KStG Flashcards

alle SV aus KStG (132 cards)

1
Q

Was sind Voraussetzungen für eine Organschaft nach KStG und wo steht das?

A

§14 KStG

  • finanzielle Eingliederung:
    • Stimmrechtsmehrheit (§14 I S1 Nr 1 KStG)
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2
Q

Wie funktioniert das steuerliche Einlagekonto? Bitte auf Ges’er- und Ges.-Ebene eingehen.

A
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3
Q

Wie hängen Handelsbilanz, Steuerbilanz und steuerliches Einlagekonto zusammen?

A
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4
Q

Wie teilt sich das steuerliche Eigenkapital II auf?

A
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5
Q

Was ist der Grundgedanke des steuerlichen Einlagekontos?

A
  • Abgrenzung erwirtschafteter, ausschüttbarer Gewinne von Einlagen
  • wenn Ausgeschüttet wird, dann immer erst ausschüttbarer Gewinn, danach erst Einlagekonto
  • legt Verwendungsreihenfolge fest §27 I S3 KStG
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6
Q

Was ist ausschüttbarer Gewinn im KStG und wo ist das definiert?

A

= steuerliches EK gem. Steuerbilanz
- abzgl. Nennkapital
- abzgl. Steuerliches Einlagekonto

§27 I S5 KStG

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7
Q

Wie kann Auszahlung Ausschüttbarer Gewinn beim Anteilseigner besteuert werden nach KStG?

A
  • nat. Pers
    • PV: §20 I Nr. 1 EStG iVm §32d I EStG → KapESt 25% abgeltende Wirkung gem. §43 I Nr. 1 EStG, §43a Nr. 1 EStG
    • BV: §20 VIII EStG iVm §32d I EStG iVm §43 I S3 EStG → wird mit KapESt besteuert, später dann TEV über §3 Nr. 40 lit a EStG iVm §3c EStG, Erhebung via §43/43aEStG
  • PersG: wie natürliche Person BV
  • KapG: §20 I Nr. 1 EStG iVm §8b I,IV,V KStG
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8
Q

Wie ist eine Leistung aus dem auschüttbaren Gewinn bei der Leistenden KapG zu behandeln?

A

§8 III S1-2 KStG → darf Einkommen nicht mindern

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9
Q

Wie wird die Einlagerückgewähr an eine Gesellschafter, der die Beteiligung im Privatvermögen hält, behandelt, wenn das Steuerliche Einlagekonto noch nicht null ist?

A
  • subsidiär nachrangig nach ausschüttbarer Gewinn
  • beim Anleger nicht steuerbar, keine KapESt
    • §27 I 3 KStG
  • Buchungssatz: Bank an Beteiligung
    • Beteiligungbuchwert wird bis auf null gemindert, darf aber nicht negativ werden → §27 I S4 KStG
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10
Q

Wie wird die Einlagerückgewähr an eine Gesellschafter, der die Beteiligung im Privatvermögen hält, behandelt, wenn das Steuerliche Einlagekonto schon null ist?

A
  • §27 I S4 KStG → stl. Einlagekonto darf nicht null werden
  • wird als Ertrag gebucht
  • Wenn >1% beteiligt:
    • §17 EStG
    • TEV eröffenbar → §3 Nr. 40 lit c iVm §3c EStG
  • Wenn <1% beteiligt:
    • §20 II S1 Nr1 EStG → KapV Einkünfte → KapESt mit Abgeltungswirkung
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11
Q

Welche Voraussetzung hat eine vGA und wo ist dies definiert

A

R8.5 KStR
- Vermögensminderung/ verhinderte -Mehrung
- aus Gesellschafterverhältnis
- Auswirkung auf Gewinn
- ohne Gesellschafterbeschluss

analog bei nahestehenden Personen

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12
Q

Welche Voraussetzungen haben vE und wo sind diese geregelt?

A

R8.9KStR
- Vermögensmehrung
- Gesellschafter/nahestehende Person
- Einlagefähiger Vermögenswert
- keine offizielle Einlage

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13
Q

Wann liegt keine vGA vor auch wenn kein Beschluss etc.?

A

Wenn Fremdvergleichsgrundsatz angemessen R8.5 II KStR

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14
Q

Was kann von einer vE betroffen sein?

A
  • bilanzierungsfähiger Vermögenswert
  • Ansatz/Erhöhung Aktiva
  • Wegfall/Minderung Passiva
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15
Q

Welche Allg. Punkte sind bei der Veranlagung einer GmbH zu nennen?

A
  • GmbH ist mit sämtlichen Einkünften unbeschränkt KSt-Pflichtig, da sie Geschäftsleitung (§10 AO) im Inland hat (§1 I Nr. 1 & II KStG)
    • BMG KSt = zvE gem. §7 I KStG
      • Grundlage ist EStG und KStG
      • KStG → §8 II KStG alle Einkünfte der GmbH = Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    • Gewinnermittlung = Betriebsvermögensvergleich gem. §2 II S1 Nr.1&5 iVm §4 I EStG
      • Zur Buchführung verpflichtet gem. §13 III GmbHG, §6 I & §238 HGB, §140 AO
      • Gewinnermittlungszeitraum ist WJ (dass Kalenderjahr entspricht) §7 IV KStG
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16
Q

Wie ist eine Kapitalherabsetzung / Rückzahlung von Nennkapital allgemein zu behandeln?

A
  • Kapitalherabsetzung, Rückzahlung von Nennkapital und Verrechnung ausstehende Einlage = keine Gewinnauswirkung
  • Gewinnermittlung = §8 I KStG iVm §4 I, V EStG → nur handelsr. und steuerr. Buchführungsregeln
  • vierte Teil KStG → n/a (§§27 ff KSTG) → greifen erst nach Gewinnermittlung
  • iZm §36ff KStG → Beurteilung Leistungen der G an G’ter
    • insoweit nicht Bilanzen sondern gesonderte Feststellungen
    • “steuerliches Einlagekonto” kein Teil der Bilanz der GmbH
  • Kapitalherabsetzung = Minderung gezeichnetes Kapital der G
    • erst gegen nicht geleistete Einlagen zu rechnen
    • Rest → Verbindlichkeit ggü. Gesellschaftern
    • keine Ergebniswirksamkeit der Herabsetzung, wenn als solche gebucht → Korrektur Buchung bzgl. JÜ
      • wenn Herabsetzung aus Gesellschaftereinlagen → kein Gewinn/Einkommen der GmbH
      • wenn Herabsetzung aus Gewinnrücklagen → bereits versteuert
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17
Q

Wie wird eine Verrechnung von einer Kapitalherabsetzung / -rückzahlung mit einer nicht erbrachten Einlage behandelt?

A
  • ausstehend Einlage
    • führt nicht zu einer Einlage
    • Einlageverpflichtung bei Kapitalherabsetzung lediglich weggefallen
    • keine Bildung Kapitalrücklage
    • Wegfall Einlageverpflichtung = spiegelbildliche Reduktion Nennkap
    • reiner Bilanzvorgang, keine Strahlwirkung auf JÜ, daher für zvE irrelevant
  • Rückzahlung
    • führt zu Wegfall Einlageverpflichtung
    • Rückzahlung = spiegelbildliche Reduktion Verb. ggü. G’ter und Finanzkonto G’t
  • keine Buchungen gegen GuV, falls solche verbucht → korrigieren
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18
Q

Wie ist eine Investitionszulage nach InvZulG im KStG zu behandeln?

A
  • Buchung in Bilanz zutreffend
  • gem. §13 InvZulG kein Bestandteil Einkommen oder steuerlicher AHK
  • außerbilanzielle Kürzung Einkommen
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19
Q

Wie ist Zinsaufwand eines Darlehens von G’ter an G’t zu behandeln, wenn Ende August auf Darlehenszinsen für Q3 verzichtet wird?

A
  • Zinsverzicht Gesellschafter
    • wenn Zinsen noch nicht gebucht = keine Korrektur
    • wenn Zinsen gebucht = innerbilanzielle Korrektur
  • Verzicht Zinsen
    • wenn Ende August für Zinsen Q3 verzichtet (Juli-September)
    • vE der Zinsen Juli/August R8.9 I KStR
      • Zinsen Juli-August bereits entstanden
      • somit einlagefähiger Vermögensvorteil
      • darf Einkommen nicht erhöhen §8 III 3 KStG aber Ausnahme S4 wenn Einkommen der Gesellschafterin gemindert
        • Zinsen: Einkommen KapV §20 I Nr 7 EStG → noch nicht veranlagt → vorübergehend gemindert
        • wenn ESt Veranlagung unter Einbeziehung Zinserträge → KSt-Bescheid gem. §32a II KStG änderbar
    • Zinsen im Voraus verzichtet → nur Nutzungsvorteil weil Zinsen noch nicht entstanden (H8.9 KStH)
      • dieser nicht Einlagefähig
  • Endergebnis Bilanz / JÜ
    • wenn Einkommen G’terin vermindert = Ansatz vE als zvE
    • wenn Einkommen G’terin nicht vermindert = rausrechnen vE aus zvE
    • Nuztungsvorteil eliminieren aus zvE
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20
Q

Wie sind Gehälter an G’ter-GF zu behandeln in KSt?

A
  • Grundprinzip: wenn Fremdvergleichskonform = keine Auswirkungen §4 IV EStG → normale BA
  • wenn Gehalt zu niedrig: keine vE G’ter → G’t weil nicht einlagefähiger Vorteil
  • wenn Gehalt zu hoch: vGA G’t → G’ter §8 III 2 KStG
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21
Q

Wie ist bei einem Grundstücksverkauf von G’ter an Gesellschaft mit einem unangemessen hohem Anteil des Kaufpreises zu verfahren?

