti­
3 Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) v.
10.8.2021, BGBl 2021 I S. 3436.
4 Ausführlicher hierzu im Q&A Handels- und Gesellschaftsrecht von Dumser in SteuerStud 12/2025.
SteuerStud Nr. 11 vom 04.11.2025 - NWB ZAAAJ-98986 2
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on vorangestellt ist oder ihr in Klammern gesetzt nachfolgt (vgl. z. B. die Legaldefinition von „un­
verzüglich“ in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB).

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7
Q
  1. Wie ist das BGB aufgebaut?
A

Das BGB ist in fünf Bücher unterteilt:
>1. Buch – Allgemeiner Teil: §§ 1–240 BGB;
>2. Buch – Recht der Schuldverhältnisse (Schuldrecht): §§ 241–853 BGB;
>3. Buch – Sachenrecht: §§ 854–1296 BGB;
>4. Buch – Familienrecht: §§ 1297–1921 BGB;
>5. Buch – Erbrecht: §§ 1922–2385 BGB.
Systematisch gesehen wurden die Regelungen des 1. Buchs des BGB „vor die Klammer gezogen“.
Damit handelt es sich bei den §§ 1–240 BGB um allgemeine Regelungen, die auch i. R. der in den
weiteren Büchern des BGB geregelten Rechtsgebiete Anwendung finden können.

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8
Q
  1. Welche „Fähigkeiten“ kennt das BGB?
A

Im BGB werden u. a. folgende „Fähigkeiten“ unterschieden:
>„Rechtsfähigkeit“: Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die „Rechtsfähigkeit“ ei­
nes Menschen, d. h. einer natürlichen Person, beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB)
und endet mit ihrem Tod. Sie ist unabhängig von der „Geschäftsfähigkeit“. Daneben können
auch juristische Personen oder Personengesellschaften rechtsfähig sein.
>„Handlungsfähigkeit“: Fähigkeit, rechtlich bedeutsame Handlungen vornehmen zu können. Die
„Handlungsfähigkeit“ bildet zugleich den Oberbegriff für die „Geschäftsfähigkeit“ und die „De­
liktsfähigkeit“.
>„Deliktsfähigkeit“: Fähigkeit, für eine Schadenszufügung durch eine unerlaubte Handlung ver­
antwortlich einstehen zu können (und zu müssen). Die „Deliktsfähigkeit“ ist eine Unterkatego­
rie der „Handlungsfähigkeit“.
>„Geschäftsfähigkeit“: Fähigkeit, durch eigene Willenserklärungen wirksam Rechte und Pflich­
ten begründen und somit Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die „Geschäftsfähigkeit“ ist
eine Unterkategorie der „Handlungsfähigkeit“. Zu weiteren Details s. Frage 15.
>„Ehefähigkeit“: Möglichkeit, die Ehe rechtswirksam zu schließen. Sie ist dann gegeben, wenn
die betroffene Person ehemündig ist. Hierfür ist grundsätzlich die unbeschränkte „Geschäftsfä­
higkeit“ erforderlich, die regelmäßig ab dem 18. Lebensjahr vorliegt.
>„Erbfähigkeit“: Fähigkeit, Erbe sein zu können. Nach § 1923 Abs. 1 BGB kann nur Erbe werden,
wer zur Zeit des Erbfalls lebt, sowie der nasciturus gem. § 1923 Abs. 2 BGB (d. h. wer zur Zeit
des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war und später lebendig geboren wird). Ein
bereits Verstorbener oder gleichzeitig Versterbender kann also nicht Erbe werden. Darüber hi­
naus ist anerkannt, dass eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG, KG) Erbe werden kann und damit erbfähig
ist.
>„ Testierfähigkeit“: Fähigkeit, ein Testament wirksam errichten, ändern oder aufheben zu kön­
nen. Testierfähig ist nach § 2229 BGB, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht wegen
einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Be­
wusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenser­
klärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Errichtung eines eigenhändigen
Testaments ist allerdings erst ab dem 18. Lebensjahr möglich (§ 2247 Abs. 4 BGB).
SteuerStud Nr. 11 vom 04.11.2025 - NWB ZAAAJ-98986 3
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9
Q
  1. Was besagt das „Trennungsprinzip“?
A

Im deutschen Recht sind „Verpflichtungsgeschäfte“ von „ Verfügungs- bzw. Erfüllungsgeschäften“
zu unterscheiden. Bei den „Verpflichtungsgeschäften“ handelt es sich um rein schuldrechtliche
Verträge, durch die sich die Vertragsparteien zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen ver­
pflichten. Im Rahmen der „ Verfügungs- bzw. Erfüllungsgeschäfte“ erfolgt die dingliche „Umset­
zung“ dieser Verpflichtungen.

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10
Q
  1. as besagt das „Abstraktionsprinzip“?
A

Die rechtliche Wirksamkeit und ggf. Nichtigkeit ist für Verpflichtungsgeschäfte einerseits und Ver­
fügungs- bzw. Erfüllungsgeschäfte andererseits stets getrennt voneinander zu beurteilen . Somit
führt die Unwirksamkeit des einen Geschäfts (z. B. des Verpflichtungsgeschäfts) nicht automatisch
zur Unwirksamkeit des anderen Geschäfts (z. B. des Verfügungsgeschäfts).
II. Fragen zum Allgemeinen Teil des BGB

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11
Q
  1. Wodurch unterscheiden sich „Willenserklärung“ und „Realakt“?
A

> Eine „Willenserklärung“ ist eine rechtlich wirksame Willensäußerung einer Person, die darauf
gerichtet ist, einen rechtsgeschäftlichen Erfolg herbeizuführen.
Ein „Realakt“ bezeichnet eine tatsächliche Handlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes her­
vorrufen kann; die Rechtsfolge hängt somit nicht von der Geschäftsfähigkeit des Handelnden
ab.

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12
Q
  1. Wer ist „ Verbraucher“ und wer ist „Unternehmer“ i. S. des BGB?
A

> „ Verbraucher“ ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken ab­
schließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tä­
tigkeit zugerechnet werden können.
„Unternehmer“ ist gem. § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

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13
Q
  1. Was ist eine „Sache“ i. S. des BGB?
A

Nach § 90 BGB sind Sachen nur körperliche Gegenstände. Zwar sind Tiere nach § 90a Satz 1 BGB
keine Sachen, jedoch sind auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwen­
den, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

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14
Q
  1. Was ist eine „Stiftung“?
A

Eine „Stiftung“ ist eine verselbständigte Vermögensmasse ohne Gesellschafter . Sie kann entweder
als juristische Person (rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts) oder in Trä­
gerschaft eines Treuhänders (nichtrechtsfähige Stiftung) errichtet werden. Grundlegendes zur
„Stiftung“ ist in den §§ 80 ff. BGB geregelt. Daneben existieren in den einzelnen Bundesländern
Stiftungsgesetze.
SteuerStud Nr. 11 vom 04.11.2025 - NWB ZAAAJ-98986 4
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15
Q
  1. Welche Ausprägungen der „Geschäftsfähigkeit“ kennen Sie?
A

Wann liegt hingegen eine „Geschäftsunfähigkeit“ vor?
>„ Volle bzw. unbeschränkte Geschäftsfähigkeit“: natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben (§ 2 BGB).
>„Beschränkte Geschäftsfähigkeit“: Minderjährige, die das 7. Lebensjahr, aber noch nicht das 18.
Lebensjahr vollendet haben (§§ 106–113 BGB).
>„Partielle Geschäftsfähigkeit“: Minderjährige, soweit die Einwilligung der gesetzlichen Vertre­
ter bei Geschäften i. S. der §§ 112, 113 BGB reicht (im Fall des § 112 BGB mit Genehmigung des
Familiengerichts).
>„Geschäftsunfähigkeit“: natürliche Personen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
sowie natürliche Personen, bei denen nicht nur vorübergehend eine krankhafte Störung der
Geistestätigkeit vorliegt, welche die freie Willensbestimmung ausschließt (§§ 104 ff. BGB).

