Welche relevanten Neuerungen gab es zuletzt im Insolvenzrecht
(abgesehen von den pandemiebedingten Sonderregelungen)?
Am 1.1.2021 trat (jedenfalls bzgl. eines Großteils der Normen) das „Gesetz zur Fortentwicklung
des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG )“ in
Kraft. Hieraus resultierten wichtige Anpassungen des Sanierungs- und Insolvenzrechts in den Re
gelungsbereichen des „Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
(ESUG)“ vom 7.12.2011 und in der Digitalisierung von Insolvenzverfahren.
Herzstück war die Schaffung des „Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrah
men für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG )“.
Darin wurden erstmalig vorinsolvenzliche Restrukturierungsinstrumente geschaffen, die Insolven
zen vermeiden und Restrukturierungen erleichtern sollen. Das StaRUG positioniert sich zwischen
der Sanierung ohne Hilfen und der Insolvenz in Eigenverwaltung. Ein zentrales Instrument ist die
Möglichkeit der präventiven Restrukturierung – somit eines vorinsolvenzlichen Verfahrens zur Ver
meidung einer Insolvenz (vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren im Stadium der drohenden Zah
lungsunfähigkeit). Den Kern des Verfahrens bildet der „Restrukturierungsplan“.
Sind aktuell Neuerungen im Insolvenzrecht geplant?
Das Fehlen harmonisierter Insolvenzvorschriften wird seit Langem als eines der größten Hinder
nisse für den freien Kapitalverkehr in der EU und für eine stärkere Integration der EU-Kapitalmärk
te angesehen. Bereits am 7.12.2022 veröffentlichte die EU-Kommission daher einen Richtlinienvor
* Dipl.-Kaufmann, ist Rechtsanwalt in München und darüber hinaus als Dozent tätig.
SteuerStud Nr. 1 vom 02.01.2026 - NWB VAAAK-04007 1
© NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.S. 39schlag , um bestimmte Aspekte der mitgliedsstaatlichen Insolvenzvorschriften zu harmonisieren,
Mindeststandards sicherzustellen und so grenzüberschreitende Investitionen zu erleichtern.
Zentrales Element ist die Einführung eines „ Pre-Pack-Verfahrens“ : Dabei wird der Verkauf eines
Unternehmens oder von Unternehmensteilen des Schuldners vor der förmlichen Eröffnung des In
solvenzverfahrens vorbereitet und ausgehandelt. So besteht die Möglichkeit, kurze Zeit nach Eröff
nung des förmlichen Insolvenzverfahrens den Verkauf durchzuführen und einen Erlös zu erzielen.
Verträge, die für die Fortführung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, können au
tomatisch vom Schuldner auf den Käufer des Unternehmens übertragen werden – ohne die Zu
stimmung der Gegenpartei des Schuldners. Allerdings verstößt dies nach deutschem Verständnis
gegen die Vertragsfreiheit. Daher sollen Garantien zum Schutz der Vertragsfreiheit aufgenommen
werden.
Im Juni 2025 hat der Rat seinen Standpunkt zur geplanten EU-Richtlinie festgelegt. Ein Inkrafttre
ten der Richtlinie wird für das Jahr 2026 angestrebt.
Wie hat sich die Rechtsprechung im Hinblick auf die Vorsatzanfech
tung entwickelt?
Der BGH hat insbesondere durch seine neueren Entscheidungen im Bereich des Anfechtungs
rechts1 eine Abkehr von der bisherigen Rspr. zur Vorsatzanfechtung vollzogen und damit seine mit
Urteil v. 6.5.20212 begonnene Linie fortgesetzt. Infolgedessen wurden die Anforderungen an eine
Anfechtbarkeit von Zahlungen, die vor der Insolvenz erfolgt sind, verschärft . Somit wird nicht mehr
so schnell wie zuvor vermutet, dass der Anfechtungsgegner Kenntnis von der (drohenden) Zah
lungsunfähigkeit des Schuldners und vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners hat
te. Zudem wurde die Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters im Hinblick auf das Vor
liegen der Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung deutlich erhöht .
