mdl. StB: Berufsrecht Flashcards

(40 cards)

1
Q
  1. In welchen Regelwerken steht das Berufsrecht?
A

> Steuerberatungsgesetz (Beachte: nicht Steuerberat ergesetz!) – StBerG: regelt u. a. Rechte und
Pflichten von Steuerberatern und weiterer, zur Steuerberatung befugter Personen (z. B. Lohn­
steuerhilfevereine) und besteht aus vier Teilen :
•Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen;
•Zweiter Teil: Steuerberaterordnung;
•Dritter Teil: Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten;
•Vierter Teil: Schlussvorschriften.
Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz – DVStB: normiert u. a. die Durchfüh­
rung der Steuerberaterprüfung und enthält Vorschriften zur Berufshaftpflichtversicherung.
Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer – BOStB: konkretisiert die Berufspflichtenfür
Steuerberater, was sie zur Pflichtlektüre (!) vor der mündlichen Prüfung macht, und enthält
auch die Fachberaterordnung (FBO).
Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV: regelt den Rahmen für die Vergütung der we­
sentlichen Tätigkeiten; sie wurde zuletzt zum 1.7.2025 geändert1 (vgl. auch Frage 26).
Alle Gesetze und Verordnungen sind in der NWB Datenbank abrufbar.
* Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Berlin.
1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung v. 31.3.2025, BGBl 2025 I Nr. 105.
SteuerStud Nr. 1 vom 02.01.2026 - NWB LAAAK-04006 1
© NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.S. 29

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2
Q
  1. Welche weiteren außersteuerlichen Gesetze sind für die Berufsaus­
    übung maßgeblich?
A

> Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG): regelt die Grenzen der Beratungsbefugnisse für Steuerbe­
rater in außersteuerlichen Rechtsangelegenheiten.
Geldwäschegesetz (GwG): normiert die Pflichten von Steuerberatern zur Geldwäschepräventi­
on bei Mandatsannahmen und in laufenden Mandaten.
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): regeln die da­
tenschutzrechtlichen Pflichten für Steuerberater bzgl. der Verarbeitung personenbezogener
Daten.

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3
Q
  1. Unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Bestellung als „Steu­
    erberater“ / „Steuerberaterin“?
A

Die Bestellung (nicht: Zulassung!) als Steuerberater/in durch die Steuerberaterkammer erfolgt
nach § 40 StBerG unter den folgenden Voraussetzungen:
>bestandene Prüfung oder Befreiung von der Prüfung,
>Antrag auf Bestellung,
>keine Ausübung einer mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbaren Tätigkeit,
>Deckungszusage der Berufshaftpflichtversicherung,
>geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
>gesundheitliche Voraussetzungen zur Berufsausübung,
>Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (nachgewiesen über ein behördliches Führungs­
zeugnis) und
>keine bestehende begründete Besorgnis, dass Berufspflichten nicht genügt wird.
Berufsausübungsgesellschaften werden nicht bestellt, sondern bedürfen der Anerkennung durch
die Steuerberaterkammer ( § 53 Abs. 1 StBerG ).

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4
Q
  1. Welche Fachberaterbezeichnungen gibt es und wie verteilen sich
    diese zahlenmäßig?
A

Nach § 1 FBO (Bestandteil der BOStB) dürfen zusammen mit der Berufsbezeichnung „Steuerbera­
ter/in“ die von der Steuerberaterkammer verliehenen amtlichen Fachberaterbezeichnungen ge­
führt werden. Damit kann auf besondere Kenntnisse in bestimmten Steuerrechtsgebieten hinge­
wiesen werden. Derzeit gibt es zwei von der Steuerberaterkammer „amtlich“ verliehene Fachbera­
terbezeichnungen:
>Fachberater/in für Internationales Steuerrecht,
>Fachberater /in für Zölle und Verbrauchsteuern.
Der/die Fachberater/in für Internationales Steuerrecht ist dabei zahlenmäßig erheblich bedeuten­
der (Fachberater/innen für Internationales Steuerrecht: 1751; für Zölle und Verbrauchsteuern: 53;
Stand: 1.1.2025).
Neben den amtlichen Fachberaterbezeichnungen können auch andere Fachberaterbezeichnungen,
insbesondere solche des Deutschen Steuerberaterverbands , erworben werden. Sie dürfen eben­
falls zu Werbezwecken verwendet werden, müssen jedoch räumlich vom Namen und der Berufs­
SteuerStud Nr. 1 vom 02.01.2026 - NWB LAAAK-04006 2
© NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.S. 30
bezeichnung „Steuerberater/in“ getrennt und mit dem Namenszusatz der verleihenden Instituti­
on (z. B. „Fachberater DStV e.V.“) geführt werden.
II. Tätigkeit als Steuerberater

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5
Q
  1. Was sind „ Vorbehaltsaufgaben“?
A

„ Vorbehaltsaufgaben“ sind Steuerberatern vorbehaltene Aufgaben. Nach § 33 StBerG haben Steu­
erberater die Aufgabe,
>ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten,
>sie zu vertreten sowie
>ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen
Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Buß­
geldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie bei der Erfüllung von Buchführungs­
pflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Ab­
schlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurtei­
lung.

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6
Q
  1. Was sind „vereinbare Tätigkeiten“ und wie können diese abgerech­
    net werden?
A

Neben den Vorbehaltsaufgaben nach § 33 StBerG können Steuerberater Tätigkeiten ausüben, die
mit dem Beruf „vereinbar“ sind ( § 57 Abs. 3 StBerG ). Beispiele für vereinbare Tätigkeiten sind (vgl.
§ 15 BOStB ):
>die freiberufliche Unternehmensberatung (betriebswirtschaftliche Beratung);
>Mediation;
>Verwaltung fremden Vermögens;
>Halten von Gesellschaftsanteilen für Dritte;
>Wahrnehmung von Gesellschafterrechten;
>Beirat und Aufsichtsrat;
>Schiedsgutachter und Schiedsrichter;
>Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Bei­
stand;
>Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Sachwalter, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungs­
moderator, Liquidator;
>Notgeschäftsführer aufgrund gerichtlicher Bestellung;
>Mitglied in Gläubigerausschüssen;
>Hausverwalter und Wohnimmobilienverwalter;
>Dozent, Autor;
>Datenschutzbeauftragter, Geldwäschebeauftragter.
Die Vergütung für vereinbare Tätigkeiten erfolgt, sofern nicht gesetzlich normiert (z. B. Insolvenz­
verwaltervergütung – InsVV), nach dem BGB. Wird keine Vergütung vereinbart, gilt die „übliche
Vergütung“ (§ 612 Abs. 2 BGB).
SteuerStud Nr. 1 vom 02.01.2026 - NWB LAAAK-04006 3
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7
Q
  1. Dürfen sich Steuerberater an gewerblichen Gesellschaften beteili­
    gen?
A

Steuerberater dürfen sich i. R. der stets erlaubten Verwaltung eigenen Vermögens als Gesellschaf­
ter an gewerblichen Gesellschaften beteiligen, sofern sie über die Gesellschafterstellung weder
nach den vertraglichen Vereinbarungen noch nach den tatsächlichen Verhältnissen für das Unter­
nehmen geschäftsführend oder in ähnlicher Weise tätig sind ( vgl. § 16 Abs. 3 BOStB ). Zu beachten
ist, dass für Steuerberater, die eine Gesellschaft beraten, an der sie nicht nur unwesentlich betei­
ligt sind, eine Interessenskollision (§ 57 Abs. 1a StBerG) bestehen kann.