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16
Q
  1. Darf ein beschränkt Geschäftsfähiger grundsätzlich alleine Verträ­
    ge abschließen?
A

Nein. Erlangt ein Minderjähriger durch seine Willenserklärung z. B. nicht einen lediglich rechtli­
chen Vorteil (vgl. hierzu auch Frage 18), ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforder­
lich ( § 107 BGB ). Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters, ist die Wirksamkeit des Vertrags nach § 108 Abs. 1 BGB von der Genehmi­
gung des Vertreters abhängig.

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17
Q
  1. In welchen Fällen sind die Willenserklärungen beschränkt Ge­
    schäftsfähiger sofort wirksam?
A

Willenserklärungen beschränkt Geschäftsfähiger sind sofort (ohne Zustimmung der Eltern) wirk­
sam bei Rechtsgeschäften, die
>für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft sind (§ 107 BGB);
>der Minderjährige mit Mitteln erfüllt hat, die ihm zu diesem Zweck überlassen wurden (§ 110
BGB, „ Taschengeldparagraph“);
>im Zusammenhang mit dem selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts oder in Zusammen­
hang mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis des Minderjährigen stehen, so dass der Minder­
jährige partiell geschäftsfähig ist (§§ 112, 113 BGB).

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18
Q
  1. Was ist ein „lediglich rechtlicher Vorteil“ i. S. des § 107 BGB?
A

Hinsichtlich des „rechtlichen Vorteils“ kommt es ausschließlich auf die rechtliche Vorteilhaftigkeit
an – und nicht auf einen etwaigen wirtschaftlichen Vorteil . Rechtsgeschäfte, die auch Pflichten
enthalten, sind damit niemals rechtlich vorteilhaft , auch wenn sie wirtschaftlich für den Minder­
jährigen günstig sind.
Die Annahme der Schenkung eines Geldbetrags an einen Minderjährigen ist dementsprechend
„lediglich rechtlich vorteilhaft“. Der Minderjährige benötigt nach § 107 BGB für die Annahme ei­
nes konkreten Schenkungsangebots nicht die Zustimmung seiner Eltern als seine gesetzlichen Ver­
treter. Anderes gilt bei einer Schenkung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks . Hier
tritt der Minderjährige in Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Pachtverhältnis ein. Daher ist
diese Schenkung zwar wirtschaftlich, aber nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Dementsprechend
SteuerStud Nr. 11 vom 04.11.2025 - NWB ZAAAJ-98986 5
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muss der Minderjährige bei der Annahme der Schenkung durch seinen gesetzlichen Vertreter ver­
treten werden (§ 107 BGB).

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19
Q
  1. Wer ist gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen?
A

Nach §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB sind die Eltern die gesetzlichen Vertreter ihres minderjähri­
gen Kindes. Dabei handelt es sich um eine gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis (§ 1629 Abs. 1
Satz 2 BGB). Stirbt ein Elternteil, steht die Vertretungsbefugnis dem überlebenden Elternteil allein
zu (§ 1680 Abs. 1 BGB).

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20
Q
  1. Welchen Zweck haben die Formvorschriften des BGB?
A

Das BGB enthält eine Vielzahl von Formvorschriften, die alle eine Schutzfunktion haben.
>Warnfunktion: Schutz des Erklärenden vor übereilter Bin-dung wegen der Risiken des Rechtsge­
schäfts;
>Klarstellungs- und Beweisfunktion: ob und mit welchem Inhalt das Rechtsgeschäft zustande
gekommen ist;
>Beratungsfunktion: zusätzliche sachkundige Beratung und Belehrung der Beteiligten im Zuge
der notariellen Beurkundung;
>Kontrollfunktion: wirksame behördliche Überwachung.

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21
Q
  1. Welche Formvorschriften kennt das BGB?
A

> Schriftform (§ 126 BGB),
elektronische Form (§ 126a BGB),
Textform (§ 126b BGB),
öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB) und
notarielle Beurkundung (§ 128 BGB).

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22
Q
  1. Welche rechtlichen Konsequenzen hat es, wenn eine gesetzlich
    vorgeschriebene Form nicht eingehalten wird?
A

Es kommt darauf an: Grundsätzlich können Rechtsgeschäfte formlos abgeschlossen werden, also
z. B. auch mündlich. Jedoch ordnet das Gesetz in konkreten Fällen ein bestimmtes Formerfordernis
an. Wird dieses dann nicht beachtet, ist das betroffene Rechtsgeschäft nichtig (§ 125 Satz 1 BGB).

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23
Q
  1. Was ist der Unterschied zwischen „Schriftform“ und „Textform“?
A

> „Schriftform“: Die Urkunde muss eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell
beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Bei einem Vertrag muss die Unterzeich­
nung durch die Parteien auf derselben Urkunde erfolgen (§ 126 Abs. 1, 2 BGB).
„ Textform“: Hier muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf
einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden (§ 126b Satz 1 BGB). Hierzu zählt bspw.
auch eine E-Mail.
SteuerStud Nr. 11 vom 04.11.2025 - NWB ZAAAJ-98986 6
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24
Q
  1. Wodurch unterscheiden sich „notarielle Beurkundung“ und „nota­
    rielle Beglaubigung“?
A

Nennen Sie jeweils Anwendungsfälle!
>Bei der „notariellen Beurkundung“ (§ 128 BGB) liest der Notar den Beteiligten den Vertrag oder
die Urkunde vor. Haben die Vertragsparteien Fragen zur rechtlichen Bedeutung, steht der Notar
ihnen hierfür als neutrale Instanz zur Verfügung. Nach dem Vorlesen des Vertrags oder der Ur­
kunde wird der Vertrag von den Beteiligten genehmigt und in Anwesenheit von den Beteiligten
(und dem Notar) eigenhändig unterschrieben. Das BGB ordnet die „notarielle Beurkundung
u. a. für die folgenden Rechtsgeschäfte an:
•Verträge zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, an gegenwärtigem oder
künftigem Vermögen (§ 311b Abs. 1 und 3 BGB),
•Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB),
•Ehevertrag (§ 1410 BGB),
•Erbvertrag (§ 2276 BGB).
>Bei der „notariellen Beglaubigung“ (§ 129 BGB) bestätigt der Notar hingegen lediglich die Iden­
tität desjenigen, der ein Dokument unterzeichnet. Der Inhalt des Dokuments ist damit – anders
als bei einer „notariellen Beurkundung“ – irrelevant. Einer der Hauptanwendungsfälle ist die
Anmeldung zum Handelsregister (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB).