A
  • ist vGA von G’t an G’ter §8 II 2 KStG iVm BTA-E 100 §8/13 Tz 42
    • kann nicht als Gehalt gelten weil zivilrechtlich wirksame Vereinbarung im Voraus fehlt H8.5 KStH
  • Auswirkung:
    • außerbilanziell mit gemeinem Wert zuzurechnen
      • unangemessener Kaufpreis + hierdurch veranlasste NK
        • zu letzteren gehören: GrESt, Notar/Grundbuchkosten weil diese vom Kaufpreis abhängig
        • anteilig wenn nicht direkt zuordenbar im Verhältnis (unangemessen hoher Preis / Gesamtpreis)
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22
Q

Wie ist bei einem Grundstücksverkauf von G’ter an Gesellschaft mit einem dem angemessenen Teil des Kaufpreises bei insg. zu Hohem Kaufpreises zu verfahren für den dem GruBo zuzurechnenden Teil?

A
  • Fällt im Verhältnis der Verkehrswerte auf GuB und Gebäude H7.3 EStH “Kaufpreisaufteilung” wenn keine vertragliche Aufteilung
  • NK Anteilig zuzurechnen
    • Verkehrswert Grundstück
        • ANK
        • Anteil ANK vGA
      • = Zwischenwert → AK §255 I 1-2 HGB
    • Anteilig GruBo → (Verkehrswert GruBo / Verkehrswert Grundstück ohne ANK)
    • Anteilig Geb. → (Verkehrswert Geb. / Verkehrswert Grundstück ohne ANK)
  • ggf. Anteilige Korrektur AfA/BA → Bilanzansatz alt vs. Bilanzansatz neu
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23
Q

Wie ist bei einem Grundstücksverkauf von G’ter an Gesellschaft mit einem dem angemessenen Teil des Kaufpreises bei insg. zu Hohem Kaufpreises zu verfahren für den dem Geäude zuzurechnenden Teil?

A
  • Gebäude zu unterteilen in Eigenbetriebliche und fremdbetriebliche Nutzungen → versch. AfA
  • Wenn Bilanzansatz erhöht → Kürzung SbA innerhalb Bilanz
  • angemessene Mete und NK = BA §4 IV EStGS
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24
Q

Wie sind Spenden zu behandeln in der KSt?