Dies zeigen auch neuere Entscheidungen. So konkretisierte der BGH3, wann ein Gläubigerbenach
teiligungsvorsatz vorliegt und wie die Deckungslücke zu ermitteln ist, aus der erkennbar ist, inwie
weit Aussichten auf Erfüllung von Verbindlichkeiten bestehen. Insolvenzverwalter müssen damit
künftig einen höheren Aufwand betreiben, um die nach diesen Grundsätzen erforderliche De
ckungslücke darzulegen und nachzuweisen.
Eine Konkretisierung insbesondere zur Darlegungs- und Beweislast erfolgte zuletzt durch eine Ent
scheidung4 in einer Konstellation mit nahestehenden Personen (§ 138 InsO).
II. Allgemeine Fragen zum Insolvenzrecht
Was sind die wesentlichen Ziele des Insolvenzrechts?
Die wesentlichen Ziele des Insolvenzrechts können unter den Schlagworten „Sanierung statt Zer
schlagung“ (bei Unternehmen) und „Raus aus den Schulden“ (bei natürlichen Personen) zusam
mengefasst werden. Dabei soll eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung erreicht werden und im
1 BGH, Urteile v. 10.2.2022 - IX ZR 148/19 NWB LAAAI-05571; v. 24.2.2022 - IX ZR 250/20 NWB UAAAI-06219; v. 3.3.2022 - IX ZR 53/19
NWB LAAAI-57713; v. 3.3.2022 - IX ZR 78/20 NWB KAAAI-06218 sowie v. 28.4.2022 - IX ZR 48/21 NWB GAAAJ-16198.
2 BGH, Urteil v. 6.5.2021 - IX ZR 72/20 NWB PAAAH-82628, s. auch Pinter, SteuerStud 1/2022 S. 29 NWB WAAAH-94132.
3 BGH, Urteil v. 18.4.2024 - IX ZR 239/22 NWB AAAAJ-66171.
4 BGH, Urteil v. 6.3.2025 - IX ZR 209/23 NWB FAAAJ-89714.
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© NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.S. 40Vordergrund die Sanierung bzw. der wirtschaftliche Neuanfang stehen. Gefördert werden soll dies
durch
>eine Stärkung der Gläubigerautonomie ( Mitspracherechte ) und
>die Vermeidung der Masse-Unzulänglichkeit (Masse-Armut) durch frühere Insolvenzeröffnung,
Senkung der Verfahrenskosten und Gleichberechtigung aller Gläubigergruppen.
Was bezweckt das Insolvenzverfahren?
Nach § 1 Satz 1 InsO dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemein
schaftlich zu befriedigen, indem
>entweder das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt
>oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unter
nehmens getroffen wird.
Außerdem kann der redliche Schuldner Restschuldbefreiung erreichen; das ist auch über den Insol
venzplan hinaus möglich (§ 1 Satz 2 InsO).
Die beiden Komplementäre einer KG erkennen, dass die Beglei
chung offener Rechnungen zunehmend problematischer wird. Sie fra
gen sich daher, ob eine Insolvenzantragspflicht besteht. Wie können
sie ermitteln, ob eine Zahlungsunfähigkeit bevorsteht?
Der BGH spricht in diesen Fällen von der Aufstellung einer „Liquiditätsbilanz“, um eine mögliche
Zahlungsunfähigkeit zu ermitteln . Dabei sind vier zentrale Positionen zu berücksichtigen:
>kurzfristig verfügbare Finanzmittel (z. T. als Aktiva I bezeichnet),
>fällige Verpflichtungen (Passiva I),
>die im Prognosezeitraum flüssig zu machenden Finanzmittel (Aktiva II) und
>gem. BGH5 die im Prognosezeitraum fällig werdenden Verbindlichkeiten (Passiva II).
Wann liegt eine „Zahlungsunfähigkeit“ i. S. des Insolvenzrechts
vor?
Der Schuldner ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO „zahlungsunfähig“ , wenn er nicht in der Lage ist,
seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hauptindikator ist hierbei die Einstellung der Zahlun
gen (gesetzliche Vermutung in § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Nach der Rspr. des BGH6 kann von einer
„Zahlungsfähigkeit“ ausgegangen werden, wenn eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseiti
gende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten
beträgt. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners hingegen 10 % oder mehr, ist grundsätzlich
von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Zahlungsunfähig ist damit i. d. R. derjenige, der über
einen Zeitraum von drei Wochen mind. 10 % seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen
kann.