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25
25. Welche Anfechtungsgründe des BGB kennen Sie?
Das BGB normiert die folgenden sechs Anfechtungsgründe: >Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alternative 1 BGB), >Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alternative 2 BGB), >Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB), >Anfechtung wegen falscher Übermittlung (§ 120 BGB), >arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 Alternative 1 BGB) und >widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1 Alternative 2 BGB).
26
26. Innerhalb welcher Frist muss eine Anfechtung erklärt werden?
Hinsichtlich der Anfechtungsfrist ist wie folgt zu differenzieren : >Eine Anfechtung wegen Irrtums (sämtliche Fälle des § 119 BGB ) oder falscher Übermittlung (§ 120 BGB) muss unverzüglich, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungs­ grund Kenntnis erlangt hat, erfolgen. Die Anfechtung ist dabei ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind (§ 121 BGB). >Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wider-rechtlicher Drohung (§ 123 BGB) kann nur innerhalb eines Jahres erfolgen (§ 124 Abs. 1 BGB). Nach § 124 Abs. 2 BGB beginnt die Frist im Fall der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt hat, im Fall der Drohung mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage auf­ hört. Auch hier ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind (§ 124 Abs. 3 BGB).
27
27. Welche Rechtsfolge zieht eine wirksame Anfechtung nach sich?
Wird ein Rechtsgeschäft wirksam angefochten, ist es gem. § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an („ex tunc“) nichtig . Bis zur Erklärung der wirksamen Anfechtung jedoch ist das Rechtsgeschäft zu­ nächst wirksam . Der Anfechtungsberechtigte hat es also in der Hand, das Rechtsgeschäft durch SteuerStud Nr. 11 vom 04.11.2025 - NWB ZAAAJ-98986 7 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet. seine wirksame Anfechtungserklärung entweder rückwirkend zu beseitigen oder aber weiter gel­ ten zu lassen.
28
28. Was bedeutet der Begriff „unverzüglich“ im BGB?
Der Begriff „unverzüglich“ ist in § 121 Abs. 1 BGB legal definiert (vgl. hierzu auch Frage 6) und be­ deutet „ohne schuldhaftes Zögern“ . Hieraus folgt, dass die betroffene Erklärung i. d. R. innerhalb weniger Werktage abgegeben werden muss.
29
29. Was kennzeichnet die „Stellvertretung“?
Stellen Sie die Vorausset­ zungen dar! Die „Stellvertretung“ ist in den §§ 164 ff. BGB geregelt und bedeutet die Abgabe einer eigenen Willenserklärung im Namen eines anderen. Erfolgt dies i. R. der Vertretungsmacht, wirkt die abge­ gebene Willenserklärung des Vertreters unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 BGB). Die Voraussetzungen einer wirksamen „Stellvertretung“ sind: >Zulässigkeit der Stellvertretung (d. h. es darf kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft vorlie­ gen), >eigene Willenserklärung des Vertreters, >Auftreten im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsprinzip), >innerhalb der Vertretungsmacht des Vertreters.
30
30. Bei welchen Rechtsgeschäften ist eine Stellvertretung ausge­ schlossen?
Bei den „höchstpersönlichen Rechtsgeschäften“ , wie z. B. der Eheschließung (§ 1311 BGB) oder der Testamentserrichtung (§ 2064 BGB) bzw. dem Abschluss eines Erbvertrags (§ 2274 BGB), ist keine Stellvertretung möglich.
31
31. Besteht ein Unterschied zwischen einem „Stellvertreter“ und ei­ nem „Boten“?
Der „Stellvertreter“ gibt eine eigene Willenserklärung ab, d. h. er verfügt über eigene Entschlie­ ßungs- und Entscheidungsfreiheit, während der „Bote“ lediglich die („vorgefertigte“) Willenserklä­ rung eines anderen übermittelt.
32
32. Welcher Form bedarf eine Vollmacht?
Die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht ist grundsätzlich formlos möglich (§ 167 Abs. 2 BGB) . SteuerStud Nr. 11 vom 04.11.2025 - NWB ZAAAJ-98986 8 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.S. 727
33
33. Kann ein beschränkt Geschäftsfähiger Stellvertreter sein?
Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann Stellvertreter sein, da nach § 165 BGB die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
34
34. Was kennzeichnet das „Insichgeschäft“?
Das „Insichgeschäft“ ist in § 181 BGB geregelt. Hiernach ist es grundsätzlich nicht möglich, dass ein Stellvertreter ein Rechtsgeschäft im Namen eines Vertretenen mit sich selbst abschließt (Selbstkontrahieren ) oder dass ein Stellvertreter gleichzeitig als Stellvertreter zweier verschiedener Personen auftritt ( Mehrfachvertretung ). Wird ein Rechtsgeschäft gleichwohl in einer solchen Kon­ stellation abgeschlossen, ist dieses bis zur Genehmigung durch den oder die Vertretenen schwe­ bend unwirksam. Dagegen ist das Rechtsgeschäft sofort wirksam, wenn >dem Stellvertreter das Insichgeschäft gestattet ist (§ 181 Alternative 1 BGB), >das Insichgeschäft zur Erfüllung einer schon bestehenden Verbindlichkeit vorgenommen wird (§ 181 Alternative 2 BGB) oder >das Insichgeschäft für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft ist (ungeschriebene Aus­ nahme; Frage 18).
35
35. Was ist ein „Anspruch“?
Ein „Anspruch“ ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Der An­ spruch ist in § 194 Abs. 1 BGB legal definiert (zu Legaldefinitionen s. Frage 6).
36
36. Was ist der Sinn und Zweck der Verjährung – sowohl im Zivilrecht als auch im Steuerrecht?
Die Verjährung soll bewirken, dass nachAblaufeiner bestimmten Frist Rechtsfriede und Rechts­ sicherheit eintritt, weil nach Ablauf der Verjährung Ansprüche nicht mehr bestehen oder nicht mehr durchgesetzt werden können.
37
37. Welche rechtlichen Folgen hat die Verjährung eines Anspruchs im Zivilrecht?
Gilt Gleiches auch im Steuerrecht? Ansprüche (z. B. auf Lieferung der Kaufsache oder auf Zahlung des Kaufpreises) unterliegen der Verjährung ( § 194 Abs. 1 BGB ). Die Verjährung führt im Zivilrecht nicht zu einem Erlöschen des ver­ jährten Anspruchs. Dieser existiert vielmehr weiter. Nach Eintritt der Verjährung hat der Schuldner nur ein Leistungsverweigerungsrecht , das er ausdrücklich gegenüber dem Gläubiger geltend ma­ chen muss (= „Einrede der Verjährung“ gem. § 214 Abs. 1 BGB). Im Gegensatz dazu führt die Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung im Steuerrecht zum Erlö­ schen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ( § 47 AO ). SteuerStud Nr. 11 vom 04.11.2025 - NWB ZAAAJ-98986 9 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet. III. Fragen zum Schuldrecht – Allgemeiner Teil
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38. Was umfasst die „ Vertragsfreiheit“?
Die Vertragsfreiheit (= „Privatautonomie“) geht auf die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG zurück. Aufgrund der Vertragsfreiheit ist es jedermann gestattet, Verträge zu schließen, die sowohl hinsichtlich des Vertrags-partners als auch des Vertragsgegenstands frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen das Gesetz verstoßen ( § 311 Abs. 1 BGB ggf. i. V. mit § 134 BGB ). Dies umfasst im Einzelnen: >„Abschlussfreiheit“: Hierunter wird die Freiheit verstanden, zu entscheiden, ob man einen Ver­ trag abschließen möchte oder nicht. Ausnahmen können durch das Gesetz bestehen, insbeson­ dere bei Verträgen zur Daseinsvorsorge („Kontrahierungszwang“). Die „Partnerwahlfreiheit“ besagt dabei als Teilaspekt der Abschlussfreiheit, dass man sich seinen Vertragspartner frei auswählen kann. >„Inhaltsfreiheit“: Dies bezeichnet die Freiheit, den Inhalt von Verträgen frei festzulegen. Im Ver­ tragsrecht besteht – anders als im Sachenrecht – kein Typenzwang. >„Formfreiheit“: Verträge sind grundsätzlich formfrei möglich. Ausnahmen, d. h. bestimmte For­ manforderungen, können aber aus Gründen der Warn-, Belehrungs- und Hinweisfunktion durch ein Gesetz angeordnet werden, wie z. B. bei Grundstücksgeschäften (§ 311b Abs. 1 BGB).
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39. Was ist ein „Schuldverhältnis“?