A
  • Spenden ok wenn abgedeckt in KStG
  • als letztes machen weil man bisher korrigiertes zvE braucht
    • wenn GmbH als Spender auftritt egal ob Gesellschafter Mitglieder in Orga sind
  • Step 1: Hinzurechnung auf zvE §9 I Nr. 2 KStG → SdE der GmbH
  • Step 2: Prüfen ob Abzugsfähig
    • §52 II Nr. 21 AO → Förderung Sport Gemeinnützig
    • keine Mitgliedsbeiträge §5 Nr. 9 KStG
    • KSt befreit wenn Zuwendungsempfänger §9 I 2b KStG und §50 EStDV und Bescheinigung
    • Abzugsgrenze überschritten? → 20% des Einkommens → JÜ nach sonstigen Zurechnungen und Abzügen des zvE → als letztes machen
      • wenn überschritten nur bis 20% ansetzbar
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25
Wie berechnet man die festzusetzende KSt und zu zahlende KSt?
1. tarifliche KSt berechnen = zvE KSt x 15% gem. §23 I KStG 2. → ergibt festzusetzende KSt 3. abziehen: 1. einbehaltene KapEst (§36 II Nr. 2 EStG) 4. → ergibt verbleibende KSt Schuld 1. eigene Vorauszahlungen abziehen 5. → ergibt zu zahlende KSt
26
Wie wird das steuerliche Einlagekonto bei Kapitalherabsetzung und Rückzahlung Nennkapital fortgeschrieben?
- Anleitung BTA-E zu 100 §27/2 - gem. §28 II 1 KStG sowie §28 II 2-4 KStG
27
Wie wird werden verdeckte Einlagen in das steuerliche Einlagekonto einbezogen?
- §27 I 2 KStG - erhöht das Einlagekonto - **keine Analogie zu vGA**
28
Kann durch vGA das Einlagekonto negativ werden?
Nein, §27 I 4 KStG wäre "durch Leistung" → Verbot
29
Wie wird die Option nach §1a KStG auf Anwendbarkeit geprüft?
1. Antragstellung erfolgreich? 1. Fristgerecht §1a I 3 KStG unwiderruflichen Antrag nach §1a I 1 KStG → 1 Monat vor Stichtag 2. Form: §1a I 2 KStG iVm BTA-E zu 100 §1a/1 Tz9 → Datenfernübertragung 3. FA: zuständiges FA §1a I 2 KStG iVm §180 I 1 Nr. 2 lit a AO BTA-E 100 §1/a Tz 13 2. Gesellschafter zugestimmt? 1. §217 I UmwG, §1a I 1 HS2 KStG, BTA-E §1a/1 Tz12
30
Was sind die Folgen der Optierung nach §1a KStG?
1. Übergang zur KSt-Besteuerung = fiktiver Formwehcsel iSd §1 III Nr. 3 UmwStG, §1a II 1 KStG 1. Anwendung von §§1 und 25 UmwStG gem. §1a II 2 KStG 2. Fiktiver Einbringungszeitraum 31.12.t-1 gem. §1a II 3 HS 1 KStG, BTA-E zu 100 §1a/1 Tz 41 3. HaBi → weiterhin KG, zivilrechtlich keine Vermögensübertragung 4. ESt 1. Fingierter Anschaffungs/Veräußerungsvorgang analog Formwechsel BTA-E zu 100 §1a/1 Tz. 24 iVm BTA-E 130 Rz. 00.02 UmwStE 2. Verweis §25 UmwStG auf §20-23 UmwStG → BTA-E zu 100 §1/1a Tz. 26 3. Einbringungsgegenstand: Anteile jeweilige G’ter an optierender Gesellschaft §20-23 UmwStG iVm BTA-E zu 100 §1/1a Tz. 26 4. Prüfung Voraussetzungen §20 I UmwStG (Einbringung MU-Anteil an KapG gegen Gewährung neue Anteile) → Wahlrecht §20 II UmwStG → für jeden G’ter separat BTA-E zu 100 §1/1a Tz. 32 / BTA-E 130 Rz. 20.21-22 UmwStE 5. Einbringende = MU, da diesen die Gegenleistung zusteht 6. Prüfung = alle wesentlichen Betriebsgrundlagen eingebracht werden → auch WG des SBV I wenn diese wesentlich für den Betrieb BTA-E 130 Rz. 20.06 UmwStE
31
Wie wird ein Gesellschafter einer optierenden Gesellschaft behandelt, wenn er wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehält?
1. fiktive Übertragung zu BW n/a → kein Wahlrecht §20 II UmwStG 2. Ansatz MU-Anteil zum Gemeinen Wert 1. optierende G’t wie KapG BTA-E zu 100 §1/1a Tz. 50 2. Somit Betriebsaufspaltung BTA-E zu 100 §1/1a Tz. 67 und 84 1. sachliche Verflechtung = Grdstk. ist wesentliche Betriebsgrundlage 2. persönliche Verflechtung = G’ter beherrscht sowohl Besitz/Vermietungsunternehmen als auch optierende G’t, wenn Anteils da ist 3. → Grdstk. nach §6 V 2 EStG zu BW in EU der G’terin überführt BTA-E zu 100 §1/1a Tz. 36 3. Berechnung Veräußerungsgewinn s.u. 4. Veräußerungsgewinn nicht nach §16/34 EStG begünstigt weil nicht alle stillen Reserven aufgedeckt werden und somit kein ganzer MU Anteil → §16 I 1Nr. 2 EStG 5. keine GewSt da aus Beendigung sachlicher GewStPflicht KG resultiert
32
Behandlung Gesellschafter einer optierenden Gesellschaft mit §1a KStG wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden?
1. fiktive Einbringung gesamter MU Anteil gegen Gewährung Anteile → §20 I UmwStG 2. Ansatz mit BW da Wahlrechtkonditionen erfüllt 1. Besteuerungsrecht KSt sichergestellt 2. Passivposten < Aktivposten 3. BRD-Steuerrecht nicht eingeschränkt bzgl. Gewinn 4. keine sonstige Gegenleistung §20 II 1-2 UmwStG 3. Veräußerungsgewinn berechnen = Buchwert - KapKo = 0
33
Wie werden Übertragungs- und Eröffnungsbilanzen für optierende Gesellschaften aufgestellt, worin besteht idR der einzige Unterschied?
34
Wie werden die Anschaffungskosten der Anteile einer optierenen Gesellschaft ermittelt und eine Eröffnungsbilanz eines Besitzunternehmens aufgestellt?
- Wert mit dem G’t eingebrachtes BV ansetzt, gilt für G’ter als AK ihrer Anteile §20 III 1 UmwStG - Anteile werden als Beteiligung eines nicht persönlich haftenden G’ters angesehen - §1a III 1 KStG - wenn wesentliches BV zurückbehalten → Betriebsaufspaltung und notwendiges BV des Besitzunternehmens H4.2 II EStH → mit AK einzulegen §6I 1 Nr. 5 S 1 lit b EStG - wenn alle wesentlichen BV übertragen → Privatvermögen §17 EStG → steuerverstrickt gem. §22 UmwStG EB Besitzunternehmen siehe unten
35
Wie ist das steuerliche Einlagekonto einer optierenden Gesellschaft nach §1a KStG zu erstellen?
- auszuweisendes EK der StBil wird auf steuerlichem Einlagekonto gem. §1a II 4 KStG - da zivilrechtlich weiterhin PersG → kein Nennkapital §27 I 1 KStG → daher Erfassung KapKo der PersG in voller Höhe im steuerlichen Einlagekonto BTA-E zu 100 §1a/1 Tz 42
36
Wie werden Ausschüttungen einer optierenden Gesellschaft nach §1a KStG behandelt?
Ausschüttung und Entnahmen der Gewinnanteile als auch fiktive Ausschüttung → KapEst einzubehalten und abzuführen soweit nicht steuerliches Einlagekonto als verwendet gilt §43 I 1 Nr. 1 & §43a I 1 Nr. 1 EStG, BTA-E zu 100 §1a/1 Tz 42
37
Wie werden Steuern vom Ertrag gem. KStG behandelt?
- außerbilanziell zuzurechnen - gem. §10 Nr. 2 KStG - KSt VZ - KSt RSt - SolZ VZ - SolZ RSt - §4 Vb EStG = nicht abziehbare BA - GewSt VZ - GewSt RSt
38
Wie ist die Beteiligung einer KapG an einer andern KapG iHv 30% zu behandeln?
- Einkünfte gem. §20 I Nr. 1 & VIII EStG iVm §8 I KStG → Einkünfte KapV subsidiär zu Gewerbeeinkünften - keine KapESt → wurde einbehalten muss korrigiert werden da persönliche Steuerschulden zvE nicht mindern dürfen (§10 Nr. 2 KStG) - KapESt = §31 I KStG iVm §43 I Nr. 1 & V S2, §43a I Nr. 1 EStG - Endergebnis vor Anwendung 8b KStG - 100% Ansatz Ausschüttung und Einbehalt durch Bank in Bilanz - Einbehalt der Bank außerbilanziell zu neutralisieren - Anwendung §8b KStG - §8b I KStG → Ausschüttungen 100% steuerbefreit - Ausnahme §8b IV: Beteiligung <10% - §8b V KStG → 5% nicht abziehbare Ausgaben - in Summe 95% steuerfrei und aus Einkommen zu korrigieren → außerbilanziell
39
Wie ist eine Sachkapitalerhöhung nach KSt zu behandeln?
- Übertragung Grundstück → offene Einlage → **erhöht** Einkommen der GmbH **nicht** 1. Step: Teilbetrag, der über Nennbetrag der Stammkapitalverpflichtung geht 1. §272 II 1 HGB in KRL einzustellen 2. gem. Grundsätze für Tauschgeschäft zu bewerten gem. §6 VI EStG & §9 BewG, §6 I Nr. 5 EStG **n/a** 2. Step: Zusätzlich Aktivierung ANK des Übertags (Notar, GrESt, Grundbucheintragung) 3. Step: Gegenwert nicht in Nennkapital sondern in KRL → Zugang zum steuerlichen Einlagekonto §27 KStG (vE/offene E egal) - Übernahme Kapitalerhöhungskosten durch GmbH 1. Step: vGA identifizieren §8 III 2 KStG 1. wenn Kosten eig. von G’ter getragen hätte werden sollen 2. Vermögensminderung G’t / verhinderte Vermögensmehrung G’t → Kosten des G’ter 3. mit Auswirkung UB §4 I EStG → mindert JÜ 4. ohne Gesellschafterbeschluss → kein Verteilungsbeschluss 5. durch G’ter Verhältnis veranlasst → Fremdvergleichsgrundsatz scheitert H 8.5 III KStH 6. außerbilanzielle Hinzurechnung vGA und Abgang stl. Einlagekonto 2. Unterscheidung: was trägt G’t und was G’ter 1. Kapitalerhöhungskosten selbst → ausschließlich betrieblich veranlasst → trägt G’t, Fremdvergleichskonform, keine vGA 2. Übernahmeerklärung neue Anteile aber nicht betrieblich veranlasst G’t sondern §55 I GmbHG → auf G’ter-Ebene veranlasst
40
Wie ist die Ausschüttung eines vororganschaftlichen Gewinns einer KSt-Organschaft zu behandeln?
- §14 I 1 KStG → erstmals für KJ, in dem WJ endet, in dem GAV wirksam wird - wenn GAV 20.05.24 und sonst alles einschlägig → WJ 2024 ist erstmals Einkommen der OG der OT zuzurechnen - wenn vororganschaftlicher Gewinn in Organschaftszeit ausgeschüttet → für Organschaft irrelevant §17 S2 Nr. 1 KStG - Abführung WJ darf gem. §301 AKtG idR JÜ nicht übersteigen - Abführung WJ ist nicht Ausschüttung vororganschaftlicher Zeit - wird nicht von §301 AktG erfasst → allg. Regelungen der Ausschüttung gelten R14.5 IV 4 KStR - Folgen: - Zurechnung der Ausschüttung an OT gem. Beteiligungsquote → Beteiligungsertrag - gem. §8b I, IV, V zu behandeln - > 10% Beteiligung → 95% steuerfreigestellt, 5% nichtabziehbare BA → entsprechende außerbilanzielle Kürzung E und Hinzurechnung BA vorzunehmen - <10% Beteiligung → normal anzusetzen - Steueraufwände ebenfalls gem. Beteiligungsquote zuzuordnen → Steueraufwand richtig gebucht - gem. §10 Nr. 2 KStG außerbilanziell zuzurechnen zu JÜ
41
Wie wird der Bilanzgewinn einer Organgesellschaft einer KSt-Organschaft behandelt?
