> Steuerberatungsgesetz (Beachte: nicht Steuerberat ergesetz!) – StBerG: regelt u. a. Rechte und
Pflichten von Steuerberatern und weiterer, zur Steuerberatung befugter Personen (z. B. Lohn
steuerhilfevereine) und besteht aus vier Teilen :
•Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen;
•Zweiter Teil: Steuerberaterordnung;
•Dritter Teil: Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten;
•Vierter Teil: Schlussvorschriften.
Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz – DVStB: normiert u. a. die Durchfüh
rung der Steuerberaterprüfung und enthält Vorschriften zur Berufshaftpflichtversicherung.
Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer – BOStB: konkretisiert die Berufspflichtenfür
Steuerberater, was sie zur Pflichtlektüre (!) vor der mündlichen Prüfung macht, und enthält
auch die Fachberaterordnung (FBO).
Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV: regelt den Rahmen für die Vergütung der we
sentlichen Tätigkeiten; sie wurde zuletzt zum 1.7.2025 geändert1 (vgl. auch Frage 26).
Alle Gesetze und Verordnungen sind in der NWB Datenbank abrufbar.
* Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Berlin.
1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung v. 31.3.2025, BGBl 2025 I Nr. 105.
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> Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG): regelt die Grenzen der Beratungsbefugnisse für Steuerbe
rater in außersteuerlichen Rechtsangelegenheiten.
Geldwäschegesetz (GwG): normiert die Pflichten von Steuerberatern zur Geldwäschepräventi
on bei Mandatsannahmen und in laufenden Mandaten.
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): regeln die da
tenschutzrechtlichen Pflichten für Steuerberater bzgl. der Verarbeitung personenbezogener
Daten.
Die Bestellung (nicht: Zulassung!) als Steuerberater/in durch die Steuerberaterkammer erfolgt
nach § 40 StBerG unter den folgenden Voraussetzungen:
>bestandene Prüfung oder Befreiung von der Prüfung,
>Antrag auf Bestellung,
>keine Ausübung einer mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbaren Tätigkeit,
>Deckungszusage der Berufshaftpflichtversicherung,
>geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
>gesundheitliche Voraussetzungen zur Berufsausübung,
>Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (nachgewiesen über ein behördliches Führungs
zeugnis) und
>keine bestehende begründete Besorgnis, dass Berufspflichten nicht genügt wird.
Berufsausübungsgesellschaften werden nicht bestellt, sondern bedürfen der Anerkennung durch
die Steuerberaterkammer ( § 53 Abs. 1 StBerG ).
Nach § 1 FBO (Bestandteil der BOStB) dürfen zusammen mit der Berufsbezeichnung „Steuerbera
ter/in“ die von der Steuerberaterkammer verliehenen amtlichen Fachberaterbezeichnungen ge
führt werden. Damit kann auf besondere Kenntnisse in bestimmten Steuerrechtsgebieten hinge
wiesen werden. Derzeit gibt es zwei von der Steuerberaterkammer „amtlich“ verliehene Fachbera
terbezeichnungen:
>Fachberater/in für Internationales Steuerrecht,
>Fachberater /in für Zölle und Verbrauchsteuern.
Der/die Fachberater/in für Internationales Steuerrecht ist dabei zahlenmäßig erheblich bedeuten
der (Fachberater/innen für Internationales Steuerrecht: 1751; für Zölle und Verbrauchsteuern: 53;
Stand: 1.1.2025).
Neben den amtlichen Fachberaterbezeichnungen können auch andere Fachberaterbezeichnungen,
insbesondere solche des Deutschen Steuerberaterverbands , erworben werden. Sie dürfen eben
falls zu Werbezwecken verwendet werden, müssen jedoch räumlich vom Namen und der Berufs
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bezeichnung „Steuerberater/in“ getrennt und mit dem Namenszusatz der verleihenden Instituti
on (z. B. „Fachberater DStV e.V.“) geführt werden.
II. Tätigkeit als Steuerberater
„ Vorbehaltsaufgaben“ sind Steuerberatern vorbehaltene Aufgaben. Nach § 33 StBerG haben Steu
erberater die Aufgabe,
>ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten,
>sie zu vertreten sowie
>ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen
Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Buß
geldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie bei der Erfüllung von Buchführungs
pflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Ab
schlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurtei
lung.
