Zum 1.5.2025 ist das „Gesetz zur Änderung des Ehenamensund Geburtsnamensrechts und des In
ternationalen Namensrechts“2 in Kraft getreten. Die Änderungen finden sich in den §§ 1355 ff.
und §§ 1617 ff. BGB .
Bisher mussten Ehegatten bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Ta
ten sie dies nicht, führten sie die vorehelichen Namen fort. Als Ehename konnte nur der Geburts
name oder der geführte Name eines Ehegatten bestimmt werden. Für den Partner, dessen Name
nicht zum Ehenamen bestimmt worden war, bestand die Möglichkeit, diesen als Begleitnamen zu
führen.
Seit Mai 2025 kann nun auch ein Doppelname als Ehename geführt werden. Entsprechendes gilt
für Kinder : Auch sie können einen aus den Familiennamen ihrer Eltern zusammengesetzten Dop
pelnamen erhalten. Das gilt selbst dann, wenn die Eltern selbst keinen Doppelnamen führen, und
unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Die Anzahl der Einzelnamen, aus de
nen ein Doppelname neu gebildet werden darf, ist aber auf zwei Namen beschränkt.
* Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater, ist Partner in der Kanzlei WTS in Nürnberg. Darüber hinaus ist er als Do
zent in den Bereichen Verfahrensrecht, Privat-, Gesellschafts- und Europarecht für WLW – Ihr Institut für Steuerrecht tätig.
1 Enthalten sind teilweise Fragen von Grädler, SteuerStud 11/2024 S. 717 NWB OAAAJ-73183, die als absolute „Klassiker“ essentiell für
Ihre Vorbereitung auf die mündliche Steuerberaterprüfung 2026 sind.
2 Vgl. Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts v. 11.6.2024, BGBl 2024 I
Nr. 185.
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Auch Stief- und Scheidungskindern wird es in bestimmten Fällen erleichtert, ihren Namen zu än
dern. Im Gegenzug gibt es nach einer Erwachsenenadoption keinen Zwang mehr, den Familienna
men zu ändern, d. h. die angenommene Person kann ihren bisherigen Familiennamen behalten,
den Namen der annehmenden Person erhalten oder eine Kombination aus dem bisherigen und
dem Namen der annehmenden Person wählen.
Zum 1.1.2024 sind im Bereich des Gesellschaftsrechts durch das „MoPeG“3 weitreichende Ände
rungen des Rechts der GbR, also der §§ 705 ff. BGB , in Kraft getreten.4
Das BGB ist das zentrale Gesetz des deutschen Privatrechts und normiert die Beziehungen zwi
schen rechtlich gleichgestellten Rechtsteilnehmern (Bürgern, Unternehmen). Ergänzende gesetzli
che Regelungen finden sich in weiteren Gesetzen, u. a. im HGB, dem „Sonderprivatrecht der Kauf
leute“.
Das BGB wurde im Jahr 1896 erlassen und ist gem. Art. 1 EGBGB (= Einführungsgesetz zum Bürger
lichen Gesetzbuch) am 1.1.1900 in Kraft getreten.
Der Vorläufer des heutigen HGB, das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (AD-HGB), datiert
zwar bereits von 1861. Das HGB , wie wir es heute kennen, wurde aber am 10.5.1897 erlassen und
trat ebenfalls am 1.1.1900 in Kraft.
> Historische Auslegung: Auslegung einer Norm vor dem Hintergrund der Motive und Vorstellun
gen des Gesetzgebers.
Grammatikalische Auslegung/Wortlautlauslegung: Auslegung der Norm nach dem Wortsinn
der betroffenen Vorschrift.
Systematische Auslegung: Die Stellung der betroffenen Norm im System weiterer Normen wird
ermittelt und der Auslegung zugrunde gelegt.
Teleologische Auslegung: Die Auslegung erfolgt nach dem Sinn und Zweck der Norm. Hierbei
handelt es sich um die wichtigste Auslegungsmethode.
Unter einer „Legaldefinition“ versteht man die Definition eines Rechtsbegriffs in einem Gesetz .