- Gewinnabführung OG = Gewinnverwendung im EStG - OG ist Betrag der Gewinnabführung außerbilanziell hinzuzurechnen R14.6 I 1 KStR → Eigene Ertragskraft des OG - KSt/SolZ-RSt ebenfalls außerbilanziell zuzurechnen §10 Nr. 2 KStG - kann nur entstehen durch Abführung Ausgleichszahlung an Minderheitengesellschafter
42
Wie wird die Ausgleichszahlung an Mindergesellschafter in der KSt durch den OT beim OG behandelt?
- außerbilanzielle Zurechnung gem. §8 I KStG, §4 V 1 Nr. 9 EStG bei JÜ des OG - muss bei OG selbst versteuert werden zu 20/17tel §16 S2 KStG iVm R16 II 3 Nr. 2 KStR
43
Wie ist eine Gewinnrücklage einer Organgesellschaft einer stl. Organschaft zu behandeln nach KStG?
- Bildung GRL ok wenn nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet → §14 I 1 Nr. 4 KStG iVm R14.5 V Nr. 3 KStR - aber außerbilanzielle Zurechnung weil zvE der OG nicht mindern darf →§8 III 1 KStG - §14 IV KStG → Minderabführung → OT hat Einlage in dieser Höhe bei OG geleistet → erhöht steuerliches Einlagekonto gem. BTA-E 100 §14/2 Tz 26 - Erhöhung Buchwert der Beteiligung um Höhe Einlage - steuerneutral - außerbilanziell zu korrigieren
44
Wie ist ein Dividendenertrag einer Organgesellschaft innerhalb einer KSt-Organschaft zu behandeln?
- Dividendenertrag der OG - Dividendenertrag und Steueraufwand buchen bei OG - außerbilanzielle Hinzurechnung Steueraufwand - **keine** Anwendung §8b I-VI KStG gem. §15 I 1 Nr. 2 KStG - Erst nach Zurechnung auf OT ist gem. §15 1 Nr. 2 S 2 KStG außerbilanzielle Korrektur vorzunehmen → Verschub auf Level des OT - wenn KapESt einbehalten wurde → §19 V KStG ist auf noch zu zahlende KSt anzurechnen
45
Wie ist eine Spende zu behandeln nach KSt G wenn: 1. Geldspende erstattet aus VJ bzgl. Parteispende 2. Geldspende an Partei im GJ 3. Geld- und Sachspende an Tierheim Gehe auch auf Strahlkraft USt ein
- parteipolitische Spenden - Grundsatz: mindern zvE nicht §8 I KStG iVm §4 VI EStG → außerbilanzielle Hinzurechnung - Ermittlung Einkommen Organträger → §9 I 1 Nr. 2 KStG eigenständig anzuwenden → R9 V 1 KStR - Tierschutzverein - gem. §9 I 1 Nr. 2 KStG abziehbar - Höhe Abzug - 20% Einkommen vor Abzug Spende und Verlustabzug - 4 ‰ UE und Löhne+Gehälter - in Klausur sind die anderen Korrekturen schon einzubeziehen → Spenden als letztes machen - Sachspende erhöht via Aufdeckung stille Reserven das Einkommen vor Spendenabzug - Sachspenden: - EStG: Entnahmen aus BV → §8 I KStG, §6 I Nr. 4 EStG → Wahlrecht zwischen Teilwert und Buchwert - Ausübung ESt Wahlrecht für Spendenabzug maßgeblich §9 II 3 KStG - wenn in Sachspende keine stillen Lasten → Ansatz BW steuerlich immer Günstiger und idR durch Klasuranweisung zu weählen - Hinzurechnung erhöht Einkommen vor Abzug nicht wenn vollständig abgeschrieben - Strahlkraft USt - Sachspende = unentgeltliche Wertabgabe §3 Ib 1 Nr. 1 UStG UStbar und UStpflichtig - BMG = §10 IV 1 Nr. 1 S2 UStG → EK-Preis ohne USt zum Zeitpunkt des Umsatzes - Steuersatz §12 I UStG 19% → bei 100 € vergleichbarem EK-Preis = 19€ USt - innerbilanzielle Kürzung JÜ iHv USt - zvE Korrektur gem. §10 Nr. 2 KStG → außerbilanzielle Zurechnung USt
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Welche beiden Alternativen gibt es zur Berechnung des zuzuordnenden Einkommens von der OG an die OT?
- Alternative 1: - Summe aller Korrekturen des OT (insb. für OG bezahlte Abfindung Minderheitengesellschafter) - zzgl. Einkommen OG abzgl. KSt auf Ausgleichszahlungen - z.B. bei 17.000 Abfindung = 17.000x[20/17]x0,15=3.000 KSt - = verbleibendes zuzurechnendes Einkommen des OG an OT - Alternative 2: - ermitteltes Einkommen der OG - abzgl. 20/17tel der Abfindungszahlung an Minderheitengesellschafter
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Wie wird ein Beteiligungsverlust einer KapG in der Position des stillen G'ter behandelt nach KapG
- gem. §8 I KStG iVm §15 IV 6 EStG Verrechnungsverbot mit Einkommen → nur mit vergangenen /künftigen Gewinnen zu verrechnen aus Beteiligung - somit außerbilanzielle Zurechnung weil Verlustanteil an einer Stillen Gesellschaft
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Wie wird das steuerliche Einlagekonto allgemein fortgeschrieben?
Bestand 31.12.VJ +offene/verdeckte Einlagen '- offene/verdeckte Gewinnausschüttung = Bestand 31.12.GJ
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Was sind mögliche Konstellationen und Rechtsfolgen einer vGA und vE im Dreieck oder in der Kette?
50
Was ist das Trennungsprinzip der KSt?
- Körperschaften sind als juristische Personen -> eigene Rechtspersönlichkeit - KapG wichtigste, davon die GmbH die wichtigste KapG - eigenes Steuersubjekt der KSt, USt, GrundErwSt - eigene Rechtspersönlichkeit = Trennungsprinzip Rechtssphäre KapG und Anteilseigener - Doppelbesteuerung von Gewinn: 1. bei KapG -> KSt 2. beim Gesellschafter bei Ausschüttung durch Dividendenbesteuerung
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Was ist der Steuergegenstand/Bemessungsgrundlage der KSt?
7IKStG zu versteuerndes Einkommen - bemisst sich nach #7IIKStG und #8IKStG analog zum EStG - Jahressteuer #7III1KStG - Gewinn: das Jahr, in dem Wirtschaftsjahr endet, wenn vom Kalenderjahr abweichend #7IV2KStG - Umstellung WJ nach #7IV3KStG
52
Was ist die Geschäftsleitung?
- Geschäftsleitung: Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung #10AO - Ort an dem wesentliche Entscheidungen getroffen werden - regelmäßig: Büroräume der gesetzlichen Vertreter
53
Was ist der Sitz einer Gesellschaft?
Sitz: #11AO durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleich bestimmten Ort
54
Was ist das Inland?
analog ESt - Gebiet BRD sowie Anteil am Festlandsockel #1IIIKStG
55
Wer ist unbeschränkt KSt-pflichtig?
- #1KStG - Körperschaften, Pers-Vereinigungen, Vermögensmassen - Geschäftsleitung *oder* Sitz im Inland - Welteinkommensprinzip nach #1IIKStG
56
Wer ist beschränkt KSt-pflichtig?
- #2KStG - Körperschaften, Pers-Vereinigungen, Vermögensmassen - *weder* Sitz *noch* Geschäftsleitung im Inland - KSt nur auf inländische ( #49EStG) Einkünfte #2Nr1KStG - sonstige Körperschaftne, Pers-Vereinigungen, Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind (Kommunen0 - inländische Einkünfte ( #49EStG) - Einkünfte unterliegen Steuerabzug #2Nr2KStG
57
Was ist das Optierungsrecht der KSt?
- Wahlrecht: unwiderruflicher Antrag, keine zeitliche Bindung --> Rückoptierung durch zweiten Antrag möglich - erstmals für VZ22 - Folge: Fiktiver Formwechsel zum Ende des Wirtschaftsjahres (inkl. aller Vor- und Nachteile) - Option nur für Ertragssteuern, nicht z.B. USt
58
Wann beginnt die KSt-Pflicht?
- spätestens mit Eintragung - nicht rechtsfähige Vereine: Errichtung, Feststellung der Satzung, Aufnahme wirtschaftliche Tätigkeit - KapG: Abschluss notarieller Gesellschaftervertrag (VorG)
59
Wann endet die KSt-Pflicht?
- Einstellung Geschäftstätigkeit - Löschung aus Register ist *unbeachtlich*
60
Was sind persönliche Steuerbefreiungen der KSt?
- Befreiung nach #5KStG für bestimmte Unternehmen des Bundes, kirchlich/gemeinnützig/mildtätig bezweckte juristische Personen - Beispiele - Bundesbahn - Deutsche Bundesbank - KfW - Gemeinnützige Körperschaften wenn kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb #51-58AO - nur für unbeschränkt steuerpflichtige #5IINr2KStG - ausgenommen: Einkünfte, die Steuerabzug unterliegen #5IINr1KStG
61
Auf was bezieht sich die Ermittlung des Einkommens der KSt?
- Anwendung ESt #R8_1KStR - bei KapG: alle Einkünfte sind als Einkünfte GewBetrieb zu handeln #8IIKStG
62
Wo ist das Berechnungsschema der KSt hinterlegt?
- #R7_1KStG - #Klausur Beteiligungserträge (vGA, vE), Korrekturen bei Organschaft
63
Was sind abziehbare Aufwendungen im KSt?
- #9INr1KStG - Gewinnanteile auf GrundKap, noch nicht vom KGaA-Komplementär geleistet - Gewerbeeinkünfte bei Komplementär - Verhinderung Doppelbesteuerung - #9INr2KStG - Spendenabzug analog #10bEStG - Bemessungsgrundlage: maximal 1. 4‰ aus Summe UE und Löhne 2. 20% des Einkommens - Bemessungsgrundlage bildet Einkommen vor Verlustabzug und Spendenabzug
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Was sind nichtabziehbare Aufwendungen im KSt?
- Anknüpfung KSt zvE an ESt gelten die EstG Verbote auch für juristische Personen - Betriebsausgabenabzug zusätzlich durch spezielle Norm in KStG eingeschränkt 1. Aufwendungen zur Erfüllung von Satzungszwecken von Stiftungen und Vereinen $\Rightarrow$ Einkommensverwendung daher kein Abzug 2. Nichtabzugsfähige Steuern und Nebenleistungen (außerbilanzielle Korrektur) 1. KSt; KapSt, SolZ, ErbSt, ausländische Steuern die diesen entsprechen, USt auf UE die vGA/vE entsprechen, VSt auf nichtabziehbare Aufwendungen #4V1Nr1-4und7EStG oder #7EStG 2. Nebenleistung: Säumnis, Verspätung, Zwangsgelder, Kosten von Vollstreckung und Zinsen 3. Geldstrafen bei denen Strafcharakter überwiegt 4. AR-VErgütung zu 50% - betrifft Entgelt für Überwachung - Ausnahme: Aufwandserstattung
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Welche Arten der Gewinnausschüttungen existieren?
- ordentliche GA: beruht auf Gesellschafterbeschluss nach Ablauf WJ - Vorabausschüttung: beruht auf Gesellschafterbeschluss *vor* Ablauf WJ - verdeckte GA: kein Gesellschafterbeschluss
66
Was ist das Problem der Schachtelbeteiligung bei der KSt von Gewinnausschüttungen?
-Wenn auf jeder Kaskade besteuert würden, bliebe am Ende nichts über -Lösung: 8bIKStG -> wenn GA von GmbH an GmbH dann außer Ansatz von KSt -Voraussetzung: Beteiligung größer 10% - weiterhin 5% Abzug je Kaskade: trotzdem Bestrafung übermäßiger Kaskadierung