Neben den Vorbehaltsaufgaben nach § 33 StBerG können Steuerberater Tätigkeiten ausüben, die
mit dem Beruf „vereinbar“ sind ( § 57 Abs. 3 StBerG ). Beispiele für vereinbare Tätigkeiten sind (vgl.
§ 15 BOStB ):
>die freiberufliche Unternehmensberatung (betriebswirtschaftliche Beratung);
>Mediation;
>Verwaltung fremden Vermögens;
>Halten von Gesellschaftsanteilen für Dritte;
>Wahrnehmung von Gesellschafterrechten;
>Beirat und Aufsichtsrat;
>Schiedsgutachter und Schiedsrichter;
>Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Bei
stand;
>Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Sachwalter, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungs
moderator, Liquidator;
>Notgeschäftsführer aufgrund gerichtlicher Bestellung;
>Mitglied in Gläubigerausschüssen;
>Hausverwalter und Wohnimmobilienverwalter;
>Dozent, Autor;
>Datenschutzbeauftragter, Geldwäschebeauftragter.
Die Vergütung für vereinbare Tätigkeiten erfolgt, sofern nicht gesetzlich normiert (z. B. Insolvenz
verwaltervergütung – InsVV), nach dem BGB. Wird keine Vergütung vereinbart, gilt die „übliche
Vergütung“ (§ 612 Abs. 2 BGB).
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Steuerberater dürfen sich i. R. der stets erlaubten Verwaltung eigenen Vermögens als Gesellschaf
ter an gewerblichen Gesellschaften beteiligen, sofern sie über die Gesellschafterstellung weder
nach den vertraglichen Vereinbarungen noch nach den tatsächlichen Verhältnissen für das Unter
nehmen geschäftsführend oder in ähnlicher Weise tätig sind ( vgl. § 16 Abs. 3 BOStB ). Zu beachten
ist, dass für Steuerberater, die eine Gesellschaft beraten, an der sie nicht nur unwesentlich betei
ligt sind, eine Interessenskollision (§ 57 Abs. 1a StBerG) bestehen kann.
Die Übernahme der Geschäftsführung einer gewerblichen GmbH gilt als gewerbliche Tätigkeit
und ist deshalb für Steuerberater grundsätzlich nicht erlaubt (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG) . Jedoch
kann die Steuerberaterkammer auf Antrag eine Ausnahme von diesem Verbot genehmigen, so
weit durch die Tätigkeit keine Verletzung von Berufspflichten zu erwarten ist ( § 16 BOStB ).
Eine Ausnahmegenehmigung kann insbesondere erteilt werden bei
>Ausübung gewerblicher Tätigkeiten i. R. vereinbarer Tätigkeiten,
>Ausübung vereinbarer Tätigkeiten in Gesellschaften, die nicht Berufsausübungsgesellschaften
sind, wobei sicherzustellen ist, dass Steuerberater nicht in ihren Berufspflichten beeinträchtigt
werden,
>gewerblichen Tätigkeiten, die gemessen an Art und Umfang und unter Beachtung der wirt
schaftlichen Auswirkungen nur geringfügig sind,
>dem vorübergehenden Betrieb von gewerblichen Unternehmen, die im Wege der Erbfolge auf
den Steuerberater übergegangen sind, oder von Unternehmen naher Angehöriger des Steuer
beraters, und
>der Übernahme der Notgeschäftsführung bei Mandantenunternehmen.
Steuerberater dürfen als „Syndikus-Steuerberater“ bei Unternehmen angestellt sein, wenn sie i. R.
des Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten i. S. des § 33 StBerG wahrnehmen ( § 58 Nr. 5a StBerG ).
Die Angestelltentätigkeit darf die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsaus
übung nicht beeinträchtigen.
