Urteile AO Flashcards

(40 cards)

1
Q

Was ist der Sachverhalt bzgl. Auskunftsrechte nat. Pers bzgl. DSGVO
- Wann
- welches Gericht

A
  • BFH 12.03.2024
  • inwieweit ergeht aus §15 III DSGVO ein Anspruch auf elektronische Zurverfügungstellung von Kopien der Steuerakt mit personenbezogenen Daten
  • Kläger beantragte beim FA iZm Feststellung GewStMessbetrag elektronische Zurverfügungstellung Verwaltungsvorgänge verlangt
  • FA lehnte ab
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2
Q

Was ist der Gerichtsentscheid bzgl. Auskunftsrechte nat. Pers bzgl. DSGVO

A
  • Revision des Klägers gegen FA hat Erfolg
  • BFH bejaht Rechtsschutzbedürfnis
  • Auskunftsanspruch gegen FA ist eigenständig
    • Verarbeitung Personenbez. Daten natürlicher Person →unterliegen immer DSGVO
    • bei Steuerakte nat. Person → idR immer personenbez. Daten iSd §4 Nr. 1 DSGVO
  • sachlicher Anwendungsbereicht §2 I DSGVO →Verarbeitung unterliegt generell der DSGVO
    • entscheidend nicht: analog, digital o.ä.
  • Art 15 III 1 DSGVO → sonst kein eigener Anspruch gegen FA
    • Recht auf Kopie der personenbez. Daten die Gegenstand der Verarbeitung sind → Auskunft nach §15 I lit a-h DSGVO
  • Kopie: muss alle personenbezogenen Daten enthalten
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3
Q

Welche Hinweise sind bzgl. des Urteils zu Auskunftsrechtsn nat. Personen nach DSGVO relevant?

A
  • erstmalige Äußerung des BFH bzgl. Auskunftsanspruch DSGVO an FA
  • sachlich gilt DSGVO für ganz/teilautomatische Verarbeitung personenbezogene Daten, welche in Datensystem gespeichert werden
  • BFH stellt Datenverarbeitung des FA unter DSGVO
    • da keine Ausnahmen vorgesehen: Anwendung aller DSGVO Rahmen
  • Inhaltlich: Anknüpfung Auskunftsrecht an EUGH → §15 III kein eigener Anspruch, nur Konkretisierung §15 I DSGVO
  • somit nur Kopie aller personenbezogenen Daten, aber keine Kopie aller Dokumente, wo solche Daten verwendet werden
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4
Q

Was ist der Sachverhalt bzgl. Auskunftsrechte jur. Pers bzgl. DSGVO
- Wann
- welches Gericht

A
  • BFH 20.09.2024
  • Klägerin = KapG
  • verlangt Akteneinsicht in Verwaltungsakten der obersten Landesbehörde
  • Auskunftsanspruch umfasse Akteneinsich
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5
Q

Was ist der Gerichtsentscheid bzgl. Auskunftsrechte jur. Pers bzgl. DSGVO

A
  • BFH hebt Vorentscheidung des FG auf und verpflichtet Beklagten über Antrag erneut zu Bescheiden gem. §101 S2 FGO
  • DSGVO gilt nicht unmittelbar über Klägerin → DSGVO schützt nur personenbez. Daten nat. Personen schützt
  • aufgrund gesetzlicher Anordnung gem. §2a V Nr. 2 AO findet DSGVO auch auf jur. Pers. Anwendung
  • DSGVO sieht aber keine Akteneinsicht vor
    • nur Auskunftsanspruch welche Daten verarbeitet werden
    • kein Ersatzanspruch wenn FA keine Auskunft gibt
  • Akteneinsicht = Aliud zur Auskunft
    • Akteneinsicht: temporäre Möglichkeit zur Einsicht in VA
    • Auskunft: dauerhafte Überlassung darin enthaltener personenbez. Daten → nur in Ausnahmen Auszüge von VA
  • Ablehnung trotzdem ermessensfehlerhaft, da Ermessen nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch)
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6
Q

Welche Hinweise sind bzgl. des Urteils zu Auskunftsrechtsn jur. Personen nach DSGVO relevant?