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Wie ist die Steuerfreistellung von Veräußerungsgewinnen bei der KSt geregelt?
- Gewinne aus Veräußerung Anteile: außer Ansatz #8bII1KStG - 5% nicht abziehbare Betriebsausgaben #8bIII1KStG - mit Veräußerungsgewinn im Zusammenhang stehende Aufwendungen voll abzugsfähig #8bIII2KStG - Steuerfreistellung unabhängig von Beteiligungshöhe und Haltedauer
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Wie ist die Nichtabzugsfähigkeit von Gewinnminderungen iVm Anteilen in der KSt geregelt?
- Spiegelbildlich zur Steuerfreistellung von Veräußerungsgewinnen - Gewinnminderung im Zusammenhang mit #8bIIKStG genannte Anteile nicht berücksichtigt #8III3KStG - Teilwertabschreibungen - Verluste aus Veräußerung von Anteilen KapG
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Wie ist die Nichtabzugsfähigkeit von Gewinnminderungen iVm Darlehen/Sicherheiten in der KSt geregelt?
- Gewinnminderung nicht abzugsfähig wenn in der Nähe von Anteilen #8bIIKStG ( #8bIII4ffKStG) - Teilwertabschreibung auf Darlehen an Körperschaften mit Beteiligung >25% - Verluste im Zusammenhang mit Rückzahlung dieser - Verluste aus Gestellung von Sicherheiten an solchen KSt (Bürgschaften) - Ausnahme: - Drittvergleich #8bIII7KStG - Währungskursbedingte Gewinnminderung #8bIII6KStG 7 - Behelf über Bonitätsrating --> Verrechnungspreise
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Was sind nach KStG steuerfreie Erträge?
- #8IKStG - EStG Anwendbarkeit auch bei KStG, also auch Anwendbarkeit von #3EStG Befreiungen - DBA - steuerfreie Beteiligungserträge #8bKStG -> keine Mehrfachbesteuerung - Erträge aus nicht abziehbaren Aufwendungen
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Was ist der Tarif der KSt?
- 15% #23IKStG - Entstehung: Ablauf VZ #30IIIKStG - linearer Steuersatz - unabhängig von Thesaurierung oder Ausschüttung - gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige - geleistete KSt-VZ und erhobene Beträge werden angerechnet #36IIEStG iVm #31KStG
72
Warum wurde die Zinsschranke eingeführt und was sind die grundlagen?
- Reaktion auf Steuergestaltung - keine Differenzierung Bankenfinanzierung und Gesellschafterfinanzierung - Darwinistische Regel weil aufs EBITDA bezogen -> je profitabler desto mehr abziehbar - Exportschlager -> wurde als EU-Richtlinie umgesetzt
73
Wie funktioniert die Zinsschranke?
- Grundsätzlich: Zinsaufwand iHd Zinserträge abzugsfähig - drüber hinaus 30% des EBITDA #4hI1EStG - Nichtabzugsfähige Zinsaufwendungen vortragen #4hIS5EStG - Vortrag kann dazu führen, dass in späteren VZ 3Mio. EUR Freigrenze überschritten wird - Nicht Nutzbares EBITDA kann 5 Jahre vorgetragen werden #4hI3EStG
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Was sind die Ausnahmen und Rückausnahmen der Zinsschranke?
Ausnahme - Überhang nicht mehr als 3 Mio. EUR (Freigrenze) #4hII1aEStG -> Kleinbetriebe geschützt - kein Konzern #4hII1bEStG - trotz Konzern Ausnahme wenn EK-Quote Betrieb ≥ EK-Quote Konzern -> Escape-Klausel # Rückausnahme Gesellschafterfinanzierung - Vergütung Gesellschafterfremdfinanzierung (G'ter muss >25% beteiligt sein) nicht größer 10% des Zinssaldos #8IIKStG, #8IIIKStG
75
Was ist die verdeckte Gewinnausschüttung?
- Begriff nicht definiert - BFH und #R8_5I1KStR - Vermögensminderung/verhinderte Vermögensmehrung bei KapG - Höhe des Unterschiedsbetrags iSd #4I1EStG - durch Gesellschaftsverhältnis veranlasst - kein Gewinnverteilungsbeschluss
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Was versteht man im Kontext der verdeckten Gewinnausschüttung unter Vermögensminderung?
- überhöhte Mietzahlungen an G'ter - Übernahme private Aufwendungen - überhöhte Tätigkeitsvergütungen - überhöhte Zinszahlungen - Datenbank des FA als Beweis der überhöhung geht nicht weil Steuerzahler kein Zugriff drauf haben
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Was versteht man im Kontext der verdeckten Gewinnausschüttung unter verhinderter Vermögensmehrung
- Verkauf Betriebsvermögen zu niedrig - Leistungen der Gesellschaft mit zu niedrigem Entgelt
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Was versteht man im Kontext der vGA unter Auswirkung auf Unterschiedsbetrag?
- nur vGA wenn Auswirkung auf bilanzielles Ergebnis #4I1EStG - Auswirkung nur möglich durch: Betriebsausgabe/verhinderte Betriebseinnahme - Auswirkung auf zvE ist *nicht* erforderlich
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Was versteht man im Kontext der vGA unter Veranlassung durch Gesellschaftsverhältnis?
- *keine betrieblichen Gründe* - Maßstab Fremdvergleich: ordentlicher/gewissenhafter Geschäftsleiter hätte Vermögensminderung/verhinderte Vermögensmehrung ggü. Nicht-G'ter ceteris Paribus *nicht* hingenommen - bei beerrschendem G'ter: - Veranlassung auch dann, wenn Leistung *ohne* klaren im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführtem Vertrag fehlt - wenn kein Vertrag dann vGA immer *möglich* - Rechtsprechung: Wenn keiner im Voraus vereinbart/plant, dann ist es offensichtlich Ergebnisgestaltung - Veranlassung auch dann, wenn Vorteil an nahestehende Personen gewährt #R36I3KStR - nahestehende: FamR, SchuldR, GesR, tatsächlich
80
Was sind die Rechtsfolgen bei einer KapG bei einer vGA?
- unangemessener Teil darf steuerlichen Gewinn nicht mindern #8III2KStG - falls gemindert, dann ist Aufwandsverbuchung auszugleichen - außerbilanzielle Hinzurechnung #8III2KStG
81
Was sind die Rechtsfolgen einer vGA beim Privatvermögen des G'ter?
- vGA: Einkünfte aus KapV nach #20INr1S2EStG - Abgeltungssteuer 25% zzgl 5,5% Soli - Antrag Nichtanwendung Abgeltungssteuer/Günstigerprüfung möglich
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Was sind die Rechtsfolgen des G'ter bei einer vGA im Betriebsvermögen?
- nat.P.: Teileinkünfteverfahren #20VIIIEStG iVm #3Nr40EStG - KapG: Beteiligungsertragsbefreiung #8bIKStG iVm #8bVKStG
83
Was ist die verdeckte Einlage in der KSt?
- gesetzlich *nicht* definiert - Rechtsprechung #R8_9KStR - Gesellschafter/nahestehende Person - außerhalb gesellschaftsrechtlichen Einlagen - einlagefähigen Vorteil zuwendet *und* - Zuwendung durch Gesellschaftsverhältnis veranlasst
84
Wann ist bei einer verdeckten Einlage der Vorteil einlagefähig?
- Ansatz/Erhöhung Aktiva - Wegfall/Verminderung Passivposten - Überlassung von WG zum Gebrauch/Nutzung scheiden mangels Einlagefähigkeit aus
85
Was sind wichtige Beispiele für einlagefähige Vorteile bei einer verdeckten Einlage?
- G'ter Gesellschaft ein WG unentgeltlich / zu einem unangemessen niedrigen Preis überträgt - Gesellschaft dem G'ter ein WG unangemessen hoher Preis verkauft - Gesellschaft dem G'ter für Erbringen von Leistungen überhöhtes Entgelt berechnet - G'ter auf Darlehensforderung gegen Gesellschaft verzichtet
86
Was sind die Rechtsfolgen einer verdeckten Einlage?
- Vermögensmehrung zum Teilwert - bilanziell erfasst: außerbilanzielle Kürzung des Einkommens der KapG #8III3KStG - Gewährung Vorteil = Erhöhung bilanzielles EK - Erhöhung EK in steuerlichem Einlagenkonto #27I2KStG
87
Was sind wichtige Einzelthemen bei der verdeckten Einlage?
- Gesamtbezüge G'ter-GF - Pensionen, Tantiemen, sonstige Bezüge, einmalige Zahlungen - Geschäftschancen - Nutzungsüberlassung G'ter an G - Dreiecksfälle - Forderungsverzicht - Da Forderungsverzicht mit Teilwert nicht Nennwert angesetzt wird kann der Verzicht auch niedriger sein als ursprünglich - Verzicht muss versteuert werden es sei denn Sanierungsklausel
88
Wie ist der Verlustrücktrag der KSt geregelt?
- begrenzt - zeitlich auf 2 Jahre - fiskalische Planung sichern - Arbeit mit Verlustrücktrag ist für FA ziemlich komplex - betraglich auf 10Mio. EUR, 2024 wieder 1 Mio. EUR - nur noch vollständiger Verzicht - verbleibende Verluste zeitlich unbegrenzt vorgetragen
89
Wie ist der Verlustvortrag der KSt geregelt?
- begrenzt - Sockelbetrag 1Mio EUR - drüber: nur 60% des Restbetrags abzugsfähig - Mindestbesteuerung - DE in internationalem Vergleich ziemlich moderat
90
Wann ist die Verlustverrechnung der KSt vollständig ausgeschlossen?
- steuerfreistellung bei ausländischen Einkünften unter DBA - Verluste Gesellschafterwechsel #8cKStG - mehr als 50% der Anteile an KapG innerhalb 5 Jahre auf Erwerber/nahestehende Personen übertragen --> nicht genutzte Verluste gehen vollständig unter #8cI1KStG - Altregelung war laut BVerfG verfassungswidrig und wurde rückwirkend aufgehoben (quotaler Untergang von Verlusten bei Bet. 25-50%)
91
Was sind die vier Ausnahmen des Ausschlusses der Verlustverrechnung?
1. Konzernklausel: unbeachtlich, wenn am Übertragenden und Übernehmenden dieselbe Person (un)mittelbar **100%** beteiligt ist 2. Stille Reserven Klausel - Verluste erhalten iHv im schädlichen Beteiligungserwerb-Zeitpunkt enthaltene steuerpflichtige stille Reserven - Ermittlung: Unterschiedsbetrag EK nach steuerlichen Gewinnermittlung im Vergleich mit auf EK entfallenen gemeinen Wert wenn sie im Inland steuerpflichtig sind - Grundgedanke: stille Reserven sind Verlustnutzungspotential, egal wer sie nutzt 3. Sanierungsklausel #8cIaKStG: - unbeachtlich wenn zur Sanierung gekauft - Sanierung: Maßnahme, um Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern/beseitigen und wesentliche Strukturen erhalten 4. Fortführungsgebundener Verlustvortrag #8dKStG - Keine Anwendung von Sanierungsklausel auf Antrag wenn Geschäftsbetrieb KapG unverändert bleibt - verfahrensrechtlich separat von Verlustabzug, hat aber auch Mindestbesteuerung - Antrag nicht stets vorteilhaft weil auch Verzicht auf Stille Reserven Klausel