Für die Bestellung als „Syndikus-Steuerberater“ muss das anstellende Unternehmen i. R. einer Ar
beitgeberbescheinigung bestätigen, dass
>der Arbeitnehmer i. R. des Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten i. S. des § 33 StBerG wahr
nimmt,
>nicht gehindert wird, seinen beruflichen Pflichten als Steuerberater bei der Betreuung eigener
Mandate nachzukommen, und
>berechtigt ist, sich während der Dienstzeit zur Wahrnehmung etwaiger Gerichts- und Behör
dentermine und Besprechungen jederzeit von der Arbeitsstelle zu entfernen, ohne eine Erlaub
nis hierfür einholen zu müssen.
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Weiterhin müssen „Syndikus-Steuerberater“ die zeitliche und tatsächliche Möglichkeit haben, ne
ben der Angestelltentätigkeit den Beruf als selbständiger Steuerberater auszuüben. Eine Pflicht
zur selbständigen Berufsausübung besteht aber nicht.
Mit der Bestellung wird der „Syndikus-Steuerberater“ Mitglied in dem für Steuerberater zuständi
gen Versorgungswerk2. Aus der Mitgliedschaft im Versorgungswerk folgt keine automatische Be
freiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht . Diese Befreiung ist vielmehr gesondert
zu beantragen .
Der Begriff „Syndikus-Steuerberater“ taucht im StBerG übrigens nicht auf. Die Berufsbezeichnung
eines „SyndikusSteuerberaters“ lautet „Steuerberater/in“ .
Selbständige Steuerberater müssen sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haft
pflichtgefahren für Vermögensschäden versichern und diese Berufshaftpflichtversicherung wäh
rend der Dauer ihrer Bestellung aufrechterhalten ( § 67 Abs. 1 StBerG, § 51 Abs. 1 DVStB ). Steuerbe
rater, die ausschließlich in einem Angestelltenverhältnis bei einem Berufsangehörigen i. S. von § 3
StBerG oder einer Berufsausübungsgesellschaft tätig sind, können über diese mitversichert wer
den (vgl. § 40 Abs. 3 Nr. 3 StBerG, § 51 Abs. 3 DVStB ). Dies gilt auch für selbständige Steuerberater,
die ausschließlich als freie Mitarbeiter für andere Berufsangehörige i. S. von § 3 StBerG oder eine
Berufsausübungsgesellschaft tätig sind. Nicht-versicherungspflichtige Steuerberater können sich
zusätzlich selbst versichern.
Da Syndikus-Steuerberater die Möglichkeit haben müssen, außerhalb ihres Angestelltenverhält
nisses als selbständige Steuerberater tätig zu sein (s. Frage 9), benötigen sie eine eigene Berufs
haftpflichtversicherung, auch wenn sie ausschließlich angestellt sind.
Für Einzelkanzleien beträgt die Mindestversicherungssumme 250.000 € ( § 52 Abs. 1 DVStB ), für
rechtsformbedingt nicht haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaften ( GbR, OHG, PartG )
500.000 € ( § 52 Abs. 4 DVStB i. V. mit § 55f Abs. 4 StBerG ). Für rechtsformbedingt haftungsbe
schränkte Berufsausübungsgesellschaften ( GmbH, GmbH & Co. KG, PartGmbB, AG ) liegt die Min
destversicherungssumme bei 1 Mio. € ( § 52 Abs. 4 DVStB i. V. mit § 55f Abs. 3 StBerG ).
Die Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bestellung
als Steuerberater. Allerdings ist die Bestellung eines Steuerberaters nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG
dann zu widerrufen, wenn er seine berufliche Niederlassung ins Ausland verlegt, ohne einen Zu
stellungsbevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland zu benennen. Bei Benennung eines Zustel
lungsbevollmächtigten im Inland ist die Verlegung der beruflichen Niederlassung ins Ausland zu
lässig.
2 Ausnahme Berlin: Dort besteht (noch) kein Versorgungswerk für Steuerberater.
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Der Steuerberater bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er zuletzt angehört hat. Der Zu
stellungsbevollmächtigte muss nicht unbedingt ein Berufsträger sein; vielmehr kommt dafür
grundsätzlich jede volljährige natürliche Person in Betracht.