A
  • auch auf oberste Landesbehörde anzuwenden
    • interne Vermerke, Aktennotizen, Bearbeitervermerke einbezogen, interne Kommunikation Teil des Anspruchs
  • darauf gerichtet, dass betroffene Personen und Körperschaft Kopie der personenbez. Daten erhält
  • Kopie meint nicht: Kopie ganzes Dokument
  • Kopie meint: Liste aller Daten
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7
Q

Was ist der Sachverhalt bzgl. kein Auskunftsverweigerungsrecht bei unverhältnismäßigem Aufwand bzgl. DSGVO
- Wann
- welches Gericht

A
  • BFH 14.01.2025
  • Kläger beantragte beim FA Auskunft nach §15 DSGVO
  • FA: Akteneinsicht ok, aber Übersendung Daten zu viel Aufwand
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8
Q

Was ist der Gerichtsentscheid bzgl. kein Auskunftsverweigerungsrecht bei unverhältnismäßigem Aufwand bzgl. DSGVO

A
  • Revision des Klägers Erfolg
  • BFH macht Anspruch nach §15 DSGVO geltend → FVerW ist verpflichtet, Auskunft zu geben
  • kein Entgegenhalten “zu viel Aufwand”
    • Auskunftsersuchen nicht exzessiv und verweigerbar, wenn betroffene Person Auskunft zu personenbez. Daten gewährt, ohne Beschränkung sachliche/zeitliche Weise
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9
Q

Welche Hinweise sind bzgl. des Urteils zu kein Auskunftsverweigerungsrecht bei unverhältnismäßigem Aufwand bzgl. DSGVO relevant?

A
  • Erteilte Auskunft ist für FVerW idR erheblicher Aufwand
  • verarbeitete Daten sind idR nicht zusammengefasst vorhanden, müssen gesucht und kolliert werden
  • FA kann sich dagegen nicht wehren → Pech gehabt
  • Verhinderung Datenschutzfreier Raum
  • keine Begründung mit §12 DSGVO möglich
    • offenkundig unbegründetes bzw. extensives Auskunftsbegehren
    • unverhältnismäßigkeit nicht Teil Art 12
    • kein allgemeiner Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit
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10
Q

Was ist der Sachverhalt bzgl. Finanzrechtsweg bei Auskunft nach DSGVO?
- Wann
- welches Gericht

A
  • BFH 24.01.2025
  • StPfl wendet sich gegen Auskunft des Präsidenten des FG erteilte Art 15 Auskunft
    • unvollständig
    • nicht möglich Argumente zum Angriff und Verteidigung zu erhalten
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11
Q

Was ist der Gerichtsentscheid bzgl. Finanzrechtsweg bei Auskunft nach DSGVO?

A
  • BFH ist sachlich unzuständig
  • Verweis an örtlich zuständiges VerwG
    • §155 FGO iVm §17a II 1, IV S1-2 GVG
  • Beschwerde nach §128 FGO gegen erteilte Auskunft nicht statthaft → Auslegung als Klage durch BFH
    • Art 15 DSGVO
  • Finanzrechtsweg gem. §33 I Nr. 4 FGO iVm §32i II 1 AO nicht eröffnet, sondern scheitert, dass Verstoß FA gegen DSGVO Anwendungsbereich der DSGVO fällt
  • FG ist aber keine Finanzbehörde nach §6 II AO
  • Erteilung/Verweigerung Auskunft nach Art 15 DSGVO durch Gericht keine Rechtsprechungstätigkeit sondern Aufgabe der allg. Gerichtsverwaltung außergerichtlich
    • Auskunft nach Antragsgegners → nicht anfechtbare Entscheidung
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12
Q

Welche Hinweise sind bzgl. Finanzrechtsweg bei Auskunft nach DSGVO relevant?

A
  • immer wieder parallel
    • §78 FGO Akteneinsichtersuch → Adressat = Spruchkörper
    • Art 15 DSGVO Auskunft → Adressat = Behördenleitung
  • Beschwerde gegen Behördenleitung nicht zulässig
    • Finanzrechtsweg als Ganzes schon n/a
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13
Q

Was ist der Sachverhalt bzgl. Haftung nach §74 AO?
- Wann
- welches Gericht

A
  • BFH 06.08.2024
  • streitig, ob Kläger USt-Rückstände der X-G’t nach §74 AO haftet → insb. ob die von Kläger verpachtete WG der G’t dienen
  • Kl. war 50% an X beteiligt
    • verpachtete SAV
  • Neuordnung Zusammenarbeit → X verpachtet kompletten Betrieb an Y-G’t
    • Betriebsführung durch Vertrag bei X G’t
  • X und Y: Antrag auf Inso
    • offene USt-Ansprüche aus Betriebsführung → von FA zur Tabelle angemeldet
    • FA nahm kläger in Haftung nach §191 I 1 AO iVm §74 AO
    • dinglich beschränkt auf GRundstücke
  • Klägerin: GrdStk nur Y dienlich, X nur Zwischenmieter → kein eigene wirtschaftlichen Interessen
    • Nutzen/Kosten ohne Gewinnaufschlag an Y durchgeleitet
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14
Q

Was ist der Gerichtsentscheid bzgl. Haftung nach §74 AO?

A
  • Klage und Revision ohne Erfolg
  • herangezogene Gegenstände gehören nicht X sondern Kl.
    • durch 50% Beteiligung → wesentlich iSd §74 AO
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15
Q

Welche Hinweise sind bzgl. Haftung nach §74 AO relevant?

A
  • Gegenstände, die Unternehmen dienen, gehören nicht Unternehmen sondern wesentlich bet. Unternehmen §74 I 1 AO
    • haftet gem. §74 AO für Steuern des Unternehmen
    • Durchgriffshaftung durch objektiven beitrag zum Unternehmen
  • Gewinnerzielung egal
  • Anforderungen an Art betriebliche Verwendung egal
  • Einordnung wesentliche Betriebsgrundlage egal
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16
Q

Was ist der Sachverhalt bzgl. Bekanntgabe GrESt-B bei Formwechsel?
- Wann
- welches Gericht

A
  • BFH 19.03.2024
  • streitig, ob Bekanntgabe eines GrEstB an Rechtsvorgänger (KG) einer G’t (GmbH) wirksam oder nicht →Nichtigkeit ja oder nein
  • 2015: GrESt-B wegen G’terwechsel
    • Einbringung Anteile von A und B von KG an KG.2 zwar GrESt-Ergänzungstatbestand §1 IIa GrEStG
    • nicht erhoben nach §6 III GrEStG
    • Bescheid bestandskräftig
  • in 2018: weiterer GrESt-B
    • an KG adressiert
    • Steuerbegünstigung aufgrund Formwechsel in GmbH doch nicht zu gewähren
    • Bescheid 2015 wegen falscher Adressierung fehlerhaft bekanntgegeben → unwirksam → 2018 = Erstbescheid
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17
Q

Was ist der Gerichtsentscheid bzgl. Bekanntgabe GrEStG-B bei Formwechsel?

A
  • Revision erfolgreich
    • 2015er Bescheid wirksam bekanntgegeben
    • steht dem 2018er Bescheid entgegen
    • wurde 2015 an KG als richtigen Inhaltsadressaten bekannt gegeben
    • Formwechsel §190 ff, 214 ff UmwG → Bescheid an alten Rechtsträger wirksam → falsche Bezeichnung egal
18
Q

Welche Hinweise sind bzgl. Bekanntgabe GrEStG-B bei Formwechsel relevant?

A
  • VA muss bestimmt sein, unzweideutig, vollständig den Willen der Behörde zum Ausdruck bringen
  • §157 I 2 AO: Angabe Inhaltsadressat = konstituierenden Bestandteil eines jeden VA
  • §119 I AO → hinreichend bestimmt → Einzelfall muss geregelt werden
    • Inhaltsadressat muss nicht richtig sein, sondern nur inhaltlich ausreichend bestimmt
  • nun geklärt: bei formwechselnder G’t
    • Bescheid an alten Namen ist nicht nach §125 I AO nichtig
19
Q

Was ist der Sachverhalt bzgl. Widerruf Empfangsvollmacht und Bekanntgabe Steuerbescheid?
- Wann
- welches Gericht

A
  • BFH 11.06.2024
  • Streitig: wirksame Bekanntgabe EStB
  • Kl. hatte StB bevollmächtigt, auch Empfang
  • 2021 Erklärung in Datenbank der Vollmachten übernommen
  • 2021 geänderte Bescheide für 2014-2015
    • wurde an StB gesendet
    • Mandat inzwischen entzogen
  • StB löschte Vollmacht
  • Widerruf Vollmacht ging an FA ein
    • wurde auf FA Seite gelöscht
  • Änderungsbescheide → Weiterleitung per Brief
    • Kläger wendet sich erfolgreich gegen Änderungsbescheide weil nicht wirksam bekanntgegeben
    • vor Bekanntgabe Bescheid wusste FA von Vollmachtentzug
20
Q

Was ist der Gerichtsentscheid bzgl. Widerruf Empfangsvollmacht und Bekanntgabe Steuerbescheid?

A
  • Revision FA hatte Erfolg
  • geänderten EStB gelten bei Eingang an Kanzlei am 24.12. als Bekanntgegeben §122 II Nr. 1 AO
    • somit auch an Inhaltsadressat bekanntgegeben (Kl) gem. §124 I AO
    • Kanzlei war bei Absendung der geänderten Bescheide noch Empfangsbevollmächtigt
  • Ermessen des FA gem §122 I 3 AO wurde richtig ausgeübt
21
Q

Welche Hinweise sind bzgl. Widerruf Empfangsvollmacht und Bekanntgabe Steuerbescheid relevant?

A
  • VA ist dem bekanntzugeben, den er trifft oder für den er bestimmt ist
  • Bekanntgabe geht auch an Bevollmächtigten
  • Ermessen des FA ob an Adressaten selbst oder an Bevollmächtigten
  • §80 I 3 AO → Widerruf Vollmacht gilt erst dann wenn er ihr zugeht
  • wirksame Bekanntgabe an Bevollmächtigten
    • unabhängig von 3-/4-Tage Frist
    • wenn Widerruf Vollmacht nach Absendung vor Fristablauf ist → egal für Bekanntgabe
    • gilt analog auch bei elektronischer Bekanntgabe
22
Q

Was ist der Sachverhalt bzgl. §173 AO Korrektur nach Außenprüfung?
- Wann
- welches Gericht

A
  • BFH 06.05.2024
  • Strittig: kann §173 I Nr. 1 AO iZm formell unrichtigen Aufzeichnungen eines Kassenbuchs
  • Kläger betreibt EU und ermittelt Gewinn in Streitjahr 2025 durch EÜR
  • elektronische Kasse
    • fünf Warengruppen
    • keine weitere Aufgliederung der UE in Aufzeichnung der Kasse
    • gelegentliche handschriftliche Korrektur
  • teilweise wurde vergessen die handschriftliche Korrektur im Kassenbericht zu übernehmen
  • bei Außenprüfung formell mangelhafte Aufzeichnungen beanstandet
  • 10% aller Barlerlöse wurden als Sicherheitszuschlag hinzugeschätzt
  • bestandskräftige EStB wurden danach gem. §173 I Nr. 1 AO
  • erfolgreiche Revision, Rückverweis an FG
23
Q

Was ist der Gerichtsentscheid bzgl. §173 Korrektur nach Außenprüfung?

A
  • zu Unrecht: §173 I Nr. 1 AO → Änderung EStB nach Außenprüfung wenn sicher feststehe, dass StPfl Betriebseinnahmen nicht aufzeichne
  • daher keine Entscheidung möglich und Rückverweis nötig
  • Art und Weise der Buchführung des Kl. ist Tatsache in dieser Art und Weise
    • gilt für Wareneingang §143 AO ebenso für sonstige Aufzeichnungen/übrige Belegsammlung eines StPfl. §4 III EStG
    • keine Verpflichtung zur förmlichen Aufzeichnungen
  • ordnungsgem. EÜR setzt Nachweis über Belege voraus
  • Inhalt der Aufzeichnungen und VOrhandensein der Z-Bons und deren Inhalt sind Tatsachen → nachträglich bekanntgeworden
  • 2015-26 erst erklärungsgem. veranlagt, erst AP hat nachträglich die Kassenauftzeichnung offengelegt
  • nur dann rechtserheblich, wenn FA bei vollständiger Kenntniss schon 2013-14 anders veranlagt hätte
  • FG muss nun beurteilen ob Hinzuschätzung i.O. ist aufgrund der Aufzeichnungslage
24
Q

Welche Hinweise sind bzgl. §173 AO Korrektur nach Außenprüfung relevant?

A
  • §173 AO wenn nachträglich bekannt
  • Durchbrechung nicht aufgrund von Fehler → 173 keine Fehlerkorrekturnorm
  • Aufhebungs&Änderungsgrund: FA ist nicht von vollständigem SV ausgegangen
  • Tatsache ist alles was gesetzlichen Steuertatbestand sein kann
  • Keine Tatsachen
    • juristische Subsumption
    • Schlussfolgerungen aller Art
    • Schätzung selbst → n/a; Schätzungsgrundlage → §173 AO ok
  • auch Hilfstatsacehn = Tatsachen
    • sicherer Schluss auf Haupttatsache
  • nachträglich bekannt werden
    • bei Erlass des StB vorhanden und berücksichtigungsfähig
    • nach Erlass StB erkannt
  • Rechtserheblichkeit und Ursächlichkeit der nachträglichen Tatsache für StB sind VOraussetzung
25
Was ist der Sachverhalt bzgl. §175b I AO Änderung eines EStB? - Wann - welches Gericht
- BFH 20.02.2024 - 2018 wurde durch AG des Klägers zwei elektronische LStB - Änderung EStB aufgrund §175b wegen Behandlung der ermäßigt besteuerten Entschädigungen iSd §34 EStG
26
Was ist der Gerichtsentscheid bzgl. §175b I AO Änderung eines EStB?
- Klage und Revision ohne Erfolg - inhaltlich fehlerfreier Änderungsbescheid - gilt auch, wenn Fehler des FA auf von Dritten übermittelten Daten beruht (hier= AG) - Daten des AG: §41b I 2 EStG iVm §93c AO - mitteilungspflichtige Daten wurden beim ersten LSt Bescheid nicht beachtet - Mitwirkungspflichten StPfl irrelevant - FA war verpflichtet den EStB zu ändern - kein Ermessen seitens FA
27
Welche Hinweise sind bzgl. §175b I AO Änderung eines EStB relevant?
- §175b I AO → StB zu ändern soweit mitteilungspflichtige Stelle - erstmalige Anwendung wenn steuerliche Daten eines StPfl für Besteuerungszeitraum nach 31.12.2016 aufgrund gesetzlicher Vorschriften von Dritten als mitteilungspflichtige Stelle elektronisch zu übermitteln sind - FA soll in steuerlichen Masseverfahren Änderungsmöglichkeit bekommen - Ursache fehlerhafte Berücksichtigung soll egal sein - nicht berücksichtigt sind solche Daten, die nicht ausgewertet wurden - nicht Eingang in Steuerfestsetzung gefunden - relevanter Fehler: soweit Verwendung der Daten zu einer materiell unzutreffende Berücksichtigung steuerlich nicht aus
28
Was ist der Sachverhalt bzgl. Wirksame Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an Bevollmächtigte trotz Widerruf der Vollmacht? - Wann - welches Gericht
- BFH 8.2.24 - FA gab Einspruchsentscheidung bekannt - StB hatte Einspruch eingelegt und Fristverlängerung beantrag - KG sandte Einspruchsentscheidung an FA zurück mit Verweis auf erloschene Vollmacht - Abdrucke sowohl an Klägerin als auch an neue PartG - FG wies Klage wegen Verfristung ab
29
Was ist der Gerichtsentscheid bzgl. Wirksame Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an Bevollmächtigte trotz Widerruf der Vollmacht?
- BFH bestätigte Auffassung FG - erste Bekanntgabe an alte StB hat Frist ausgelöst - umgehende Anzeige Mandatsbeendigung vor Ablauf Monatsfrist egal - §122 II Nr. 1 AO - §80 I 3 AO - Entscheidend: Zeitpunkt letztes Behördenhandeln
30
Welche Hinweise sind bzgl. Wirksame Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an Bevollmächtigte trotz Widerruf der Vollmacht?
- Entscheidung zeigt Wechsel Bevollmächtigter → Risiko für StPfl und Berater - Beraterwechsel verzögert Verfahren nicht - Fristverlängerung / Einsatz in vorherigen Stand nur dann wenn Wechsel unverschuldet
31
Was ist der Sachverhalt bzgl. Reichweite Überprüfungsbefugnis Behörde im Einspruchverfahren? - Wann - welches Gericht
- BFH 17.9.24 - Getränkehersteller - 2015 → HZA setzt Alkopopsteuer fest - Bezug aus zollfreiem Verkehr - Einspruchsverfahren lief → Änderungsbescheid in 2019 → Alkoposteuer nun erst bei Abfüllen in Flaschen - Einspruch erfolglos
32
Was ist der Gerichtsentscheid bzgl. Reichweite Überprüfungsbefugnis Behörde im Einspruchverfahren?
- BFH hob Vorentscheidung auf - Änderungsbescheid 2019 rechtswidrig - nciht gegenstand des Einspruchs nach §367 II AO - neue Lebenssachverhalt nicht Teil Überprüfungsbefugnis im HZA - Änderungsbescheid 2019 außerhalb Festsetzungsfrist - erstmalige Besteuerung - 1 Jahre Festsetzungsfrist für Alkopop gem. §169 II 1 Nr. 1 AO iVm §170 I AO - Ablaufhemmung §171 IIIa AO greift nicht - nur Steuerfestsetzung 2015 Teil Einspruchsverfahren - bezogenes Produkt war gar kein Alkopop
33
Welche Hinweise sind bzgl. Reichweite Überprüfungsbefugnis Behörde im Einspruchverfahren relevant?