Dadurch legt der Gesetzgeber per Gesetz fest, wie ein unbestimmter Rechtsbegriff zu verstehen
ist. Erkennbar ist eine Legaldefinition meist daran, dass der Rechtsbegriff der gesetzlichen Definiti
3 Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) v.
10.8.2021, BGBl 2021 I S. 3436.
4 Ausführlicher hierzu im Q&A Handels- und Gesellschaftsrecht von Dumser in SteuerStud 12/2025.
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on vorangestellt ist oder ihr in Klammern gesetzt nachfolgt (vgl. z. B. die Legaldefinition von „un
verzüglich“ in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Das BGB ist in fünf Bücher unterteilt:
>1. Buch – Allgemeiner Teil: §§ 1–240 BGB;
>2. Buch – Recht der Schuldverhältnisse (Schuldrecht): §§ 241–853 BGB;
>3. Buch – Sachenrecht: §§ 854–1296 BGB;
>4. Buch – Familienrecht: §§ 1297–1921 BGB;
>5. Buch – Erbrecht: §§ 1922–2385 BGB.
Systematisch gesehen wurden die Regelungen des 1. Buchs des BGB „vor die Klammer gezogen“.
Damit handelt es sich bei den §§ 1–240 BGB um allgemeine Regelungen, die auch i. R. der in den
weiteren Büchern des BGB geregelten Rechtsgebiete Anwendung finden können.
Im BGB werden u. a. folgende „Fähigkeiten“ unterschieden:
>„Rechtsfähigkeit“: Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die „Rechtsfähigkeit“ ei
nes Menschen, d. h. einer natürlichen Person, beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB)
und endet mit ihrem Tod. Sie ist unabhängig von der „Geschäftsfähigkeit“. Daneben können
auch juristische Personen oder Personengesellschaften rechtsfähig sein.
>„Handlungsfähigkeit“: Fähigkeit, rechtlich bedeutsame Handlungen vornehmen zu können. Die
„Handlungsfähigkeit“ bildet zugleich den Oberbegriff für die „Geschäftsfähigkeit“ und die „De
liktsfähigkeit“.
>„Deliktsfähigkeit“: Fähigkeit, für eine Schadenszufügung durch eine unerlaubte Handlung ver
antwortlich einstehen zu können (und zu müssen). Die „Deliktsfähigkeit“ ist eine Unterkatego
rie der „Handlungsfähigkeit“.
>„Geschäftsfähigkeit“: Fähigkeit, durch eigene Willenserklärungen wirksam Rechte und Pflich
ten begründen und somit Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die „Geschäftsfähigkeit“ ist
eine Unterkategorie der „Handlungsfähigkeit“. Zu weiteren Details s. Frage 15.
>„Ehefähigkeit“: Möglichkeit, die Ehe rechtswirksam zu schließen. Sie ist dann gegeben, wenn
die betroffene Person ehemündig ist. Hierfür ist grundsätzlich die unbeschränkte „Geschäftsfä
higkeit“ erforderlich, die regelmäßig ab dem 18. Lebensjahr vorliegt.
>„Erbfähigkeit“: Fähigkeit, Erbe sein zu können. Nach § 1923 Abs. 1 BGB kann nur Erbe werden,
wer zur Zeit des Erbfalls lebt, sowie der nasciturus gem. § 1923 Abs. 2 BGB (d. h. wer zur Zeit
des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war und später lebendig geboren wird). Ein
bereits Verstorbener oder gleichzeitig Versterbender kann also nicht Erbe werden. Darüber hi
naus ist anerkannt, dass eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG, KG) Erbe werden kann und damit erbfähig
ist.
>„ Testierfähigkeit“: Fähigkeit, ein Testament wirksam errichten, ändern oder aufheben zu kön
nen. Testierfähig ist nach § 2229 BGB, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht wegen
einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Be
wusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenser
klärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Errichtung eines eigenhändigen
Testaments ist allerdings erst ab dem 18. Lebensjahr möglich (§ 2247 Abs. 4 BGB).