Für Steuerberater und im Berufsregister eingetragene Berufsausübungsgesellschaften wird ein
„besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach “ („beSt“) eingerichtet. Das „beSt“ ist ein An
wendungsfall der Steuerberaterplattform . Über die Steuerberaterplattform wird die Identifizie-
rung und Authentifizierung mit Bestätigung der Berufsträgereigenschaft der Berufsträger durch
geführt. Nachrichten, die über das „beSt“ versandt werden, werden mit einem vertrauenswürdi
gen Herkunftsnachweis versehen, der sowohl die Personenidentität als auch die Berufsträgerei
genschaft bestätigt. Mit dem „beSt“ ist eine Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit (Fi
nanz-)Gerichten ( Nutzungspflicht! ), Steuerberaterkammern, weiteren Steuerberatern sowie ande
ren freien Berufen mit besonderen elektronischen Postfächern (z. B. Rechtsanwälte – beA; Notare
– beN) möglich.
In einer weiteren Ausbaustufe soll u. a. eine Kommunikation mit Trägern der Sozialversicherung
möglich werden. Eine Kommunikation mit der Finanzverwaltung über das „beSt“ wurde hingegen
durch das Jahressteuergesetz 20243 gesetzlich untersagt (§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO) .
III. Berufspflichten für Steuerberater
Die allgemeinen Pflichten der Berufsausübung als Steuerberater sind in § 57 StBerG geregelt. § 57
Abs. 1 StBerG sieht vor, dass Steuerberater ihren Beruf wie folgt ausüben:
>unabhängig,
>eigenverantwortlich,
>gewissenhaft,
>verschwiegen und
>unter Verzicht auf berufswidrige Werbung.
Zur unabhängigen Berufsausübung gehört auch das Verbot der Vertretung widerstreitender Inte
ressen (§ 57 Abs. 1b StBerG) und die Vermeidung von Kollisionen mit eigenen Interessen (§ 57
Abs. 1a StBerG). Zur gewissenhaften Berufsausübung gehört auch die in § 57 Abs. 2a StBerG gere
gelte Verpflichtung für Steuerberater, sich fortzubilden . Die Berufspflichten sind in der Berufsord
nung ( BOStB ) konkretisiert.
Steuerberater sind verpflichtet, Dienstleister, die in Kontakt mit Mandantendaten kommen kön
nen, sorgfältig auszuwählen. Nach § 62a StBerG bedarf der Vertrag mit dem Dienstleister der Text
form. Im Vertrag ist der Dienstleister, unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer
3 Vgl. Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024, BGBl 2024 I Nr. 387.
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Pflichtverletzung, zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Der Dienstleister ist zudem zu verpflich-
ten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragser
füllung erforderlich ist. Außerdem ist festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen
(Subunternehmer) zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen, denn für diesen Fall ist dem Dienst
leister aufzuerlegen, diese Personen in Textform ebenfalls zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Steuerberatungsleistungen sind als „Dienste höherer Art “ grundsätzlich jederzeit kündbar (§ 627
Abs. 1 BGB) . Eine solche Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Begründung. Erfolgt eine
Kündigung allerdings zur „Unzeit“ (§ 627 Abs. 2 BGB) , ist diese zwar auch wirksam, aber der Steu
erberater kann sich schadensersatzpflichtig machen (z. B. für Verspätungszuschläge), falls kein
wichtiger Grund (z. B. Nichtzahlung des Honorars) für die Kündigung vorlag. Eine Kündigung zur
Unzeit liegt vor, wenn für den Mandanten nicht mehr ausreichend Zeit besteht, sich die gekündig
ten Dienste anderweitig zu beschaffen. Eine sich aus der Beschaffung der anderweitigen Dienste
für den (Ex-)Mandanten ergebende höhere finanzielle Belastung, da z. B. ein Folgeberater mehr
verlangt, spielt für das Kriterium der Unzeit grundsätzlich keine Rolle4.
Berufsrechtlich sind Steuerberater bei Kündigung des Auftrags verpflichtet, zur Vermeidung von
Rechtsverlusten des Mandanten noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind
und keinen Aufschub dulden ( § 14 BOStB ).
Steuerberater dürfen keine widerstreitenden Interessen vertreten und müssen Interessenskollisio
nen mit Mandanten vermeiden ( § 57 Abs. 1b StBerG ). Die gleichzeitige Beratung von Gesellschaf
ter und Gesellschaft ist aber grundsätzlich zulässig.5 Häufig kann nur bei gleichzeitiger Vertretung
von Gesellschafter und Gesellschaft eine für alle Beteiligten optimale steuerliche Behandlung er
reicht werden.
Zu beachten ist jedoch, dass in Fällen, in denen die Interessen der verschiedenen Mandate nicht
(mehr) gleichgerichtet sind, eine Interessenkollision bestehen kann. Steuerberater müssen deshalb
darauf achten, bis wohin die Interessen der gemeinsam vertretenen Mandanten noch gleichge
richtet sind, und wo im Einzelfall der Vorteil des einen Mandanten zu einem Nachteil des anderen
Mandanten führen kann. Stellt der Steuerberater eine solche Kollisionslage fest, muss er die Man
danten auf die widerstreitenden Interessen hinweisen und sich auf eine nach § 57 Abs. 1b StBerG
vermittelnde Tätigkeit zwischen den Mandanten beschränken. Ist dies nicht möglich, muss (mind.)
eines der widerstreitenden Mandate niedergelegt werden.
Steuerberater unterliegen der Verschwiegenheitspflicht über alles, was ihnen in Ausübung des Be
rufs bekannt geworden ist ( § 57 Abs. 1 StBerG, § 5 BOStB ). Ein Verstoß gegen die Verschwiegen
heitspflicht kann berufs- und strafrechtliche Konsequenzen ( § 203 StGB ) nach sich ziehen. Als Zeu
gen benannte Steuerberater müssen deshalb regelmäßig von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht
(§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO ) Gebrauch machen.
Steuerberater können jedoch von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden ( § 5 Abs. 2
BOStB ). Grundsätzlich ist die Person befugt, einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwie
genheitspflicht zu entbinden, die zu ihm in einer geschützten Vertrauensbeziehung steht. Dies ist
regelmäßig nur der Auftraggeber. Ist der Auftraggeber eine juristische Person , kann für diese die
Entbindungserklärung abgeben, wer zu ihrer Vertretung zum Zeitpunkt der Zeugenaussage beru
fen ist. Bei einer Insolvenz ist dies der Insolvenzverwalter, soweit Angelegenheiten der Insolvenz
masse betroffen sind. Dies hat der BGH7 in einer Grundsatzentscheidung im Januar 2021 entschie
den. Bis dahin war bei juristischen Personen als Mandanten umstritten, ob zusätzlich zum Insol
venzverwalter auch ehemalige Geschäftsführer eine Entbindungserklärung abgeben müssen. Der
BGH beseitigte diese Unsicherheit, indem er entschied, dass es auf die Entpflichtung durch den In
solvenzverwalter ankommt. Der Steuerberater muss in einem solchen Fall, in dem er wirksam ent
bunden wurde, also aussagen.
Steuerberater sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG), s. § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG.
Demnach haben sie die Pflicht, ihre Mandanten nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 GwG und § 12
Abs. 1 und 2 GwG zu identifizieren. Die Identifizierung besteht aus zwei Teilen: der Erhebung von
Angaben (Feststellung der Identität, § 11 GwG) und der Überprüfung von Angaben (Überprüfung
der Identität, § 12 GwG). Die Identifizierung ist grundsätzlich bereits vor Begründung der Ge
schäftsbeziehung, d. h. vor Abschluss des Steuerberatungsvertrags, vorzunehmen. Sie kann im Ein
zelfall noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies
zur Vermeidung der Unterbrechung des normalen Geschäftsablaufs erforderlich ist.
Der Mandant ist verpflichtet, dem Steuerberater die zur Identifizierung erforderlichen Informatio
nen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei natürlichen Personen ist dies i. d. R. ein gültiger
amtlicher Ausweis mit Lichtbild. Handelt es sich um juristische Personen oder Personengesell
schaften, ist dies ein aktueller Auszug aus einem amtlichen Register (Handels-, Genossenschafts-,
Partnerschaftsregister, Vereinsregister). Zusätzlich ist zur Identifizierung des wirtschaftlich Berech
tigten ein Auszug aus dem Transparenzregister einzuholen.