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8
Q
  1. Kann ein Steuerberater Geschäftsführer einer gewerblich tätigen
    GmbH sein?
A

Die Übernahme der Geschäftsführung einer gewerblichen GmbH gilt als gewerbliche Tätigkeit
und ist deshalb für Steuerberater grundsätzlich nicht erlaubt (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG) . Jedoch
kann die Steuerberaterkammer auf Antrag eine Ausnahme von diesem Verbot genehmigen, so­
weit durch die Tätigkeit keine Verletzung von Berufspflichten zu erwarten ist ( § 16 BOStB ).
Eine Ausnahmegenehmigung kann insbesondere erteilt werden bei
>Ausübung gewerblicher Tätigkeiten i. R. vereinbarer Tätigkeiten,
>Ausübung vereinbarer Tätigkeiten in Gesellschaften, die nicht Berufsausübungsgesellschaften
sind, wobei sicherzustellen ist, dass Steuerberater nicht in ihren Berufspflichten beeinträchtigt
werden,
>gewerblichen Tätigkeiten, die gemessen an Art und Umfang und unter Beachtung der wirt­
schaftlichen Auswirkungen nur geringfügig sind,
>dem vorübergehenden Betrieb von gewerblichen Unternehmen, die im Wege der Erbfolge auf
den Steuerberater übergegangen sind, oder von Unternehmen naher Angehöriger des Steuer­
beraters, und
>der Übernahme der Notgeschäftsführung bei Mandantenunternehmen.

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9
Q
  1. Dürfen Steuerberater in der Steuerabteilung eines Unternehmens
    angestellt sein?
A

Steuerberater dürfen als „Syndikus-Steuerberater“ bei Unternehmen angestellt sein, wenn sie i. R.
des Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten i. S. des § 33 StBerG wahrnehmen ( § 58 Nr. 5a StBerG ).
Die Angestelltentätigkeit darf die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsaus­
übung nicht beeinträchtigen.
Für die Bestellung als „Syndikus-Steuerberater“ muss das anstellende Unternehmen i. R. einer Ar­
beitgeberbescheinigung bestätigen, dass
>der Arbeitnehmer i. R. des Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten i. S. des § 33 StBerG wahr­
nimmt,
>nicht gehindert wird, seinen beruflichen Pflichten als Steuerberater bei der Betreuung eigener
Mandate nachzukommen, und
>berechtigt ist, sich während der Dienstzeit zur Wahrnehmung etwaiger Gerichts- und Behör­
dentermine und Besprechungen jederzeit von der Arbeitsstelle zu entfernen, ohne eine Erlaub­
nis hierfür einholen zu müssen.
SteuerStud Nr. 1 vom 02.01.2026 - NWB LAAAK-04006 4
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Weiterhin müssen „Syndikus-Steuerberater“ die zeitliche und tatsächliche Möglichkeit haben, ne­
ben der Angestelltentätigkeit den Beruf als selbständiger Steuerberater auszuüben. Eine Pflicht
zur selbständigen Berufsausübung besteht aber nicht.
Mit der Bestellung wird der „Syndikus-Steuerberater“ Mitglied in dem für Steuerberater zuständi­
gen Versorgungswerk2. Aus der Mitgliedschaft im Versorgungswerk folgt keine automatische Be­
freiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht . Diese Befreiung ist vielmehr gesondert
zu beantragen .
Der Begriff „Syndikus-Steuerberater“ taucht im StBerG übrigens nicht auf. Die Berufsbezeichnung
eines „SyndikusSteuerberaters“ lautet „Steuerberater/in“ .

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10
Q
  1. Benötigen angestellte Steuerberater eine eigene Berufshaft­
    pflichtversicherung?
A

Selbständige Steuerberater müssen sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haft­
pflichtgefahren für Vermögensschäden versichern und diese Berufshaftpflichtversicherung wäh­
rend der Dauer ihrer Bestellung aufrechterhalten ( § 67 Abs. 1 StBerG, § 51 Abs. 1 DVStB ). Steuerbe­
rater, die ausschließlich in einem Angestelltenverhältnis bei einem Berufsangehörigen i. S. von § 3
StBerG oder einer Berufsausübungsgesellschaft tätig sind, können über diese mitversichert wer­
den (vgl. § 40 Abs. 3 Nr. 3 StBerG, § 51 Abs. 3 DVStB ). Dies gilt auch für selbständige Steuerberater,
die ausschließlich als freie Mitarbeiter für andere Berufsangehörige i. S. von § 3 StBerG oder eine
Berufsausübungsgesellschaft tätig sind. Nicht-versicherungspflichtige Steuerberater können sich
zusätzlich selbst versichern.
Da Syndikus-Steuerberater die Möglichkeit haben müssen, außerhalb ihres Angestelltenverhält­
nisses als selbständige Steuerberater tätig zu sein (s. Frage 9), benötigen sie eine eigene Berufs­
haftpflichtversicherung, auch wenn sie ausschließlich angestellt sind.

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11
Q
  1. Welche Mindestversicherungssummen gelten für Steuerberater
    und für Berufsausübungsgesellschaften?
A

Für Einzelkanzleien beträgt die Mindestversicherungssumme 250.000 € ( § 52 Abs. 1 DVStB ), für
rechtsformbedingt nicht haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaften ( GbR, OHG, PartG )
500.000 € ( § 52 Abs. 4 DVStB i. V. mit § 55f Abs. 4 StBerG ). Für rechtsformbedingt haftungsbe­
schränkte Berufsausübungsgesellschaften ( GmbH, GmbH & Co. KG, PartGmbB, AG ) liegt die Min­
destversicherungssumme bei 1 Mio. € ( § 52 Abs. 4 DVStB i. V. mit § 55f Abs. 3 StBerG ).

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12
Q
  1. Hat es berufsrechtliche Folgen, wenn ein Steuerberater seinen Sitz
    ins Ausland verlegt?
A

Die Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bestellung
als Steuerberater. Allerdings ist die Bestellung eines Steuerberaters nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG
dann zu widerrufen, wenn er seine berufliche Niederlassung ins Ausland verlegt, ohne einen Zu­
stellungsbevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland zu benennen. Bei Benennung eines Zustel­
lungsbevollmächtigten im Inland ist die Verlegung der beruflichen Niederlassung ins Ausland zu­
lässig.
2 Ausnahme Berlin: Dort besteht (noch) kein Versorgungswerk für Steuerberater.
SteuerStud Nr. 1 vom 02.01.2026 - NWB LAAAK-04006 5
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Der Steuerberater bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er zuletzt angehört hat. Der Zu­
stellungsbevollmächtigte muss nicht unbedingt ein Berufsträger sein; vielmehr kommt dafür
grundsätzlich jede volljährige natürliche Person in Betracht.

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13
Q
  1. Was ist das „beSt“ und gegenüber wem kann es genutzt werden?
A

Für Steuerberater und im Berufsregister eingetragene Berufsausübungsgesellschaften wird ein
„besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach “ („beSt“) eingerichtet. Das „beSt“ ist ein An­
wendungsfall der Steuerberaterplattform . Über die Steuerberaterplattform wird die Identifizie-
rung und Authentifizierung mit Bestätigung der Berufsträgereigenschaft der Berufsträger durch­
geführt. Nachrichten, die über das „beSt“ versandt werden, werden mit einem vertrauenswürdi­
gen Herkunftsnachweis versehen, der sowohl die Personenidentität als auch die Berufsträgerei­
genschaft bestätigt. Mit dem „beSt“ ist eine Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit (Fi­
nanz-)Gerichten ( Nutzungspflicht! ), Steuerberaterkammern, weiteren Steuerberatern sowie ande­
ren freien Berufen mit besonderen elektronischen Postfächern (z. B. Rechtsanwälte – beA; Notare
– beN) möglich.
In einer weiteren Ausbaustufe soll u. a. eine Kommunikation mit Trägern der Sozialversicherung
möglich werden. Eine Kommunikation mit der Finanzverwaltung über das „beSt“ wurde hingegen
durch das Jahressteuergesetz 20243 gesetzlich untersagt (§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO) .
III. Berufspflichten für Steuerberater

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14
Q
  1. Welche Kardinalpflichten haben Steuerberater und wo sind diese
    geregelt?
A

Die allgemeinen Pflichten der Berufsausübung als Steuerberater sind in § 57 StBerG geregelt. § 57
Abs. 1 StBerG sieht vor, dass Steuerberater ihren Beruf wie folgt ausüben:
>unabhängig,
>eigenverantwortlich,
>gewissenhaft,
>verschwiegen und
>unter Verzicht auf berufswidrige Werbung.
Zur unabhängigen Berufsausübung gehört auch das Verbot der Vertretung widerstreitender Inte­
ressen (§ 57 Abs. 1b StBerG) und die Vermeidung von Kollisionen mit eigenen Interessen (§ 57
Abs. 1a StBerG). Zur gewissenhaften Berufsausübung gehört auch die in § 57 Abs. 2a StBerG gere­
gelte Verpflichtung für Steuerberater, sich fortzubilden . Die Berufspflichten sind in der Berufsord­
nung ( BOStB ) konkretisiert.

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15
Q
  1. Was müssen Steuerberater beachten, wenn sie externe Dienstleis­
    ter (z. B. IT-Firmen) beauftragen?
A

Steuerberater sind verpflichtet, Dienstleister, die in Kontakt mit Mandantendaten kommen kön­
nen, sorgfältig auszuwählen. Nach § 62a StBerG bedarf der Vertrag mit dem Dienstleister der Text­
form. Im Vertrag ist der Dienstleister, unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer
3 Vgl. Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024, BGBl 2024 I Nr. 387.
SteuerStud Nr. 1 vom 02.01.2026 - NWB LAAAK-04006 6
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Pflichtverletzung, zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Der Dienstleister ist zudem zu verpflich-
ten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragser­
füllung erforderlich ist. Außerdem ist festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen
(Subunternehmer) zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen, denn für diesen Fall ist dem Dienst­
leister aufzuerlegen, diese Personen in Textform ebenfalls zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

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16
Q
  1. Ein Steuerberater möchte ein Mandat „einfach so“ kündigen. Darf
    er das?
A

Steuerberatungsleistungen sind als „Dienste höherer Art “ grundsätzlich jederzeit kündbar (§ 627
Abs. 1 BGB) . Eine solche Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Begründung. Erfolgt eine
Kündigung allerdings zur „Unzeit“ (§ 627 Abs. 2 BGB) , ist diese zwar auch wirksam, aber der Steu­
erberater kann sich schadensersatzpflichtig machen (z. B. für Verspätungszuschläge), falls kein
wichtiger Grund (z. B. Nichtzahlung des Honorars) für die Kündigung vorlag. Eine Kündigung zur
Unzeit liegt vor, wenn für den Mandanten nicht mehr ausreichend Zeit besteht, sich die gekündig­
ten Dienste anderweitig zu beschaffen. Eine sich aus der Beschaffung der anderweitigen Dienste
für den (Ex-)Mandanten ergebende höhere finanzielle Belastung, da z. B. ein Folgeberater mehr
verlangt, spielt für das Kriterium der Unzeit grundsätzlich keine Rolle4.
Berufsrechtlich sind Steuerberater bei Kündigung des Auftrags verpflichtet, zur Vermeidung von
Rechtsverlusten des Mandanten noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind
und keinen Aufschub dulden ( § 14 BOStB ).

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17
Q
  1. Ein Steuerberater berät eine GmbH. Darf er auch die Gesellschaf­
    ter der GmbH beraten?
A

Steuerberater dürfen keine widerstreitenden Interessen vertreten und müssen Interessenskollisio­
nen mit Mandanten vermeiden ( § 57 Abs. 1b StBerG ). Die gleichzeitige Beratung von Gesellschaf­
ter und Gesellschaft ist aber grundsätzlich zulässig.5 Häufig kann nur bei gleichzeitiger Vertretung
von Gesellschafter und Gesellschaft eine für alle Beteiligten optimale steuerliche Behandlung er­
reicht werden.
Zu beachten ist jedoch, dass in Fällen, in denen die Interessen der verschiedenen Mandate nicht
(mehr) gleichgerichtet sind, eine Interessenkollision bestehen kann. Steuerberater müssen deshalb
darauf achten, bis wohin die Interessen der gemeinsam vertretenen Mandanten noch gleichge­
richtet sind, und wo im Einzelfall der Vorteil des einen Mandanten zu einem Nachteil des anderen
Mandanten führen kann. Stellt der Steuerberater eine solche Kollisionslage fest, muss er die Man­
danten auf die widerstreitenden Interessen hinweisen und sich auf eine nach § 57 Abs. 1b StBerG
vermittelnde Tätigkeit zwischen den Mandanten beschränken. Ist dies nicht möglich, muss (mind.)
eines der widerstreitenden Mandate niedergelegt werden.

18
Q
  1. In einem Verfahren wegen Insolvenzverschleppung6 soll der Steu­
    erberater als Zeuge gehört werden. Der bisherige Geschäftsführer ver­
    4 Vgl. OLG Celle, Beschluss v. 28.10.2024 - 20 U 8/24 NWB OAAAJ-82631, Stbg 2025 S. S. 79, m. Anm. Radunski.
    5 Vgl. LG Bielefeld, Urteil v. 6.3.2015 - 17 O 6/14 NWB GAAAE-91563, Stbg 2015 S. 421, m. Anm. Pestke.
    6 Beachten Sie zudem ausgewählte Prüfungsfragen zum Insolvenzrecht von Pinter, SteuerStud 1/2026 S. 39 NWB VAAAK-04007.
    SteuerStud Nr. 1 vom 02.01.2026 - NWB LAAAK-04006 7
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    weigert die Aussagegenehmigung; der aktuelle Insolvenzverwalter
    erteilt sie. Muss der Steuerberater aussagen?
A

Steuerberater unterliegen der Verschwiegenheitspflicht über alles, was ihnen in Ausübung des Be­
rufs bekannt geworden ist ( § 57 Abs. 1 StBerG, § 5 BOStB ). Ein Verstoß gegen die Verschwiegen­
heitspflicht kann berufs- und strafrechtliche Konsequenzen ( § 203 StGB ) nach sich ziehen. Als Zeu­
gen benannte Steuerberater müssen deshalb regelmäßig von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht
(§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO ) Gebrauch machen.
Steuerberater können jedoch von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden ( § 5 Abs. 2
BOStB ). Grundsätzlich ist die Person befugt, einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwie­
genheitspflicht zu entbinden, die zu ihm in einer geschützten Vertrauensbeziehung steht. Dies ist
regelmäßig nur der Auftraggeber. Ist der Auftraggeber eine juristische Person , kann für diese die
Entbindungserklärung abgeben, wer zu ihrer Vertretung zum Zeitpunkt der Zeugenaussage beru­
fen ist. Bei einer Insolvenz ist dies der Insolvenzverwalter, soweit Angelegenheiten der Insolvenz­
masse betroffen sind. Dies hat der BGH7 in einer Grundsatzentscheidung im Januar 2021 entschie­
den. Bis dahin war bei juristischen Personen als Mandanten umstritten, ob zusätzlich zum Insol­
venzverwalter auch ehemalige Geschäftsführer eine Entbindungserklärung abgeben müssen. Der
BGH beseitigte diese Unsicherheit, indem er entschied, dass es auf die Entpflichtung durch den In­
solvenzverwalter ankommt. Der Steuerberater muss in einem solchen Fall, in dem er wirksam ent­
bunden wurde, also aussagen.

19
Q
  1. Welche Pflichten nach dem Geldwäschegesetz bestehen bei Man­
    datsannahme?
A

Steuerberater sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG), s. § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG.
Demnach haben sie die Pflicht, ihre Mandanten nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 GwG und § 12
Abs. 1 und 2 GwG zu identifizieren. Die Identifizierung besteht aus zwei Teilen: der Erhebung von
Angaben (Feststellung der Identität, § 11 GwG) und der Überprüfung von Angaben (Überprüfung
der Identität, § 12 GwG). Die Identifizierung ist grundsätzlich bereits vor Begründung der Ge­
schäftsbeziehung, d. h. vor Abschluss des Steuerberatungsvertrags, vorzunehmen. Sie kann im Ein­
zelfall noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies
zur Vermeidung der Unterbrechung des normalen Geschäftsablaufs erforderlich ist.
Der Mandant ist verpflichtet, dem Steuerberater die zur Identifizierung erforderlichen Informatio­
nen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei natürlichen Personen ist dies i. d. R. ein gültiger
amtlicher Ausweis mit Lichtbild. Handelt es sich um juristische Personen oder Personengesell­
schaften, ist dies ein aktueller Auszug aus einem amtlichen Register (Handels-, Genossenschafts-,
Partnerschaftsregister, Vereinsregister). Zusätzlich ist zur Identifizierung des wirtschaftlich Berech­
tigten ein Auszug aus dem Transparenzregister einzuholen.

20
Q
  1. Einem Steuerberater kommen Zahlenangaben des Mandanten un­
    schlüssig vor. Einen konkreten Beweis hat er aber nicht. Muss er eine
    „ Verdachtsmeldung“ abgeben?
A

Für Steuerberater besteht eine Pflicht zur Abgabe von „ Verdachtsmeldungen“, wenn Tatsachen
vorliegen, die auf einen Bezug zur Geldwäsche hindeuten, oder der Geschäftspartner seiner Offen-
7 BGH, Beschlüsse v. 27.1.2021 - StB 44/20 NWB CAAAH-71829; v. 27.1.2021 - StB 43/20 NWB LAAAH-71839, und v. 27.1.2021 - StB
48/20 NWB IAAAH-71840.
SteuerStud Nr. 1 vom 02.01.2026 - NWB LAAAK-04006 8
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legungspflicht bzgl. wirtschaftlicher Berechtigung nicht nachkommt ( § 43 Abs. 1 GwG) . Die „ Ver­
dachtsmeldung“ hat an die Financial Intelligence Unit (FIU ) elektronisch zu erfolgen.
Hingegen kann eine „ Verdachtsmeldung“ aufgrund der beruflichen Verschwiegenheit unterlassen
werden, wenn die relevanten Informationen vom Steuerberater i. R. der Rechtsberatung oder Pro­
zessvertretung erlangt wurden ( „Beraterprivileg“ nach § 43 Abs. 2 GwG ). Zur (Steuer-)Rechtsbera­
tung i. S. des § 43 Abs. 2 GwG gehören alle Vorbehaltsaufgaben i. S. des § 33 StBerG (s. Frage 5).
Nur wenn ausschließlich kaufmännische Hilfstätigkeiten, Buchführungsaufgaben i. S. von § 6 Nr. 4
StBerG oder nur vereinbare Tätigkeiten (z. B. betriebswirtschaftliche Beratung) vereinbart waren,
fällt dies nicht unter das Beraterprivileg. Ein typisches Steuerberater-„ Vollmandat“ ist also grund­
sätzlich vom Beraterprivileg erfasst. Hat ein Steuerberater allerdings positive Kenntnis , dass der
Mandant das Mandatsverhältnis zum Zweck der Geldwäsche oder einer anderen Straftat nutzt
oder genutzt hat, besteht auch i. R. einer Steuerrechtsberatung eine Meldepflicht (§ 43 Abs. 2
Satz 2 GwG ). Bei einer Vermutung ist dies aber noch nicht der Fall.

21
Q
  1. Dürfen Steuerberater mehrere Niederlassungen errichten?
A

Steuerberater müssen eine berufliche Niederlassung begründen und unterhalten ( § 34 Abs. 1
StBerG ). Die berufliche Niederlassung des Steuerberaters wird im StBerG als „ Praxis “ bezeichnet,
umgangssprachlich ist „Kanzlei“ gebräuchlicher. Steuerberater können daneben weitere Bera­
tungsstellen unterhalten, soweit dadurch die Erfüllung ihrer Berufspflichten nicht beeinträchtigt
wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater sein, der seine
berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat („ Leitererfor­
dernis “), § 34 Abs. 2 StBerG.
Die Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme vom Leitererfordernis zulassen, wenn
aufgrund der persönlichen Anwesenheit des Praxisinhabers, des tatsächlichen Geschäftsumfangs,
der Art und des Umfang des Mandantenstamms, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter, räumli­
cher Entfernung und Verkehrsanbindung und der technischen Verknüpfung zwischen beruflicher
Niederlassung und weiterer Beratungsstelle die Einsetzung eines anderen Steuerberaters als Leiter
nicht erforderlich ist ( vgl. § 11 Abs. 3 BOStB ).
Im Referentenentwurf eines 9. Steuerberatungsänderungsgesetzes ist vorgesehen, das Leitererfor­
dernis für weitere Beratungsstellen zu streichen. Dieses ist nicht mehr zeitgemäß, da unter Zuhil­
fenahme digitaler Kommunikationsmittel eine eigenverantwortliche Berufsausübung über mehre­
re Niederlassungen hinweg möglich ist.
IV. Haftung/Haftungsprävention

22
Q
  1. Kann ein Steuerberater die Haftung komplett ausschließen?
A

Ein vollständiger Haftungsausschluss ist für Steuerberater nicht möglich . Zulässig ist die vertragli­
che Begrenzung von Haftungsansprüchen nach § 67a StBerG. Diese kann nach § 67a Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 StBerG durch Vereinbarung in Textform im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungs­
summe oder nach § 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf
den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, wenn insoweit Versi­
cherungsschutz besteht.
Eine Haftungsbegrenzung auf die Mindestversicherungssumme durch Vereinbarung in Textform
im Einzelfall ist in der Praxis regelmäßig nicht durchführbar, da diese jeweils individuell ausgehan­
delt werden müsste. Deshalb kommt in der Praxis nahezu ausschließlich die Haftungsbegrenzung
SteuerStud Nr. 1 vom 02.01.2026 - NWB LAAAK-04006 9
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nach § 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG zum Tragen, insbesondere durch Verwendung von Allgemei­
nen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB). Für eine wirksa­
me Haftungsbegrenzung durch AGB/AAB bedarf es eines Versicherungsschutzes mind. i. H. der
vierfachen Mindestversicherungssumme ( § 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG, vgl. auch Frage 11).

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Q
  1. Wird die Haftung wirksam begrenzt, wenn dem erstellten Jahres­
    abschluss die AGB, die eine Haftungsbegrenzung enthalten, beigefügt
    werden?
A

Teilweise fügen Steuerberater ihre AGB/AAB dem Jahresabschluss bei, ohne über einen verschrift­
lichten Auftrag zu verfügen. Gemäß § 305 Abs. 2 BGB werden AGB/AAB nur dann Bestandteil eines
Vertrags, wenn der Verwender
>bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder ,
>wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnis­
mäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertrags­
schlusses auf sie hinweist und
>der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für
den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen
berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und
>die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Diese Voraussetzungen sind durch das Beifügen der AGB/AAB zum Jahresabschluss bereits des­
halb nicht erfüllt, weil der Jahresabschluss das Ergebnis des erteilten Auftrags ist. Damit erfasst
die Haftungsbegrenzung allenfalls den Jahresabschluss selbst, nicht hingegen die Haftung in an­
deren, zuvor erbrachten Tätigkeiten (z. B. erteilte Auskünfte). Der sichere Weg ist deshalb die Ein­
beziehung der haftungsbegrenzenden AGB/AAB bei Abschluss des Steuerberatungsvertrags .
V. Berufsrechtliche Maßnahmen

24
Q
  1. Was sind berufsrechtliche und was berufsgerichtliche Sanktionen?
A

Die (einzige) berufsrechtliche Maßnahme ist die Rüge nach § 81 StBerG, die bei geringfügigen Ver­
stößen erteilt werden kann. Ist der Verstoß des Steuerberaters gravierender, kommt es zu berufs­
gerichtlichen Maßnahmen (§ 90 StBerG).
Der Vorstand der Steuerberaterkammer kann gem. § 81 Abs. 1 StBerG eine Rüge aussprechen,
wenn ein pflichtwidriges Verhalten des Steuerberaters vorliegt, die Schuld aber gering ist und ein
Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich scheint. Vor Erteilen
einer Rüge ist der Steuerberater anzuhören. Eine Rüge ist keine Strafe im Rechtssinn, sondern eine
Maßnahme der Berufsaufsicht.
Hat ein Steuerberater schuldhaft gegen Pflichten verstoßen , wird eine berufsgerichtliche Maßnah­
me verhängt. Zuständig ist das Landgericht und dort die Kammer für Steuerberatersachen . Die
berufsgerichtlichen Maßnahmen sind in §§ 90, 91 StBerG in einem Stufenverhältnis aufgebaut:
>Warnung (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 StBerG): leichteste berufsgerichtliche Maßnahme, kommt insbeson­
dere bei erstmaligen geringfügigen Verfehlungen in Betracht8;
>Verweis (§ 90 Abs. 1 Nr. 2 StBerG): für mittelschwere Berufspflichtverletzungen, kann mit einer
Geldbuße verbunden werden;
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© NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.S. 34
>Geldbuße (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 StBerG): für schwere Berufspflichtverletzungen, kann bei Steuerbe­
ratern bis zu 50.000 € und bei Berufsausübungsgesellschaften bis zu 500.000 € betragen;
>Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren (§ 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG);
>Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 Nr. 5 StBerG): schwerste berufsgerichtliche Maßnah­
me als ultima ratio; für Berufsausübungsgesellschaften ist anstelle der Ausschließung aus dem
Beruf die Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen vor­
gesehen.
Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen Steuerberater oder Berufsausübungs­
gesellschaften steht es gem. § 91 StBerG nicht entgegen, dass der Vorstand der Steuerberaterkam­
mer bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge (§ 81 StBerG) erteilt hat. Die Rüge wird mit der
Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils unwirksam.

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25. Wann kann die Bestellung zum Steuerberater zurückgenommen oder widerrufen werden?
Zu unterscheiden ist zwischen der Rücknahme der Bestellung nach § 46 Abs. 1 StBerG wegen arg­ listiger Täuschung, Drohung, Bestechung oder wegen falscher Angaben und dem Widerruf der Be­ stellung nach § 46 Abs. 2 StBerG, die in den folgenden Fällen möglich ist: >Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit als Arbeitnehmer, die mit dem Be­ ruf nicht vereinbar ist, >Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge strafgerichtlicher Verurteilung, >Nichtunterhalten einer Haftpflichtversicherung, >Nichtunterhalten einer beruflichen Niederlassung, >Verlegung der beruflichen Niederlassung ins Ausland, ohne dass ein Zustellungsbevollmächtig­ ter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist, >Vermögensverfall und >gesundheitliche Gründe. VI. Fragen zum Gebührenrecht
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26. Was wurde mit der letzten Reform der StBVV geändert?
Mit der zum 1.7.2025 in Kraft getretenen Fünften Verordnung zur Änderung der Steuerberaterver­ gütungsverordnung9 wurden folgende wesentlichen Änderungen umgesetzt: >Erhöhung der Wertgebühren um linear 6 % (Tabellen A–D zur StBVV); >Erhöhung der Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchhaltung (§ 34 StBVV) um 9 %; >Änderung der Berechnungsmethode bei der Zeitgebühr (§ 13 StBVV) vom bisherigen Halbstun­ dentakt auf einen Viertelstundentakt sowie Erhöhung der Höchstgebühr pro Stunde um 9 %, von bisher 150 € auf 164 €; >Anpassungen beim Tage- und Abwesenheitsgeld an die für Rechtsanwälte geltende Höhe; >Definition des Gegenstandswerts bei der Finanzbuchhaltung (§ 33 StBVV) je nach Art der Ge­ winnermittlung; >Abrechenbarkeit von Anträgen auf verbindliche Auskunft analog zu Gutachten (§ 22 StBVV); 8 Aufgrund der geringen praktischen Relevanz der Warnung soll diese i. R. des Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren der rechtsberatenden Berufe abgeschafft werden. 9 Vgl. Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung v. 31.3.2025, BGBl 2025 I Nr. 105. SteuerStud Nr. 1 vom 02.01.2026 - NWB LAAAK-04006 11 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet. >Einführung neuer Gebührentatbestände, u. a. Mitteilung von Kassensystemen (§ 23 Abs. 2 StBVV), Erklärungen nach dem Mindeststeuergesetz (§ 24 StBVV), Anzeigen nach § 30 ErbStG (§ 24 Abs. 5 StBVV); >Angleichung der Regelungen für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen an das RVG; >Aufhebung der Sonderregelung für Pauschalvergütungen (§ 14 StBVV a. F.); >Bündelung von Verweisvorschriften für außergerichtliche und gerichtliche Verfahren in § 40 StBVV.
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27. Ein Mandant bezahlt die Lohnbuchhaltung 2024, nicht aber den Jahresabschluss 2024. Darf der Steuerberater die Herausgabe aller Unterlagen, also Lohnbuchhaltung und Jahresabschluss, für 2024 ver­ weigern?
Steuerberater können Mandanten die Herausgabe von Dokumenten verweigern, solange offene Honorarforderungen bestehen ( § 66 Abs. 3 StBerG ). Dies gilt nicht , soweit die Vorenthaltung der Unterlagen nach den Umständen unangemessen ist. Dabei darf kein kleinlicher Maßstab ange­ setzt werden, weil das Zurückbehaltungsrecht sonst entwertet würde. Zu den Unterlagen, die der Steuerberater zurückbehalten darf , gehören gem. § 66 Abs. 2 StBerG alle Dokumente, die er aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit erhalten hat: >von Mandanten (z. B. Buchführungsunterlagen, Rechnungen) und/oder >für Mandanten (z. B. Steuerbescheide, Schreiben des FA). Zu den Dokumenten in diesem Sinne gehören auch die in einem Rechenzentrum gespeicherten Daten . Nicht zu den Dokumenten ist diesem Sinne gehören dagegen: >die Korrespondenz mit Mandanten, >Dokumente, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat, und >zu internen Zwecken gefertigte Arbeitspapiere. Für das Zurückbehaltungsrecht ist es erforderlich, dass das Herausgabeverlangen des Mandanten und der Honoraranspruch des Steuerberaters auf „demselben rechtlichen Verhältnis“ beruhen. In Rspr. und Lit. ist nicht eindeutig geklärt, ob es ausreicht, dass der Honoraranspruch aus demselben Mandat stammt oder ob er sich aus der konkreten Angelegenheit ergeben muss, auf die sich die zurückbehaltenen Dokumente beziehen. Zum Zurückbehaltungsrecht bei Rechtsanwälten hat der BGH10 entschieden, dass es auf die kon­ krete Angelegenheit ankommt und Unterlagen nicht wegen offener Gebührenforderungen auf­ grund anderer Aufträge desselben Mandanten zurückbehalten werden dürfen. Auch für das Zu­ rückbehaltungsrecht bei Steuerberatern nach § 66 Abs. 3 StBerG nimmt die unterinstanzliche Rspr. überwiegend an, dass Dokumente nur zurückbehalten werden dürfen, soweit die Gebührenan­ sprüche aus der Steuerberatertätigkeit hervorgehen, in deren Zusammenhang die Unterlagen zum Steuerberater gelangten ( enge Konnexität ). Nach älterer Rspr. des BGH11 zum Zurückbehaltungsrecht für Steuerberater reichte es hingegen aus, wenn irgendein Honoraranspruch aus demselben Mandatsverhältnis offen war ( weite Konne­ xität ). Obwohl Letzteres nach wie vor vertretbar ist, empfiehlt die BStBK als sicheren Weg, nur sol­ 10 BGH, Urteil v. 3.7.1997 - IX ZR 244/96, NJW 1997 S. 2944. 11 BGH, Urteil v. 17.2.1988 - IVa ZR 262/86, BB 1988 S. 656. SteuerStud Nr. 1 vom 02.01.2026 - NWB LAAAK-04006 12 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.S. 35 che Dokumente zurückzubehalten, die mit den offenen Forderungen in einem unmittelbaren Zu­ sammenhang stehen ( enge Konnexität )12. Bei vorsichtiger Herangehensweise könnten in dem vor­ liegenden Fall also die Lohnunterlagen für 2024 herausgegeben, die Dokumente betreffend den Jahresabschluss 2024 hingegen zurückbehalten werden.
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28. Welche Tätigkeiten dürfen Steuerberater nach Zeit abrechnen?
Die Abrechnung nach Zeit ist in der StBVV nur an einigen Stellen vorgesehen . Die wichtigsten Fälle sind: >Prüfung von Steuerbescheiden (§ 28 StBVV), >Teilnahme an Betriebsprüfungen (§ 29 StBVV), >Hilfeleistungen bei der Einrichtung einer Buchführung (§ 32 StBVV) und >Vorarbeiten, die über das übliche Maß hinausgehen (§ 25 Abs. 2 StBVV bei EÜR, § 27 Abs. 3 StBVV bei Überschusseinkunftsarten). Nach § 13 Satz 2 StBVV beträgt die „Zeitgebühr“ 16,50 €–41 € je angefangene Viertelstunde (bis 30.6.2025: 30 €–75 € je angefangene halbe Stunde). Außerhalb der in der StBVV vorgesehenen Fälle darf die Zeitgebühr grundsätzlich nicht angesetzt werden; insbesondere handelt es sich bei der Zeitgebühr um keine „Hilfsgebühr“ . Nur wenn der Sachverhalt keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts bietet, dieser also nicht geschätzt werden kann, darf ausnahmsweise auf die Zeitgebühr ausgewichen werden ( § 13 Satz 1 Nr. 2 StBVV ). Möglich ist jedoch, i. R. einer Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV eine Abrechnung nach Zeit zu vereinbaren.
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29. Wo ist die „Mittelgebühr“ geregelt und was besagt diese?
Bei der „Mittelgebühr“ handelt es sich nicht um eine in der StBVV enthaltene Gebührenart. Die „Mittelgebühr“ steht für den mittleren Gebührensatz i. R. der von der StBVV vorgegebenen Ge­ bührenspanne . Sie errechnet sich durch eine Addition der Mindest- und Höchstgebühr dividiert durch 2 (Mittelgebühr = [Mindestgebühr + Höchstgebühr] : 2). Beispielsweise beträgt die „Mittel­ gebühr“ für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StBVV 25/10. Eine allgemeine Vermutung, dass die „Mittelgebühr“ stets „angemessen“ ist, stellt die StBVV nicht auf. Gleichwohl orientieren sich große Teile der Praxis an ihr. Dies hängt mit der Rspr. der Oberge­ richte13 zusammen, wonach die „Mittelgebühr“ gerechtfertigt ist, wenn es sich um eine Angele­ genheit von durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeitsgrad handelt. Hier kann der Steuerberater ohne weiteren Vortrag die „Mittelgebühr“ beanspruchen. Grundsätzlich ist der Steuerberater nach der Rspr.14 nur dann darlegungs- und ggf. beweispflich- tig, wenn er eine höhere als die „Mittelgebühr“ fordert. Hält der Mandant den Ansatz der „Mittel­ gebühr“ für überhöht, muss er darlegen und beweisen, dass die in Rechnung gestellten Leistungen nur unterdurchschnittlich schwierig und umfangreich waren. 12 Weiterführende Hinweise der BStBK zum Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht sind abrufbar unter https:/ /go.nwb.de/ 0ogms (Stand: 3.7.2025). 13 OLG Hamm, Urteil v. 26.11.2013 - 25 U 5/13, DStR 2014 S. 2151; OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 5.10.2018 - 8 U 203/17 NWB MAAAG-98178; OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.9.2018 - 23 U 155/17; OLG Karlsruhe, Urteil v. 31.8.2022 - 15 U 110/21, DStR 2023 S. 2525. 14 Vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 5.10.2018 - 8 U 203/17 NWB MAAAG-98178, Stbg 2018 S. 521, m. Anm. Beyme. SteuerStud Nr. 1 vom 02.01.2026 - NWB LAAAK-04006 13 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.S. 36
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30. Sind Steuerberater an die StBVV gebunden oder dürfen sie davon abweichen?
§ 64 StBerG besagt, dass Steuerberater an eine Gebührenordnung, die StBVV, gebunden sind. Den­ noch ist es zulässig , dass Steuerberater ganz oder teilweise von der StBVV abweichen. So kann z. B. eine Abrechnung nach Zeit (s. Frage 28) statt nach Gegenstandswert, eine Abrechnung mit einer Pauschale oder mit einem Mehrfachen der StBVV usw. vereinbart werden. Dazu müssen allerdings bestimmte formelle Voraussetzungen eingehalten werden. Eine Vereinbarung über eine von der StBVV abweichende Vergütung muss in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. In der Vereinbarung sind Art und Umfang des Auftrags zu bezeichnen. Zudem muss das Dokument als „ Vergütungsvereinbarung“ oder in vergleichbarer Weise (z. B. „Honorarvereinba­ rung“) bezeichnet, von anderen Vereinbarungen, mit Ausnahme der Auftragserteilung, deutlich abgesetzt und nicht in der Vollmacht enthalten sein ( § 4 Abs. 1 StBVV) . In der Regel bietet es sich an, die Vergütungsvereinbarung in einem separaten Dokument zu erstellen. In außergerichtlichen Angelegenheiten kann auch eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden ( § 4a StBVV ). Eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung muss in einem ange­ messenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und zum Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.
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31. Dürfen Steuerberater unbegrenzt hohe Vergütungen vereinbaren?
Wird eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart, spricht nach der zur Rechtsanwaltsver­ gütung ergangenen Rspr. eine widerlegbare Vermutung für die Unwirksamkeit der Vereinbarung, wenn diese mehr als das Fünffache der gesetzlichen Vergütung beträgt. Dies gilt auch bei Verein­ barung eines Zeithonorars15. Die zu Rechtsanwälten ergangene Rspr. ist auf Steuerberater über­ tragbar. Angesichts der gesetzlichen Zeitgebühr von bis zu 164 €/Stunde (§ 13 StBVV) können Steuerberater damit in Fällen, die nach Zeit abzurechnen sind, Honorare von bis zu 820 €/Stunde wirksam vereinbaren. In der Praxis können sich Schwierigkeiten z. B. bei der Vereinbarung von hö­ heren Gebühren für die Anmeldung elektronischer Aufzeichnungssysteme („Kassen“) nach § 23 Abs. 2 StBVV ergeben, da diese gesetzlich festgelegt sind auf höchstens 30 € für das erste und 20 € für jedes weitere Aufzeichnungssystem. Eine Vergütungsvereinbarung von mehr als 150 € für das erste und mehr als 100 € für jedes weitere Aufzeichnungssystem wäre demnach nach § 138 BGB nichtig.
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32. Müssen Honorarrechnungen vom Steuerberater eigenhändig un­ terschrieben sein?
Für Rechnungen von Steuerberatern ist die Textform vorgesehen ( § 9 Abs. 1 StBVV ). Die Regelung, dass der Mandant einer Rechnungsstellung in Textform zustimmen muss, ist seit 14.12.2024 ent­ fallen16. „ Textform“ ist jede lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird (§ 126b BGB). Einer eigenhändigen Unter­ schrift bedarf es nicht. Per E-Mail übersandte Rechnungen (z. B. als PDF-Anhang) oder E-Rechnun­ gen erfüllen die Textform. Auch ohne Unterschriftserfordernis ist der Steuerberater berufsrechtlich in der Pflicht , die Honorarrechnung vor Versand zu prüfen bzw. freizugeben . 15 BGH, Urteil v. 8.5.2025 - IX ZR 90/23 NWB TAAAJ-96162. 16 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz v. 23.10.2024, BGBl 2024 I Nr. 323. SteuerStud Nr. 1 vom 02.01.2026 - NWB LAAAK-04006 14 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.
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33. Erhält ein Steuerberater eine Vergütung, wenn die Vergütungsver­ einbarung Formfehler aufweist?
Ein formeller Fehler kann z. B. sein, dass eine Vergütungsvereinbarung nicht als solche bezeichnet ist (vgl. Frage 30). Teilweise bestanden Zweifel, ob Steuerberater aus einer formell falschen Vergü­ tungsvereinbarung eine Vergütung fordern können. Mit dem zum 1.7.2025 eingeführten § 4b StBVV wurde klargestellt, dass Steuerberater aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den An­ forderungen des § 4 Abs. 1 StBVV entspricht, keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern können. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – trotz formunwirksamer Vergütungsvereinbarung – die gesetzliche Vergütung nach StBVV gefordert werden kann.
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34. Dürfen Steuerberater „Erfolgshonorare“ vereinbaren?
„Erfolgshonorare“ sind Vergütungen, deren Höhe von dem Ergebnis einer Tätigkeit abhängig ge­ macht wird. Nach § 9a Abs. 1 StBerG sind sie grundsätzlich unzulässig . Von einem „Erfolgshono­ rar“ ist auch dann auszugehen, wenn die Parteien vereinbaren, dass ein bestimmtes Honorar erst mit Eintritt eines konkreten Ereignisses fällig wird. Die Zulässigkeit begrenzter Ausnahmen ist in § 9a Abs. 2–4 StBerG geregelt. Danach ist die Verein­ barung von „Erfolgshonoraren“ im Einzelfall möglich, wenn der Auftraggeber bei verständiger Be­ trachtung ohne die Vereinbarung eines „Erfolgshonorars“ von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Die Vereinbarung bedarf der Textform und muss von anderen Vereinbarungen deutlich ab­ gesetzt sein. Sie muss die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und ggf. die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung enthalten, zu der der Steuerberater bereit wäre, den Auftrag zu überneh­ men. Zudem muss sie die Angabe enthalten, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll. Des Weiteren sind die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des „Erfolgshonorars“ bestimmend sind. In die Vereinbarung muss auch ein Hinweis aufgenom­ men werden, dass sie keinen Einfluss auf die ggf. vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat. Aufgrund der hohen Voraussetzungen ist die Vereinbarung eines „Erfolgshonorars“ in der Praxis selten. VII. Gemeinsame Berufsausübung
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35. Dürfen sich Steuerberater zu einer GmbH & Co. KG zusammen­ schließen?
Nach § 49 Abs. 2 StBerG dürfen Gesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung die fol­ genden Rechtsformen haben: >Gesellschaften nach deutschem Recht, einschließlich der Handelsgesellschaften, >Europäische Gesellschaften und >Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats oder eines EWR-Ver­ tragsstaats. Damit ist die GmbH & Co. KG als Gesellschaft nach deutschem Recht (die KG ist zudem eine Han­ delsgesellschaft) eine für die gemeinsame Berufsausübung zulässige Rechtsform . Nicht zulässig wäre bspw. der Zusammenschluss zu einer britischen Limited und einer US-ameri­ kanischen LLC . Im Referentenentwurf zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren der rechts­ SteuerStud Nr. 1 vom 02.01.2026 - NWB LAAAK-04006 15 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.S. 37 beratenden Berufe ist die Erweiterung der zulässigen Rechtsformen auf Gesellschaftsformen der Schweiz vorgesehen.
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36. Mit wem dürfen Steuerberater eine Bürogemeinschaft bilden?
Eine Bürogemeinschaft ist in § 55h Abs. 1 StBerG definiert als „Gesellschaft, die der gemeinschaft­ lichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner von steuerberatenden Mandatsver­ trägen auftreten soll ( Bürogemeinschaft ).“ Steuerberater dürfen eine Bürogemeinschaft mit ande­ ren Steuerberatern, aber auch mit anderen Personen eingehen, es sei denn, die Verbindung ist mit dem Beruf des Steuerberaters, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Steuer­ rechtspflege, nicht vereinbar und kann das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden ( § 55h Abs. 2 StBerG ). Nicht maßgeblich ist, ob die Tätigkeit des Bürogemeinschafters mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar ist. Somit ist bei der Bürogemeinschaft gem. § 55h StBerG der Personen­ kreis, mit dem sie eingegangen werden kann, nicht beschränkt . Daher sind grundsätzlich auch Bü­ rogemeinschaften mit Gewerbetreibenden möglich. Praktische Herausforderung beim Eingehen einer Bürogemeinschaft ist, dass Steuerberater durch angemessene organisatorische, personelle und technische Maßnahmen gewährleisten müssen, ihre Berufspflichten, insbesondere die der Verschwiegenheit, einzuhalten.17
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37. Inwiefern dürfen Steuerberater mit Angehörigen der freien Berufe zusammenarbeiten?
Steuerberater dürfen gem. § 50 Abs. 1 Nr. 4 StBerG ihren Beruf gemeinschaftlich mit Personen aus­ üben, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Abs. 2 Partnerschaftsge­ sellschaftsgesetz (PartGG) ausüben. Zu den freien Berufen i. S. von § 1 Abs. 2 PartGG gehören u. a.: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Dipl.- Psychologen, beratende Volks- und Betriebswirte, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lot­ sen, hauptberufliche Sachverständige, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher. Naheliegende Kombinationen können sich v. a. für spezialisierte Steuerberater ergeben. So kann für auf die Beratung von Heilberufen spezialisierte Steuerberater ein Zusammenschluss mit Ärzten ebenso sinnvoll sein wie ein Zusammengehen einer auf Erbschaftsteuer spezialisierten Kanzlei mit Bewertungssachverständigen. Eine in der Praxis bereits häufiger anzutreffende Kombination ist die aus Steuerberatern und beratenden Betriebswirten18, insbesondere da die betriebswirtschaftli­ che Beratung ein Zukunftsfeld für Steuerberater darstellt. Ebenfalls möglich kann die gemeinsame Berufsausübung mit Familienangehörigen sein, die einen freien Beruf ausüben, aber keine Steuer­ berater sind.
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38. Was ist das „Fremdbesitzverbot“?
§ 50 StBerG regelt, mit welchen Berufsgruppen Steuerberater sich zu Berufsausübungsgesellschaf­ ten zusammenschließen dürfen. Dies sind Steuerberater, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirt­ schaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer (Nr. 1), entsprechende Angehörige ausländischer Berufe (Nr. 2 und 3) sowie Personen, die einen freien Beruf nach § 1 Abs. 2 PartGG ausüben (Nr. 4). Nach § 55a 17 Vgl. zur parallelen Rechtslage bei Rechtsanwälten Radunski/Beyme, NJW 30/2023 S. 2168. 18 Vgl. Römermann/Beyme, NWB 4/2023 S. 272 NWB AAAAJ-31564. SteuerStud Nr. 1 vom 02.01.2026 - NWB LAAAK-04006 16 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet. Abs. 1 StBerG können Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft auch sein: anerkannte Be­ rufsausübungsgesellschaften nach dem StBerG, zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. Andere als die genannten Personen und Gesellschaften gelten als „fremd“ und dürfen sich nicht an Berufsausübungsgesellschaften beteiligen. Anteile an der Be­ rufsausübungsgesellschaft dürfen auch nicht für Rechnung Dritter gehalten werden, und Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden ( § 55a Abs. 3 StBerG ). Diese insgesamt als „ Fremdbesitzverbot “ bezeichneten Regelungen sollen die Unabhängigkeit der Berufsträger schützen . Der EuGH19 hat Ende 2024 entschieden, dass die deutschen Regelungen zum „Fremdbesitzverbot“ an Rechtsanwaltsgesellschaften europarechtskonform sind. Die Rege­ lungen bei Rechtsanwaltsgesellschaften sind vergleichbar mit denen bei Berufsausübungsgesell­ schaften nach dem StBerG. Im Referentenentwurf eines 9. Steuerberatungsänderungsgesetzes ist vorgesehen, das „Fremdbe­ sitzverbot“ bei Berufsausübungsgesellschaften nach dem StBerG zu verschärfen. Anerkannte Wirt­ schaftsprüfungsgesellschaften, an denen EU-Abschlussprüfungsgesellschaften beteiligt sind (§ 28 Abs. 4 WPO), sollen sich demnach künftig nur noch beteiligen dürfen, wenn sie die nach dem StBerG für den Gesellschafterkreis geltenden Beschränkungen einhalten. Da sich an EU-Abschluss­ prüfungsgesellschaften nach dem Recht einiger EU-Mitgliedstaaten auch „Berufsfremde“ beteili­ gen dürfen (u. a. Private Equity Fonds), soll so ein „ mittelbarer Fremdbesitz “ ausgeschlossen wer­ den.20 VIII. Beratungsbefugnisse und Hinweispflichten
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39. Dürfen Steuerberater „Statusfeststellungsverfahren“ für Mandan­ ten beantragen?
Die Vertretung im Anfrageverfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Erwerbstätigen („Statusfeststellungsverfahren“ nach § 7a SGB IV) gegenüber der Deutschen Ren­ tenversicherung Bund ist nach der Rspr. des Bundessozialgerichts (BSG)21 eine für Steuerberater unzulässige Rechtsdienstleistung . Die berufsständischen Organisationen (BStBK, DStV e. V.) setzen sich seit Längerem für eine Erweiterung der Beratungs- und Vertretungsmöglichkeiten im Zusam­ menhang mit der Durchführung eines „Statusfeststellungsverfahrens“ ein. Aktuell ist hierzu aber keine Änderung geplant. Gleichwohl müssen Steuerberater zur Vermeidung der Haftung i. R. der sich als Nebenpflicht aus dem Mandat ergebenden vertraglichen Schadensverhütungspflicht dem Mandanten bei Schwie­ rigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art raten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, oder eine Prü­ fung durch den Sozialversicherungsträger anregen (st. Rspr.22). Geben Steuerberater keinen Hin­ weis, dass ein „Statusfeststellungsverfahren“ durchzuführen ist, haften sie für daraus resultieren­ de Folgen (etwa für Nachforderungen, die durch anderweitige vertragliche Gestaltungen hätten vermieden werden können). Mandanten sind also darauf hinzuweisen, „Statusfeststellungsverfah­ ren“ entweder selbst durchzuführen oder einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen. 19 EUGH, Urteil v. 19.12.2024 - Rs. C-295/23 NWB LAAAJ-87058. 20 Siehe hierzu Günter, NWB 44/2025 S. 3021 NWB VAAAK-02520. 21 Vgl. BSG, Urteil v. 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R NWB TAAAE-69259, Stbg 2014 S. 234, m. Anm. Pestke. 22 OLG Hamm, Urteil v. 8.4.2022 - 25 U 42/20 NWB UAAAJ-16458. SteuerStud Nr. 1 vom 02.01.2026 - NWB LAAAK-04006 17 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.S. 38
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40. Nach Erstellung des Jahresabschlusses der GmbH stellt der Steuer­ berater fest, dass sich die Bilanz sehr negativ entwickelt hat. Ergeben sich daraus Pflichten für ihn?
23 Juristische Personen sind nach § 15a InsO verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Unternehmens droht. In diesem Zusammen­ hang ist der mit Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater gem. § 102 StaRUG verpflichtet, den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes gem. §§ 17–19 InsO und sich daran anknüpfende Pflichten hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte of­ fenkundig sind und der Steuerberater annehmen muss, dass dem Mandanten die mögliche Insol­ venzreife nicht bewusst ist. Dabei ist der Steuerberater nicht verpflichtet zu prüfen, ob diese Insolvenzgründe tatsächlich be­ stehen. Die Pflicht, die Zahlungsfähigkeit und das Vorliegen einer etwaigen insolvenzrechtlichen Überschuldung zu überwachen, obliegt dem Geschäftsführer der GmbH24. Inhaltlich muss der vom Steuerberater zu gebende Hinweis die Umstände, die auf einen Insolvenzgrund hindeuten, im Einzelnen bezeichnen und darauf, dass diese Umstände Anlass zur Prüfung einer möglichen In­ solvenzreife geben. Der Hinweis ist an den gesetzlichen Vertreter des Mandanten (z. B. Geschäfts­ führer) zu richten. Verfügt der Mandant über ein Überwachungsorgan (z. B. Aufsichtsrat bei einer AG), ist dieses ebenfalls zu unterrichten25. Unterlässt der Steuerberater den Hinweis nach § 102 StaRUG, macht er sich ggf. schadensersatzpflichtig, insbesondere für evtl. Insolvenzverschlep­ pungsschäden.26 WISSENSCHECK Testen Sie jetzt Ihr Wissen mithilfe des SteuerStud WissensChecks „Mündliche Steuerberater­ prüfung 2026 – Berufsrecht“! Weiterführende Infos zu den SteuerStud WissensChecks und zum Anmeldeverfahren lesen Sie auf S. 44 , NWB FAAAK-04008. Alle SteuerStud-Lern- und Übungsmaterialien finden Sie im PrüfungsCoach mündliche Steuer­ beraterprüfung 2026 in der NWB Datenbank unter NWB AAAAJ-99466. 23 Prüfungsfragen zum Insolvenzrecht bei Pinter, SteuerStud 1/2026 S. 39 NWB VAAAK-04007. 24 BGH, Urteil v. 26.1.2017 - IX ZR 285/14 NWB JAAAG-37973. 25 Farr, WPg 2022 S. 437. 26 Zum Thema s. auch die Hinweise der BStBK zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen in Bezug auf Gegebenheiten, die der Annahme der Unternehmensfortführung entgegenstehen im Berufsrechtlichen Handbuch der BStBK, Punkt 3.2.1 (Stand: Au­ gust 2025), abrufbar unter https:/ /go.nwb.de/3hr1x . SteuerStud Nr. 1 vom 02.01.2026 - NWB LAAAK-04006 18 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet. AUTOR Simon Beyme, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater, ist in Berlin tätig. Er berät und vertritt Steuerberaterinnen und Steuerberater in berufs-, haftungs-, vergütungs- und gesell­ schaftsrechtlichen Fragen. Zu diesen Themen veröffentlicht er regelmäßig in Fachzeitschriften und trägt hierzu u. a. bei Steu­ erberaterverbänden und in der Steuerberaterausbildung vor. SteuerStud-Reihe: Mündliche Steuerberaterprüfung 2026 – Q&A zu den "nicht-steuerlichen" Themen (NWB GAAAJ-99464) 100 wichtige Fragen und Antworten zum Bürgerlichen Recht SteuerStud 11/2025 S. 723, NWB ZAAAJ-98986 60 wichtige Fragen und Antworten zum Handels- und Gesellschafts­ rechtSteuerStud 12/2025 S. 806, NWB GAAAK-02350 40 wichtige Fragen und Antworten zum Berufsrecht SteuerStud 1/2026 S. 29, NWB LAAAK-04006 20 wichtige Fragen und Antworten zum Insolvenzrecht SteuerStud 1/2026 S. 39, NWB VAAAK-04007 20 wichtige Fragen und Antworten zum Europarecht SteuerStud 2/2026 60 wichtige Fragen und Antworten zu den Themen VWL und BWL SteuerStud 2/2026 Fundstelle(n): SteuerStud 1/2026 Seite 29 NWB LAAAK-04006 SteuerStud Nr. 1 vom 02.01.2026 - NWB LAAAK-04006 19 © NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.