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Wie ist die Verlustbegrenzung begrenzt?
- passive Tätigkeiten Drittstaaten #2aEStG - Verluste gew. Tierzucht/Haltung #15IV1-2EStG - Verluste bestimmte gew. Termingeschäfte #15IV3-5EStG - Verluste stille Beteiligungen u.ä. bei KapG #15IV6-8EStG #20INr4S2EStG - Verluste beschränkte Haftung #15aEStG - Verluste Steuerstundungsmodel #15bEStG - Verluste sonstige Leistungen #22Nr3EStG
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Was sind die StR Pendants zu 1. gezeichnetem Kap 2. KapRL 3. GRL/GVortr/VerlustVor/JÜ/JFB
1. Nennkapital 2. steuerliches Einlagenkonto 3. ausschüttbarer Gewinn
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Welche Rechtsfolge hat eine Leistung aus dem steuerlichen Einlagenkonto für den Anteilseigner?
- nicht-steuerbar #20I1Nr1S3EStG sondern Reduzierung steuerbare AK der Beteiligung - Leistung steuerliches EinlagenK > steuerliche AK -> Anteilsveräußerungsgewinn - keine KapErSt-Einbehaltungspflicht
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Welche Rechtsfolge hat eine Leistung aus dem ausschüttbaren Gewinn für den Anteilseigner?
- steuerpflichtige Bezüge #20I1Nr1EStG - KapErtrSt-Einbehaltungspflicht 25% #43I1Nr1EStG iVm #43aI1Nr1EStG
96
Welche Dokumentationspflichten hat eine Gesellschaft für Leistungen aus dem Einlagen Konto oder ausschüttbarem Gewinn?
- leistende KapG muss Bescheinigungen ausstellen - Höhe verwendetes Einlagenkonto #27IIIKStG - Bescheinigung Gewinnausschüttung nebst einbehaltender KapESt #45aIINr1EStG - profiskale Regelung bei unzutreffender oder nicht erteilter Bescheinigung #27VKStG - keine Korrektur wenn sich Firmen selbst übervorteilen
97
Was ist die Voraussetzung für eine KSt Organschaft?
- Über/Unterordnungsverhältnis - Organträger 14I1Nr2KStG - gew. Unternehmen - inl. Betr.St - Organgesellschaft 14KStG 17KStG - KapG - inländische Geschäftsleitung - Sitz EU/EWR - funktioniert nicht mit frz. Sàrl als Organgesellschaft -> keine vollständig ausländische Gesellschaft
98
Was sind die sachlichen Voraussetzungen für eine KSt Organschaft?
Finanzielle Eingliederung - OT muss (un)mittelbar Stimmmehrheit an OG haben - mittelbar nur dann wenn Beteiligung an jeder Gesellschaft Mehrheit - kein Additionsverbot (der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen) - ununterbrochen im gesamten GJ #### Gewinnabführungsvertrag - GAV mind. 5 Jahre geschlossen #14INr3S1KStG - OG muss zur Abführung des gesamten Gewinns und der OT zur Übernahme des Gesamten Verlusts verpflichtet - zivilrechtlich wirksam - schriftlich #293IIIAktG - Zustimmung G'ter mind. 3/4 #293IAktG #293IIAktG - Eintragung GAV ins HR der OG #294IIAktG - GAV muss während gesamter Geltungsdauer tatsächlich durchgeführt werden #14INr3S1KStG
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Was sind die Rechtsfolgen für die OG einer KSt Organschaft?
- *kein* Verlustabzug - Beteiligungsertragsbefreiung #8bKStG #3Nr40EStG #3cEStG erst beim OT #15S1Nr2S2KStG -> Bruttomethode - Zinsschranke beim OT - Spendenabzug erst getrennt ermittelt - abgeführter Gewinn darf Einkommen nicht mindern #8IIIKStG - Erhöhung des Einkommens um 20/17 der Ausgleichszahlungen
100
Was sind die Rechtsfolgen für den OT einer KSt Organschaft?
- Zurechnung Einkommen - Korrekturen Beteiligungserträge - Bildung Ausgleichsposten
101
Wie werden die Verluste eines OG behandelt?
- Vororganschaftlich: einfrieren für Dauer der Organschaft, danach wieder von OG nutzbar #15S1Nr1KStG - Organschaftlich: Zurechnung zum Einkommen OT; Periodenübergreifende Nutzung; bei Beendigung Organschaft wieder standalone nutzbar - Nachorganschaftlich: kein rückwirkender Abzug in organschaftliche Zeit bei OG und OT; Verrechnung mit positiven Einkünften aus nachorganschaftlicher Zeit
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Wie werden Verluste beim OT einer KSt Organschaft behandelt?
- kein Unterschied zwischen vor/währen/nach Organschaft - Verrechnung mit positivem Einkommen OT und OG - Rücktragsmöglichkeiten (nach)organschaftlicher Verluste und (vor)organschaftlicher Einkünfte des OT
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Wie sind bei einer KSt Organschaft Außenstehende Gesellschafter zu behandeln?
- wenn nicht zu 100% an Organschaft: außenstehende Anteilseigener - Kompensation weil auf Gewinnanteil verzichtet werden muss - 15% Vorbelastung der Ausgleichszahlung gewährleisten --> 20/17 der Ausgleichszahlungen muss Gesellschaft selbst versteuern #16KStG - HR: Aufwand - StR: nichtabzugsfähige Betriebsausgaben #8IIIS1KStG iVm #4VNr9EStG - auch gewinnabhängige Auszahlungen sind ok
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Was versteht man unter Mehr- und Minderabführungen?
- Mehrabführung: abgeführter Gewinn > Steuerbilanzgewinn - Minderabführung: abgeführter < Steuerbilanzgewinn
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Was sind Ursachen für Mehr-/Minderabführungen?
- Bildung/Auflösung Gewinnrücklage in OG - Ausgleich vororganschaftliche Verlustvorträge durch OG - abweichende Ansatz/Bewertung in HR und StR (z.B. AfA Differenzen) - Außerbilanzielle Korrekturen bei OG (steuerfreie Einnahmen/nichtabziehbare Betriebsausgaben) - steuerbilanzielle Vorschriften sind maßgeblicher Effekt
106
Welche Arten der Mehr-/Minderabführungen werden behandelt?
- organschaftlich #14IVKStG Einlagen/Einlagenrückgewähr - vororganschaftlich #14IIIKStG Gewinnausschüttung/Einlage #14IIIKStG
107
Wie werden Mehr/Minderabführungen behandelt in der KSt?
- Minderabführung -> Erhöhung Einlagenkonto OG #27VIKStG -> Einlage OT #14IV1KStG - Mehrabführung -> Minderung Einlagenkonto OG #27VIKStG -> Einlagenrückgewähr OT #14IV1KStG
108
Wie werden Gewinnausschüttungen im Privatvermögen einer Natürlichen Person behandelt?
- Abgeltungssteuer #32dEStG - 25%+SolZ - 100% der Dividende - kein Werbekostenabzug sondern Sparerpauschbetrag
109
Wie werden Gewinnausschüttungen im Betriebsvermögen einer PersG behandelt?
- Teileinkünfteverfahren #3Nr40EStG - pers. Steuersatz + SolZ + Kirchenst - 60% Dividende - BA-Abzug zu 60% (ggf. Thesaurierungsbegünstigung)
110
Wie werden Gewinnausschüttungen im Betriebsvermögen einer KapG behandelt?
- Freistellung #8bKStG - 29,83% (GewSt, KSt, SolZ) - 5% der Dividende - BA-Abzug 100% - Ausnahme: Beteiligungen <10% #8bIVKStG
111
Wie werden Anteilsveräußerungsgewinne im Privatvermögen bei <1% Beteiligung behandelt?
- Abgeltungssteuer 25%+SolZ - 100% Veräußerungsgewinn - kein WK ABzug außer Transaktionskosten
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Wie werden Anteilsveräußerungsgewinne im Privatvermögen bei mind.1% Beteiligung behandelt?
- Teileinkünfteverfahren - ESt-Satz + SolZ + Kirchenst - 60% Veräußerungsgewinn - 60% Kostenabzug
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Wie werden Anteilsveräußerungsgewinne im Betriebsvermögen einer PersG behandelt?
- Teileinkünfteverfahren - ESt-Satz + SolZ - 60% Veräußerungsgewinn - 60% Kostenabzug
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Wie werden Anteilsveräußerungsgewinne im Betriebsvermögen einer KapG behandelt?
- Freistellung - #8bIIKStG - 5% Veräußerungsgewinn - BA-Abzug 100%
115
persönliche KSt Pflicht GmbH
Nach §1IS1Nr1KStG ist eine GmbH unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig, wenn sie ihren Sitzes (§11AO) oder ihre Geschäftsleitung (§10AO) im Inland hat. Dies ist im Vorliegenden Fall zutreffend, da XXX.
116
sachliche Steuerpflicht GmbH
Nach §1IIKStG erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf sämtliche Einkommen und folgt somit dem Welteinkommensprinzip.
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Ermittlungsart zvE der KSt bei KapG
Die KSt bemisst sich nach §7IKStG nach dem zvE. Dieses bemisst sich laut §7IIKStG nach §8IKStG, vermindert um die Freibeträge in §24fKStG. Nach §8I1KStG ist das zvE auf Basis der Vorschriften des EStG zu errechnen. Da es sich im Vorliegenden Fall um eine KapG handelt, sind nach §8IIKStG alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
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Wie sind materielles und formelles Korrespondenzprinzip im KStG geregelt?
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Im Rahmen einer Betriebsprüfung der A-GmbH wird eine vGA i. H. von 30.000 € festgestellt und dem Einkommen der A-GmbH gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG hinzugerechnet. Die vGA beruht auf einem überhöhten Kaufpreis, den die A-GmbH ihrem Gesellschafter A beim Ankauf eines Pkw bezahlt hat. Der Verkauf unterlag bei A nicht der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, da sich der Pkw bereits seit Jahren im Privatbesitz des A befunden hat. A hält die Beteiligung an der A-GmbH ebenfalls in seinem Privatvermögen. Aufgabe: Wie ist die vGA bei A zu versteuern? Auf mögliche Anträge des A ist nicht einzugehen.
Da für die nachträglich aufgedeckte vGA keine Kapitalertragsteuer nachgefordert wird, muss A die Kapitalerträge i. R. seiner Einkommensteuerveranlagung nachversteuern (§ 32d Abs. 3 Satz 1 EStG). Gemäß § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG gilt für die vGA ein Steuersatz von 25 %, der gem. § 32d Abs. 3 Satz 2 EStG die tarifliche Einkommensteuer von A erhöht. Sofern A seinen Sparer-Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft hat, mindert dieser die Steuerlast entsprechend.