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Im deutschen Recht sind „Verpflichtungsgeschäfte“ von „ Verfügungs- bzw. Erfüllungsgeschäften“
zu unterscheiden. Bei den „Verpflichtungsgeschäften“ handelt es sich um rein schuldrechtliche
Verträge, durch die sich die Vertragsparteien zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen ver
pflichten. Im Rahmen der „ Verfügungs- bzw. Erfüllungsgeschäfte“ erfolgt die dingliche „Umset
zung“ dieser Verpflichtungen.
Die rechtliche Wirksamkeit und ggf. Nichtigkeit ist für Verpflichtungsgeschäfte einerseits und Ver
fügungs- bzw. Erfüllungsgeschäfte andererseits stets getrennt voneinander zu beurteilen . Somit
führt die Unwirksamkeit des einen Geschäfts (z. B. des Verpflichtungsgeschäfts) nicht automatisch
zur Unwirksamkeit des anderen Geschäfts (z. B. des Verfügungsgeschäfts).
II. Fragen zum Allgemeinen Teil des BGB
> Eine „Willenserklärung“ ist eine rechtlich wirksame Willensäußerung einer Person, die darauf
gerichtet ist, einen rechtsgeschäftlichen Erfolg herbeizuführen.
Ein „Realakt“ bezeichnet eine tatsächliche Handlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes her
vorrufen kann; die Rechtsfolge hängt somit nicht von der Geschäftsfähigkeit des Handelnden
ab.
> „ Verbraucher“ ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken ab
schließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tä
tigkeit zugerechnet werden können.
„Unternehmer“ ist gem. § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Nach § 90 BGB sind Sachen nur körperliche Gegenstände. Zwar sind Tiere nach § 90a Satz 1 BGB
keine Sachen, jedoch sind auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwen
den, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Eine „Stiftung“ ist eine verselbständigte Vermögensmasse ohne Gesellschafter . Sie kann entweder
als juristische Person (rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts) oder in Trä
gerschaft eines Treuhänders (nichtrechtsfähige Stiftung) errichtet werden. Grundlegendes zur
„Stiftung“ ist in den §§ 80 ff. BGB geregelt. Daneben existieren in den einzelnen Bundesländern
Stiftungsgesetze.
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Wann liegt hingegen eine „Geschäftsunfähigkeit“ vor?
>„ Volle bzw. unbeschränkte Geschäftsfähigkeit“: natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben (§ 2 BGB).
>„Beschränkte Geschäftsfähigkeit“: Minderjährige, die das 7. Lebensjahr, aber noch nicht das 18.
Lebensjahr vollendet haben (§§ 106–113 BGB).
>„Partielle Geschäftsfähigkeit“: Minderjährige, soweit die Einwilligung der gesetzlichen Vertre
ter bei Geschäften i. S. der §§ 112, 113 BGB reicht (im Fall des § 112 BGB mit Genehmigung des
Familiengerichts).
>„Geschäftsunfähigkeit“: natürliche Personen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
sowie natürliche Personen, bei denen nicht nur vorübergehend eine krankhafte Störung der
Geistestätigkeit vorliegt, welche die freie Willensbestimmung ausschließt (§§ 104 ff. BGB).
Nein. Erlangt ein Minderjähriger durch seine Willenserklärung z. B. nicht einen lediglich rechtli
chen Vorteil (vgl. hierzu auch Frage 18), ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforder
lich ( § 107 BGB ). Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters, ist die Wirksamkeit des Vertrags nach § 108 Abs. 1 BGB von der Genehmi
gung des Vertreters abhängig.
Willenserklärungen beschränkt Geschäftsfähiger sind sofort (ohne Zustimmung der Eltern) wirk
sam bei Rechtsgeschäften, die
>für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft sind (§ 107 BGB);
>der Minderjährige mit Mitteln erfüllt hat, die ihm zu diesem Zweck überlassen wurden (§ 110
BGB, „ Taschengeldparagraph“);
>im Zusammenhang mit dem selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts oder in Zusammen
hang mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis des Minderjährigen stehen, so dass der Minder
jährige partiell geschäftsfähig ist (§§ 112, 113 BGB).
Hinsichtlich des „rechtlichen Vorteils“ kommt es ausschließlich auf die rechtliche Vorteilhaftigkeit
an – und nicht auf einen etwaigen wirtschaftlichen Vorteil . Rechtsgeschäfte, die auch Pflichten
enthalten, sind damit niemals rechtlich vorteilhaft , auch wenn sie wirtschaftlich für den Minder
jährigen günstig sind.