Die Komplementäre der KG (s. Frage 6) haben gehört, dass auch ei
ne „drohende Zahlungsunfähigkeit“ einen Insolvenzgrund darstellt.
5 BGH, Urteil v. 19.12.2017 - II ZR 88/16 NWB VAAAG-71415.
6 BGH, Urteil v. 12.10.2006 - IX ZR 228/03 NWB ZAAAC-27392.
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© NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.Sie befürchten nun, dass sie längst einen Insolvenzantrag hätten stel
len müssen. Ist das richtig?
Bei (bloß) „ drohender Zahlungsunfähigkeit“ besteht ein Insolvenzantrags recht (§ 18 InsO), nicht
aber eine Insolvenzantrags pflicht. Eine „ drohende Zahlungsunfähigkeit“ liegt vor, wenn ein Unter
nehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, im Zeitpunkt der Fälligkeit die bestehenden
Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). Der maßgebliche Prognosezeitraum für die Beur
teilung beträgt i. d. R. 24 Monate.
Die Komplementäre der KG (s. Frage 6) beauftragen ihren Steuerbe
rater mit der Erstellung des Jahresabschlusses des Vorjahres. Sie sind
der Ansicht, dass ihr Steuerberater sie ohnehin warnen muss, wenn
Insolvenzgründe vorliegen. Zu Recht?
In § 102 StaRUG wurde die BGH-Rspr. zu den Prüfungs- und Hinweispflichten im Hinblick auf das
Vorliegen von Insolvenzgründen7 gesetzlich geregelt: Danach müssen Steuerberater, Steuerbevoll
mächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte Mandanten bei der Erstel
lung eines Jahresabschlusses auf mögliche Insolvenzgründe und die daran anknüpfenden Pflich
ten hinweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen,
dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist. Der beauftragte Steuerberater
der KG muss daher prüfen, ob auf Grundlage, der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und
der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten bestehen, die ei
ner Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Hingegen ist er nicht ver
pflichtet , von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsa
chen zu ermitteln.
Wie kann ein Steuerberater generell eine mögliche Insolvenz des
Mandanten erkennen?
Anhaltspunkte sind insbesondere
>ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (s. § 268 Abs. 3 HGB),
>ein hälftiger Nennkapitalverlust sowie
>offensichtliche Liquiditätsschwierigkeiten.
Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten stellt sich heraus, dass bei
der KG (s. Frage 6) aus der Handels- bzw. Steuerbilanz eine bilanzielle
Überschuldung erkennbar ist. Die Komplementäre überlegen nun, ei
nen Insolvenzantrag zu stellen. Sind sie hierzu verpflichtet?
Die „Überschuldung“ ist bei juristischen Personen und bei Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG,
KG) ein zusätzlicher Eröffnungsgrund eines Insolvenzverfahrens, wenn persönlich haftender Ge
sellschafter keine natürliche Person (z. B. GmbH & Co. KG) oder eine andere Gesellschaft ist, bei der
ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
7 Vgl. insoweit BGH, Urteil v. 26.1.2017 - IX ZR 285/14 NWB JAAAG-37973.
SteuerStud Nr. 1 vom 02.01.2026 - NWB VAAAK-04007 4
© NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.S. 41Die vorliegende KG ist allerdings keine Gesellschaft, die zur Antragstellung wegen Überschuldung
verpflichtet bzw. berechtigt ist. Sie ist weder eine juristische Person noch eine Personengesell
schaft, bei der kein Gesellschafter persönlich haftet. Vielmehr haften die beiden Komplementäre
persönlich , d. h. mit ihrem Privatvermögen. Der Insolvenzantrag könnte lediglich auf eine (drohen
de) Zahlungsunfähigkeit gestützt werden.
Wann liegt eine „Überschuldung“ i. S. des Insolvenzrechts vor?