Das „Schuldverhältnis“ bezeichnet eine Rechtsbeziehung zwischen mind. zwei Personen, vermöge dessen eine Person (der Gläubiger) berechtigt ist, von einer anderen Person (dem Schuldner) eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen ( § 241 Abs. 1 BGB ).
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40. In welchen Fällen erlischt ein Schuldverhältnis?
Ein Schuldverhältnis erlischt insbesondere durch >Erfüllung (§ 362 BGB), >Annahme an Erfüllungs statt (§ 364 BGB), >Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB), >Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB), >Erlass (§ 397 BGB), >Kündigung bei vertraglichen Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- oder Dienstvertrag), >Konfusion (Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person) oder >vertraglicher Aufhebung (bei vertraglichen Schuldverhältnissen).
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41. Wie kommt ein Vertrag zustande?
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme , zustande. Das Angebot muss dabei eine wirksame Willenserklärung darstellen, die derart beschaf­ fen ist, dass der Vertrag nur mit der Annahme in der Form eines bloßen „Ja“ zustande kommen kann. Hierzu muss es die wesentlichen Vertragsbestandteile ( „essentialia negotii“ = Vertragspar­ teien, vertragliche Leistung und Gegenleistung) beinhalten. SteuerStud Nr. 11 vom 04.11.2025 - NWB ZAAAJ-98986 10 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.S. 728
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42. Kann die Annahme eines Antrags nur durch ein Schweigen erklärt werden?
Schweigen stellt zwischen Verbrauchern keine Willenserklärung dar. Dementsprechend kann durch Schweigen grundsätzlich keine Annahme erklärt werden („qui tacet consentire non vide­ tur“). Etwas anderes gilt allerdings ggf. bei Kaufleuten (§§ 346, 362 HGB ). Widerspricht unter Kauf­ leuten bspw. der Empfänger eines „kaufmännischen Bestätigungsschreibens“, das inhaltlich vom zuvor erfolgten Vertragsabschluss abweicht, diesem Schreiben nicht, gilt der Vertrag mit dem In­ halt des Bestätigungsschreibens als zustande gekommen.
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43. Wird bei einer Versteigerung ein Vertrag abgeschlossen?
Ja, gem. § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag nach Abgabe des Gebots durch den Bieter durch den Zuschlag zustande. Ein von einem Bieter abgegebenes Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird ( § 156 Satz 2 BGB ). Zu beachten ist, dass diese Regelungen nur für „öffentliche“ Versteigerun­ gen gelten. Daher fallen z. B. eBay-Versteigerungen nicht darunter.
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44. Was ist eine „invitatio ad offerendum“?
Hierbei handelt es sich um eine Aufforderung an andere Personen, ein (Vertrags-)Angebot abzuge­ ben. Die „invitatio“ selbst ist keine Willenserklärung, da es am Rechtsbindungswillen fehlt. Bei­ spiel für eine „invitatio ad offerendum“ ist das Auslegen von Waren im Schaufenster .
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45. Welche schuldrechtlichen Leistungsstörungen sind Ihnen be­ kannt?
Als typische schuldrechtliche Leistungsstörungen können genannt werden: >Nichtleistung (insbesondere wegen Unmöglichkeit), >verspätete Leistung ( Verzug ) und >Schlechtleistung .
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46. Was ist der Unterschied zwischen „Unmöglichkeit“ und „ Verzug“?
Bei einer „Unmöglichkeit“ kann die Leistung nicht mehr erbracht werden, während sie beim „ Ver­ zug“ grundsätzlich erbracht werden kann, aber verspätet erbracht wird.
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47. Welche Voraussetzungen hat der „Schuldnerverzug“?
Nach §§ 280 Abs. 1, 286 BGB liegt ein „Schuldnerverzug“ vor bei >Nichtleistung >trotz Möglichkeit und >trotz Fälligkeit sowie >Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung gem. § 286 Abs. 2, Abs. 3 BGB und >Vertretenmüssen gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (§ 286 Abs. 4 BGB). SteuerStud Nr. 11 vom 04.11.2025 - NWB ZAAAJ-98986 11 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.
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48. Was sind „Allgemeine Geschäftsbedingungen“?
Unter welchen Voraussetzungen werden sie Vertragsbestandteil? „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB) sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Ver­ trags stellt ( § 305 Abs. 1 BGB ). AGB werden gem. § 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestandteil , wenn die andere Vertragspartei >durch den Verwender auf die AGB hingewiesen wird und >die Möglichkeit erhält, von den AGB Kenntnis zu nehmen, sowie >mit der Geltung der AGB einverstanden ist.
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49. Wo regelt das BGB „ Verbraucherverträge über digitale Produkte“?
Was sind „digitale Produkte“? Die Regelungen zu „ Verbraucherverträgen über digitale Produkte“ finden sich in den §§ 327–327u BGB . Der Begriff der „digitalen Produkte“ untergliedert sich in „digitale Inhalte“ und „digitale Dienst­ leistungen“. § 327 Abs. 2 BGB enthält die maßgeblichen Definitionen: >„Digitale Inhalte“ sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. >„Digitale Dienstleistungen“ hingegen sind Dienstleistungen, die dem Verbraucher die Erstel­ lung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder Dienstleistungen, die dem Verbraucher die gemeinsame Nut­ zung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in di­ gitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Da­ ten ermöglichen. IV. Fragen zum Schuldrecht – Besonderer Teil
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50. Welche Vertragstypen außerhalb des BGB können Vertragspartei­ en vereinbaren?
Neben den gesetzlich im BGB normierten Verträgen, wie z. B. dem Kauf-, Tausch-, Miet-, Dienst- oder Werkvertrag, können die Rechtssubjekte wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit (§§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB) auch neue oder abgewandelte Vertragstypen vereinbaren. Folglich besteht kein „ Typenzwang“ . Nicht im BGB geregelte Vertragstypen sind bspw. Leasing-, Franchise-, Softwa­ reüberlassungs-, Softwarepflege­, Projekt- und Kooperationsverträge.
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51. Wie kommt ein „Kaufvertrag“ zustande?
Wie viele Rechtsgeschäf­ te werden anlässlich eines Kaufs geschlossen? Ein „Kaufvertrag“ ( § 433 BGB ) kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärun­ gen, Angebot und Annahme . Eine inhaltliche Übereinstimmung muss jedenfalls hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile, der „essentialia negotii“ (insbesondere Vertragsparteien, Kauf­ gegenstand und Kaufpreis), gegeben sein. SteuerStud Nr. 11 vom 04.11.2025 - NWB ZAAAJ-98986 12 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.S. 729 Bei einem Kauf werden insgesamt drei Rechtsgeschäfte abgeschlossen: ein Verpflichtungsgeschäft und zwei Verfügungsgeschäfte (= eines hinsichtlich der Übereignung des Kaufgegenstands und ei­ nes hinsichtlich der Übereignung des Geldbetrags).
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52. Muss beim Abschluss eines Kaufvertrags eine bestimmte Form eingehalten werden?
Der Abschluss eines Kaufvertrags ist grundsätzlich formlos möglich. Nur in bestimmten Fällen sieht das Gesetz ein zwingend einzuhaltendes Formerfordernis vor (z. B. das notarielle Beurkun­ dungserfordernis beim Kaufvertrag über Immobilien, § 311b Abs. 1 BGB). Vgl. hierzu zudem die Fragen 20 ff.
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53. Was ist ein „ Verbrauchsgüterkauf“?