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Der in Deutschland wohnhafte Gesellschafter A hält in seinem Privatvermögen 100 % der Anteile an der in den Niederlanden ansässigen A1-BV sowie an der in Deutschland ansässigen A2-GmbH. Die A1-BV verkauft ein Grundstück im Wert von 500.000 € an die A2-GmbH für einen Kaufpreis von 1.000.000 €. Bei beiden Gesellschaften wurde der Grundstücksverkauf anhand des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises verbucht. Der Körperschaftsteuerbescheid der A2-GmbH ist bereits bestandskräftig; insbesondere wurde keine Hinzurechnung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vorgenommen. Eine Änderung des Bescheids der A2-GmbH ist verfahrensrechtlich nicht möglich. Im niederländischen Steuerbescheid der A1-BV wurden aus dem Sachverhalt ebenfalls keine weiteren steuerlichen Folgen gezogen. Aufgabe: Welche steuerlichen Folgen ergeben sich aus dem Grundstücksverkauf für Gesellschafter A?
Da es sich bei der A1-BV und der A2-GmbH um Gesellschaften innerhalb desselben Konzerns handelt, ist davon auszugehen, dass der überhöhte Kaufpreis eine gesellschaftsrechtliche Ursache hat. In der Folge ist eine vGA der den überhöhten Kaufpreis zahlenden A2-GmbH an den Gesellschafter A anzunehmen, da die den überhöhten Kaufpreis empfangende A1-BV eine nahestehende Person von A darstellt und die Zurechnung einer vGA ertragsteuerlich immer beim Gesellschafter vorzunehmen ist. Folglich wäre bei der A2-GmbH eigentlich eine außerbilanzielle Korrektur nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG i. H. von 500.000 € vorzunehmen. Aufgrund der Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids ist dies vorliegend nicht mehr möglich. Bei der Einkommensteuerveranlagung des A sind aufgrund der erhaltenen vGA Kapitaleinkünfte i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu erfassen. Im Grundsatz würde für diese der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG gelten. Da die vGA allerdings das Einkommen der A1-GmbH mangels Hinzurechnung gemindert hat, würde hier eigentlich das materielle Korrespondenzprinzip des § 32d Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 EStG greifen. Im Dreiecksfall ist im nächsten Schritt allerdings noch die Rückausnahme des § 32d Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG zu prüfen: Da der Vermögensvorteil gedanklich der anderen Gesellschaft des A, der A1-BV, zugewandt wird, liegt aus Sicht des deutschen Steuerrechts im Weiteren eine vE von A in die A1-BV vor. A hat daher nachträgliche Anschaffungskosten von 500.000 € auf die Beteiligung an der A1-BV. Da sich das Einkommen der A1-BV durch den Erhalt des überhöhten Kaufpreises insoweit um 500.000 € erhöht hat und die Änderungsnorm des § 32a KStG bei ihr keine Anwendung findet, greift bei A die Rückausnahme des § 32d Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG. [12] Daher kann der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG bei ihm in Bezug auf die vGA trotzdem Anwendung finden. [13]
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Im Rahmen einer Betriebsprüfung der A-GmbH wird eine vGA i. H. von 30.000 € festgestellt und dem Einkommen der A-GmbH gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG hinzugerechnet. Die vGA beruht auf einem überhöhten Kaufpreis, den die A-GmbH ihrem Gesellschafter A beim Ankauf eines Pkw bezahlt hat. Der Verkauf unterlag bei A nicht der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, da sich der Pkw bereits seit Jahren im Privatbesitz des A befunden hat. A hält die Beteiligung an der A-GmbH ebenfalls in seinem Privatvermögen. Die vGA wird erst im Zuge der Einkommensteuerveranlagung von A durch das FA erkannt. Der Körperschaftsteuerbescheid der A-GmbH ist zu diesem Zeitpunkt schon bestandskräftig veranlagt. Die vGA wurde dem Einkommen der A-GmbH nicht hinzugerechnet; eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheids ist verfahrensrechtlich nicht mehr möglich. Aufgabe: Wie ist die vGA bei A zu versteuern?
Die i. R. der Einkommensteuerveranlagung zu erfassende vGA unterliegt gem. § 32d Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 EStG nicht dem gesonderten Steuertarif von 25 %, da die vGA das Einkommen der A-GmbH gemindert hat. Die der vGA zugrundeliegende Vermögensminderung wurde nicht durch eine Hinzurechnung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ausgeglichen. Folglich ist für die Besteuerung der vGA der persönliche Steuersatz von A (§ 32a EStG) maßgebend.
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B hält im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens 20 % der Anteile an der inländischen B-GmbH, deren Geschäftsführer er zugleich ist. Der B-GmbH hat B ein Darlehen über 100.000 € zur Verfügung gestellt. Hierfür zahlt die B-GmbH im Jahr 2024 Zinsen i. H. von 10.000 €, obwohl ein fremder Dritter max. 4.000 € Zinsen gezahlt hätte. Das im Zusammenhang mit der Beteiligung stehende Darlehen stellt bei B Betriebsvermögen dar. Aufgabe: Wie sind die Zinszahlungen bei B zu versteuern?
Die gezahlten Zinsen werden bei B grundsätzlich als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst, die über § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG allerdings den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zugerechnet werden. Soweit die Zinsen überhöht sind (6.000 €), ist von einer vGA der B-GmbH an B auszugehen. In dieser Höhe ist eine außerbilanzielle Korrektur bei der B-GmbH nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vorzunehmen. In Bezug auf die vGA werden die Zinseinkünfte bei B zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG umqualifiziert [17], die sodann gem. § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG ebenfalls den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet werden. Die Umqualifizierung hat zur Folge, dass hinsichtlich der 6.000 € vGA das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG greift, das die „normalen“ Zinseinkünfte (4.000 €) nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht umfasst. Von den 6.000 € sind somit 2.400 € (40 %) bei der Einkommensteuer des B steuerfrei. Gewerbesteuerlich ist die vGA angesichts der Beteiligungsquote von mind. 15 % begünstigt. Nach § 9 Nr. 2 a GewStG sind die im Gewinn enthaltenen 3.600 € (die steuerpflichtigen 60 %) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen, so dass die vGA im Gewerbeertrag letztlich vollständig nicht mehr enthalten ist. Die angemessenen Zinsen i. H. von 4.000 € sind sowohl bei der Einkommen- als auch der Gewerbesteuer unvermindert zu besteuern
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B hält im Privatvermögen 20 % der Anteile an der inländischen B-GmbH, deren Geschäftsführer er zugleich ist. Der B-GmbH hat B ein Darlehen über 100.000 € zur Verfügung gestellt. Hierfür zahlt die B-GmbH im Jahr 2024 Zinsen i. H. von 10.000 €, obwohl ein fremder Dritter max. 4.000 € Zinsen gezahlt hätte. Das im Zusammenhang mit der Beteiligung stehende Darlehen stellt bei B Privatvermögen dar. Aufgabe: Wie sind die Zinszahlungen bei B zu versteuern?
Mangels Betriebsvermögen sind die angemessen hohen Zinszahlungen als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und die unangemessen hohen Zinszahlungen als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu qualifizieren. Grundsätzlich gilt für alle Zinsen der gesonderte Steuertarif nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG. B muss die Zinszahlungen gem. § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG in seiner Einkommensteuererklärung angeben. B hat die Möglichkeit, hinsichtlich der vGA einen Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG zu stellen. Er ist zwar nicht zu mind. 25 % an der B-GmbH beteiligt. Jedoch ist er zu mind. 1 % beteiligt und zusätzlich als Geschäftsführer mit maßgeblichem unternehmerischem Einfluss bei der B-GmbH tätig. Stellt B den Antrag rechtzeitig, kann er die vGA im Teileinkünfteverfahren besteuern. Die überhöhte Zinszahlung wäre dann zu 60 % steuerfrei, aber mit dem persönlichen Steuersatz von B zu versteuern.
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Die M-GmbH ist alleinige Anteilseignerin der T-GmbH. 2024 nimmt die T-GmbH eine Gewinnausschüttung von 100.000 € vor. Im Jahr 2025 wird hingegen keine Gewinnausschüttung beschlossen. Im Zusammenhang mit der Beteiligung fallen bei der M-GmbH jährlich Betriebsausgaben i. H. von 10.000 € an. Aufgabe: Wie ist der Sachverhalt bei der M-GmbH steuerlich zu würdigen?
Die Gewinnausschüttung im Jahr 2024 ist nach § 8b Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 4 Satz 1 KStG vollständig steuerbefreit. Allerdings ist im selben Jahr nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG eine außerbilanzielle Hinzurechnung i. H. von 5.000 € (= 5 % von 100.000 €) vorzunehmen. Mangels Gewinnausschüttung erfolgt 2025 keine entsprechende Hinzurechnung. Die tatsächlichen Betriebsausgaben bleiben in beiden Jahren steuerlich unverändert abzugsfähig.