Eine nach § 19 InsO relevante „Überschuldung“ eines Unternehmens lässt sich weder mithilfe der
Handelsbilanz noch mittels der Steuerbilanz unmittelbar ermitteln. Die Feststellung kann viel
mehr ausschließlich aufgrund einer Sonderbilanz (Überschuldungsstatus bzw. Überschuldungsbi
lanz) erfolgen.
Somit liegt eine „Überschuldung“ vor, wenn die Passiva die Aktiva übersteigen. Erkennungsmerk
mal ist der Posten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auf der Aktivseite der Bilanz (s.
§ 268 Abs. 3 HGB). Zu unterscheiden ist die (bloße) „bilanzielle Überschuldung“ von der „insol
venzrechtlichen Überschuldung“. Während sich die „bilanzielle Überschuldung“ bereits dadurch
ergibt, dass die Verbindlichkeiten das Eigenkapital übersteigen, kann eine „insolvenzrechtliche
Überschuldung“ nur aufgrund einer Sonderbilanz festgestellt werden. Für diese Sonderbilanz gel
ten andere Bewertungsgrundsätze als für den Jahresabschluss gem. §§ 252 ff. HGB.
Zu beachten ist der „modifiziert zweistufige Überschuldungsbegriff“: Eine „Überschuldung“ liegt
danach vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr
deckt, es sei denn, eine Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten nach
den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Somit kann es auch bei einem negativen Vermö
genssaldo an einer „insolvenzrechtlichen Überschuldung“ i. S. von § 19 InsO fehlen, wenn die Fort
führungsprognose positiv ist. Die Überschuldungsprüfung erfolgt daher in aller Regel in zwei Stu
fen:
>Auf der ersten Stufe sind die Überlebenschancen des Unternehmens in einer Fortbestehens
prognose zu beurteilen. Bei einer positiven Fortbestehensprognose liegt keine „insolvenzrecht
liche Überschuldung“ i. S. des § 19 Abs. 2 InsO vor.
>Im Fall einer negativen Fortbestehensprognose sind auf der zweiten Stufe Vermögen und
Schulden des Unternehmens in einem stichtagsbezogenen Status zu Liquidationswerten ge
genüberzustellen. Ist das sich aus dem Überschuldungsstatus ergebende Reinvermögen nega
tiv, besteht eine „insolvenzrechtliche Überschuldung“, die eine Insolvenzantragspflicht begrün
det.
Wie kann eine Überschuldung einer GmbH vermieden bzw. besei
tigt werden?
Nennen Sie drei Möglichkeiten.
>Bei der GmbH kann das Stammkapital zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung
von Verlusten herabgesetzt und gleichzeitig eine Kapitalerhöhung beschlossen werden. Der
Mindestbetrag des Stammkapitals (§ 5 Abs. 1 GmbHG) darf bei dieser vereinfachten Kapitalhe
rabsetzung in der GmbH unterschritten werden, wenn durch die Barkapitalerhöhung der Min
destbetrag wieder erreicht wird (§ 58a GmbHG). Die Kapitalerhöhung muss im Handelsregister
eingetragen werden.
>Mit Gläubigern und/oder Gesellschaftern kann ein auflösend bedingter Forderungserlass ver
einbart werden. Als auflösende Bedingung wird die Besserung der wirtschaftlichen Situation
des Schuldners festgelegt ( Forderungsverzicht mit Besserungsabrede ).
SteuerStud Nr. 1 vom 02.01.2026 - NWB VAAAK-04007 5
© NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.>Bei einer Rangrücktrittserklärung äußern Gesellschafter-Gläubiger oder Drittgläubiger, dass sie
hinsichtlich der Befriedigung der Forderung hinter die übrigen Gläubiger zurücktreten (§ 19
Abs. 2 InsO). Ein solcher Rangrücktritt kann auch nachträglich, etwa im Fall bevorstehender
Überschuldung, erklärt werden. In der Überschuldungsbilanz sind diese Forderungen nicht
mehr aufzunehmen.
Was ist beim Ansatz von Aktiva und Passiva in der Überschul
dungsbilanz zu beachten?