Erwirbt ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Abs. 1 BGB), handelt es sich um einen „ Verbrauchsgüterkauf“ ( § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Gleiches gilt zudem für Verträge, die neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand haben ( § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Die Verbraucher- und Unternehmereigenschaft re­ geln dabei § 13 und § 14 BGB (s. hierzu Frage 12). Liegt ein „ Verbrauchsgüterkauf“ vor, sind neben den normalen kaufrechtlichen Vorschriften der §§ 433 ff. BGB zusätzlich die verbraucherschützen­ den Normen der §§ 474 ff. BGB zu beachten .
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54. Haben Käufer immer ein 14-tägiges Rückgaberecht?
Nein. Von Gesetzes wegen bestehen beim „normalen“ Kauf nur dann Rückgaberechte, wenn ein Sachmangel vorliegt. Zu beachten sind daneben aber bestimmte Widerrufsrechte , wenn es sich um Verträge handelt, die in der Form eines „Fernabsatzvertrags“ i. S. des § 312c BGB abgeschlos­ sen werden. Zudem kann ein Rückgaberecht auch vertraglich vereinbart werden. Viele größere Händler räumen ferner ein 14-tägiges „Rückgaberecht“ ein; dies ist aber häufig eine rein aus Ku­ lanz eingeräumte Rückgabemöglichkeit.
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55. Was kennzeichnet einen „Sachmangel“?
Bei einem „Sachmangel“ entspricht die Sache bei Gefahrübergang nicht den subjektiven Anforde­ rungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen ( § 434 Abs. 1 BGB ). Die subjektiven und objektiven Anforderungen an die Kaufsache und die Montageanforderungen wer­ den in § 434 Abs. 2–4 BGB definiert. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert ( § 434 Abs. 5 BGB ).
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56. Welche Gewährleistungsrechte hat ein Käufer bei einem „Sach­ mangel“?
Kann der Verkäufer diese ausschließen? Ist die gekaufte Sache mangelhaft, stehen dem Käufer nach § 437 BGB die folgenden gesetzlichen „Gewährleistungsrechte“ zu: >Nacherfüllung in den beiden Varianten der Nachbesserung oder Nachlieferung (§ 437 Nr. 1 i. V. mit § 439 BGB), >Rücktritt (§ 437 Nr. 2 i. V. mit §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB), SteuerStud Nr. 11 vom 04.11.2025 - NWB ZAAAJ-98986 13 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet. >Minderung (§ 437 Nr. 2 i. V. mit § 441 BGB), >Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 i. V. mit §§ 440, 280, 281, 283, 311a BGB), >Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 437 Nr. 3 i. V. mit § 284 BGB). Der Verkäufer einer Sache kann die Gewährleistung für Sachund Rechtsmängel grundsätzlich nur dann ausschließen , wenn der Käufer dem zustimmt. Handelt es sich bei dem Kauf allerdings um einen „ Verbrauchsgüterkauf“ i. S. des § 474 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu Frage 53), ist ein vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung bereits von Gesetzes wegen nach § 476 Abs. 1 BGB unzulässig.
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57. Wann verjähren die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche?
Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 2 BGB verjähren die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung der Sache. Bei Bauwerken und Baustoffen beträgt die Ver­ jährungsfrist fünf Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB ). Mängel, die in einem dinglichen Recht eines Drit­ ten, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, bestehen, verjähren in 30 Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB ).
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58. Sind „kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche“ und „Garan­ tieansprüche“ inhaltlich identisch?
Nein. Die „gesetzlichen Gewährleistungsrechte bei einem Kaufvertrag“ finden sich in den §§ 434 ff. BGB . Sie setzen immer voraus, dass die Kaufsache mangelhaft ist, also ein Sach- oder ein Rechts­ mangel vorliegt. Demgegenüber handelt es sich bei einer „Garantie“ stets um eine freiwillige Leis­ tung des Verkäufers oder des Herstellers einer Sache. Welche Leistungen von der Garantie umfasst sind, ergibt sich aus den jeweiligen Garantiebedingungen, nicht aus dem Gesetz. Das Nebeneinan­ der von „Garantie“ und gesetzlichen Gewährleistungsrechten ist in § 443 BGB geregelt. Danach ist die „Garantie“ eine selbständige Anspruchsgrundlage neben den Gewährleistungsrechten des Käufers, also neben den §§ 434 ff. BGB.
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59. Was versteht man unter einem „Kauf unter Eigentumsvorbehalt“?
Bei einem „Kauf unter Eigentumsvorbehalt“ behält sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Das Eigentum an der Kaufsache wird also nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer übertragen ( § 449 BGB ). Daher handelt es sich um einen Kauf mit auf­ schiebend bedingter Eigentumsübertragung (vgl. § 158 Abs. 1 BGB) .
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60. Wodurch unterscheiden sich „Miete“ und „Leasing“?
>Der „Mietvertrag“ ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Vermieter verpflichtet wird, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren ( § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten ( § 535 Abs. 2 BGB ). >Demgegenüber beinhaltet der „Leasingvertrag“ als ein typengemischter Vertrag neben miet­ vertraglichen Regelungen regelmäßig auch Bestandteile des Kaufvertragsrechts . Die Nutzungs­ überlassung erfolgt beim „Leasingvertrag“ – ebenso wie beim „Mietvertrag“ – gegen Entgelt. Abweichend vom Mietrecht trägt beim „Leasingvertrag“ aber i. d. R. der Leasingnehmer (= Nut­ SteuerStud Nr. 11 vom 04.11.2025 - NWB ZAAAJ-98986 14 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.S. 730 zer) die Gefahr oder Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Verlust oder Beschädigung der geleasten Sache.
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61. Wodurch unterscheiden sich „Darlehen“ und „Leihe“?
>Bei einem „Darlehen“ wird die zu übergebene Sache oder der Geldbetrag dem Darlehensneh­ mer übereignet, d. h. dieser wird Eigentümer. Bei Beendigung hat der Darlehensnehmer eine vertretbare Sache (§ 91 BGB) mittlerer Art und Güte oder Geld zurückzuübereignen. >Dagegen wird bei einer „Leihe“ der Entleiher nicht Eigentümer, sondern nur Besitzer der Sache. Hieraus folgt, dass er genau diese Sache wieder zurückzugeben hat.
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62. Wodurch unterscheiden sich „Dienstvertrag“ und „Werkvertrag“?
>Bei einem „Werkvertrag“ wird ein bestimmter Erfolg geschuldet, wie z. B. die Herstellung eines bestimmten Produkts (§§ 631 ff. BGB). >Dagegen wird bei einem „Dienstvertrag“ nur die Tätigkeit als solche geschuldet, wie bspw. die Behandlung durch einen Arzt (§§ 611 ff. BGB).
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63. Wodurch unterscheiden sich „Geschäftsbesorgungsvertrag“ und „Auftrag“?
>Während die „Geschäftsbesorgung“ entgeltlich erfolgt (§§ 675 ff. BGB), >hat der „Auftrag“ eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung durch den Auftragnehmer zum Ge­ genstand (§ 662 BGB). In beiden Fällen wird eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art im fremden Interesse er­ bracht.
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64. Was kennzeichnet eine „Bürgschaft“?
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen ( § 765 Abs. 1 BGB ). Hierbei handelt es sich um einen schuldrechtlichen, regelmäßig einseitig verpflichtenden Vertrag. Die Bürgschafts­ schuld ist vom Bestehen und Umfang der Hauptschuld dauernd abhängig ( „Akzessorietät“, § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB ). V. Fragen zum Sachenrecht
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65. Welche fünf Grundprinzipien kennt das deutsche Sachenrecht?
>Publizität, >Absolutheit, >Spezialität, >Typenzwang, >Abstraktionsprinzip. Denken Sie an die bekannte Eselsbrücke „PASTA “ . SteuerStud Nr. 11 vom 04.11.2025 - NWB ZAAAJ-98986 15 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.
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66. Was besagt das Grundprinzip der „Publizität“ im Sachenrecht?