- §367 II 1 AO - FA die über Einspruch entscheidet muss in vollem Umfang neu prüfen - VA kann auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden - wenn Hinweis erfolgt und unter Gelegenheit zur Äußerung - Entscheidungsbefugnis wird durch angefochtenen VA begrenzt - nur Lebenssachverhalt die durch VA betroffen sind, dürfen angefasst werden - Überprüfungsbefugnis HZA somit nur für den Sachverhalt, der steuerlich relevant ist (Alkopopsteuer)
34
Was ist der Sachverhalt bzgl. Grenzen der Überprüfung im Einspruchsverfahren - Wann - welches Gericht
- BFH 11.12.2024 - Kl.: unternehmerisch tätig - 2017 erteilte Regierungspräsidium erteilt 2017 auf Antrag aus 2011 rückwirkende Bescheinigung §4 Nr. 21 lit a lit bb UStG rückwirkend ab 1996 - 2015 Änderungsantrag, dass Ust-Festsetzung 2005 zu ändern → UE aus Kampfsportschule steuerfrei - Antrag 2019 abgelehnt - vorgelegte Bescheinigung RP: Grundlagenbescheid iSd §175 I 1 nr. 1 AO, Änderung wegen Festsetzungsverjährung aber nicht möglich - Einspruch: Kl. beruft sich auf Vertrauensschutz durch BMF 31.1.2014 - FA wies Einspruch gegen Änderung UStFestsetzungsbescheid 2005 als unbegründet zurück da verjährt in 2011, Vertrauensschutz erst ab 2014
35
Was ist der Gerichtsentscheid bzgl. Grenzen der Überprüfung im Einspruchsverfahren?
- Revision FA mit Maßgabe Erfolg, dass neben Urteil auch Einspruchsentscheidung aufgehoben wurde, soweit über erstmalig beantragte Billigkeitsmaßnahme entschieden wurde - Kläger hatte keine Billigkeitsgründe geltend gemacht - Ablehnung Änderungsantrag kein Regelungscharakter bzgl. einer Entscheidung Billigkeitsgründe erkennen - erstmals im Einspruch wurde Vertrauensschutz angeführt - kann man nicht zwingen zu beachten - Festsetzungsfrist unstreitig abgelaufen
36
Welche Hinweise sind bzgl. Grenzen der Überprüfung im Einspruchsverfahren relevant?
- wenn vertrauensschutzgesichtspunkte geltend gemacht werden sollen → regelmäßig mit Steuerfestsetzung zu verbinden §163 II AO - nur dann in Betracht wenn Antrag gestellt wird bevor Festsetzung oder Einspruch läuft - sonst: getrennter Bescheid für Billigkeitsmaßnahme - über Billigkeitsmaßnahme darf nciht erstmals iRd Einspruchsentscheidung entschieden werden - in Einspruch in vollem Umfang erneut zu überprüfen - VA kann auch nach entsprechendem Hinweis zum Nachteil geändert werden - verböserungsmöglichkeit durch Bescheid beschränkt - FA muss Billigkeitsgründe ggf. separat ablehnen → erneuter Klageweg nur dafür offen
37
Was ist der Sachverhalt bzgl. Zugangsvermutung bei nicht regelmäßiger Zustellung an allen Werktagen? - Wann - welches Gericht
- BFH: 20.02.2025 - EStB 2024 ging am Donnerstag zur Post - Karfreitag keine Zustellung - auch Samstag keine Postzustellung - Verlängerung der Frist gem. §108 III AO auf Dienstag - Einspruch ein Tag nach Frist - Behauptung: wurde erst einen Tag später zugestellt → Frist passt
38
Was ist der Gerichtsentscheid bzgl. Zugangsvermutung bei nicht regelmäßiger Zustellung an allen Werktagen?
- Einspruch zu spät - schriftlicher VA gilt als am vierten Tage nach Aufgabe zur Post als Zugestellt, es sei denn nicht oder später zugestellt (§122 II Nr. 1 AO) - im Zweifel muss Behörde Zugang nachweisen - Kläger bezweifelt nicht ob ankam sondern wann ankam - Kläger muss substantiieren - einfaches Bestreiten geht nicht - bei Fehlenden Zustelltagen der Post - FG Berlin-Brandenburg folgt Kläger → weil keine Zustellung keine Fiktion - Vermutung stammt aus Monopolzeit der Deutschen Post (1976) - 6 Tage die Woche Zustellung - hier nicht der Fall weil an zwei Tagen keine Zustellung erfolge - BFH widerspricht Vorinstanz - das Postdienst nicht liefert → hindert Fiktion nicht - gilt auch dann, wenn zweimal hintereinander keine Zustellung, weil an Sonntag grenzt - Zustellfiktion weniger wahrscheinlich aber nicht unmöglich - zeitlich beschränkte Zustellung berührt nicht generelle Anwendbarkeit sondern allenfalls geeignet diese zu erschüttern - wenn spätere Zugang substantiiert vorgetragen wird
39
Was ist der Sachverhalt bzgl. Klageeinreichung per Post / beSt? - Wann - welches Gericht
- BVerfG 23.06.2025 - StB im Januar 23 Klage fristgerecht auf Postweg, nicht fristgerecht vorgeschriebene elektronische Form über das besondere elektronische StB-Postfach (beSt) weil kein Brief mit Registrierungscode für Einrichtung Zugang erhalten - Wiedereinsetzung in Klagefrist zu gewähren - Möglichkeit zur vorzeitigen Beantragung eines Registrierungsbriefs ändert nichts
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Was ist der Gerichtsentscheid bzgl. Klageeinreichung per Post / beSt?