Die Annahme der Schenkung eines Geldbetrags an einen Minderjährigen ist dementsprechend
„lediglich rechtlich vorteilhaft“. Der Minderjährige benötigt nach § 107 BGB für die Annahme ei
nes konkreten Schenkungsangebots nicht die Zustimmung seiner Eltern als seine gesetzlichen Ver
treter. Anderes gilt bei einer Schenkung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks . Hier
tritt der Minderjährige in Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Pachtverhältnis ein. Daher ist
diese Schenkung zwar wirtschaftlich, aber nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Dementsprechend
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muss der Minderjährige bei der Annahme der Schenkung durch seinen gesetzlichen Vertreter ver
treten werden (§ 107 BGB).
Nach §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB sind die Eltern die gesetzlichen Vertreter ihres minderjähri
gen Kindes. Dabei handelt es sich um eine gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis (§ 1629 Abs. 1
Satz 2 BGB). Stirbt ein Elternteil, steht die Vertretungsbefugnis dem überlebenden Elternteil allein
zu (§ 1680 Abs. 1 BGB).
Das BGB enthält eine Vielzahl von Formvorschriften, die alle eine Schutzfunktion haben.
>Warnfunktion: Schutz des Erklärenden vor übereilter Bin-dung wegen der Risiken des Rechtsge
schäfts;
>Klarstellungs- und Beweisfunktion: ob und mit welchem Inhalt das Rechtsgeschäft zustande
gekommen ist;
>Beratungsfunktion: zusätzliche sachkundige Beratung und Belehrung der Beteiligten im Zuge
der notariellen Beurkundung;
>Kontrollfunktion: wirksame behördliche Überwachung.
> Schriftform (§ 126 BGB),
elektronische Form (§ 126a BGB),
Textform (§ 126b BGB),
öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB) und
notarielle Beurkundung (§ 128 BGB).
Es kommt darauf an: Grundsätzlich können Rechtsgeschäfte formlos abgeschlossen werden, also
z. B. auch mündlich. Jedoch ordnet das Gesetz in konkreten Fällen ein bestimmtes Formerfordernis
an. Wird dieses dann nicht beachtet, ist das betroffene Rechtsgeschäft nichtig (§ 125 Satz 1 BGB).
> „Schriftform“: Die Urkunde muss eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell
beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Bei einem Vertrag muss die Unterzeich
nung durch die Parteien auf derselben Urkunde erfolgen (§ 126 Abs. 1, 2 BGB).
„ Textform“: Hier muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf
einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden (§ 126b Satz 1 BGB). Hierzu zählt bspw.
auch eine E-Mail.
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Nennen Sie jeweils Anwendungsfälle!
>Bei der „notariellen Beurkundung“ (§ 128 BGB) liest der Notar den Beteiligten den Vertrag oder
die Urkunde vor. Haben die Vertragsparteien Fragen zur rechtlichen Bedeutung, steht der Notar
ihnen hierfür als neutrale Instanz zur Verfügung. Nach dem Vorlesen des Vertrags oder der Ur
kunde wird der Vertrag von den Beteiligten genehmigt und in Anwesenheit von den Beteiligten
(und dem Notar) eigenhändig unterschrieben. Das BGB ordnet die „notarielle Beurkundung
u. a. für die folgenden Rechtsgeschäfte an:
•Verträge zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, an gegenwärtigem oder
künftigem Vermögen (§ 311b Abs. 1 und 3 BGB),
•Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB),
•Ehevertrag (§ 1410 BGB),
•Erbvertrag (§ 2276 BGB).
>Bei der „notariellen Beglaubigung“ (§ 129 BGB) bestätigt der Notar hingegen lediglich die Iden
tität desjenigen, der ein Dokument unterzeichnet. Der Inhalt des Dokuments ist damit – anders
als bei einer „notariellen Beurkundung“ – irrelevant. Einer der Hauptanwendungsfälle ist die
Anmeldung zum Handelsregister (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB).