Urteile KStG Flashcards

Hellmer pptx und NWB (9 cards)

1
Q

Was ist der Leitsatz bzgl. Gesellschafterdarlehen zwischen KapG
- Wann
- welches Gericht

A
  • BFH 27.11.2024
  • FG Münster 20.02.2025
  • Fragen zu G’ter-Darlehen, die KapG nachgeordnete G’ten gewährt hat und im BV hält
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Q

Was ist der Hintergrund der Gerichtsentscheidung bzgl. Gesellschafterdarlehen zwischen KapG

A
  • gewährt KapG nachgeordneten G’ten ein G’ter-Darlehen → §8b III 3ff KStG
  • KapG: Gewinne aus Veräußerung Anteil an Beteiligungs-KapG außer Ansatz
    • entsprechende Verluste gleichfalls unbeachtlich steuerlich §8b III 3 KStG
  • Ausnahme nicht nur Veräußerungsverlust, auch Gewinnminderung Darlehen aus
    • TW-AfA
    • Ausfall
    • Verzicht
    • Sicherheiten
    • mehr als 1/4 mittel/unmittelbar beteiligt
  • vermeiden: übermäßige Ausstattung via Darlehen (=FK) anstatt EK
  • Gewinnminderung abzugsfähig, wenn nachgewiesen werden kann das Darlehen fremdüblich: §8b III 7 KStG
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3
Q

Was war der Sachverhalt bei Gesellschafterdarlehen zwischen KapG?

A
  • GmbH zu 2,02% an vermögensverwaltenden, nicht gewerbliche KG beteiliggt
  • KG Anteile an zwei GmbH
    • KG gewährte Darlehen an GmbHs
  • beide GmbH 2016 Inso
    • KG: außerplanmäßige AfA der Darlehensforderung
    • GmbH wurden 2,02% zugerechnet
  • FA: Abzugsverbot §8b III 3 und S4 → Abzugsverbot für Beteiligungsverlust und Forderungsverluste
  • geforderte Beteiligungsquote erfüllt da KG an GmbHs 100% erfüllt
    • durchgerechnete Beteiligung nur 2,02% unerheblich
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4
Q

Was ist das Urteil bzgl. Gesellschafterdarlehen zwischen KapG?

A
  • BFH widerspricht FVerW
  • Beteiligungsquote: durchgerechnete Beteiligungsquote ist entscheidend bei mittelbaren G’tern
  • Abzugsbeschränkung
    • gem. §39 II Nr. 2 AO
    • WG sind GmbH anteilig zuzurechnen, da Beteiligung als unmittelbar anzusehen ist
  • Verständnis im Einklang mit Norm
  • Belastung aus AfA der Darlehensforderung bei GmbH, daher auch die Beteiligung abzustellen
  • FG Münster → Fremdvergleichs-Escape
    • nicht abziehbare Gewinnminderung → Fremdvergleichsnachweis kann Abzugsfähigkeit im Ausnahmefall ermöglichen
    • insb. mit Anforderungen bei FX-Verlusten 2016 wurden schon behandelt
  • Nachweis keine überhöhten Anforderungen erlaubt → weder Sachverständigen Gutachten noch Einholung konkretes Vergleichsangebot notwendig
  • folgende Aspekte relevant
    • Klägerin FX-Geschäft abgeschlossen
    • FX-Darlehen fremdüblich
    • fehlende Sicherheiten durch Zinshöhe kompensierbar
      • 1,5% 12-Monats CHF-LIBOR → fremdüblicher Vergleich
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5
Q

Was ist der Leitsatz bzgl. Mehrstufige Organschaften und §8c KStG
- Wann
- welches Gericht

A
  • FG Düsseldorf 09.12.2024 → Revision
  • unterjährige Verluste bis zum schädlichen Erwerb sind auch im Falle der §8c KStG iVm §10a GewStG zu berücksichtigen
  • zeitanteilige Kürzung auf Ebene Organgesellschaft vor Einkommenszurechnung → teleologische Argumente kontra
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6
Q

Was war der Sachverhalt bei Mehrstufige Organschaften und §8c KStG?