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Die M-GmbH hat ihrer Tochtergesellschaft, der T-GmbH, im Jahr 2023 ein Darlehen gewährt. Für dieses Darlehen muss die T-GmbH jährliche Zinsen i. H. von 5.000 € zahlen, obwohl ein fremder Dritter hierfür lediglich Zinsen i. H. von 2.000 € hätte zahlen müssen. Die T-GmbH hat die vollen 5.000 € als Betriebsausgaben geltend gemacht. Der Körperschaftsteuerbescheid 2023 der T-GmbH erging erklärungsgemäß und ist mittlerweile bestandskräftig. Aufgabe: Welche steuerlichen Auswirkungen hat die überhöhte Zinszahlung für die T-GmbH und die M-GmbH?
Die überhöhten Zinsen stellen eine vGA dar, die das Einkommen der T-GmbH gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht mindern darf. Auf Ebene der M-GmbH wäre die vGA grundsätzlich steuerfrei gem. § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG. Da das Einkommen der leistenden Körperschaft (T-GmbH) allerdings fälschlicherweise gemindert wurde und keine Hinzurechnung erfolgt ist, kann die Steuerbefreiung bei der M-GmbH gem. § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG nicht gewährt werden. Folglich sind auch keine nichtabziehbaren Betriebsausgaben i. S. des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG zu berücksichtigen.
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Die M-GmbH hält 100 % der Anteile an der T1-GmbH und an der T2-GmbH. Alle Gesellschaften haben ihre Geschäftsleitung im Inland. Die T1-GmbH gewährt der T2-GmbH am 1.1.2024 ein zinsloses Darlehen. Von einem fremden Dritten hätte die T1-GmbH eine Verzinsung von 45.000 € p. a. verlangt. Bei beiden Gesellschaften wurden keine Zinsen als Betriebseinnahme bzw. -ausgabe verbucht. Die Körperschaftsteuerbescheide 2024 beider Tochtergesellschaften sind bereits bestandskräftig; insbesondere wurde bei der T1-GmbH keine Hinzurechnung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vorgenommen. Aufgabe: Welche steuerlichen Folgen ergeben sich aus dem Sachverhalt bei der M-GmbH?
Die reine Auszahlung des Darlehensbetrags begründet keine vGA, da dem Vermögenszuwachs eine Rückzahlungsverpflichtung gegenübersteht. Die Zinslosigkeit hingegen stellt einen Vermögensvorteil der T2-GmbH dar, der seinen Ursprung im Gesellschaftsverhältnis hat. In Höhe von 45.000 € wäre eine außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei der T1-GmbH zu berücksichtigen und ein grundsätzlich nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG steuerfreier Beteiligungsertrag bei der M-GmbH. Da der Zinsvorteil keinen einlagefähigen Vermögensvorteil darstellt, können die Rechtsfolgen einer vE weder bei der M-GmbH noch bei der T2-GmbH gezogen werden. Dem Beteiligungsertrag bei der M-GmbH steht daher anstelle von Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der T2-GmbH nur ein Aufwand gegenüber, der auch nicht außerbilanziell zu korrigieren ist. Bei der T2-GmbH ergeben sich unabhängig von der eingetretenen Bestandskraft keine weiteren Rechtsfolgen – weder eine außerbilanzielle Kürzung nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG noch ein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto. Bei der Steuerbefreiung auf Ebene der M-GmbH ist noch das materielle Korrespondenzprinzip zu prüfen. Nach § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG wäre der Beteiligungsertrag steuerpflichtig, weil das Einkommen der T1-GmbH durch die vGA gemindert wurde. Allerdings greift die Ausnahmeregelung des § 8b Abs. 1 Satz 5 KStG. Das Einkommen der T2-GmbH ist durch die ersparten Betriebsausgaben (Zinsen) letztlich erhöht, und § 32a Abs. 2 KStG kann auf die Veranlagung der T2-GmbH keine Anwendung finden, da es sich nicht um eine vE handelt. [20] Der Beteiligungsertrag bei der M-GmbH ist somit steuerfrei. Daneben sind fiktive nicht abziehbare Betriebsausgaben i. H. von 2.250 € außerbilanziell hinzuzurechnen.
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Gesellschafter V legt einen Pkw aus seinem Privatvermögen im Wert von 30.000 € in die V-GmbH ein. Eine Verpflichtung hierzu bestand nicht – auch nicht aus einem Gesellschafterbeschluss. Den Pkw hatte V vor fünf Jahren erworben. Aufgabe: Wie ist der Sachverhalt bei der V-GmbH steuerlich zu würdigen?
Hier handelt es sich um eine vE. Der Pkw ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG mit dem Teilwert von 30.000 € zu bilanzieren. Die daraus resultierende innerbilanzielle Einkommenserhöhung wird außerbilanziell gem. § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG neutralisiert. Darüber hinaus ist ein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto der V-GmbH zu erfassen.
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Einzelunternehmer E erhält ein Darlehen i. H. von 50.000 € von der E-GmbH, deren Gesellschafter er ist, um betriebliche Investitionen zu finanzieren. Vereinbarungsgemäß zahlt E jährliche Zinsen von 8 %, obwohl ein Nichtgesellschafter hierfür nur 4 % gezahlt hätte. Bei der Einkommensteuerveranlagung von E wurden die Zinszahlungen in voller Höhe aufwandswirksam berücksichtigt. Der Bescheid ist bestandskräftig und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar. Aufgabe: Wie ist der Sachverhalt bei der E-GmbH steuerlich zu würdigen?
Die überhöhten Zinsen i. H. von jährlich 2.000 € stellen eine vE dar, die bei E insoweit zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung geführt hätte. Stattdessen wurde allerdings das Einkommen von E zu Unrecht durch die Berücksichtigung als Betriebsausgaben gemindert. Bei der E-GmbH erhöhen die Zinszahlungen daher gem. § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG in voller Höhe als Betriebseinnahmen deren Einkommen. Die außerbilanzielle Kürzung gem. § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG ist nicht vorzunehmen.
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Die S-GmbH zahlt ihrem Alleingesellschafter und Geschäftsführer S für das Wj. 2023 rückwirkend eine Tantieme i. H. von 30.000 € (= 20 % des Jahresüberschusses). Die Tantieme war nicht arbeitsvertraglich geregelt, sondern wurde mit gesonderter Vereinbarung vom 1.2.2024 zugesagt. In der bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagung von S ist die Tantieme als Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt worden. Die Beteiligung an der S-GmbH hält S im Privatvermögen. Ein Körperschaftsteuerbescheid der S-GmbH ist bislang noch nicht ergangen. Aufgabe: Wie ist die Tantieme bei der S-GmbH und bei S steuerlich zu würdigen?
Da das Rückwirkungsverbot für beherrschende Gesellschafter [35] durch die nachträgliche Vereinbarung der Tantieme verletzt wurde, stellt die Zahlung in voller Höhe eine vGA dar. Diese ist bei der Veranlagung dem Einkommen der S-GmbH gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG außerbilanziell hinzuzurechnen. Die Folgeänderung des bestandskräftigen Bescheids von S ermöglicht § 32a Abs. 1 KStG. Die Tantiemezahlung ist in Einkünfte aus Kapitalvermögen umzuqualifizieren.
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Alleingesellschafter V veräußert an seine Gesellschaft V-GmbH zum 1.3.2024 ein unbebautes Grundstück zu einem Preis von 2.500.000 €. Da er das Grundstück vor mehr als zehn Jahren erworben hatte, gibt er den Verkauf nicht i. R. des § 23 EStG in seiner Einkommensteuererklärung an. Der Einkommensteuerbescheid 2024 des V ergeht daraufhin erklärungsgemäß und wird bestandskräftig. Infolge einer Betriebsprüfung bei der V-GmbH kommt es bei dieser zur Berücksichtigung einer vGA i. H. von 1.000.000 € nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Nach Ansicht des FA betrug der Wert des Grundstücks nur 1.500.000 €. Bei V wird die vGA nachträglich über § 32a Abs. 1 KStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angesetzt. Im Einspruchsverfahren kann die V-GmbH nachweisen, dass der Kaufpreis des Grundstücks angemessen war und daher keine vGA vorliegt. Der Körperschaftsteuerbescheid wird entsprechend geändert. Aufgabe: Was bedeutet diese Änderung bei der V-GmbH für den Gesellschafter V?
Da der Steuerbescheid der V-GmbH hinsichtlich der Berücksichtigung einer vGA geändert wurde, kann insoweit auch der Steuerbescheid des Gesellschafters V geändert und damit der Ansatz der vGA rückgängig gemacht werden.
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Die M-GmbH zahlt für die Anmietung ihrer Büroräume eine Miete von jährlich 60.000 € an ihre Tochtergesellschaft, die T-GmbH. Ein fremder Dritter hätte für die Anmietung lediglich 40.000 € gezahlt. Beide Gesellschaften haben die Mietzahlungen in ihrer Buchführung vollständig als Aufwand bzw. Ertrag erfasst. Der Körperschaftsteuerbescheid der T-GmbH ist bereits bestandskräftig; die Mieterträge wurden in voller Höhe als Betriebseinnahme berücksichtigt. Bei der erst später erfolgten Veranlagung der M-GmbH wird die vE erkannt. Der überhöhte Teil der Mietzahlungen (20.000 €) wird bei ihr nicht als Aufwand, sondern als Erhöhung des Beteiligungsbuchwerts der T-GmbH angesetzt. Aufgabe: Kann die vE bei der T-GmbH noch angesetzt werden?
Die vE i. H. von 20.000 € ist bei der T-GmbH grundsätzlich nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG außerbilanziell mindernd zu berücksichtigen. Ein Anwendungsfall des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG liegt nicht vor, da das Einkommen der M-GmbH nicht gemindert ist. Trotz eingetretener Bestandskraft kann der Bescheid der T-GmbH nach § 32a Abs. 2 KStG diesbzgl. geändert werden. Dies gilt auch für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos, in dem ein entsprechender Zugang zu erfassen ist.
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Wie ist Minder und Mehrabfindung in der KST geregelt?