Für Steuerberater besteht eine Pflicht zur Abgabe von „ Verdachtsmeldungen“, wenn Tatsachen
vorliegen, die auf einen Bezug zur Geldwäsche hindeuten, oder der Geschäftspartner seiner Offen-
7 BGH, Beschlüsse v. 27.1.2021 - StB 44/20 NWB CAAAH-71829; v. 27.1.2021 - StB 43/20 NWB LAAAH-71839, und v. 27.1.2021 - StB
48/20 NWB IAAAH-71840.
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legungspflicht bzgl. wirtschaftlicher Berechtigung nicht nachkommt ( § 43 Abs. 1 GwG) . Die „ Ver
dachtsmeldung“ hat an die Financial Intelligence Unit (FIU ) elektronisch zu erfolgen.
Hingegen kann eine „ Verdachtsmeldung“ aufgrund der beruflichen Verschwiegenheit unterlassen
werden, wenn die relevanten Informationen vom Steuerberater i. R. der Rechtsberatung oder Pro
zessvertretung erlangt wurden ( „Beraterprivileg“ nach § 43 Abs. 2 GwG ). Zur (Steuer-)Rechtsbera
tung i. S. des § 43 Abs. 2 GwG gehören alle Vorbehaltsaufgaben i. S. des § 33 StBerG (s. Frage 5).
Nur wenn ausschließlich kaufmännische Hilfstätigkeiten, Buchführungsaufgaben i. S. von § 6 Nr. 4
StBerG oder nur vereinbare Tätigkeiten (z. B. betriebswirtschaftliche Beratung) vereinbart waren,
fällt dies nicht unter das Beraterprivileg. Ein typisches Steuerberater-„ Vollmandat“ ist also grund
sätzlich vom Beraterprivileg erfasst. Hat ein Steuerberater allerdings positive Kenntnis , dass der
Mandant das Mandatsverhältnis zum Zweck der Geldwäsche oder einer anderen Straftat nutzt
oder genutzt hat, besteht auch i. R. einer Steuerrechtsberatung eine Meldepflicht (§ 43 Abs. 2
Satz 2 GwG ). Bei einer Vermutung ist dies aber noch nicht der Fall.
Steuerberater müssen eine berufliche Niederlassung begründen und unterhalten ( § 34 Abs. 1
StBerG ). Die berufliche Niederlassung des Steuerberaters wird im StBerG als „ Praxis “ bezeichnet,
umgangssprachlich ist „Kanzlei“ gebräuchlicher. Steuerberater können daneben weitere Bera
tungsstellen unterhalten, soweit dadurch die Erfüllung ihrer Berufspflichten nicht beeinträchtigt
wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater sein, der seine
berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat („ Leitererfor
dernis “), § 34 Abs. 2 StBerG.
Die Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme vom Leitererfordernis zulassen, wenn
aufgrund der persönlichen Anwesenheit des Praxisinhabers, des tatsächlichen Geschäftsumfangs,
der Art und des Umfang des Mandantenstamms, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter, räumli
cher Entfernung und Verkehrsanbindung und der technischen Verknüpfung zwischen beruflicher
Niederlassung und weiterer Beratungsstelle die Einsetzung eines anderen Steuerberaters als Leiter
nicht erforderlich ist ( vgl. § 11 Abs. 3 BOStB ).
Im Referentenentwurf eines 9. Steuerberatungsänderungsgesetzes ist vorgesehen, das Leitererfor
dernis für weitere Beratungsstellen zu streichen. Dieses ist nicht mehr zeitgemäß, da unter Zuhil
fenahme digitaler Kommunikationsmittel eine eigenverantwortliche Berufsausübung über mehre
re Niederlassungen hinweg möglich ist.
IV. Haftung/Haftungsprävention
Ein vollständiger Haftungsausschluss ist für Steuerberater nicht möglich . Zulässig ist die vertragli
che Begrenzung von Haftungsansprüchen nach § 67a StBerG. Diese kann nach § 67a Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 StBerG durch Vereinbarung in Textform im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungs
summe oder nach § 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf
den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, wenn insoweit Versi
cherungsschutz besteht.