A
  • Klägerin Rechtsnachfolger mehrere KapG in mehrstufiger Organschaft
  • 2017 alle Anteile ausländischer MU an konzernfremden verkauft → schädlicher Erwerb §8c I KStG
  • FA kürzte bis zum Erwerb entstandene Verluste der Organgesellschaft zeitanteilig, bevor ORganträger zugeordnet wurde
  • Klägerin: vertikale Ergebnissaldierung Ergebnisse im Organkreis oder Zwischenkonsolidierung vorzunehmen
    • Anwendung 8d KSTG geltend
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7
Q

Was ist das Urteil bzgl. Mehrstufige Organschaften und §8c KStG?

A
  • FG gab Klage teilweise statt
  • grundsätzliche Bedeutung Rechtssache → Revision anhängig
  • unterjährige Verluste bis schädlichem Erwerb bei Anwendung §8c KStG iVm §10a GewStG zu berücksichtigen
  • Verluste unter alter Kontrolle → vom Verlustverfall auszuklammern
  • getrennte Anwendung Beschränkung → widerspricht Zweck der Norm
  • Anwendung §8d bei Verlusten vororganschaftliche Zeit → ablehnen
    • OG waren zeitgleich OT §8d I 2 Nr. 2 KStG
    • mehrere Geschäftsbetriebe → nicht einer §8d I 1 KStG
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8
Q

Was ist der Leitsatz bzgl. Schaffung von AfA- Potential durch Optionsausübung nach § 1a KStG
- Wann
- welches Gericht

A
  • A und B Gesellschafter eGbR → mehrere Immobilien
  • PV → Einkünfte §21 EStG
  • 10 Jahresfrist §23 EStG abgelaufen
  • Immobilien großem Umfang abgeschrieben → teilweise Wertsteigerung → A und B wollen mehr AfA generieren
    • “Step-up”
  • für eGbR seit 01.01.24 Möglichkeit seit MoPeG und Anpassung §1a KStG durch Wachstumschancengesetz → §1a KStG kann ausgeübt werden
  • Optierende PersG → MU nicht Anforderung
    • vermögensverwaltende eGbR kann auch optieren
  • Option steuerlich wie Formwechsel → verdeckte Einlage in BV der optierenden G’t → fiktive KapG
  • Option: GuB und Gebäude zum Teilwert eingelegt und aktiviert → gleichzeitig realisiert eGbR Veräußerungsvorgang
  • keine Einkünfte nach §20 UmwStG, weil eGbR keine MU/kein Betrieb
  • Da 10-Jahresfrist abgelaufen → keine Besteuerungserfolge
    • Zugang steuerliches Einlagekonto der fiktiven G’t iHv gemeinem Wert eingelegter WG
    • A und B generieren iHv AK für Beteiligung an fiktive KapG
  • zwei Jahre später:
    • A und B beenden Option → keine Sperrfristverletzung weil Einbringung zum gemeinen Wert
  • Liquidation optierende Gesellschaft → Immobilie wird in Liquidationsschlussbilanz mit gemeinem Wert angesetzt
    • kommt zu Realisationsvorgang
    • nur geringe stille Reserven gebildet
    • Vermögen wird ausgekehrt → PV → fiktive Anschaffung → neues AfA Volumen
    • Spekulationsfrist §23 EStG
  • G’ter-Ebene: §17 IV EStG → Veräußerungsfiktion und Ausschüttung nach §20 I Nr. 2 EStG
    • neue Realisation
    • kaum stille Reserven → geringer Gewinn → überwiegend aus stl. Einlagekonto geleistet
  • GrEStG/USt: unbeachtlich, §1a KStG wird nicht besteuert
  • Gestaltungsmissbrauch §42 AO → Hin und Her nicht steuerlich motiviert sondern nur Nebeneffekt
    • ohne Gründe → Schamfrist 12 Monate verstreichen lassen
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Perfectly
9
Q

Was sind die Fakten bzgl. der Gesetzlichen Regelung zur Mindestgewinnbesteuerung?

A
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