Das Grundprinzip der „Publizität“ im Sachenrecht besagt, dass eine sachenrechtliche Zuordnung nach außen erkennbar sein muss . Diese Zuordnung wird bei beweglichen Sachen durch den Besitz deutlich und bei unbeweglichen Sachen durch den Grundbucheintrag.
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67. Was besagt das Grundprinzip der „Absolutheit“ im Sachenrecht?
Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann , d. h. sie rich-ten sich gegen jedermann, schützen vor jedermann und sind von jedermann zu beachten. Im Gegensatz dazu wirken Schuldverhältnis­ se (z. B. Verträge) nur relativ, d. h. zwischen den daran beteiligten Personen.
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68. Was besagt das Grundprinzip der „Spezialität“ im Sachenrecht?
Das Grundprinzip der „Spezialität“ im Sachenrecht besagt, dass sich dingliche Rechte immer auf eine konkrete Sache beziehen , so dass keine dinglichen Rechte an Sachgesamtheiten möglich sind.
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69. Was besagt das Grundprinzip des „Typenzwangs“ im Sachenrecht?
Nach dem Grundprinzip des „ Typenzwangs“ im Sachenrecht herrscht ein „numerus clausus“ des Sachenrechts , d. h. es können nur die gesetzlich vorgesehenen Sachenrechtstypen angewendet werden; diese sind abschließend normiert. Somit können keine weiteren Rechtsformen neben den gesetzlich vorgesehenen (d. h. Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch, Grunddienstbarkeit, be­ schränkt persönliche Dienstbarkeit, Reallast, Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht, Vorkaufsrecht, Vormerkung) geschaffen werden.
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70. Was besagt das Grundprinzip des „Abstraktionsprinzips“ im Sa­ chenrecht?
Nach dem „Abstraktionsprinzip“ – einem grundlegenden Prinzip nicht nur des Sachenrechts, son­ dern des gesamten bürgerlichen Rechts (s. auch Frage 10) – ist die rechtliche Wirksamkeit und ggf. Nichtigkeit für Verpflichtungs­ und Verfügungs- bzw. Erfüllungsgeschäfte stets getrennt vonei­ nander zu beurteilen . Hieraus folgt, dass das dingliche (= sachenrechtliche) Rechtsgeschäft wirk­ sam sein kann, auch wenn das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist.
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71. Was ist der Unterschied zwischen „Eigentum“ und „Besitz“?
>„Eigentum“ bedeutet die rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache. Der Eigentümer darf gem. § 903 BGB mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. >Von „Besitz“ ist hingegen die Rede, wenn die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sa­ che gemeint ist (§ 854 Abs. 1 BGB). Im Gegensatz zum Eigentum handelt es sich also um ein rein tatsächliches Verhältnis zwischen einer Person und einer Sache.
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72. Was sind „dingliche“ Rechte?
„Dingliche“ Rechte sind Rechte, die gegenüber jedermann wirken , also „absolute“ Rechte. Hierzu zählt insbesondere das Eigentum (§ 903 BGB). SteuerStud Nr. 11 vom 04.11.2025 - NWB ZAAAJ-98986 16 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.S. 731
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73. Nach welcher Anspruchsgrundlage kann ein Eigentümer die ihm gehörende Sache von einem nicht berechtigten Besitzer herausverlan­ gen?
Anspruchsgrundlage ist der „ Vindikationsanspruch“ nach § 985 BGB . Der Eigentümer kann die Sa­ che nach § 985 BGB herausverlangen, wenn der Besitzer dem Eigentümer gegenüber nicht zum Besitz berechtigt ist (§ 986 BGB). Ein Recht zum Besitz besteht z. B. dann, wenn zwischen dem Be­ sitzer der Sache und ihrem Eigentümer ein wirksamer Mietvertrag über die Sache geschlossen wurde.
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74. Welche Voraussetzungen müssen für die Übertragung des Eigen­ tums an beweglichen Sachen erfüllt sein?
Nach § 929 Satz 1 BGB erfolgt die Übertragung von Eigentum an beweglichen Sachen durch >dingliche Einigung hinsichtlich des Eigentumsübergangs, >Übergabe an den Erwerber, >Einigsein auch noch im Zeitpunkt der Übergabe und >Berechtigung des Veräußerers. Die Übergabe kann alternativ gem . § 930 BGB oder § 931 BGB durch ein „Übergabesurrogat“ (= Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses oder Abtretung eines Herausgabeanspruchs) er­ setzt werden.
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75. Kann eine gestohlene Sache durch einen Dritten gutgläubig er­ worben werden?
Wurde die Sache dem Eigentümer gestohlen, ist sie „abhandengekommen“ , d. h. es liegt ein un­ freiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes vor. In diesem Fall ist nach § 935 Abs. 1 BGB ein gut­ gläubiger Erwerb grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Geld, Inhaberpa­ piere und öffentlich versteigerte Sachen ( § 935 Abs. 2 BGB ).
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76. Welche Voraussetzungen müssen für die Übertragung des Eigen­ tums an Immobilien erfüllt sein?
Nach den §§ 873, 925 BGB erfolgt die Übertragung des Eigentums an Immobilien durch >dingliche Einigung hinsichtlich des Eigentumsübergangs in der Form der Auflassung gem. § 925 BGB, d. h. bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar oder einer anderen nach § 925 Abs. 1 BGB zuständigen Stelle, >Eintragung des Erwerbers als neuen Eigentümer im Grundbuch, >Einigsein auch noch im Zeitpunkt der Eintragung und >Berechtigung des Veräußerers.
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77. Wie können Sie feststellen, wer Eigentümer eines Grundstücks ist?
Wer Eigentümer eines Grundstücks ist, ergibt sich aus dem Grundbuch . Gemäß § 12 Abs. 1 GBO ist für eine Einsichtnahme in das Grundbuch ein berechtigtes Interesse geltend zu machen. Nach SteuerStud Nr. 11 vom 04.11.2025 - NWB ZAAAJ-98986 17 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet. § 891 Abs. 1 BGB wird vermutet, dass derjenige, der als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen ist, auch der tatsächliche Eigentümer des Grundstücks ist.
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78. Wie ist das Grundbuch aufgebaut?
Das Grundbuch ist in drei Abteilungen untergliedert: >Abteilung 1 – Eigentümer: Hier sind die Eigentumsverhältnisse an dem bzw. den in einem Grundbuchblatt gebuchten Grundstück(en) verzeichnet. Vermerkt werden: Eigentümer sowie Datum und Grund des Eigentumsübergangs. >Abteilung 2 – Lasten und Beschränkungen: Hier werden alle Beschränkungen und Lasten des Grundstücks mit Ausnahme von Grundpfandrechten und Rentenschulden (diese befinden sich in Abteilung 3) aufgeführt. Lasten sind u. a. Grunddienstbarkeiten, Vormerkungen, Widersprü­ che, Wohn- und Nutzungsrechte, Erbbau- oder Vorkaufsrechte. Zu den Beschränkungen gehö­ ren Vermerke bzgl. einer Insolvenz, Sanierung, Nacherbfolge und Zwangsversteigerung. >Abteilung 3 – Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden: Hier werden alle Grundpfandrech­ te aufgeführt, also alle auf dem Grundstück lastenden Hypotheken und Grundschulden sowie die Rentenschulden.
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79. Wird der Erwerber eines Grundstücks automatisch auch Eigentü­ mer eines hierauf errichteten Bauwerks?
Da ein Bauwerk gem. § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB i. d. R. wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist, erwirbt der Eigentümer des Grundstücks auch das Eigentum am Bauwerk, unabhängig davon, von wem das Bauwerk errichtet wurde. Hierbei handelt es sich um einen Fall des gesetzlichen Eigen­ tumserwerbs gem. § 946 BGB . Bauwerk und Grundstück werden also zivilrechtlich als Einheit be­ trachtet.
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80. Was sind Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen „Hypo­ thek“ und „Grundschuld“?
„Hypothek“ und „Grundschuld“ sind beides dingliche Verwertungsrechte an einem Grundstück (und damit eine Belastung des Grundstücks) in der Weise, dass der Inhaber der „Hypothek“ bzw. der „Grundschuld“ die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags aus dem belasteten Grundstück verlangen kann ( § 1113 BGB bzw. § 1191 BGB ). Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grund­ stück erfolgt dann im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB). Im Gegensatz zur „Hypothek“ ist die „Grundschuld“ allerdings nicht akzessorisch , setzt also nicht zwingend eine zu sichernde schuldrechtliche Forderung voraus. Die „Grundschuld“ – und damit das Sicherungsrecht an dem Grundstück – bleibt also auch dann bestehen, wenn die ihrer Bestellung zugrundeliegende Forde­ rung nicht (mehr) besteht. VI. Fragen zum Familienrecht
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81. Welche Güterstände sind im BGB geregelt?
>Der gesetzliche Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“ besteht immer dann, wenn die Ehe­ gatten nicht durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbaren ( § 1363 Abs. 1 BGB ). Da­ bei tritt im Grundsatz weder während ihres Bestehens noch bei ihrer Beendigung eine dingli­ SteuerStud Nr. 11 vom 04.11.2025 - NWB ZAAAJ-98986 18 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.S. 732 che Beteiligung des einen Ehegatten am Vermögen des anderen ein. Das Vermögen jedes ein­ zelnen Ehegatten wird also nicht gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten; dies gilt auch für das Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt (§ 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB). Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer seines Vermögens und verwaltet sein Vermögen grundsätzlich auch selbständig. Allerdings wird der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe er­ zielen, ausgeglichen, wenn die „Zugewinngemeinschaft“ endet (§ 1363 Abs. 2 Satz 2 BGB). Nach den §§ 1371 ff. BGB wird dann der Zugewinnausgleich durchgeführt – je nachdem, ob die „Zugewinngemeinschaft“ durch den Tod eines Ehegatten oder in anderer Weise beendet wird. >Ehevertragliche Alternative zu der „Zugewinngemeinschaft“ ist die „Gütertrennung“ als ge­ setzlicher Wahlgüterstand. Sie unterscheidet sich von der „Zugewinngemeinschaft“ dadurch, dass während der Ehe entstandene Wertzuwächse nicht ausgeglichen werden ( § 1414 BGB ). >Bei der „Gütergemeinschaft“ (§§ 1415 ff. BGB ) werden die Vermögen der Ehegatten gemein­ schaftliches Vermögen beider Partner, d. h. „Gesamtgut“ (§ 1416 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zum „Ge­ samtgut“ gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt (§ 1416 Abs. 1 Satz 2 BGB). Abzugrenzen hiervon ist das „Sondergut“ (= Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragbar sind, § 1417 BGB) sowie das „ Vorbehaltsgut“ (= Ge­ genstände, die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind, oder Gegen­ stände, die durch Erbschaft oder Schenkung erworben werden, § 1418 BGB). Das Sondergut wird vom jeweiligen Ehegatten für Rechnung des Gesamtguts verwaltet; das Vorbehaltsgut verwaltet jeder Ehegatte für eigene Rechnung.
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82. Was regelt die Vorschrift des § 1365 BGB?
Leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und möchte ein Ehepartner über sein Vermögen im Ganzen verfügen, ist hierfür nach § 1365 BGB die Zustimmung des anderen Ehepart­ ners erforderlich .
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83. Was ist der „Zugewinn“?
Erläutern Sie dabei auch das „Anfangs­ vermögen“ und das „Endvermögen“! Der „Zugewinn“ bezeichnet denjenigen Betrag, um den das „Endvermögen“ eines Ehegatten das „Anfangsvermögen“ dieses Ehegatten übersteigt ( § 1373 BGB ). Das „Anfangsvermögen“ ist nach § 1374 Abs. 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Ab­ zug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. Damit kann auch ein negatives „Anfangsvermögen“ angesetzt werden. „Endvermögen“ ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört ( § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Etwaige Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. Damit kann auch ein negatives „Endvermögen“ vorliegen (§ 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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84. Wie erfolgt der Zugewinnausgleich, wenn die Zugewinngemein­ schaft nicht durch den Tod eines Ehegatten beendet wird?
Nach § 1363 Abs. 2 Satz 2 BGB wird der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, ausgegli­ chen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Dies erfolgt nach Maßgabe der §§ 1373 ff. BGB , wenn der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wird (§ 1372 BGB). SteuerStud Nr. 11 vom 04.11.2025 - NWB ZAAAJ-98986 19 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet. Danach ist unter „Zugewinn“ der Betrag zu verstehen, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt (vgl. Frage 83). Die Berechnung hat für beide Ehegatten ge­ trennt zu erfolgen. Übersteigt nun der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu ( § 1378 Abs. 1 BGB ).
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85. Wann entsteht eine „Zugewinnausgleichsforderung“?
Nach § 1378 Abs. 3 BGB entsteht die „Zugewinnausgleichsforderung“ mit der Beendigung des Gü­ terstands. Ab diesem Zeitpunkt ist die Forderung vererblich und übertragbar.
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86. Wie kann ein vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemein­ schaft abweichender Güterstand vereinbart werden?
Erforderlich ist hierzu ein notariell beurkundeter Ehevertrag gem. §§ 1408, 1410 BGB . Der Ehever­ trag kann vor oder während der Ehe und auch noch in der Zeit des dauernden Getrenntlebens und während der Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags geschlossen werden. Im Ehevertrag können sowohl gesetzliche als auch sonstige Wahlgüterstände vereinbart werden. Die Ehepartner sind also nicht an die gesetzlichen Wahlgüterstände (wie z. B. Gütertrennung und Gütergemeinschaft) gebunden, da für den Ehevertrag grundsätzlich Vertragsfreiheit besteht (§§ 1408 Abs. 1, 1414 BGB). Daher können auch einzelne Vorschriften des i. Ü. beibehaltenen ge­ setzlichen Güterstands, der Zugewinngemeinschaft, abbedungen werden, soweit dies keine Vor­ schriften sind, deren Inhalt zum Wesen des betreffenden Güterstands gehört oder die gesetzlich als zwingend vorgeschrieben sind (vgl. z. B. § 1518 BGB).
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87. Wie sind eine „ Vorsorgevollmacht“ und eine „Patientenverfü­ gung“ voneinander abzugrenzen?
Eine „ Vorsorgevollmacht“ ist eine Vollmacht i. S. des § 167 BGB. Mit einer „ Vorsorgevollmacht“ be­ vollmächtigt eine Person eine andere Person, im Fall einer Notsituation alle oder bestimmte Auf­ gaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Dadurch soll eine vom Gericht angeordnete Bestel­ lung eines Betreuers vermieden werden. Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtig­ ten findet sich in den §§ 164 ff. BGB. Zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem liegt i. d. R. ein Auftrag i. S. der §§ 662 ff. BGB vor. Von der „ Vorsorgevollmacht“ zu unterscheiden ist die „Patientenverfügung“. Bei einer „Patienten­ verfügung“ hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe eingewilligt oder sie untersagt (§ 1827 Abs. 1 BGB). Treffen die Festlegungen in einer „Pa­ tientenverfügung“ auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zu, sind so­ wohl Ärzte als auch andere Personen an diese Festlegungen gebunden (§ 1827 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB). Die „Patientenverfügung“ kann jederzeit formlos widerrufen werden (§ 1827 Abs. 1 Satz 3 BGB). Sie kann zudem im Zentralen Vorsorgeregister ( www.vorsorgeregister.de ) der Bundesnotar­ kammer registriert werden. SteuerStud Nr. 11 vom 04.11.2025 - NWB ZAAAJ-98986 20 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.S. 733 VII. Fragen zum Erbrecht
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88. Durch welches Grundrecht ist das Erbrecht verfassungsrechtlich geschützt?