Ergibt sich bei der Prüfung einer Überschuldung eine negative Fortführungsprognose , erfolgen der
Ansatz und die Bewertung sämtlicher Vermögenswerte , also der Aktiva , unter Liquidationsgesicht
spunkten, d. h. mit Liquidationswerten . Auf der Passivseite sind alle zum Stichtag existierenden
Verbindlichkeiten anzusetzen, einschließlich der noch nicht fälligen bzw. gestundeten Schulden.
Was sind die wesentlichen Aufgaben eines Insolvenzverwalters?
Ein Insolvenzverwalter übernimmt nach der Eröffnung des Verfahrens die Kontrolle über das Ver
mögen des Schuldners. Seine Aufgabe ist es, dieses Vermögen zu sichern, zu verwalten und vor
Verlust zu schützen (§ 148 Abs. 1 InsO, § 80 Abs. 1 InsO) . Hierzu gehört die Abwicklung der laufen
den Geschäfte ( §§ 103 ff. InsO ), insbesondere die Entscheidung über die Fortführung oder Beendi
gung von noch bestehenden Verträgen, und die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen
(§§ 130 ff. InsO ). Außerdem zählen zu den zentralen Aufgaben eines Insolvenzverwalters die Prü
fung und Feststellung von Forderungen, die von den Gläubigern angemeldet werden, und die Er
fassung der Forderungen in einer Insolvenztabelle ( §§ 174, 175 InsO ).
Was verstehen Sie unter einer „Insolvenzanfechtung“? Warum
gibt es diese Möglichkeit?
„Insolvenzanfechtung“ bedeutet die Ausübung des mit Insolvenzeröffnung entstandenen Anfech
tungsanspruchs, was aber – im Gegensatz zur Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB – die Wirksamkeit
des Rechtsgeschäfts nicht berührt, sondern die Rückgewähr zur Insolvenzmasse (§ 143 InsO) zu
gunsten aller Insolvenzgläubiger bewirkt. Sie ist ein Mittel, die vor Eröffnung des Insolvenzverfah
rens erfolgte Schmälerung der Masse zu korrigieren.
Rechtshandlungen vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind grundsätzlich auch dann
wirksam, wenn sie das Vermögen des Schuldners vermindert haben. Für den Fall, dass der spätere
Insolvenzschuldner angesichts der drohenden Insolvenz Vermögen auf Dritte überträgt, es ver
schleudert oder ihm nahestehende oder ihn besonders bedrängende Gläubiger befriedigt, eröffnet
die InsO jedoch im Interesse der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit, Rechtshand
lungen, die zur Gläubigerbenachteiligung geführt haben, unter bestimmten Voraussetzungen an
zufechten ( §§ 129–147 InsO ). Zweck der insolvenzrechtlichen Anfechtung ist es also, sachlich nicht
gerechtfertigte Vermögensverschiebungen, die die spätere Insolvenzmasse verkürzt haben, rück
gängig zu machen .
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© NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.S. 4217. Wodurch unterscheidet sich eine „kongruente Deckungshand
lung“ von einer „inkongruenten Deckungshandlung“?
> Eine „kongruente Deckungshandlung“ liegt vor, wenn die Rechtshandlung des Schuldners dem
begünstigten Gläubiger eine Befriedigung (z. B. Bezahlung einer offenen Forderung) oder eine
Sicherung (z. B. Grundschuld, Sicherungsübereignung, Pfandrecht) gewährt, die dieser genauso
in der gewährten Form und zum gegebenen Zeitpunkt (nach den vertraglichen Vereinbarun
gen) beanspruchen durfte.
Dagegen liegt eine „inkongruente Deckungshandlung“ vor, wenn der Gläubiger auf die Art der
Zahlung oder auf die Besicherung keinen Anspruch hatte.
Welche Unterschiede ergeben sich für die „ Vorsatzanfechtung“ bei
kongruenten und inkongruenten Deckungshandlungen?
„Deckungshandlungen“ sind Handlungen, die einem Insolvenzgläubiger Sicherung oder Befriedi
gung gewähren oder ermöglichen. Hierbei handelt es sich also insbesondere um Zahlungen auf
erbrachte Lieferungen und Leistungen. Für die „ Vorsatzanfechtung“ von Deckungshandlungen gilt
nach § 133 Abs. 2 InsO ein Anfechtungszeitraum von vier Jahren .
>Liegen „kongruente Deckungshandlungen“ vor, d. h. die Bestellung der Sicherheit oder die Er
füllung der Forderung entsprach den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen, regelt § 133
Abs. 3 i. V. mit Abs. 1 InsO, dass für eine Anfechtung eine Kenntnis des Gläubigers von der ein
getretenen Zahlungsunfähigkeit bestanden haben muss. Die Kenntnis der bloß drohenden
Zahlungsunfähigkeit genügt dagegen nicht. Hat der Gläubiger dem Schuldner Zahlungserleich
terungen gewährt, wird vermutet, dass er eine etwaige Zahlungsunfähigkeit nicht kannte; der
Insolvenzverwalter muss in diesen Fällen daher den (Gegen-)Beweis führen, dass der Gläubiger
tatsächlich hiervon Kenntnis hatte. Die Gewährung einer Ratenzahlung darf somit nicht als In
diz dafür angesehen werden, dass der Gläubiger mit einer möglichen Zahlungsunfähigkeit
rechnete.
>Bei „inkongruenten Deckungshandlungen“ gilt weiterhin § 133 Abs. 1 und 2 InsO. Eine Anfech
tung ist möglich, wenn der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz handelte und der Gläubiger
hiervon Kenntnis hatte. Die Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit kann bereits aus
reichen.
Wie kann über das „Bargeschäftsprivileg“ die Insolvenzfestigkeit
einer Honorar- oder Entgeltzahlung erreicht werden?
Liegen die Voraussetzungen für ein „Bargeschäft“ nach § 142 InsO vor, ist dieses nur noch einge
schränkt anfechtbar – und zwar, wenn der Gläubiger unlauter handelte (§ 133 Abs. 1–3 InsO) und
der Schuldner dies erkannt hat. An das Vorliegen eines solchen „Bargeschäfts“ sind jedoch strenge
Voraussetzungen geknüpft.
Ein „Bargeschäft“ liegt nur dann vor, wenn
>Leistung und Gegenleistung vertraglich miteinander verknüpft sind,
>die Leistungen gleichwertig bzw. angemessen sind und
>in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang ausgetauscht werden. Ein solcher unmittelbarer
zeitlicher Zusammenhang liegt nach der BGH-Rspr.8 nur vor, wenn zwischen der Tätigkeit und
der Erbringung einer Gegenleistung nicht mehr als 30 Tage liegen.
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© NWB Verlag. Das Dokument darf ausschließlich im vertraglich vereinbarten Rahmen und in den Grenzen des Urheberrechts genutzt werden. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht gestattet.S. 43Bei längerfristigen Vertragsverhältnissen (bspw. Dauermandat) kann Insolvenzfestigkeit daher re
gelmäßig nur durch Vorschüsse oder zeitnahe Zwischenabrechnung (letzte 30 Tage!) erreicht wer
den – wobei die Möglichkeit der Anforderung von Vorschüssen vertraglich vereinbart sein muss,
da ansonsten womöglich eine inkongruente Leistung i. S. von § 131 InsO vorliegt. Die Vorschüsse
müssen wertmäßig der im relevanten Zeitraum erbrachten oder noch zu erbringenden Leistung
entsprechen. Werden frühere Forderungen ausgeglichen oder fehlt es an der Gleichwertigkeit oder
am unmittelbaren Austausch, liegt kein „Bargeschäft“ mehr vor, so dass eine Insolvenzanfechtung
nach den allgemeinen Regeln möglich ist.
Anzumerken ist ferner, dass ein „Bargeschäft“ nicht unbedingt „in bar“ gezahlt werden muss ; die
Formulierung soll nur den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang ausdrücken.
Wann ist eine Steuerschuld eine „Insolvenzforderung“ und wann
eine „Masseforderung“?