Eine Haftungsbegrenzung auf die Mindestversicherungssumme durch Vereinbarung in Textform
im Einzelfall ist in der Praxis regelmäßig nicht durchführbar, da diese jeweils individuell ausgehan
delt werden müsste. Deshalb kommt in der Praxis nahezu ausschließlich die Haftungsbegrenzung
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nach § 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG zum Tragen, insbesondere durch Verwendung von Allgemei
nen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB). Für eine wirksa
me Haftungsbegrenzung durch AGB/AAB bedarf es eines Versicherungsschutzes mind. i. H. der
vierfachen Mindestversicherungssumme ( § 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG, vgl. auch Frage 11).
Teilweise fügen Steuerberater ihre AGB/AAB dem Jahresabschluss bei, ohne über einen verschrift
lichten Auftrag zu verfügen. Gemäß § 305 Abs. 2 BGB werden AGB/AAB nur dann Bestandteil eines
Vertrags, wenn der Verwender
>bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder ,
>wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnis
mäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertrags
schlusses auf sie hinweist und
>der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für
den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen
berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und
>die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Diese Voraussetzungen sind durch das Beifügen der AGB/AAB zum Jahresabschluss bereits des
halb nicht erfüllt, weil der Jahresabschluss das Ergebnis des erteilten Auftrags ist. Damit erfasst
die Haftungsbegrenzung allenfalls den Jahresabschluss selbst, nicht hingegen die Haftung in an
deren, zuvor erbrachten Tätigkeiten (z. B. erteilte Auskünfte). Der sichere Weg ist deshalb die Ein
beziehung der haftungsbegrenzenden AGB/AAB bei Abschluss des Steuerberatungsvertrags .
V. Berufsrechtliche Maßnahmen
Die (einzige) berufsrechtliche Maßnahme ist die Rüge nach § 81 StBerG, die bei geringfügigen Ver
stößen erteilt werden kann. Ist der Verstoß des Steuerberaters gravierender, kommt es zu berufs
gerichtlichen Maßnahmen (§ 90 StBerG).
Der Vorstand der Steuerberaterkammer kann gem. § 81 Abs. 1 StBerG eine Rüge aussprechen,
wenn ein pflichtwidriges Verhalten des Steuerberaters vorliegt, die Schuld aber gering ist und ein
Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich scheint. Vor Erteilen
einer Rüge ist der Steuerberater anzuhören. Eine Rüge ist keine Strafe im Rechtssinn, sondern eine
Maßnahme der Berufsaufsicht.
Hat ein Steuerberater schuldhaft gegen Pflichten verstoßen , wird eine berufsgerichtliche Maßnah
me verhängt. Zuständig ist das Landgericht und dort die Kammer für Steuerberatersachen . Die
berufsgerichtlichen Maßnahmen sind in §§ 90, 91 StBerG in einem Stufenverhältnis aufgebaut:
>Warnung (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 StBerG): leichteste berufsgerichtliche Maßnahme, kommt insbeson
dere bei erstmaligen geringfügigen Verfehlungen in Betracht8;
>Verweis (§ 90 Abs. 1 Nr. 2 StBerG): für mittelschwere Berufspflichtverletzungen, kann mit einer
Geldbuße verbunden werden;
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>Geldbuße (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 StBerG): für schwere Berufspflichtverletzungen, kann bei Steuerbe
ratern bis zu 50.000 € und bei Berufsausübungsgesellschaften bis zu 500.000 € betragen;
>Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren (§ 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG);
>Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 Nr. 5 StBerG): schwerste berufsgerichtliche Maßnah
me als ultima ratio; für Berufsausübungsgesellschaften ist anstelle der Ausschließung aus dem
Beruf die Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen vor
gesehen.
Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen Steuerberater oder Berufsausübungs
gesellschaften steht es gem. § 91 StBerG nicht entgegen, dass der Vorstand der Steuerberaterkam
mer bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge (§ 81 StBerG) erteilt hat. Die Rüge wird mit der
Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils unwirksam.