Nach Art. 14 Abs. 1 GG sind sowohl das Eigentum als auch das Erbrecht verfassungsrechtlich ge­ schützt. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. Dies erfolgt für das Erbrecht durch die Regelungen in den §§ 1922 ff. BGB .
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89. Was wird als „Universalsukzession“ bezeichnet?
Als „Universalsukzession“ wird die Gesamtrechtsnachfolge bezeichnet, d. h. das Vermögen geht „als Ganzes“ vom Erblasser auf die Erben über ( § 1922 Abs. 1 BGB ). Daher bedarf die Übertragung der einzelnen Rechte keiner besonderen Rechtsakte, wie bspw. einer Forderungsabtretung gem. §§ 398 ff. BGB oder einer Übereignung bei Mobilien nach §§ 929 ff. BGB bzw. bei Immobilien nach den §§ 873 ff. BGB.
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90. Kann ein Toter erben?
Kann ein noch nicht geborenes Kind erben? Nach § 1923 Abs. 1 BGB ist nur erbfähig, wer zur Zeit des Erbfalls lebt; daher kann ein Toter nicht erben. Hingegen kann ein noch nicht geborenes Kind nach § 1923 Abs. 2 BGB Erbe sein, wenn es zur Zeit des Erbfalls bereits gezeugt war („nasciturus“, vgl. auch Frage 8).
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91. Welche Arten der Erbfolge kennen Sie?
>Gewillkürte Erbfolge: Der Erblasser hat eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Ehe­ vertrag) getroffen. >Gesetzliche Erbfolge: Der Erblasser hat keine Verfügung von Todes wegen getroffen. Die gesetz­ liche Erbfolge ist stets subsidiär .
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92. Was besagt i. R. der gesetzlichen Erbfolge das „Repräsentations­ prinzip“ und was das „Eintrittsprinzip“?
>„Repräsentationsprinzip“: Nach § 1924 Abs. 2 BGB schließt ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (d. h. die Enkel, Uren­ kel etc. des Erblassers) von der gesetzlichen Erbfolge aus. >„Eintrittsprinzip“: Nach § 1924 Abs. 3 BGB treten an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erb­ folge nach Stämmen).
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93. Welche Arten der gewillkürten Erbfolge gibt es?
Als Arten der gewillkürten Erbfolge kommen in Betracht: >Testamente (§ 1937 BGB): einseitige Verfügung von Todes wegen; >Erbverträge (§§ 1941, 2274 BGB): mehrseitige Verfügung von Todes wegen. SteuerStud Nr. 11 vom 04.11.2025 - NWB ZAAAJ-98986 21 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.
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94. Ist bei der Errichtung eines Testaments die Vertretung durch einen Bevollmächtigten möglich?
Bei der Testamentserrichtung handelt es sich um ein „höchstpersönliches“ Rechtsgeschäft , so dass eine Stellvertretung nicht zulässig ist.
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95. Welche Möglichkeiten zur Errichtung eines Testaments kennen Sie?
Nach § 2231 BGB ist die Errichtung eines „ordentlichen Testaments“ möglich >als „privatschriftliches Testament“ (§ 2247 Abs. 1 BGB) , d. h. eigenhändig geschrieben und un­ terschrieben als zwingende Formvorschrift (die weiteren Angaben gem. § 2247 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 BGB sind demgegenüber fakultativ), oder >als „öffentliches Testament“ (§ 2232 BGB) , d. h. zur Niederschrift eines Notars (indem der Erb­ lasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte). Darüber hinaus gibt es „Nottestamente“. Dies sind >das „Bürgermeistertestament“ (§ 2249 BGB), >das „Drei-Zeugen-Testament“ (§ 2250 BGB) und >das „Seetestament“ (§ 2251 BGB).
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96. Kann ein Testament widerrufen werden und wenn ja, wie?
Die Aufhebung eines wirksam errichteten Testaments ist durch Widerruf jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich (§ 2253 BGB). Der Widerruf eines Testaments kann wie folgt vorgenommen werden: >durch ausdrücklichen Widerruf dieses Testaments, der ebenfalls die Anforderungen an ein Tes­ tament erfüllt (§ 2254 BGB), >durch Veränderungen oder Vernichtung des ursprünglichen Testaments (§ 2255 BGB), >durch ein neues Testament , das neue Regelungen trifft, die mit den alten testamentarischen Regelungen in Widerspruch stehen („konkludenter Widerruf“, § 2258 Abs. 1 BGB) oder >durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung bei einem öffentlichen Testament (§ 2256 BGB).
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97. Was ist zu tun, wenn nach dem Tod einer Person ein Testament aufgefunden wird?
Wer ein Testament nach dem Tod desjenigen, der es errichtet hat, findet, ist verpflichtet, es unver­ züglich an das Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 Abs. 1 BGB).
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98. Was ist ein „ Vermächtnis“ im Gegensatz zur „Erbeinsetzung“?
>Ein „ Vermächtnis“ liegt vor, wenn der Erblasser einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil (also einzelne Vermögensgegenstände, Vermögensgruppen oder Geld­ beträge; vgl. § 2087 Abs. 2 BGB) zuwendet ( § 1939 BGB i. V. mit §§ 2147 ff. BGB ). SteuerStud Nr. 11 vom 04.11.2025 - NWB ZAAAJ-98986 22 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.S. 734 >Demgegenüber liegt eine „Erbeinsetzung“ vor, wenn der Erblasser beabsichtigt hat, dieser Per­ son sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens zuzuwenden ( § 2087 Abs. 1 BGB ).
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99. Wo ist das Pflichtteilsrecht geregelt?
Welche Personen sind pflicht­ teilsberechtigt? Das BGB regelt das Pflichtteilsrecht in den §§ 2303 ff. BGB . Nach § 2303 Abs. 1 BGB ist ein Ab­ kömmling des Erblassers pflichtteilsberechtigt, wenn er durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Das gleiche Recht steht nach § 2303 Abs. 2 BGB den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausge­ schlossen sind.
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100. Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch und gegen wen wird er gel­ tend gemacht?
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei der Berechnung des Pflichtteils ist der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erb­ falls zugrunde zu legen. Der Pflichtteilsanspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch auf Zahlung ei­ nes Geldbetrags, der gegen den oder die Erben geltend zu machen ist. Der Anspruch ist vererblich und übertragbar (§ 2317 Abs. 2 BGB). WISSENSCHECK Testen Sie jetzt Ihr Wissen mithilfe des SteuerStud WissensChecks „Mündliche Steuerberater­ prüfung 2026 – Bürgerliches Recht“! Weiterführende Infos zu den WissesChecks und zum Anmeldeverfahren lesen Sie direkt im Anschluss auf S. 735, NWB OAAAJ-97166, in dieser Ausgabe. Alle SteuerStud-Lernmaterialien haben wir für Sie darüber hinaus im PrüfungsCoach mündli­ che Steuerberaterprüfung 2026 in der NWB Datenbank unter NWB AAAAJ-99466 zusammen­ gestellt. SteuerStud Nr. 11 vom 04.11.2025 - NWB ZAAAJ-98986 23 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet. AUTOR Dr. Klaus Dumser, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater, ist Partner in der Kanzlei WTS in Nürnberg. Darüber hinaus ist er als Dozent in den Bereichen Verfahrens­ recht, Privat-, Gesellschaftsund Europarecht für WLW – Ihr In­ stitut für Steuerrecht tätig. SteuerStud-Reihe: Mündliche Steuerberaterprüfung 2026 – Q&A zu den "nicht-steuerlichen" Themen ( NWB GAAAJ-99464) 100 wichtige Fragen und Antworten zum Bürgerlichen Recht SteuerStud 11/2025 S. 723, NWB ZAAAJ-98986 60 wichtige Fragen und Antworten zum Handels- und Gesellschafts­ rechtSteuerStud 12/2025 20 wichtige Fragen und Antworten zum Insolvenzrecht SteuerStud 1/2026 30 wichtige Fragen und Antworten zum Berufsrecht SteuerStud 1/2026 30 wichtige Fragen und Antworten zum Europarecht SteuerStud 2/2026 60 wichtige Fragen und Antworten zu den Themen VWL/BWL SteuerStud 2/2026 Fundstelle(n): SteuerStud 11/2025 Seite 723 NWB ZAAAJ-98986 SteuerStud Nr. 11 vom 04.11.2025 - NWB ZAAAJ-98986 24 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.