Zwischen „Insolvenzforderungen“ gem. § 38 InsO und „Masseforderungen“ gem. § 55 InsO ist wie
folgt zu unterscheiden:
>Eine Steuerschuld gilt als „Insolvenzforderung“, wenn sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des In
solvenzverfahrens bereits „begründet“ war. Das „Begründetsein“ setzt das „Entstandensein“
der Forderung nicht voraus. Die InsO nimmt damit die Einordnung der einzelnen Forderungen
als Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeit nicht nach dem Zeitpunkt des Entstehens
der Forderung vor. Ein Anspruch ist nach § 38 InsO „begründet“, wenn im Zeitpunkt der Eröff
nung des Insolvenzverfahrens das Schuldverhältnis bereits besteht und der schuldrechtliche
Grund bereits geschaffen ist. Dann geht die später entstehende Forderung auf das vorinsol
venzliche Verhalten des Insolvenzschuldners zurück, und die Forderung ist als Insolvenzforde
rung einzuordnen. Für die insolvenzrechtliche Einordnung der Steuerforderung bedeutet dies,
dass die Steuerforderung immer dann Insolvenzforderung nach § 38 InsO ist, wenn der der
Steuerforderung zugrunde liegende (zivilrechtliche) Sachverhalt, welcher zu der Entstehung
des Steueranspruchs führt, von dem Insolvenzschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfah
rens verwirklicht worden ist. Eine Steuerforderung kann also i. S. des § 38 InsO „begründet“
und damit „Insolvenzforderung“ sein, bevor sie im steuerrechtlichen Sinne (§ 38 AO) entstan
den ist. Dies gilt insbesondere für Steuerforderungen, die wie die Einkommensteuer (§ 36
Abs. 1 EStG), die Umsatzsteuer (§ 13 Abs. 1 UStG) und die Gewerbesteuer (§ 18 GewStG) für
das Entstehen auch an den Ablauf eines bestimmten Zeitraums (z. B. des Veranlagungs-, Erhe
bungs- oder des Voranmeldezeitraums) anknüpfen. Ist eine Steuerforderung im Zeitpunkt der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gem. § 38 AO entstanden, ist nur die zum Eröff
nungszeitpunkt bereits begründete Teilsteuerforderung anzumelden.
>Dagegen handelt es sich um „Masseforderungen“, wenn die Steuerschuld erst nach der Verfah
renseröffnung „begründet“ worden ist. Diese Steuerforderungen sind i. d. R. „sonstige Masse
verbindlichkeiten“ nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 InsO. Das gilt ebenfalls für die in § 55
Abs. 4 InsO aufgezählten Verbindlichkeiten.
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prüfung 2026 – Insolvenzrecht“!
8 Vgl. BGH, Urteil v. 10.3.2022 - IX ZR 4/21 NWB JAAAI-57997, Rn. 14.
SteuerStud Nr. 1 vom 02.01.2026 - NWB VAAAK-04007 8
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AUTOR
Andreas Pinter,
Dipl.-Kaufmann, ist Rechtsanwalt in München. Darüber hinaus
ist er als Dozent zu den Themen Verfahrensrecht, Erbschaft-
und Schenkungsteuer, Bewertungsrecht, BGB/HGB, Gesell
schaftsrecht und Insolvenzrecht für das Steuerrechts-Institut
KNOLL tätig sowie Lehrbeauftragter an der Hochschule für an
gewandtes Management in Ismaning bei München.
SteuerStud-Reihe: Mündliche Steuerberaterprüfung 2026 – Q&A zu den “nicht-steuerlichen” Themen ( NWB
GAAAJ-99464)
100 wichtige Fragen und Antworten zum Bürgerlichen Recht SteuerStud 11/2025 S. 723, NWB ZAAAJ-98986
60 wichtige Fragen und Antworten zum Handels- und Gesellschafts
rechtSteuerStud 12/2025 S. 806, NWB GAAAK-02350
40 wichtige Fragen und Antworten zum Berufsrecht SteuerStud 1/2026 S. 29, NWB LAAAK-04006
20 wichtige Fragen und Antworten zum Insolvenzrecht SteuerStud 1/2026 S. 39, NWB VAAAK-04007
20 wichtige Fragen und Antworten zum Europarecht SteuerStud 2/2026
60 wichtige Fragen und Antworten zu den Themen VWL und BWL SteuerStud 2/2026
Fundstelle(n):
SteuerStud 1/2026 Seite 39
NWB VAAAK-04007
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